Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. IV ZR 250/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 931

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 3. November 2004 [X.]Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ [X.] f. Haftpflichtversicherung; Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung, II[X.] Privathaftpflichtversicherung Nr. 1.6; [X.] ([X.] vom 8. März 1976, [X.]) § 2 Ein [X.], der Nr. 1.6 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei-bungen für die Privathaftpflichtversicherung ([X.]) entspricht, erfaßt nur solche Geschosse, die zum Verschießen aus Schußwaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 [X.] in der Fassung vom 8. März 1976 (jetzt: Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 [X.] in der Fassung vom 11. Oktober 2002) bestimmt sind. Eine für den Abschuß aus [X.]n mit eigens vorgeschraubtem Abschußbecher bestimmte Pyro-[X.] (sog. Starenschreck) fällt nicht hierun-ter (Fortführung des [X.] vom 22. Februar 1978 - [X.]/76 - VersR 1978, 409). [X.], Urteil vom 3. November 2004 - [X.]/03 - [X.] LG Hamburg - 2 - [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2004 für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 30. September 2003 aufgehoben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 6. Zivil-kammer des [X.] vom 16. November 2001 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger sind Versicherungsnehmer einer bei der [X.] ge-haltenen Haftpflichtversicherung. Sie begehren die Feststellung, daß die Beklagte ihnen Versicherungsschutz wegen eines Vorfalles vom 29. [X.] 1998 gewähren muß, bei dem sich der Geschädigte durch die Explosion einer Pyro-[X.] erhebliche Verletzungen an der rech-ten Hand zugezogen hat. - 3 - Die Kläger lagerten seit Ende 1997 mehrere Pyro-[X.]n des Herstellers [X.] ([X.] 15 mm, Prüfnummer der [X.]: [X.], sog. Staren-schreck) in [X.]. Diese sind dafür bestimmt, mittels Schreck-schußpistolen verschossen zu werden, denen zu diesem Zweck ein Auf-satz (Abschußbecher) auf den Lauf geschraubt wird. Die [X.] wird dabei durch den Druck der in der [X.] verfeuerten Kartuschenmunition angetrieben.
Am 29. Dezember 1998 händigte die seinerzeit 10jährige Tochter der Kläger dem damals 14jährigen Geschädigten auf dessen Drängen eine der [X.]n aus. Wenig später fing diese beim Entzünden ei-nes Chinaböllers unbemerkt Feuer und explodierte in der rechten Hand des Jungen. Ihm wurden der [X.] und die Kuppe des [X.] abgerissen. Lediglich der zunächst ebenfalls abgerissene Daumen konn-te später wieder angenäht werden. Die Kläger sind wegen gemeinschaft-lichen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung jeweils zu Bewährungsstrafen verurteilt worden.
Die Beklagte hat Versicherungsleistungen unter Berufung auf [X.] (sog. [X.]) der dem Versicherungsvertrag zugrunde lie-genden "Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und [X.]" ([X.]) verweigert. Danach ist versichert "die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens – insbesondere – - 4 - 6. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem [X.] und Schußwaffen sowie Muniti-on und Geschossen, nicht jedoch zu [X.] oder zu strafbaren Handlungen; –"
Nach Auffassung der Kläger handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Pyro-[X.] weder um Munition noch um ein Geschoß im Sinne der [X.].
Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Feststel-lungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg, es führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

[X.] Das Berufungsgericht hat einen Deckungsanspruch der Kläger verneint, weil die aus dem unerlaubten Besitz der Pyro-[X.] her-rührenden Schadensersatzansprüche des Geschädigten nach der Waf-fenklausel der Nr. [X.]6 [X.] nicht versichert seien. Zwar beschreibe die Klausel nur positiv, welche Risiken versichert seien, doch folge aus der Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den erlaubten Besitz von Waffen, Munition und Geschossen im Umkehrschluß, daß die aus dem - 5 - unerlaubten Besitz herrührenden Schäden nicht vom [X.] umfaßt seien.
Die Kläger seien unerlaubt im Besitz eines Geschosses im Sinne der [X.] gewesen. Insoweit seien die Begriffsbestimmungen des [X.]es in der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Fassung heranzuziehen. Danach sei die Pyro-[X.] zwar nicht als Munition, jedoch als - einen pyrotechnischen Satz enthal-tendes - Geschoß im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2, [X.]. und Abs. 3 des seinerzeit geltenden [X.]es ([X.] a.F.) einzustufen. Dem stehe nicht entgegen, daß die [X.] nicht dazu bestimmt sei, aus Schußwaffen verschossen zu werden. Denn eine solche Bestimmung setze der Begriff des Geschosses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. nicht voraus.
Soweit die waffenrechtliche [X.] die gegenteilige Auffassung vertrete, ändere das im Ergebnis nichts, weil sie es genügen lasse, wenn Geschosse dazu bestimmt seien, mittels der in § 1 Abs. 2 [X.] a. F. den Schußwaffen gleichgestellten Abschußgeräte, zu denen auch Schreckschußwaffen gehörten, verschossen zu werden. Der Besitz der demnach als Geschoß einzuordnenden [X.] sei erlaubnispflichtig. Das folge aus der in § 29 Abs. 1 [X.] a.F. geregelten Erlaubnispflicht für den Erwerb des Geschosses. Eine solche Erlaubnis hätten die Kläger nicht besessen. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sehe die [X.] für Geschosse, die seitens der [X.] ([X.]) der Klasse PM II zugeordnet seien, nicht vor. - 6 - Der [X.] könne nicht entnommen werden, daß ein Ge-schoß dieselben Voraussetzungen erfüllen müsse, die die [X.] an die Einordnung als Munition stelle. Vielmehr solle der Begriff des Geschosses alle vom Waffengesetz unter Erlaubnispflicht gestellten, jedoch nicht unter den Munitionsbegriff fallenden Geschosse erfassen und so jenes Risiko vom Versicherungsschutz ausnehmen, das vom un-erlaubten Besitz der durch das Waffengesetz erfaßten, gefährlichen [X.] ausgehe.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Kläger haben aus dem [X.] wegen des Vorfalls vom 29. Dezember 1998 einen Deckungsanspruch gegen die Beklagte. Der [X.] in [X.] der von der [X.] ver-wendeten "Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläu-terungen" ([X.]), die inhaltlich mit Nr. 1.6 der "Besonderen Bedin-gungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung" (ab-gedruckt bei [X.]/[X.], [X.]. [X.], 1332) übereinstimmt, erfaßt den unerlaubten Besitz der schadensursächlichen [X.] nicht. 1. Das Berufungsgericht geht zunächst von einem zutreffenden Ansatz aus: a) Die "[X.]", beschreibt positiv, für welche Formen des Umgangs mit Waffen, Munition und Geschossen Versicherungsschutz - 7 - gewährt wird, um damit zugleich im Umkehrschluß zum Ausdruck zu bringen, was insoweit nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sein soll. Der Sache nach enthält die Klausel deshalb einen [X.]. Sol-che in eine positive Risikobeschreibung gekleideten Risikoausschlüsse setzen voraus, daß der Versicherungsnehmer erkennt, wie weit der [X.] Umkehrschluß gezogen werden soll. Sie haben insoweit grund-sätzlich eine geringere Trennschärfe als Risikoausschlüsse, die den ausgeschlossenen Tatbestand direkt benennen. Bei der Auslegung ist deshalb in besonderem Maße zu beachten, daß der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht damit zu rechnen braucht, daß sein Versi-cherungsschutz Lücken hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (vgl. dazu [X.]Z 65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999 - [X.] - [X.], 748 unter 2 a; Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - [X.] - [X.] 2003, 412 unter [X.]).
b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die von der [X.] verwendeten Rechtsbegriffe, die erkennbar auf das (öf-fentlich-rechtliche) Waffenrecht Bezug nehmen, im Zweifel anhand der Begriffsbestimmungen des [X.]es zu verstehen sind, wobei jeweils die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Geset-zesfassung zugrunde zu legen ist (Senatsurteil vom 22. Februar 1978 - [X.]/76 - VersR 1978, 409 unter [X.] a). Das ist hier das Bundes-waffengesetz in der Fassung vom 8. März 1976 ([X.] - im fol-genden: "[X.] a.F."), das bis zum 31. März 2003 in [X.] war. Zwar sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach der gefestigten Recht-sprechung des Senats grundsätzlich so auszulegen, wie ein durch-schnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezi-alkenntnisse diese verstehen muß ([X.]Z 123, 83, 85). Dieser Grundsatz - 8 - erfährt aber eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit einem verwen-deten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Trifft dies zu, so ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (Senatsurteil vom 22. März 2000 - [X.] - [X.], 753 unter 2 b). Im Waffenrecht ver-bindet die Rechtssprache mit den dort verwendeten Ausdrücken wie "Schußwaffe", "Munition" oder "Geschoß" fest umrissene Begriffe, die deshalb in diesem Sinne im Zweifel auch bei der Auslegung der hier verwendeten [X.] heranzuziehen sind (Senatsurteil vom 22. Februar 1998 [X.]O). c) Es ist im Ergebnis schließlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Erwerb der schadensursächlichen [X.] durch die Kläger waffenrechtlich als unerlaubten Erwerb von Munition nach den § 29 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2, [X.]. und Abs. 3, 4 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 a [X.] a.F. einordnet. Da das [X.] alter Fassung keine Norm ent-hielt, die den Besitz von Munition oder ihr gleichgestellter Geschosse unmittelbar verbot, hat das Berufungsgericht auf die unerlaubte Besit-zergreifung (den Erwerb, zum Begriff vgl. [X.], Waffenrecht 7. Aufl. § 4 [X.] [X.]. 4) abgestellt. Die Pyro-[X.] ist ein Geschoß, das nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. der Munition im Sinne von Satz 1 der Vorschrift gleichgestellt wird und als solche dem Erlaubnisvorbehalt aus § 29 [X.] a.F. unterliegt. Die [X.] ([X.]) sieht eine Einschränkung der Erlaubnispflicht nach § 29 Abs. 1 [X.] a.F. für pyrotechnische Munition der [X.], welcher die [X.] zugehört, nicht vor. - 9 - 2. Allerdings enthält die [X.] keine pauschale Bezug-nahme auf sämtliche Erlaubnispflichten und Verbote des Bundeswaffen-gesetzes. Die Prüfung, ob ein Verhalten des Versicherungsnehmers beim Umgang mit Waffen, Munition oder Geschossen dem Risiko-ausschluß unterfällt, kann sich deshalb nicht darauf beschränken, ob das Verhalten des Versicherungsnehmers nach dem [X.] verboten, strafbar oder als Ordnungswidrigkeit eingestuft ist. Maßgeblich für den Umfang des [X.] bleibt vielmehr die [X.] selbst. Die Begriffe des [X.]es sind zwar für ihre Auslegung heranzuziehen. Es bleibt aber stets danach zu fragen, inwie-weit die [X.] die Begriffe und Verbote des Bundeswaffenge-setzes im Rahmen des [X.] übernommen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Februar 1978 [X.]O unter II). Die Prüfung ergibt hier, daß die Pyro-[X.] nicht unter den [X.] fällt.
a) Der Senat hat bereits im Urteil vom 22. Februar 1978 ([X.]) entschieden, daß bei Auslegung der [X.] der vertragli-che Begriff der Munition nicht losgelöst vom vorangestellten Begriff der Schußwaffe gesehen werden könne. Da die Klausel keinen Hinweis dar-auf enthalte, daß sie auch die Gleichstellung von tragbaren Munitionsab-schußgeräten im Sinne von § 1 Abs. 2 [X.] a.F. mit Schußwaffen im (engeren) Sinne von § 1 Abs. 1 [X.] a.F. übernehmen wolle, müsse ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel nicht dahin verste-hen, daß sie mit "Schußwaffen" auch Schreckschußwaffen meine (Senat [X.]O unter [X.] c und [X.]). Vielmehr könne der Versicherungsnehmer wegen der sprachlichen Verbindung von "Schußwaffen und Munition" zu dem Schluß gelangen, daß lediglich Munition für echte Schußwaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 [X.] a.F. gemeint sei. Das entspreche im übrigen - 10 - der Tradition im [X.] Waffenrecht, wo meist eine begriffliche Be-ziehung zwischen Schußwaffen und Munition bestanden habe. Daß § 1 Abs. 2 [X.] a.F. tragbare Munitionsabschußgeräte echten Schußwaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 [X.] a.F. gleichstelle, sei für den vertraglichen Begriff der Munition deshalb unerheblich, weil die [X.] keinen Hinweis auf diese Gleichstellung enthalte. Dieses eingeschränkte Ver-ständnis des [X.] hat das [X.] im Jahre 1996 bestätigt ([X.] 1996, 132). Die von der [X.] verwen-dete, seit 1974 unveränderte [X.] enthält nach wie vor keinen solchen Hinweis. Für Geschosse im Sinne der [X.] gilt nichts anderes. Auch für sie ist im Waffenrecht die Bestimmung kennzeichnend, aus [X.] Schußwaffe verschossen zu werden. Einen ausreichenden Hinweis darauf, daß die Klausel auch solche Geschosse erfassen soll, die statt dessen dazu bestimmt sind, aus tragbaren [X.] im Sinne von § 1 Abs. 1 [X.] a.F. verschossen zu werden, enthält die von der [X.] verwendete [X.] nicht. Die hier in Rede stehen-de Pyro-[X.] wird deshalb von der [X.] nicht erfaßt.
b) Soweit es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die vorgenann-ten Rechtsprechungsgrundsätze auch auf den vorliegenden Fall zu über-tragen, kann ihm nicht gefolgt werden.
[X.]) Das Berufungsgericht meint, für Geschosse müßten andere Maßstäbe gelten als für Munition, weil die Bestimmung, aus Schußwaffen verschossen zu werden, für den Geschoßbegriff ohnehin nicht erheblich sei. Der Begriff sei in die [X.] erkennbar zu dem Zweck aufge-- 11 - nommen worden, alle Geschosse vom versicherten Risiko auszuschlie-ßen, die nicht bereits als Munition von § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. er-faßt seien. Anderenfalls mache die Aufnahme des Begriffs "Geschosse" in die [X.] keinen Sinn.
bb) Diesen Ausführungen liegt ein falsches Verständnis der [X.] von Munition und Geschossen nach § 2 [X.] a.F. zugrunde. Munition ist nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 [X.] a.F. dadurch gekennzeichnet, daß sie "Ladungen", d.h. ei-gene Treibladungen, beinhaltet, also über [X.] verfügt, die den Vortrieb bewirken. Das ergibt sich aus der Aufzählung von Patro-nenmunition (Hülsen mit Ladungen, die das Geschoß enthalten - Nr. 1), Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht enthal-ten - Nr. 2) und [X.] (vgl. zur Definition Nr. 1), bei der das Geschoß einen pyrotechnischen Satz enthält (Nr. 3). Munition muß au-ßerdem dazu bestimmt sein, aus Schußwaffen verschossen zu werden.
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 [X.] a.F. sind Geschosse entweder feste Körper (Nr. 1) oder aber gasförmige, flüssige oder feste Körper in Umhüllungen. Anders als das Berufungsge-richt meint, ist damit aber nicht hinreichend und abschließend [X.], was ein Geschoß im waffenrechtlichen Sinne ausmacht. Das zeigt sich schon daran, daß der Definition des § 2 Abs. 3 [X.] a.F., betrach-tet man sie isoliert, auch handelsüblich verpackte Lebensmittel und Be-darfsgegenstände aller Art unterfallen müßten. In der waffenrechtlichen Literatur ist deshalb außer Streit, daß auch zum Geschoßbegriff [X.] die Bestimmung gehört, aus Schußwaffen verschossen zu - 12 - werden (vgl. [X.], [X.]O § 1 [X.]. 7, § 2 [X.]. 10; [X.]/[X.], [X.] 2 3. Aufl. [X.]. 56 zu Anlage 1 zum Waffengesetz). Aus § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. ergibt sich nichts anderes. Das Berufungsgericht meint zwar, weil § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. Munition aufzähle, die nach dem letzten Halbsatz der Vorschrift zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt sei, mache die Gleichstellung der Geschosse mit pyrotechnischem Satz in § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. nur dann Sinn, wenn man annehme, daß es für diese auf die genannte Bestimmung ge-rade nicht ankomme. Das Berufungsgericht sieht demnach den wesentli-chen Unterschied zwischen pyrotechnischer Munition und einem pyro-technischen Geschoß darin, daß erstere zum Verschießen aus Schuß-waffen bestimmt sein müsse, letzteres hingegen nicht. Es meint weiter, ein Geschoß mit pyrotechnischem Satz, welches zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt sei, erfülle bereits den Munitionsbegriff. Das trifft nicht zu. Vielmehr unterscheiden sich pyrotechnische Munition und Geschosse mit pyrotechnischem Satz allein dadurch, daß den Geschossen die eigene Treibladung fehlt. Aus diesem Grunde macht die Gleichstellung in § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. auch dann Sinn, wenn man zutreffend annimmt, daß die Bestimmung, aus Schußwaffen ver-schossen zu werden, auch für den Geschoßbegriff kennzeichnend ist.
[X.]) Die hier in Rede stehende Pyro-[X.] verfügte über keine eigene Treibladung. Vielmehr sollte sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ihre Bewegungsenergie aus der in einer [X.] verfeuerten Kartuschenmunition beziehen, deren [X.] die [X.] aus dem dafür konstruierten Abschußbecher treiben sollte. - 13 - Die Patrone war damit nicht dazu bestimmt, aus einer Schußwaffe ver-schossen zu werden, denn die zum Abschuß der Pyro-[X.] vor-gesehenen Schreckschußwaffen sind keine Schußwaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 [X.] a.F. (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Februar 1978 [X.]O unter [X.]; [X.], [X.]O § 1 [X.]. 10 und [X.]/[X.], s.i.s. 1983, 628 ff.). Ihre waffenrechtliche Gleichstellung mit Munition rechtfer-tigt sich allein daraus, daß § 1 Abs. 2 [X.] a.[X.] den echten Schußwaffen gleichstellt (vgl. [X.], [X.]O § 1 [X.]. 18 und § 2 [X.]. 10). Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit rechtlich nicht von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 22. Februar 1978 ([X.]O) zugrunde lag. Hier wie dort ist festzustellen, daß eine [X.] der vorliegen-den Art für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennbar macht, daß sich der Begriff der Schußwaffen und die Bestimmung von Munition und Geschossen, aus Schußwaffen verschossen zu werden, auch auf die vom Waffengesetz den Schußwaffen gleichgestellte Geräte erstrecken soll. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die - 14 - Klausel deshalb dahin verstehen, daß lediglich echte Schußwaffen (im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] a.F.) nebst für sie bestimmter Munition und Geschosse vom [X.] erfaßt sein sollen. Terno [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.]

Meta

IV ZR 250/03

03.11.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. IV ZR 250/03 (REWIS RS 2004, 931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 931

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 267/00 (Bundesgerichtshof)


24 CS 23.1196 (VGH München)

Widerruf der Waffenbesitzkarte, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, (Vorderlader-)Perkussionsrevolver, Aufbewahrungsverstoß, geladener Zustand trotz fehlender Zündhütchen


GSSt 2/02 (Bundesgerichtshof)


6 C 30/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Verbot des künftigen Besitzes von Waffen


M 7 K 14.1765 (VG München)

Untersagung des Besitzes von Waffen oder Munition, die keiner Erlaubnis bedürfen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.