Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2003, Az. XII ZR 109/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 772

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:12. November 2003Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 1579 Nr. 2; ZPO §§ 543 Abs. 1 Nr. 1 a.F., 621 da)Zu den besonderen Voraussetzungen, unter denen ein Unterhaltsschuldner, derein Verbrechen oder ein schweres Vergehen gegen den [X.], nach § 1579 Nr. 2 BGB auch einen Anspruch auf rückständigen [X.])Zur auf einen bestimmten Unterhaltszeitraum beschränkten Revisionszulassung(im Anschluß an [X.]surteil vom 29. Januar 2003 - [X.]/01 - [X.], Urteil vom 12. November 2003 - [X.]/01 - [X.] am [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen[X.]s [X.] - als Familiensenat - vom30. März 2001 wird - auf Kosten des [X.] - als unzulässig [X.], soweit er Trennungsunterhalt für die [X.] ab 1. [X.] begehrt, und im übrigen - für die [X.] vom 1. April 1998 bis31. Dezember 1998 - als unbegründet zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt in monatlich unterschiedlicher Höhe Trennungsunter-halt für die [X.] vom 1. April 1998 bis zur Rechtskraft der Scheidung [X.] Oktober 1999.Die [X.]en hatten am 29. Juli 1988 die Ehe geschlossen. Am 9. [X.] zog die Beklagte mit den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern- A., geboren 1991, und [X.], geboren 1992 - aus dem von den [X.]en gemie-teten Einfamilienhaus aus. Seither leben die [X.]en [X.] -Der 1945 geborene Kläger war während der Trennungszeit - wie [X.] zuvor - gesundheitlich beeinträchtigt und erwerbslos; er bezieht seit EndeDezember 1998 Sozialhilfe. Die Beklagte arbeitete während der Ehe vollschich-tig als Diplomübersetzerin in einem Patentanwaltsbüro und erzielte danebenEinkünfte aus selbständiger Übersetzungstätigkeit. Seit Juni 1998 arbeitet sie inihrer nichtselbständigen Tätigkeit nur noch 30 Wochenstunden; in welchemUmfang sie während der Trennungszeit selbständig tätig war, ist streitig.Am Nachmittag des 23. Dezember 1998 wollte die Beklagte mit ihrenKindern die Räume des [X.] in [X.] aufsuchen; dem Kläger solltedort der betreute Umgang mit den Kindern ermöglicht werden. Auf dem [X.] wurde die Beklagte von [X.] angegriffen und mit einem Metall-rohr mehrmals auf [X.] und Arme geschlagen; sie erlitt eine [X.]platzwundesowie Schwellungen und Hämatome an [X.] und [X.]. Der Kläger, der [X.] bestreitet, ist wegen dieser Tat rechtskräftig wegen gefährlicherKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monatenverurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] Berufung des [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelas-sene Revision, mit welcher der Kläger sein Berufungsbegehren [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Revision ist nicht zulässig, soweit der Kläger für die [X.] ab 1. [X.] Trennungsunterhalt begehrt; denn hierzu fehlt es an einer Zulassung [X.] durch das [X.].Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar [X.], der die dort zugunsten des [X.] zugelassene Revision einschränkt.Die Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich jedoch auch aus den [X.] ergeben (vgl. etwa [X.]surteil vom 29. Januar 2003 - [X.]/01 - FamRZ 2003, 590). Das ist hier der Fall. Das [X.] hat inden Gründen seines Urteils ausgeführt, die Revision werde im Hinblick auf [X.] [X.] bislang nicht entschiedene Frage zugelassen, ob Aus-nahmefälle denkbar seien, in denen eine Verfehlung des unterhaltsberechtigtenEhegatten gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten so schwer wiege,daß die Inanspruchnahme des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht nur [X.], sondern auch wegen bereits entstandener Unterhaltsansprüche un-zumutbar erscheine. Diese Frage erlangt im vorliegenden Rechtsstreit nur in-soweit Bedeutung, als der Kläger Trennungsunterhalt für die Monate April [X.] 1998 verlangt; denn nur für diesen [X.]raum waren etwaige [X.] des [X.] auf Trennungsunterhalt bereits entstanden, als der dem [X.] gelegte tätliche Angriff auf die Beklagte am 23. Dezember 1998 be-gangen wurde. Ist aber in einem Unterhaltsrechtsstreit die Rechtsfrage, deret-wegen das [X.] die Revision zugelassen hat, nur für einen klarbegrenzten Teil des [X.]raums, für den insgesamt Unterhalt begehrt wird, er-heblich, so liegt, wie der [X.] entschieden hat, regelmäßig die Annahme nahe,das [X.] habe die Revision nur hinsichtlich des von der [X.] 5 -sungsfrage betroffenen Teils des Unterhaltszeitraums zulassen wollen ([X.]s-urteil aaO 591). Auch im vorliegenden Fall ist deshalb davon auszugehen, daßdas [X.] die Revision nur insoweit zulassen wollte, als der [X.] für die [X.] vom 1. April 1998 bis 31. Dezember 1998 begehrt.[X.] der Kläger für diesen [X.]raum Unterhalt begehrt, ist das [X.] nicht begründet.1. Das [X.] hat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzun-gen eines Anspruchs des [X.] auf Trennungsunterhalt im vorliegenden Fallerfüllt sind. Jedenfalls seien etwaige [X.] verwirkt.Aufgrund der im Strafverfahren protokollierten Zeugenaussage der Zeu-gin M. stehe zur Überzeugung des [X.]s fest, daß es der Klägergewesen sei, der die Beklagte tätlich angegriffen und verletzt habe. Die [X.] [X.] in einem blauen Arbeitsanzug mit einem länglichen Gegen-stand in der Hand hinter der um Hilfe schreienden Beklagten und den [X.] herlaufen sehen. Kurze [X.] später habe sie [X.], den in der Hand gehaltenen Gegenstand sowie eine bei der [X.] Perücke in den Kofferraum eines dunkelfarbigen Kraftfahrzeugs le-gen und mit diesem Wagen davonfahren sehen. Unter dem amtlichen Kennzei-chen, das die Zeugin sich gemerkt habe, sei ein dunkelfarbiges Kraftfahrzeugauf den Namen des [X.] zugelassen gewesen. Auch die von der [X.] persönlichen Merkmale des von ihr beobachteten Mannes(dunklere Hautfarbe, Brille mit dunklem Rand und fehlende Haare auf dem- 6 -Hinterkopf) träfen auf den Kläger, der dem [X.] aufgrund persön-licher Anhörung bekannt sei, zu. Da das [X.] bereits aufgrund derurkundenbeweislich verwerteten Zeugenaussage von der von der [X.] Täterschaft des [X.] überzeugt sei, habe es der unmittelbarenVernehmung der Zeugin M. sowie der beiden Kinder, deren Angaben im [X.] wegen fehlender Belehrung über das Zeugnisverweige-rungsrecht urkundenbeweislich nicht hätten verwertet werden können, nichtbedurft.Der schwerwiegende Angriff des [X.] gegen die körperliche Unver-sehrtheit der Beklagten erfülle den Tatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB. Er führezum Ausschluß etwaiger [X.] des [X.]; denn essei der Beklagten nicht zuzumuten, an den Kläger trotz dessen Verhaltens ihrgegenüber Unterhaltsleistungen zu erbringen. Dies gelte auch für die [X.] vordem tätlichen Angriff. In der Regel trete eine Verwirkung von [X.] wegen schwerer Vergehen oder Verbrechen gegen den Unterhaltsver-pflichteten zwar nur für die Zukunft ein und lasse zum [X.]punkt der Verfehlungbereits entstandene Unterhaltsansprüche unberührt. Es bestehe [X.] kein Anlaß, den mit Unterhaltszahlungen in Verzug geratenenUnterhaltspflichtigen zu begünstigen, weil ein späteres Ereignis ihn von [X.] befreie. Allerdings seien Ausnahmefälle denkbar, in denen [X.] des Berechtigten so schwerwiegend sei, daß die [X.] Verpflichteten auch wegen bereits entstandener Unterhaltsansprüche un-zumutbar erscheinen müsse. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor: Der Klä-ger habe die Tat von langer Hand vorbereitet und in dem Bewußtsein geplant,daß die beiden Kinder das Geschehen miterleben würden. Die Tatausführungsei zudem geeignet gewesen, der Beklagten wesentlich ernsthaftere Verletzun-gen zuzufügen als sie letztlich aufgrund der Flucht der Beklagten vermiedenwerden konnten. Schließlich sei zu bedenken, daß die Beklagte einen [X.] des [X.] für die [X.] vor dem tätlichen Angriff zumindestteilweise dadurch erfüllt habe, daß sie den Mietzins für die vormalige Ehewoh-nung auch noch nach ihrem Auszug an die Vermieter entrichtet und damit [X.] den Wohnbedarf des [X.] bis zu dessen Auszug aus dieser Woh-nung im Mai 1999 gedeckt [X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.a) Die Revision rügt, das [X.] sei verfahrensfehlerhaft zuder Feststellung gelangt, der Kläger habe den tätlichen Angriff auf die [X.]. Dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt.Ein [X.] liegt nicht schon darin, daß das Oberlandesge-richt die Zeugin M. nicht selbst vernommen, sondern sich darauf [X.], die Aussage der Zeugin aus dem Strafverfahren zu verwerten. [X.] die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren dürfen im [X.] in den Zivilprozeß eingeführt und dort gewürdigt wer-den, wenn dies - wie hier seitens der Beklagten geschehen - von der [X.] beantragt wird. Unzulässig wäre die Verwertung dieser frühe-ren Aussage im Wege des [X.] anstelle der Vernehmung [X.] im anhängigen Verfahren allerdings dann, wenn eine [X.] zum [X.] des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieser Zeugin beantragt oderdie Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin deren unmittelbare Verneh-mung erfordert hätte ([X.] Urteil vom 30. November 1999 - [X.]/98 -[X.]R ZPO § 286 Abs. 1 Strafakten 3; [X.]/[X.] ZPO 23. Aufl. § 356Rdn. 4, § 373 Rdn. 9). Beides war hier indes nicht der Fall. Die Beklagte hattezum Beweis der Täterschaft des [X.] vorrangig die Beiziehung der [X.] beantragt und dementsprechend nur hilfsweise die Vernehmung dieserZeugin angeboten; der Kläger hat die Anhörung dieser Zeugin oder [X.] -Zeugen zum Antritt des [X.] nicht beantragt. Die Glaubwürdigkeitder mit den [X.]en nicht bekannten und am Tatgeschehen unbeteiligten Zeu-gin stand nicht in Frage. Andere Gesichtspunkte, die eine Verletzung [X.] der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme begründen könnten, sindnicht ersichtlich; auch die Revision zeigt solche Aspekte nicht auf.Allerdings durfte das [X.] die Akten über das gegen [X.] geführte Strafverfahren nur verwerten, wenn diese zuvor [X.] mündlichen Verhandlung waren. Das war - entgegen der Auffassung [X.] - hier jedoch der Fall. Zwar läßt der Wortlaut des in der letzten mündli-chen Verhandlung vor dem [X.] verkündeten Beschlusses ("[X.] ... werden zu Beweiszwecken beigezogen") für sich genommen [X.] weiteres erkennen, daß die Strafakten in der Folge auch tatsächlich [X.] der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Das ist jedochauch nicht nötig. Aus den Akten über den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich,daß die Strafakten im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem[X.] vorlagen. Ausweislich des Protokolls über diese mündlicheVerhandlung folgte auf den Beschluß über die Beiziehung der Akten eine [X.] Erörterung der Sach- und Rechtslage, eine streitige Verhandlung derAnwälte zur Sache und die Verkündung eines Entscheidungstermins. Es istdeshalb davon auszugehen, daß die Strafakten Gegenstand der mündlichenVerhandlung waren und für alle Beteiligten erkennbar war, daß das Gericht [X.] bei seiner Entscheidung, für deren Verkündung es am Schluß der [X.] einen Termin bestimmte, berücksichtigen werde.Auch der [X.] ist nicht verletzt. Richtig ist zwar, daßein Antrag auf Beiziehung von Akten nach § 432 ZPO grundsätzlich nicht dengesetzlichen Erfordernissen genügt, wenn die [X.] nicht näher bezeichnet,welche Urkunden oder Aktenteile sie für erheblich hält. Gibt der Tatrichter ei-- 9 -nem Antrag auf Beiziehung von Akten statt, obwohl dieser Antrag den [X.] nicht genügt, so wird damit nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhaltzum Gegenstand des Rechtsstreits; denn der Tatrichter betriebe eine unzuläs-sige Beweisermittlung, wenn er von sich aus die beigezogenen Akten daraufhinüberprüfen wollte, ob sie Tatsachen enthalten, die einer [X.] günstig sind([X.] Urteil vom 9. Juni 1994 - [X.] - ZIP 1994, 1555, 1557). So lagendie Dinge hier jedoch nicht. Die Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhand-lung vor dem [X.] zum Nachweis der behaupteten [X.] Beklagten nur "die Beiziehung der Strafakten... der Staatsanwaltschaft [X.], ohne sich dabei auf konkrete Akteninhalte zu beziehen. Sie hat [X.] zuvor schriftsätzlich verdeutlicht, daß sie sich zum Beweis für die von ihrbehauptete Täterschaft des [X.] auf das Zeugnis der Zeugin [X.] wolle. Aus dem Zusammenhang beider Anträge wird deutlich, daß [X.] auf die urkundenbeweisliche Verwertung der Strafakten im Hinblickauf die Aussage der Zeugin [X.] angetragen hat. Diesem Antrag hatdas [X.] ohne Rechtsfehler entsprochen.Die von der Revision erhobenen weiteren Verfahrensrügen hat der [X.]geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.b) Nach Auffassung der Revision rechtfertigt die vom [X.]festgestellte Täterschaft des [X.] nicht den Ausschluß von Unterhaltsan-sprüchen, die dem Kläger für die [X.] vor der Tat zustünden. Auch damit kanndie Revision nicht durchdringen.Zwar geht - wie der [X.] bereits dargelegt hat - ein Unterhaltsgläubiger,der ein Verbrechen oder ein vorsätzliches schweres Vergehen gegen den [X.] begeht, nach § 1579 Nr. 2 BGB seiner Unterhaltsansprüchegrundsätzlich nur für die Zukunft verlustig. Das ergibt sich bereits aus der Ent-- 10 -stehungsgeschichte dieser Härteklausel, die durch das [X.] geschaffenworden und dem bis dahin geltenden § 66 [X.] vergleichbar ist. Zu § 66 [X.]war anerkannt, daß eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nur für die Zu-kunft eintritt und bereits entstandene Unterhaltsansprüche unberührt läßt. In derBegründung des Entwurfs eines [X.] wird zudem auf die Rechtsähnlich-keit der neuen Härteklausel mit § 1611 BGB hingewiesen. Auch für diese Vor-schrift, die einen Wegfall oder eine Beschränkung des Verwandtenunterhaltswegen schwerer Verfehlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen vorsieht, warschon bei der Schaffung des [X.] anerkannt, daß die Verwirkung [X.] nicht rückwirkend eintritt. Beides rechtfertigt den Schluß,daß der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 1579 Nr. 2 BGB für die zeitlicheReichweite der Verwirkung keine von den § 66 [X.], § 1611 BGB grundsätz-lich abweichende Regelung treffen wollte ([X.]surteil vom 9. November 1983- [X.] - FamRZ 1984, 334 mit ausführlichen [X.] gesetzgeberische Wille schließt es freilich nicht aus, in [X.] auch bereits entstandene Unterhaltsansprüche als verwirkt anzusehen(offengelassen im [X.]surteil vom 9. November 1983 aaO). Richtig ist zwar,daß der Zweck der Härteklausel es nicht zwingend erfordert, generell auch ei-nen bereits fälligen, aber unerfüllt gebliebenen Unterhaltsanspruch rückwirkendzu vernichten. Auch erscheint es nicht gerechtfertigt, einen in Verzug geratenenUnterhaltsschuldner allein deshalb zu begünstigen, weil ein späteres [X.] von der Unterhaltspflicht befreit ([X.]surteil vom 9. November 1983 aaO).Beide Gesichtspunkte hindern indes nicht, der Schwere der vom Unterhalts-gläubiger gegen den Unterhaltsschuldner verübten Straftat in besonders gravie-renden Ausnahmefällen durch eine Verwirkung auch bereits entstandener [X.] Rechnung zu tragen. § 1579 BGB knüpft die Versagung,Herabsetzung oder Begrenzung von Unterhaltsansprüchen an das [X.] Unbilligkeit. Aus den genannten Gründen wird die Einforderung von [X.] -terhaltsrückständen nicht immer schon dann als grob unbillig anzusehen sein,wenn die vom Täter begangene Straftat eine künftige unterhaltsrechtliche Inan-spruchnahme des leistungsfähigen Opfers durch den bedürftigen Täter unzu-mutbar werden läßt. Dennoch können besondere Umstände der Tat jede weite-re Erfüllung der sich aus der ehelichen oder nachehelichen Solidarität ergeben-den Unterhaltspflicht für das Opfer unerträglich werden und mit Billigkeitsge-sichtspunkten schlechthin unvereinbar erscheinen lassen, mag auch der [X.]-raum, für den der Täter von seinem Opfer Unterhalt begehrt, vor der Tatausfüh-rung gelegen haben. Die Beurteilung der Frage, ob die besonderen Vorausset-zungen einer solchen, auch vor der Tat liegende Unterhaltszeiträume erfassen-den Unzumutbarkeit weiterer Unterhaltsleistungen vorliegen, obliegt dem [X.]. Das [X.] hat diese Voraussetzungen insbesondere des-halb bejaht, weil der Kläger die Tat gegen die Beklagte nicht im Affekt began-gen, sondern von langer Hand geplant hat und sich dabei bewußt war, daß diegemeinsamen Kinder Zeugen der an ihrer Mutter begangenen [X.]. Es hat zusätzlich berücksichtigt, daß die Beklagte den Mietzins für das bisdahin als Ehewohnung genutzte Einfamilienhaus auch nach der Trennung der[X.]en und über den [X.]punkt der Tat des [X.] hinaus bis hin zu dessenAuszug (im Mai 1999) an die Vermieter entrichtet und [X.] Unterhaltsanspruch des [X.] für die [X.] vor der Tat zumindest [X.] hat. Diese tatrichterliche Würdigung läßt revisionsrechtlich bedeutsameRechtsfehler nicht erkennen.HahneSprick[X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 109/01

12.11.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2003, Az. XII ZR 109/01 (REWIS RS 2003, 772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 772

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