Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.05.2015, Az. 4 BN 8/15

4. Senat | REWIS RS 2015, 10595

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Gegenstand

Immissionsschutz im Bebauungsplan; Festsetzung von (Aufenthalts-)Räumen


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Eine Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung stellt sich vorliegend nicht.

2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91>; siehe auch [X.]eschluss vom 1. Februar 2011 - 7 [X.] - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

3

Die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage,

ob die Festsetzung der Unzulässigkeit "schutzwürdiger Aufenthaltsräume" (z.[X.]. Schlafen, Wohnzimmer, Kinderzimmer etc.) als Maßnahme des passiven Immissionsschutzes in einem [X.]ebauungsplan ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 [X.]auG[X.] findet,

ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung ohne Weiteres im Sinne der angefochtenen Entscheidung beantworten (vgl. zu diesem Maßstab etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 13. März 1992 - 4 [X.] 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 11 und vom 12. Juli 2012 - 4 [X.] 13.12 - juris Rn. 3). Nach dem [X.]eschluss des Senats vom 7. September 1988 - 4 N 1.87 - ([X.]E 80, 184 <186>) können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 [X.]auG[X.] in einem [X.]ebauungsplan u.a. Maßnahmen des passiven [X.] festgesetzt werden, wie etwa der Einbau von Doppel- bzw. [X.] oder die immissionshemmende Ausführung von Außenwänden eines Gebäudes (ebenso: [X.], Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 - [X.]E 108, 248 <260>; [X.]eschluss vom 7. Juni 2012 - 4 [X.] 6.12 - Zf[X.]R 2012, 578). Im Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 - ([X.]E 128, 238 Rn. 14 f.) hat der Senat § 9 Abs. 1 Nr. 24 [X.]auG[X.] als Rechtsgrundlage angeführt, wenn in dicht besiedelten Gebieten die Einhaltung der nach dem Trennungsgrundsatz (§ 50 [X.]ImSchG) erforderlichen Abstände ausscheidet und durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen ist, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen. In diesem Zusammenhang hat er es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung als vereinbar angesehen, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebietes auch deutlich über den einschlägigen Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird. Diese Ausführungen sind im Schrifttum (vgl. z.[X.]. Söfker, in: [X.]/[X.]/[X.]ielenberg/[X.], [X.]auG[X.], Stand November 2014, § 9 Rn. 208; [X.]/[X.], in: [X.]attis/[X.]/[X.], [X.]auG[X.], 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 144; [X.], in: [X.]erliner Kommentar zum [X.]auG[X.], Stand Mai 2015, § 9 Rn. 64; [X.], in: [X.], [X.]auG[X.], 8. Aufl. 2015, § 9 Rn. 186; [X.], in: [X.]rügelmann, [X.]auG[X.], Stand Oktober 2014, § 9 Rn. 460; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]auG[X.], 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 105) zu Recht als [X.]eleg dafür angesehen worden, dass Festsetzungen über die Anordnung von (Aufenthalts-)Räumen auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 Alt. 3 [X.]auG[X.] als Rechtsgrundlage gestützt werden können. Hiervon ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Er hat angenommen, dass es sich bei der Festsetzung über Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie die Anordnung der Wohn- und Schlafräume durch Nr. 10 der textlichen Festsetzungen des verfahrensgegenständlichen [X.]ebauungsplans um eine Maßnahme des passiven Immissionsschutzes handele, die von § 9 Abs. 1 Nr. 24 Alt. 2 und 3 [X.]auG[X.] gedeckt sei ([X.]). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 8/15

26.05.2015

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9. Dezember 2014, Az: 15 N 12/2321, Urteil

§ 9 Abs 1 Nr 24 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.05.2015, Az. 4 BN 8/15 (REWIS RS 2015, 10595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10595

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