Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. 3 StR 263/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5779

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[X.] vom 10. Januar 2006 Nachschlagewerk ja [X.]St: nein [X.] ja ___________________ StGB §§ 129, 129 a 1. Für die Anwendung von § 129 a Abs. 2 StGB genügt es, wenn eine der in Nr. 1 bis 5 genannten Taten die erforderliche [X.]stimmung und Eignung erst im Zusammenhang mit weiteren von der [X.] ge-planten Taten aufweist. 2. Das Merkmal der Einschüchterung der [X.]völkerung in § 129 a Abs. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn die Tat gegen nennenswerte Teile der Gesamtbevölkerung gerichtet ist. 3. Ein [X.]ndesland ist kein Staat im Sinne des § 129 a Abs. 2 StGB. 4. Gründer im Sinne der §§ 129, 129 a StGB ist nicht nur eine beim Gründungsakt führende Person, sondern jeder, der die Gründung we-sentlich fördert (Klarstellung zu [X.], 1254; [X.]St 27, 325, 326). [X.], [X.]. vom 10. Januar 2006 - 3 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen 1. 2. - 2 - 3. 4. 5. wegen zu 1.: [X.] in einer terroristischen [X.] u. a. zu 2. bis 5.: Gründung einer terroristischen [X.] u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des [X.]ndesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der [X.]schwerdeführer am 10. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.], [X.], E. und [X.] gegen das [X.]eil des [X.] vom 7. März 2005 werden verworfen. Jeder [X.]schwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte [X.]hat am 3. Juli 2003 die Angeklagten [X.] , [X.] , E. und [X.] sowie die Mitangeklagten [X.]. , [X.]. , [X.], [X.], [X.]und [X.]

zu einer Versammlung zusammengerufen, auf der nach seinen Vorschlägen die [X.] "Freikorps" gegründet wurde. Ziel der [X.] war es, mit Hilfe systematischer und wiederholter [X.] diese aus der Region ("[X.]") und letztlich aus [X.] zu vertreiben. Die Ange-klagten [X.], [X.] , [X.]sowie der Mitangeklagte [X.] , der keine Revision eingelegt hat, erklärten sich zur Teilnahme an Anschlägen bereit und wirkten in der Folgezeit auch an verschiedenen Taten mit. Sie wurden vom [X.] wegen Gründung und [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] (der Angeklagte [X.]als Rädelsführer), sowie wegen Mitwirkung an den jeweiligen Anschlagstaten zu Jugendstrafen verurteilt. Die Mitangeklag-ten [X.]. , [X.]. , [X.], [X.] und [X.]stimmten den Plänen zwar grundsätzlich zu; sie erklärten jedoch, sich selbst nicht unmittelbar an [X.] - 4 - gen beteiligen zu wollen, sondern lediglich Fahrerdienste zu leisten. Sie wurden vom [X.] wegen Gründung einer terroristischen [X.] zu Jugendstrafen verurteilt. Über ihr Rechtsmittel wird gesondert entschieden. Die Nachprüfung des [X.]eils auf Grund der [X.] der Angeklagten [X.], [X.], [X.]
, E. und [X.]hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat: 2 1. Das [X.] hat das von den Angeklagten gegründete "Freikorps" ohne Rechtsfehler als terroristische [X.] im Sinne des § 129 a Abs. 2 StGB bewertet. 3 a) [X.]i einer solchen [X.] handelt es sich um einen auf eine ge-wisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (terroristische) Zwecke verfolgen und unter sich derart in [X.]ziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher [X.] fühlen (s. [X.]St 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; [X.] NJW 2005, 1668). Es erscheint fraglich, ob an dieser Definition festgehalten werden kann oder ob nicht im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 13. Juni 2002 zur [X.] (ABl. EG Nr. L 164 [X.] 3, 4) die Anforderungen an Struktur und Willensbildung solcher Zusammenschlüsse überprüft und herabgesetzt werden müssen (dazu [X.]/[X.] in [X.]. 40 f.; vgl. zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung [X.], 36, 38). Der Senat neigt zu einer solchen Neubestimmung des [X.]griffs der terroristischen [X.] zumindest für die [X.] nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 4 - 5 - 2003 zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses ([X.] 2836). Die Frage braucht indes hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn die von den Angeklagten gegründete [X.] erfüllt bereits die Anforderungen nach der bisherigen, engeren Rechtsprechung. b) Das [X.] hat auch die weiteren (einschränkenden) Vor-aussetzungen des § 129 a Abs. 2 StGB zutreffend bejaht. 5 aa) [X.]i der Prüfung, ob die geplanten kriminellen Aktivitäten der [X.] bestimmt waren, die [X.]völkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, und ob sie geeignet waren, den Staat erheblich zu schädigen, hat das Oberlan-desgericht zu Recht auf die insgesamt vorgesehenen Straftaten abgestellt. Zwar spricht § 129 a Abs. 2 StGB nach seinem Wortlaut nur von einer Tat, die diese [X.]stimmung und Eignung haben müsse. Doch ergibt eine Auslegung nach Entstehungsgeschichte und Sinn der Vorschrift, dass es ausreicht, wenn eine Tat im Sinne des § 129 a Abs. 2 StGB die erforderliche [X.]stimmung und Eignung erst im Zusammenhang mit den weiteren von der [X.] aufweist. Der Neufassung dieser Vorschrift durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 liegt die erklärte Absicht zugrunde, die Vorgaben des [X.] auf [X.] umzusetzen. Art. 1 des [X.]usses knüpft das Erfordernis der [X.]stimmung (zur Einschüchterung der [X.]völkerung) und Eignung (zur ernsthaften Schädigung eines Landes) jedoch unmissver-ständlich nicht an die einzelne Straftat. Vielmehr haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass die näher bezeichneten Handlungen als terroristische Straftaten eingestuft werden. Diese auf die Gesamtheit aller beabsichtigter Straftaten abstellende Fassung des [X.]stimmungs-Merkmals ist auch noch in den ursprünglichen Entwurf zur Umsetzung des [X.]usses vom 13. Juni 2002 ([X.]. 15/813 [X.] 3) übernommen worden. Erst bei der Umformulierung des 6 - 6 - Entwurfs im Rechtsausschuss, durch die eine Angleichung an die Terminologie des Strafgesetzbuches erreicht werden sollte, ist daraus ein Singular geworden, ohne dass den Materialien zu entnehmen wäre, dass eine Einschränkung dahin beabsichtigt war, bereits eine einzige dieser Taten müsse für sich allein die er-forderliche [X.]stimmung und Eignung haben (vgl. [X.]ussempfehlung des Rechtsausschusses [X.]. 15/1730 [X.] 4, 6, 7). Im Übrigen entspricht diese Auslegung dem Sinn der Vorschrift. [X.] [X.]en sind, wenn nicht sogar typischerweise, so doch jedenfalls häufig so konzipiert, dass sie nach den Vorstellungen ihrer Gründer und [X.] erst durch eine Vielzahl von Straftaten ihre politischen Ziele erreichen ("Nadelstich-Taktik"). 7 bb) Zutreffend hat es das [X.] bei der Prüfung der Frage, ob die Brandstiftungstaten bestimmt waren, die [X.]völkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, genügen lassen, dass eine solche Einschüchterung bei der ausländischen [X.]völkerung und damit bei einem Teil der Gesamtbevölke-rung angestrebt war. Zwar wird in der Vorschrift des § 129 a Abs. 2 StGB der [X.]griff "[X.]völkerung" gebraucht, was bei einer Auslegung nur nach dem Wort-laut als Gesamtbevölkerung, etwa im Gegensatz zu § 130 StGB ("Teile der [X.]-völkerung"), verstanden werden könnte. Doch kann solchen an den Vorstellun-gen eines einheitlichen Sprachgebrauchs orientierten Überlegungen schon deswegen wenig Gewicht zukommen, weil bei der Neufassung des § 129 a Abs. 2 StGB insoweit lediglich die Formulierung des Rahmenbeschlusses übernommen worden ist. Entscheidend kommt hinzu, dass eine derart enge Auslegung dem Sinn der Vorschrift nicht gerecht werden würde. Denn die ge-samte [X.]völkerung eines Staates kann ohnehin kaum gemeint sein, da sie auch die Mitglieder der [X.] und ihre Sympathisanten umfassen würde, 8 - 7 - gegen die sich die Einschüchterungsversuche schwerlich richten. Da sich terro-ristische Aktivitäten zudem sehr häufig gegen Teile der [X.]völkerung richten, die ethnisch, religiös, national oder rassisch bestimmt sind, würde bei einer wörtli-chen Auslegung ein sehr erheblicher Teil typischer terroristischer Straftaten nicht erfasst werden können. Daher ist eine sinngemäße Auslegung der [X.] geboten, wonach es genügt, wenn die Taten der [X.] wenigstens nennenswerte Teile der [X.]völkerung auf erhebliche Weise einschüchtern sollen ([X.]/[X.] in [X.] § 129 a Rdn. 10; vgl. auch Fischer/[X.], StGB 53. Aufl. § 129 a Rdn. 15; aA [X.]/[X.] in [X.]. 66: "wenigstens überwiegender Teil"). [X.]) Soweit das [X.] weiter dargelegt hat, die Taten seien bestimmt gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören, zu dem das gewaltfreie und friedliche Zusammenleben der [X.]völkerungsgruppen gehöre (UA [X.] 140), bleibt unklar, welches Tatbestandsmerkmal damit angesprochen ist. In [X.]tracht käme die Tatbestandsvariante des § 129 a Abs. 2 StGB "bestimmt, die verfas-sungsrechtlichen Grundstrukturen eines Staates zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen" (vgl. zum [X.]griff der Untergrabung von Verfassungs-grundsätzen in § 120 Abs. 2 Nr. 3 [X.]chst. [X.], zu denen der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten gehört, [X.]St 46, 238, 251). Ob dieser Tatbestandsalternative neben derjenigen der [X.] der [X.]völkerung hier eine selbständige [X.]deutung zukäme, bedarf keiner Entscheidung, weil bereits durch letztere der Tatbestand erfüllt ist. 9 [X.]) Schließlich ist dem Gesamtzusammenhang der [X.]eilsgründe in aus-reichender Weise zu entnehmen, dass die Taten geeignet waren, durch die Art ihrer [X.]gehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, die [X.]ndesrepublik [X.], erheblich zu schädigen. 10 - 8 - Das [X.] hat bei der rechtlichen Würdigung diese Eignung im Hinblick sowohl auf das [X.]ndesland [X.] als auch auf die [X.]ndes-republik [X.] bejaht, diese Annahme jedoch nur für das [X.]ndesland [X.] näher begründet. Auf dessen Schädigung kommt es indes bei § 129 a Abs. 2 StGB nicht an. Denn diese Vorschrift nennt als Schutzobjekt nur [X.] oder internationale Organisationen. Dabei ergibt sich aus der Gegen-überstellung dieser beiden [X.]griffe und der Entstehungsgeschichte der [X.], dass mit Staat nur Staatsgebilde auf der Ebene der Vertragsstaaten, die den [X.] gefasst hatten, nicht aber Gliedstaaten eines [X.]n-desstaates gemeint sind. Daher muss auch auf die Verfahrensrügen nicht mehr eingegangen werden, mit denen die fehlende Einführung einer Verlautbarung des Landes [X.] in die Hauptverhandlung beanstandet wird. 11 An der Eignung zur Schädigung der [X.]ndesrepublik [X.] kann nach den getroffenen Feststellungen aber kein Zweifel bestehen, auch wenn sie im angefochtenen [X.]eil bei der rechtlichen Würdigung nicht näher begründet wird. Denn danach plante das "Freikorps" so lange systematische und gegebe-nenfalls wiederholte Brandanschläge gegen Objekte von Ausländern zu bege-hen, bis diesen ihre Existenzgrundlage entzogen und infolge der damit verbun-denen Verunsicherung alle Ausländer "zunächst aus [X.], später aus dem [X.] und weiteren Gebieten [X.]s" vertrieben sind (UA [X.] 29). Dies hätte nicht nur einschneidende Auswirkungen auf die Gesellschaft und das wirt-schaftliche Leben. Es hätte vielmehr eine nachhaltige und tief greifende Schä-digung der inneren Sicherheit zur Folge, wenn ausländische Mitbürger allein wegen ihrer Herkunft massiv verfolgt werden und sich nicht mehr sicher und geschützt fühlen können. Es kommt hinzu, dass sich diese Taten in den Zu-sammenhang einer Vielzahl ähnlicher ausländerfeindlicher Straftaten aus 12 - 9 - rechtsextremer Gesinnung im gesamten [X.]ndesgebiet einreihen, was ihre schädliche Wirkung zusätzlich erhöht. Für die Eignung zur Schädigung kommt es nach der Fassung des § 129 a Abs. 2 StGB auf den [X.]punkt der Gründung der [X.] und ihrer Ausrichtung auf bestimmte Straftaten an. Unerheblich ist dagegen, ob bei einer rückblickenden [X.]trachtung nach der Auflösung der [X.], die hier durch einen polizeilichen Zugriff bewirkt worden ist, tatsächlich ein solcher Schaden eingetreten ist. Die darauf gerichteten Einwendungen in den [X.] gehen somit ins Leere. 13 2. Die Angeklagten [X.], [X.], [X.] , [X.]und [X.] sind weiterhin zu Recht als Gründer einer kriminellen [X.] verurteilt worden. 14 a) Gründer im Sinne der §§ 129, 129 a StGB sind nur solche Personen, die den Gründungsakt "führend und richtungsweisend" bewirken ([X.], [X.]. vom 19. Mai 1954 - 6 StR 88/54, in einem redaktionellen Leitsatz in NJW 1954, 1254 abgedruckt und in [X.]St 27, 325, 326 wiedergegeben). Gegen diese - möglicherweise missverständliche - Definition wird der Einwand erhoben, bei einer so engen Auslegung könnten die Strafmilderungsvorschriften der § 129 Abs. 5, § 129 a Abs. 6 StGB bei Tätigkeiten von untergeordneter [X.]deutung keine Funktion erlangen (vgl. [X.]/[X.] in [X.] § 129 Rdn. 14; [X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 129 Rdn. 23). Dies gibt Anlass zur Klarstellung, dass nicht nur die Gründungsaktivitäten führender Personen erfasst werden sollten; vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der [X.] weiterführender und rich-tungsweisender [X.]itrag (vgl. auch [X.]bnoff in [X.]. § 129 Rdn. 43). Dies ergibt sich aus den weiteren Ausführungen in dem insoweit nicht veröffentlich-15 - 10 - ten [X.]uss vom 19. Mai 1954. So verstanden kann ein Tatbeitrag durchaus eine weiterführende Wirkung für die Gründung entfalten, auch wenn er im [X.] zu den [X.]iträgen anderer Gründer von lediglich untergeordneter [X.]deu-tung ist. b) Dass der Angeklagte [X.]
Gründer der [X.] als Rädelsfüh-rer war, steht außer Frage. Einen wesentlichen [X.]itrag zur Gründung haben aber auch die Angeklagten [X.], [X.], E. und B. erbracht. Denn letztere ha-ben bei der Gründungsversammlung den Plänen [X.]s nicht nur zugestimmt, sondern insbesondere durch ihre [X.]reiterklärung, Brandanschläge durchzufüh-ren, erheblich zum Zustandekommen der [X.] beigetragen, zumal an-dere Anwesende, nämlich [X.]. , [X.]. , [X.], [X.] und [X.]

, sich weigerten, selbst Brände zu legen. 16 3. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kann of-fen bleiben, ob die Annahme schädlicher Neigungen bei allen Angeklagten ge-rechtfertigt war. Diese erscheint insbesondere bei solchen Angeklagten fraglich, die nur an einem Anschlag beteiligt waren und sich aus eigenem Antrieb [X.] von den kriminellen Aktivitäten zurückgezogen hatten (vgl. zu den [X.] an die Feststellung von erheblichen Persönlichkeitsmängeln [X.]R JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5, 7, 9). Zudem durfte angesichts des Umstandes, dass die Angeklagten [X.], [X.], E. und [X.]nach der [X.] eine sehr günstige Entwicklung genommen haben, die bei ihnen zur [X.]jahung einer positiven Sozialprognose und Strafaussetzung zur [X.]währung geführt hat, das Vorliegen schädlicher Neigungen noch im [X.]eils-zeitpunkt nicht ohne nähere, mit Tatsachen untermauerte [X.]gründung allein aus der Tatbegehung abgeleitet werden. Dies wirkt sich jedoch im Ergebnis auf 17 - 11 - den Strafausspruch nicht aus, da die vergleichsweise mäßigen Jugendstrafen allein wegen der Schwere der Schuld gerechtfertigt sind. [X.]

[X.]Ri[X.] [X.] ist urlaubs-

bedingt an der Unter-

zeichnung gehindert. [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 263/05

10.01.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. 3 StR 263/05 (REWIS RS 2006, 5779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5779

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