Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. IX ZR 44/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3877

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 44/15

Verkündet am:

15. Oktober 2015

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 9, 154 Satz 1; [X.] § 3; [X.] §§ 254 Dc
a)
Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, mögliche dingliche Rechte Dritter an einem unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstück durch Einsichtnahme in das Grundbuch zu ermitteln; diese Pflicht ergibt sich auch nicht aus seiner Verpflich-tung zur Erstattung des [X.] nach der Inbesitznahme.

b)
Beruft sich der unmittelbare Besitzer eines unter Verwaltung gestellten [X.]s erst nach Beginn der Zwangsverwaltung auf das Bestehen dinglicher Rech-te, hat der Zwangsverwalter das Vollstreckungsgericht unverzüglich hierüber zu unterrichten.

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c)
Die [X.] der Erinnerung gegen die Anordnung der unbeschränkten Zwangsverwaltung durch Inhaber dinglicher Rechte kann deren Mitverschulden an dem ihnen durch die Zwangsverwaltung entstehenden Schaden begründen; das-selbe gilt, wenn sie diese Rechte nicht unverzüglich gegenüber dem [X.] geltend machen.

[X.], Urteil vom 15. Oktober 2015 -
IX ZR 44/15 -
LG [X.]furt am Main

AG [X.]furt am Main

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2015 durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landge-richts [X.]furt am Main vom 23. Januar 2015 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt aus abgetretenem Recht der Eheleute E.

und H.

W.

(im Folgenden: Zedenten) den Beklagten persönlich wegen behaupteter Pflichtverletzungen während dessen Tätigkeit als Zwangsverwalter auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Aufgrund des Antrages einer Bank (nachfolgend Gläubigerin) ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. November 2008 die unbeschränkte Zwangsverwaltung über das Grundstück A.

in [X.].

an und [X.] den Beklagten zum Zwangsverwalter. Das Grundstück stand im [X.] der Schuldnerin P.

GmbH & Co. KG. Die Gläubigerin vollstreckte aus einer in Abteilung III Nr. 5 eingetragenen Grundschuld von mehr als einer [X.] Euro. Zugunsten der Zedenten waren seit dem [X.] jeweils ein Nieß-1
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brauchsrecht in Abteilung II Nr. 7 und eine beschränkte persönliche Dienstbar-keit in Form eines Wohnungsrechts in Abteilung II Nr. 8 eingetragen, die [X.] einer Rangrücktrittserklärung aus dem Jahr 2002 der Grundschuld
der Gläubigerin im Rang nachgingen.
Über die von den Zedenten genutzte Woh-nung in der Liegenschaft hatte die Zedentin mit der Schuldnerin am [X.] 2006 einen Mietvertrag geschlossen, welcher die Zahlung einer monatli-

Die Zedenten hatten der Zwangsverwaltung weder vorab zugestimmt, noch verfügte die Gläubigerin über einen gegen sie gerichteten Duldungstitel. Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 kündigte der Beklagte wegen [X.] das Mietverhältnis fristlos.

Im April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zedenten eröffnet. Im selben Monat erhob der Beklagte als Zwangsverwalter Klage gegen die Zedentin auf Räumung des Grundstücks.
Mit Schriftsatz ihres damaligen
Prozessbevollmächtigten -
des [X.]
-
vom Oktober 2010 berief sich die Zedentin auf die dinglichen Rechte, die zu Gunsten beider Zedenten bestanden. Demgegenüber vertrat der Beklagte die Auffassung, dass diese Rechte aufgrund des Vorrangs des Grundpfandrechts der Gläubigerin dem Räumungsanspruch nicht entgegengehalten werden könnten. Das Amtsgericht verurteilte die Zedentin im Juli 2011 zur Räumung und Herausgabe des [X.]s;
hiergegen legte sie Berufung ein. Ende November 2011 erhob der Be-klagte als
Zwangsverwalter auch Räumungsklage gegen den Zedenten.

Auf Antrag beider Zedenten vom 13. Februar 2012 beschränkte das [X.] mit Beschluss vom 24. Februar 2012 die Zwangsverwaltung und erklärte sie nur noch insoweit für zulässig, als die Rechte der Nutzungsbe-3
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rechtigten aus dem im Grundbuch eingetragenen Nießbrauch und dem [X.] nicht beeinträchtigt würden. Daraufhin gaben die [X.]en in
beiden [X.]n
übereinstimmende [X.] ab. Dem Beklagten als
Zwangsverwalter wurden die Kosten beider Prozesse auferlegt und aufgrund von Kostenfestsetzungsanträgen des [X.] in Höhe von 3.869,64

festgesetzt. Die Zedenten traten mögliche Ansprüche auf Schadensersatz ge-gen den Beklagten an den Kläger ab. An ihn kehrte der Beklagte lediglich 1,21

dem für die Zwangsverwaltung ein-gerichteten Anderkonto verblieben waren. Im Übrigen zeigte er eine Unzuläng-lichkeit der Masse an. Die Zwangsverwaltung wurde am 4. Dezember 2012 nach [X.] aufgehoben.
Bei Erhebung beider Räumungsklagen und bei Einlegung der Berufung durch die Zedentin wies das Anderkonto des Beklagten ein die Erstattungsansprüche übersteigendes Guthaben aus.

Die auf Zahlung von 4.942,17

Klage ist in beiden Vorinstan-zen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung -
soweit für das Revisionsverfahren von Interesse
-
ausgeführt:
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6

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Dem Kläger stehe aus §
154 Satz
1 [X.] ein Anspruch auf Schadenser-satz
nicht
zu, weil der Beklagte keine ihm als Zwangsverwalter obliegenden Pflichten gegenüber den Zedenten verletzt habe. Diese seien zwar als [X.] im Sinne von §
154 [X.] anzusehen.
Dem Beklagten sei jedoch keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, weil durch das Vollstreckungsgericht zunächst eine unbeschränkte Zwangsverwaltung angeordnet worden sei und seitens des Beklagten keine Prüfungspflicht bestanden habe. Er habe davon ausgehen [X.], dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer unbeschränkten Zwangsverwaltung gegeben gewesen seien. Die Fehlerhaftigkeit der gerichtli-chen Anordnung sei für ihn nicht offensichtlich,
ein Duldungstitel gegen die Ze-denten
möglich gewesen. Eine Ermittlungspflicht habe nicht bestanden. Ge-genüber der
Gläubigerin
sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, aus welcher er von dieser
Informationen über den Duldungstitel oder dessen Herausgabe zwecks Prüfung verlangen könne. Die Inhaber dinglicher Rechte würden aus-reichend geschützt. Ein der Fortsetzung des Verfahrens entgegenstehendes dingliches Recht eines [X.] habe das Vollstreckungsgericht gemäß §
28 Abs.
1 [X.] zu wahren. Dem Rechteinhaber stünden zu deren Durchsetzung die Rechtsbehelfe der §§
766, 793 oder 771 ZPO zu.

Eine Pflichtverletzung liege auch nicht darin, dass das [X.] bei Beendigung der [X.] keine ausreichende Deckung mehr aufgewiesen habe. Zwar handle der Zwangsverwalter grundsätzlich pflichtwid-rig, wenn er bei einem Aktivprozess die voraussichtlich entstehenden Kosten nicht einbehalte. Der Beklagte habe aber unbestritten vorgetragen, dass das Konto bei Erhebung der Räumungsklagen sowie auch noch im Zeitpunkt der Berufungseinlegung ausreichende Deckung aufgewiesen habe. Zudem habe der Beklagte nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils im Fall des 9
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Unterliegens im Räumungsrechtsstreit mit [X.] gegen die Zedenten aufrechnen können. Auf die Aufrechnungserklärung mit streitigen Aufwendun-gen des Beklagten als Zwangsverwalter in das Objekt und die Frage, ob der Beklagte eine solche Aufrechnung nach Beendigung seiner Stellung als Zwangsverwalter noch wirksam erklären könne, komme es daher nicht an.

Auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger [X.] Schädigung (§
826 [X.]) bestehe nicht. Es fehle jedenfalls an besonderen Umständen aus der Art der Prozesseinleitung oder deren Durchführung, welche neben die erforderliche Kenntnis von der materiellen Unrichtigkeit des [X.] seitens der einleitenden [X.] treten und das Vorgehen als sitten-widrig prägen würden.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. Die Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen als
richtig dar, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§
561 ZPO).

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung des [X.] aus §
154 Satz
1 [X.] zum Nachteil der Zedenten insgesamt verneint.
Indem der Beklagte das Vollstreckungsgericht im Oktober 2010 nicht über den Umstand informiert hat, dass die
Zedenten
sich im Rahmen des zunächst nur gegen die Zedentin geführten Räumungsrechtsstreits auf die für beide Zeden-ten bestehenden dinglichen Rechte an dem unter Verwaltung gestellten [X.] berufen haben, hat er seine Pflichten
verletzt.

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a) Gemäß §
154 Satz
1 [X.] ist der Verwalter für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Diese Norm begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis des Verwalters
mit den [X.] und bildet die Grundlage für seine persönliche Haftung (vgl. [X.]/
[X.], [X.], 5. Aufl., §
154 Rn. 1).

Der Verwalter hat neben den berechtigten Interessen des Schuldners und des Gläubigers ([X.], Urteil vom 5. Februar 2009 -
IX ZR 21/07, [X.]Z 179, 336 Rn. 10) auch diejenigen der anderen am Verfahren Beteiligten zu wahren. Dabei entspricht der Begriff der von §
154 Satz
1 [X.] umfassten [X.] nicht demjenigen der formell am Verfahren Beteiligten in §
9 [X.], [X.] beschreibt -
wie in §
82 KO und in §
60 [X.] bezüglich der Haftung des Konkurs-
bzw. Insolvenzverwalters
-
diejenigen Personen, denen gegenüber das Zwangsverwaltungsgesetz dem Zwangsverwalter spezifische Pflichten auf-erlegt ([X.], Urteil vom 5. Februar 2009,
[X.]O Rn. 9 ff; vom 5. März 2009
-
IX ZR 15/08, [X.], 855, Rn. 8 ff). Der Zwangsverwalter haftet auch ge-genüber den Beteiligten im Sinne von §
9 [X.] nicht für jegliche Pflichtverlet-zung, sondern nur für die Verletzung verwalterspezifischer Pflichten ([X.], Ur-teil vom 5. Februar 2009, [X.]O Rn. 16; [X.], [X.], 20. Aufl., §
154 Rn. 2.3; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., Rn. 813; [X.], [X.], §
154 Rn. 2; [X.], [X.], §
154 Rn. 5; [X.] in: [X.]/[X.], Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., §
154 [X.] Rn.
16; für Anknüpfung an den formellen Beteiligtenbegriff des §
9 [X.]:
[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., §
154 Rn. 2; [X.]/Wutzke/[X.]/[X.], Zwangsverwaltung, 5. Aufl., §
154 Rn. 2 ff; [X.]/Drischler/[X.]/Tiede-mann, Die Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungspraxis, 7.
Aufl., Band
2, [X.]). Die Zedenten als Inhaber dinglicher Rechte an dem unter Verwaltung stehenden Grundstück sind als Beteiligte gemäß §
9 Nr.
1 [X.] als 14
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Beteiligte im Sinne von §
154 Satz 1 [X.] anzusehen, soweit der Beklagte eine ihnen gegenüber obliegende verwalterspezifische Pflicht verletzt hat.

b) Der Zwangsverwalter ist verpflichtet, das Vollstreckungsgericht über wesentliche Umstände der Zwangsverwaltung unaufgefordert zu unterrichten. Unterlässt er dies schuldhaft, so kann hierin zugleich eine Verletzung der ihm gegenüber den Beteiligten des Verfahrens obliegenden verwalterspezifischen Pflichten liegen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das [X.] aufgrund der vom Verwalter mitzuteilenden Umstände zu einer Prüfung von Amts wegen veranlasst wäre, ob die Zwangsverwaltung zugunsten der [X.] zu beschränken oder aufzuheben ist.

[X.]) Hinsichtlich wesentlicher Umstände der Zwangsverwaltung ergibt sich die Informationspflicht des [X.] aus der Aufsichtsfunktion des Vollstreckungsgerichts. Der Verwalter
führt zwar die Verwaltung selbstständig und wirtschaftlich nach eigenem Ermessen, ist jedoch an die vom Gericht erteil-ten Weisungen gebunden (§ 1 Abs. 1 Zwangsverwalterverordnung vom 19. [X.] 2003 -
nachfolgend: [X.]
-,
[X.]l. I 2804). Seine Geschäftsführung wird von dem Vollstreckungsgericht beaufsichtigt (§ 153 Abs. 1 [X.]); es kann konkrete Anweisungen erteilen und deren Befolgung mittels des Einsatzes von Zwangsmitteln gegen den Verwalter sicherstellen; notfalls kann es ihn entlas-sen (§ 153 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Detaillierte Berichtspflichten bestehen hinsicht-lich des [X.] nach Inbesitznahme des Objekts (§ 3
[X.]); daneben besteht eine allgemeine Auskunftspflicht gegenüber dem Vollstreckungsgericht gemäß § 16 [X.]. Der Verwalter ist danach verpflichtet, dem [X.] jederzeit alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen und weitere Auskünfte im Zusammenhang mit seiner Verwaltung zu erteilen. Auch dem 16
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Gläubiger und dem Schuldner gegenüber hat er auf deren Antrag Auskunft über den Sachstand zu erteilen (§
13 Abs. 4 [X.]).

[X.]) Subjektiv-dingliche Rechte eines unmittelbar besitzenden [X.] stel-len wesentliche Umstände dar, die das Vollstreckungsgericht zu einer Prüfung und einem Tätigwerden von Amts wegen veranlassen.

Bestehen zugunsten eines [X.] dingliche Rechte an einem [X.], die diesen zum Besitz berechtigen, muss nach der Rechtsprechung des [X.] auch bei gegenüber dem Recht des Gläubigers nachrangi-gen Rechten des [X.] bereits vor Beginn der Zwangsverwaltung ein gegen den Rechtsinhaber gerichteter Duldungstitel oder dessen Zustimmungserklä-rung vorliegen ([X.], Beschluss vom 14. März 2003 -
IXa [X.], NJW
2003, 2164
ff; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
1030 Rn. 79; [X.]/[X.]; [X.], Neubearbeitung 2009, Vorbem.
zu §§
1030 ff Rn. 86 f; [X.], [X.], 20. Aufl., §
146 Rn. 11.2 f; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., §
146 Rn.
49; [X.]/Wutzke/[X.]/[X.], Zwangsverwaltung, 5. Aufl., §
146 Rn.
12; [X.], [X.], §
146 Rn. 15; [X.], [X.], §
146 Rn. 11; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
146 Rn. 10 und §
150 Rn.
33). Der im Schrifttum zum Teil vertretenen Auffassung, wonach die Zwangsverwal-tung stets zunächst unbeschränkt angeordnet werden dürfe und erst auf eine Erinnerung des [X.] hin nachträglich beschränkt werden müsse (RGRK/[X.]e, [X.], 12. Aufl., §
1030 Rn. 11; Soergel/Stürner, [X.], 13.
Aufl. Vor §
1030 Rn. 20; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
1030 Rn. 44; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., Einführung vor §
1030 Rn. 7), ist der Bun-desgerichtshof nicht gefolgt. Hat das Vollstreckungsgericht trotzdem, etwa in Unkenntnis der dinglichen Rechte des [X.], die unbeschränkte Zwangsver-waltung angeordnet, so sind die Rechte des Nießbrauchers und
Wohnungs-18
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rechtsinhabers gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 4 [X.] zu wahren. Kann der Gläubiger innerhalb einer vom Vollstreckungsgericht zu setzenden Frist keinen Duldungstitel gegen den Inhaber des dinglichen Rechts beibringen, wird eine Beschränkung der Zwangsverwaltung angeordnet (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
März 2003, [X.]O S.
2165; [X.], [X.]O §
146 Rn. 11.9; [X.]/[X.], [X.]O Vorbem.
zu §§
1030 ff Rn. 87; [X.]/[X.], [X.]O § 146 Rn.
49; [X.], [X.]O § 146 Rn. 37; [X.], [X.]O § 146 Rn. 37; für nach-trägliche Beschränkung aufgrund eines Rechtsmittels des Rechtsinhabers: [X.]/[X.]/[X.], [X.]O;
[X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]O § 1030 Rn. 79; Soergel/Stürner, [X.]O Vor § 1030 Rn. 20).

c) Nach diesen Maßstäben ist der Zwangsverwalter nicht verpflichtet, das mögliche Bestehen dinglicher Rechte Dritter durch eine Einsichtnahme in das Grundbuch
zu ermitteln, um das Ergebnis sodann dem Vollstreckungsgericht anzeigen zu können. Eine solche Pflicht besteht entgegen der Ansicht der Re-vision insbesondere nicht im Zusammenhang mit seiner Verpflichtung zur Er-stattung des [X.] gemäß §
3 [X.] nach der Inbesitznahme.

[X.]) Der Verwalter hat gemäß §
3 Abs.
1 Satz
2 Nr. 2 [X.] das [X.] über die "bekannten Drittrechte"
zu unterrichten. Aus dieser Formulierung ergibt sich keine Verpflichtung, sich solche Kenntnisse
durch eine Einsichtnahme in das Grundbuch zu verschaffen. Die Formulierung knüpft an die der Erstattung des [X.] vorangehende Inbesitznahme des Objekts (§
3 Abs.
1 Satz
1 ZvVwV) an. Der Schwerpunkt der Berichtspflicht liegt in der Erfassung und [X.]edergabe der tatsächlichen Verhältnisse einschließlich der im Rahmen der Besitzergreifung erlangten Informationen über die konkreten [X.]. Das [X.] soll dem Gericht und den [X.] Gläubigern einen möglichst vollständigen Überblick über alle für die 20
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Zwangsverwaltung wesentlichen Verhältnisse vermitteln ([X.]/[X.], Handbuch zur Zwangsverwaltung, 3. Aufl., Kapitel 3 Rn.
16); die Objektbe-schreibung stellt vorrangig auf den Ist-Zustand bei der Inbesitznahme als Grundlage für später zu treffende Entscheidungen über die Änderung der [X.], bauliche Veränderung und Reparaturmaßnahmen ab ([X.]/
Wutzke/[X.]/[X.], Zwangsverwaltung, 5.
Aufl., §
3 [X.], Rn. 16). Ist das Objekt vermietet oder verpachtet, so sollen die einzelnen Nutzungsverhält-nisse detailliert unter kurzer Beschreibung der räumlichen und größenmäßigen Aufteilungen der Wohnung dargelegt werden ([X.]/[X.], [X.]O Rn.
15 Stichwort: "Objektbeschreibung"; [X.]/Wutzke/[X.]/[X.], [X.]O). Der Verwalter soll damit über dasjenige berichten, was er über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Objekts und seiner Nutzer anlässlich dieses Vorgangs erfahren hat. Entsprechend bezieht sich die in §
3 Abs.
2 Satz
2 [X.] geregelte [X.] auf diejenigen Umstände, die dem [X.] erst nach der Inbesitznahme bekannt werden, etwa durch Angaben der unmittelbaren Besitzer des Objekts ihm gegenüber. Die Auffangregelung des §
3 Abs.
1 Satz
2
Nr. 9 [X.], wonach auch alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse aufzunehmen sind, bezieht sich auf die tatsächlichen Verhältnisse außerhalb des eigentlichen Objekts, also etwa auf Besonderheiten in der Nachbarschaft, diesbezüglich absehbare Veränderungen oder tatsächli-che Besonderheiten bei der Nutzung durch die Mieter (vgl. [X.]/
Wutzke/[X.]/[X.], [X.]O Rn. 31).

[X.]) Die Anknüpfung an den Übergabetermin entspricht dem aus der amt-lichen Begründung ersichtlichen [X.]llen des Verordnungsgebers ([X.]. 842/03, S.
11).
Die Norm entspricht ihrem Inhalt nach weitgehend §
3 der [X.] über die Geschäftsführung und die Vergütung des [X.] vom 16. Februar 1970 ([X.]l. I 15), welche sprachlich gestrafft und modernisiert 22
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werden sollte. Gemäß § 3 Abs.
1 Satz
1 Buchstabe b) der [X.] hatte der Verwalter in die Niederschrift "die Beschaffenheit, die bisherige Art der Benutzung und den gegenwärtigen Zustand des Grundstücks, die darauf [X.] Gebäude unter Angabe ihrer Bestimmung und ihres baulichen [X.] sowie die mit dem Boden zusammenhängenden Erzeugnisse unter Angabe etwaiger Pfändungen"
aufzunehmen. Der Wortlaut dieser Norm verwies damit noch deutlicher auf die Pflicht zur Feststellung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse einschließlich der aktuellen Nutzung des Objekts. Soweit der [X.]sgeber die frühere Regelung
im Einleitungssatz des §
3, wonach Gläu-biger und Schuldner tunlichst bei der Besitznahme hinzuzuziehen waren, ge-strichen hat, erfolgte dies ausweislich der Begründung zur Beschleunigung des Verfahrens, weil die Regelung zuvor praktisch kaum angewandt worden war und auch, weil dieser Personenkreis über die wesentlichen Umstände durch den über die Besitzerlangung zu fertigenden Bericht ohnehin informiert werden sollte (vgl.
[X.]. 842/03 [X.]O). Gläubiger und Schuldner bedürfen keiner Information über grundbuchersichtliche Rechte durch den [X.], weil sie sich diese Kenntnisse im eigenen Interesse jederzeit selbst ver-schaffen könnten.

cc) Gegen eine Pflicht des [X.] zur Einsichtnahme in das Grundbuch spricht auch der systematische Zusammenhang der Normen des [X.]. Das Bestehen grundbuchersichtlicher Rechte Dritter ist danach bereits vor Beginn der Zwangsverwaltung durch den [X.] und das Vollstreckungsgericht zu prüfen. Letzteres muss auch später von Amts wegen das Bestehen solcher Rechte berücksichtigen.

(1) Der Gläubiger hat den Duldungstitel oder die Zustimmungserklärung des [X.] bereits bei der Antragstellung zur Zwangsverwaltung 23
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vorzulegen ([X.], Beschluss vom 14. März 2003 -
IXa [X.], NJW
2003, 2164, 2165; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
1030 Rn. 79; [X.]/[X.],
[X.], Neubearbeitung 2009, Vorbem.
zu §§
1030 ff Rn. 86 f; [X.], [X.], 20. Aufl., §
146 Rn. 11.2 f; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., §
146 Rn. 49; [X.]/Wutzke/[X.]/[X.], Zwangsverwaltung, 5. Aufl., §
146 Rn. 12; [X.], [X.], §
146 Rn. 15; [X.], [X.], §
146 Rn.
11; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
146 Rn. 10 und §
150 Rn.
33; aA RGRK/[X.]e, [X.], 12. Aufl., §
1030 Rn. 11; Soergel/Stürner, [X.], 13,
Aufl. Vor §
1030 Rn. 20; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
1030 Rn. 44; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., Einführung vor §
1030 Rn. 7), weil er die rechtlichen Voraussetzungen für die Zwangsverwaltung zu schaffen hat ([X.]/Drischler/[X.]/[X.], Die Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., Band 2, Anmerkungen zu Muster 147, S.
834). Unabhängig hiervon ist das Vollstreckungsgericht bereits vor der [X.] verpflichtet, ob in [X.] ein dem Verfahren entgegenstehendes Recht eingetragen ist ([X.], Beschluss vom 19. März 2004 -
IXa [X.], [X.],
1042, 1043
unter 3
b, [X.]; [X.]/Drischler/[X.]/[X.], Die Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungspraxis, [X.]O S. 830 mwN; vgl. auch [X.], [X.]O §
15 Rn.
3.5 und §
17 Rn. 5.2; Hock/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., Rn.
71 und 1518).

(2) Eine Pflicht zur Prüfung und gegebenenfalls Beschränkung der Zwangsverwaltung besteht für das Vollstreckungsgericht gemäß §
28 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
161 Abs.
4 [X.] auch im weiteren Verlauf des Verfahrens.
Hat es vor der Anordnung die
gebotene Prüfung versäumt, besteht Veranlassung hierzu jedenfalls nach Erhalt der Information über den Inhalt des Grundbuchs durch das Grundbuchamt gemäß §§
146, 19 Abs.
2 [X.]. Dieses erteilt nach 25
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15

-

Erledigung des Eintragungsersuchens dem Vollstreckungsgericht eine Abschrift des Grundbuchblattes und gibt Nachricht, was über den Wohnort und Wohnung der eingetragenen Beteiligten und deren Vertreter bekannt ist. Bei subjektiv-dinglichen Rechten ist das Grundbuchamt verpflichtet, die Berechtigten zu [X.] und dem Vollstreckungsgericht mitzuteilen ([X.], [X.], 5. Aufl., §
19 Rn.
19). Ziel dieser Vorschrift und Folge der Information durch das Grundbuch-amt ist die Kenntnis des Vollstreckungsgerichts über die eingetragenen oder durch Vormerkung gesicherten Beteiligten des §
9 Nr. 1 [X.] ([X.]/[X.], [X.], §
19 Rn. 32; [X.]/[X.], [X.]O §
146 Rn. 67). In der Zwangsverwaltung folgt aus dieser Kenntnis die Pflicht des Vollstreckungsgerichts, die Beteiligten über das Bestehen des Zwangsverwaltungsverfahrens zu
unterrichten, §
146 Abs.
2 [X.].

Hingegen erhält der Zwangsverwalter keine Informationen seitens des [X.] oder des Vollstreckungsgerichts über etwaige in der Abtei-lung
II eingetragene dingliche Rechte Dritter. Die Benachrichtigungspflicht des [X.] gemäß § 19 Abs. 2 [X.] besteht ihm gegenüber nicht, weil
dem Zwangsverwalter wie auch dem Gläubiger und dem Schuldner die Anord-nung der Zwangsverwaltung bereits bekannt ist ([X.]/[X.], [X.]O;

[X.]/[X.], [X.]O §
146 Rn. 68; [X.], [X.], §
146 Rn. 31).

d) Nachdem die Zedentin im Oktober 2010 ein Recht zum Besitz [X.] der für sie bestehenden Nießbrauchs-
und Wohnungsrechte geltend machte, war der Beklagte verpflichtet, dies dem Vollstreckungsgericht mitzutei-len.

[X.]) Beruft sich der unmittelbare Besitzer eines unter Verwaltung gestell-ten Grundstücks erst nach Erlangung des mittelbaren Besitzes durch den 26
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16

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Zwangsverwalter und Ausübung der Zwangsverwaltung durch diesen auf das Bestehen dinglicher Rechte, so handelt es sich um eine wesentliche Verände-rung der für die Zwangsverwaltung bestimmenden Umstände. Der [X.] ist veranlasst, über eine solche Behauptung das Vollstreckungsgericht unverzüglich zu unterrichten, damit dieses von Amts wegen prüfen kann, ob die
Zwangsverwaltung einstweilen einzustellen und gegebenenfalls zu beschrän-ken ist. Er ist gemäß §
3 Abs.
2 Satz
2 [X.] verpflichtet, dem Gericht von allen wesentlichen Umständen Mitteilung zu machen, die während der Dauer der Zwangsverwaltung in Abweichung
von den im [X.] ge-nannten Rahmendaten eintreten ([X.]/[X.], Handbuch der Zwangs-verwaltung, 3.
Aufl., Rn. 18). Auch die Auskunftspflicht aus §
16 [X.] bezieht sich sowohl auf den Sachstand und die Geschäftsführung als auch auf [X.] konkrete Ereignisse oder Handlungen ([X.] in: [X.]/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung, Rn. 13.209).

Eine Verpflichtung des [X.] zur Information des [X.]s über erst später eingetretene wesentliche Hindernisse ergibt sich auch aus seiner eingeschränkten Befugnis, selbst Rechtsstreitigkeiten mit dem Ziel zu führen, den unmittelbaren Besitz an dem Objekt zu erlangen. Zwar ist er gegenüber einem Mieter zur Räumungsklage und Räumungsvollstreckung berechtigt (vgl. [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
152 Rn.
35).
Eine vergleichbare Befugnis besteht nicht, wenn sich das Grundstück bei der Inbesitznahme im unmittelbaren Besitz eines nicht herausgabebereiten [X.] befindet. Hat ein Dritter Eigenbesitz an dem Grundstück inne, kann ihn der Zwangsverwalter im Rahmen der Zwangsverwaltung nicht aus dem Besitz drängen. Finden der Verwalter oder der Gerichtsvollzieher einen anderen als den Schuldner im Besitz des Grundstücks vor, darf die Vollstreckungshandlung nicht ausgeführt werden. Der Gläubiger muss sich dann erst einen Titel gegen 29
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den Eigenbesitzer verschaffen ([X.], Beschluss vom 19.
März 2004 -
IXa [X.], [X.], 1042, 1043 f; vgl. auch Beschluss vom 9. Dezember 2010 -
VII ZB 67/09, [X.], 465, Rn. 9
ff).

[X.]) Die Pflicht zur Unterrichtung des Vollstreckungsgerichts
besteht auch dann, wenn die Anordnung einer unbeschränkten Zwangsverwaltung von dem [X.] nicht angefochten worden ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] sind zwar Vollstreckungsakte des Vollstreckungsgerichts grundsätz-lich wirksam, auch wenn sie bei richtiger Handhabung hätten unterbleiben [X.]. Ihre Fehlerhaftigkeit führt lediglich dazu, dass sie auf entsprechenden Rechtsbehelf oder
von Amts wegen wieder aufzuheben sind. Solange dies nicht geschieht, ist die betreffende Maßnahme gültig ([X.], Urteil vom 10. Juni 1959
-
V
ZR 204/57, [X.]Z 30, 173, 175 mwN; [X.] in: [X.]/[X.]/
[X.], [X.], 14. Aufl., §
146 Rn. 12). Dies führt allerdings lediglich dazu, dass in einem laufenden Räumungsrechtsstreit der Rechteinhaber seine [X.] Rechte dem Besitzverschaffungsanspruch des [X.] solange nicht erfolgreich entgegenhalten kann, wie er nicht zugleich auch gegen die [X.] vorgeht. Hiervon zu trennen ist jedoch die Frage, ob der Zwangsverwalter verpflichtet ist, über diesen Umstand das Vollstreckungsgericht zu informieren. Eine solche Handlungspflicht des Verwalters ist nach dem Vorgenannten aber zu bejahen, weil das [X.] gemäß §§
28, 161 Abs.
4 [X.] von Amts wegen jederzeit zu [X.] einstweiligen Einstellung der Zwangsverwaltung und gegebenenfalls deren Beschränkung veranlasst ist und nicht nur auf Antrag oder gar nur aufgrund eines Rechtsbehelfs des [X.] tätig werden darf.

2. Der Beklagte handelte bezüglich der Verletzung dieser Pflicht auch schuldhaft in Form von Fahrlässigkeit. Der Verwalter hat bei der Verletzung von 30
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18

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Pflichten gemäß §
154 Satz
1 [X.] für jede Form von Fahrlässigkeit und [X.] einzustehen, §
276 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., §
154 Rn.
3; [X.], [X.], 20. Aufl., §
154 Rn. 2.2; [X.], [X.], §
154 Rn. 4; [X.], [X.], §
154 Rn. 7). Von dem Beklagten konnte erwartet werden, dass er die Rechtsprechung des [X.] zum Erfordernis des Vorliegens eines Duldungstitels oder einer Zustimmung des Inhabers auch nachrangiger dingli-cher Rechte an dem Zwangsverwaltungsobjekt (Beschluss vom 14. März 2003
-
IXa [X.], [X.] 2003,
845; vom 26.
März 2014 -
V
ZB 140/13, NJW 2014, 1740, Rn. 10) kannte oder sich entsprechende Kenntnisse hierzu verschaffte. Er konnte angesichts der Aufsichtsfunktion des Vollstreckungsgerichts und s[X.] beschränkten Befugnisse zur Verschaffung des unmittelbaren Besitzes auch nicht davon ausgehen, dass es sich um einen unwesentlichen Umstand handelte, über den er keinen Bericht abzugeben hatte.

3. Die Verletzung der verwalterspezifischen Pflicht kann zu einem kausa-len Schaden der Zedenten in Höhe eines Teils der Klageforderung geführt ha-ben.

[X.]) Für die Frage, ob und welcher Schaden aus einem Pflichtverstoß entstanden ist, kommt es darauf an, welchen Verlauf die Dinge bei [X.] Verhalten des Verwalters genommen und welche Auswirkungen dieses pflichtgemäße Verhalten auf die Vermögenslage des Geschädigten entfaltet hätte. Hängt dies, wie im Streitfall, davon ab, wie die Entscheidung eines [X.] ausgefallen wäre, so ist nach der Rechtsprechung des [X.] nicht darauf abzustellen, wie dieses Gericht tatsächlich entschieden haben würde, sondern darauf, wie es nach Ansicht des über den Schadensersatzan-spruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte befinden müssen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juni 1996 -
IX
ZR 233/95, [X.]Z 133, 110; vom 16. Juni 2005
32
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19

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-
IX
ZR 27/04, [X.]Z 163, 223; vom 25. Oktober 2012 -
IX
ZR 207/11, [X.], 540, Rn. 13, jeweils für die Anwaltshaftung).

[X.]) Bei pflichtgemäßer Unterrichtung hätte das Vollstreckungsgericht die Zwangsverwaltung gegen die Zedenten gemäß §
28 Abs.
1 Satz
1, §
161 Abs.
4 [X.] zunächst einstweilen eingestellt und nach erfolgloser Fristsetzung für die Beibringung eines Duldungstitels
in dem Umfang, wie es tatsächlich [X.] ist, beschränkt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Gläubigerin
in der Lage gewesen wäre, einen Titel gegen die Zedenten innerhalb angemessener Frist beizubringen, lassen sich dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen. [X.] beschränkt sich der durch die Pflichtverletzung verursachte Schaden auf einen Teil der
geltend gemachten Forderung. Es können keine Ansprüche in Höhe der Gebühren
erster
Instanz veranlasst worden sein, die bereits ent-standen waren, als noch keine Berichtspflicht des Beklagten bestanden hatte. Ein Schaden kommt nur in Höhe der für die Berufungsinstanz des [X.] sowie der im Verfahren gegen den Zedenten entstandenen [X.] in Betracht.

4. [X.] erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Dem Anspruch der Zedenten auf Zahlung von Schadensersatz
steht eine Verletzung eigener Obliegenheiten bei der Schadensentstehung (§
254 Abs.
2 Satz
1 Vari-ante
2 [X.]) entgegen, durch welche ihr Anspruch ausgeschlossen ist.

a) Prozessual ist der Einwand des Mitverschuldens keine Einrede, [X.] eine von Amts wegen zu beachtende Einwendung.
Die Frage des [X.] Verschuldens ist daher von Amts wegen auch noch in der [X.] zu prüfen ([X.], Urteil vom 15.
April 2010 -
IX
ZR 189/09, [X.] 2010, 993, Rn. 13). Sind weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr
zu treffen, 34
35
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20

-

kann das Revisionsgericht die Quote selbst bestimmen ([X.], Urteil vom 12.
Oktober 1999 -
XI
ZR 294/98, [X.], 771; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 12.
Aufl., §
546 Rn. 14).

b) Ein eigenes Verschulden der Beteiligten, das bei der Entstehung
des Schadens mitgewirkt hat, kann die Verpflichtung zum Schadensersatz
aus §
154 Satz
1 [X.] mindern oder ganz ausschließen, hierbei findet §
254 [X.] Anwendung ([X.], [X.], 20. Aufl., §
154 Rn. 2.2; [X.] in: [X.]/[X.]/
[X.], [X.], 14. Aufl., §
154 Rn, 3; [X.], [X.], §
154 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., §
154 Rn. 3; [X.]/Drischler/[X.]/
[X.], [X.]O, 7. Aufl., Band 2, S. 893).

Die Verpflichtung zum Schadensersatz und dessen Umfang hängen von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei kann der schuldhafte Nichtgebrauch von zulässigen Rechtsmitteln dazu führen, dass der Ersatz von Schaden für solche Nachteile verwehrt werden
kann, den er durch den Gebrauch des Rechtsmittels hätte abwenden können (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 1984 -
III
ZR 216/82, [X.]Z 90, 17, 31 ff; vom 12. März 1990 -
II
ZR 179/89, [X.]Z 110, 323, 329 ff; vom 15. April 2010 -
IX
ZR 189/09, [X.] 2010, 993 Rn. 16 ff; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
254 Rn.
96 mwN).

c) Vor diesem Hintergrund begründet die [X.] einer Erinne-rung (§
766 Abs.
1 Satz
1 ZPO) gegen die Anordnung der unbeschränkten Zwangsverwaltung ein Mitverschulden der Zedenten, welches bei einer gebote-nen Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände gegenüber dem [X.] des Beklagten so schwer wiegt, dass der Anspruch vollständig ausge-37
38
39
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21

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schlossen ist. Ihr Versäumnis
liegt darin, ein aussichtsreiches und kostengüns-tiges Rechtsmittel nicht eingelegt zu haben.
Außerdem haben sie den [X.] in dem längeren Zeitraum zwischen der Anordnung der Zwangsverwaltung Ende des Jahres 2008 bis zum Oktober 2010 nicht auf ihre dinglichen Rechte hingewiesen und damit keine
Veranlassung gegeben,
an ihrer ausschließlich schuldrechtlich begründeten Berechtigung zum Besitz zu zweifeln.

5. Ansprüche des [X.] auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Beklagten aus einer sonstigen Pflichtverletzung im Sinne von §
154 Satz 1 [X.] kommen wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens der Zedenten auch sonst nicht in Betracht.

Für das Vorliegen eines Anspruchs aus §
826 [X.] besteht kein Anhalts-punkt.

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
AG [X.]furt am Main, Entscheidung vom 27.05.2014 -
31 [X.] -

LG [X.]furt am Main, Entscheidung vom 23.01.2015 -
2-15 S 104/14 -

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41

Meta

IX ZR 44/15

15.10.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. IX ZR 44/15 (REWIS RS 2015, 3877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3877

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 44/15

VII ZB 67/09

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