Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. III ZR 434/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16728

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 434/13

Verkündet am:

22. Januar 2015

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

§§ 80, 432, 665, 744 Abs. 1 [X.]
Bei der "Umwandlung" einer von mehreren Stiftern errichteten unselbständigen treuhänderischen Stiftung in eine selbständige Stiftung ist der Treuhänder hin-sichtlich der Ausgestaltung des [X.] (hier: Bildung und Zusam-mensetzung der [X.]) nicht an eine ohne Mitwirkung der weiteren Stifter und Auftraggeber ergangene Weisung eines einzelnen [X.] gebun-den.
[X.], Urteil vom 22. Januar 2015 -
III ZR 434/13 -
OLG [X.]

[X.]
-

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-

Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2015
durch den Vizepräsidenten [X.] und die Richter
[X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des 11. Zivilsenats des [X.] vom 20. September 2013 auf-gehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 29. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge einschließlich der in diesen durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung zum Zwecke der Umwandlung einer unselbständigen Stiftung in eine selbständige Stiftung.

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-

3

-

Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Mutter F.

M.

-F.

Stif-ter der P.

-F.

-Stiftung.
Der Beklagte ist der Bruder des [X.] und Treuhänder dieser Stiftung. Die Mutter der Parteien ist inzwischen verstorben und von ihren vier Kindern, den Parteien und ihren beiden Schwestern, die dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten sind, beerbt worden. Am 8.
Dezember 2004 hatten der Kläger und seine Mutter die P.

-F.

-Stiftung durch "Stiftungsgeschäft für die Errichtung einer nicht selbständigen, treuhänderischen P.

-F.

-Stiftung"
(im Folgenden: Treuhandvertrag)
mit dem Beklagten als Rechtsträger und Treuhänder errichtet. Der Stiftungszweck ist die Förderung der Kunst und Kultur, der hauptsächlich durch Pflege, Bewah-rung und Erhaltung des Werkes des Seemalers P.

F.

, des Großva-ters des [X.] und des Beklagten, verwirklicht wird. Der Kläger hatte einen Geldbetrag in Höhe von 150.000

der Parteien Werke des Malers im Wert von ca. 200.000

r-mögen wurde dem Beklagten als Rechtsträger und Treuhänder übertragen. Im
Stiftungsgeschäft ist geregelt:

"Ferner wird dem Treuhänder aufgegeben, die unselbständige Stiftung in eine selbständige Stiftung umzuwandeln, sobald hierfür die ausreichende Kapitalausstattung vorhanden ist".

Sowohl der Kläger als auch der Beklagte sind Mitglieder des [X.]. In der Satzung der P.

-F.

-Stiftung ist zum
[X.] in §
5 geregelt:

"Organe der Stiftung sind der [X.] und der bzw. die [X.]. Der [X.] besteht aus mindestens drei höchstens 13 Mitgliedern. 'Geborene' Mitglieder sind:

-
die Stifter oder eine von ihnen benannte Person,
-
der bzw. die Treuhänder des Stiftungsvermögens."
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4

-

§
5 der Satzung regelt weiter, welche Eigenschaften
die Personen, die dem [X.] angehören, möglichst mitbringen sollen. In §
5 Abs.
5 der [X.] werden die elf Mitglieder des ersten [X.]s aus dem Familienkreis der Stifter namentlich benannt. In §
6 der Satzung ist weiter geregelt:

"(3) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszweckes, der [X.] und [X.] sowie die nach dem Stiftungsgeschäft
vorgesehene Überführung des Stiftungsvermö-gens bzw. die Umwandlung der unselbständigen in eine selbstän-dige rechtsfähige Stiftung oder die Auflösung der [X.], können
nur auf Sitzungen gefasst werden. Sie bedürfen der Zustimmung des Treuhänders oder der Treuhänder des Stiftungs-vermögens."

Das Stiftungsvermögen ist zwischenzeitlich neben den Werken
des Ma-lers P.

F.

auf einen Barbestand von ca.
450.000

angewachsen. Auf der [X.]ssitzung vom 19.
März 2011 beschloss
der
[X.]:

"Der Treuhänder wird vom [X.] aufgefordert, die [X.] der bestehenden unselbständigen P.

-F.

-Stiftung in die nach dem Stiftungsgeschäft vorgesehene selbständige P.

-F.

-Stiftung sobald als möglich zu veranlassen und alle [X.] notwendigen Schritte zu unternehmen (z.B. Abgabe der Stif-tungserklärung, Übertragung des Stiftungsvermögens nach §
80
ff [X.])."

Zugleich wurde der
Treuhänder
damit beauftragt, den [X.] Prof. Dr.
O.

W.

mit der Erstellung einer Satzung samt Stiftungs-geschäft für die neu zu gründende,
selbständige Stiftung zu beauftragen.
Noch in der [X.]ssitzung
erklärte der Beklagte, dass er den Beschluss nicht ausführen werde und sein Veto einlege, da er nicht den Weisungen des [X.] in dessen Eigenschaft als Stifter
und [X.]svorsitzender und den Be-4
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5

-

schlüssen des [X.]s unterliege.
Daraufhin
erteilte
der Kläger
selbst
Prof. Dr. W.

den Auftrag. Die von diesem erstellten
Entwürfe
des Stiftungsge-schäfts und der Satzung legte
der Kläger dem [X.] zur Prüfung vor. Dieses teilte mit, dass die Entwürfe die gesetzlichen Voraussetzungen
für eine Anerkennung der
Rechtsfähigkeit
der Stiftung
erfüllten. Das Finanzamt N.

äußerte, dass Bedenken gegen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht bestünden.

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Verpflichtung des [X.], sämtliche Erklärungen abzugeben, die zur rechtlichen Verselbständi-gung der nicht selbständigen Stiftung erforderlich sind, insbesondere
das Stif-tungsgeschäft zu unterzeichnen und der Stiftungsaufsicht zwecks Anerkennung vorzulegen. Der Klageantrag orientiert sich an den Entwürfen von Prof. Dr. W.

. Danach sind
als [X.] ein aus mindestens zwei und [X.] fünf Personen bestehender Vorstand und ein aus mindestens drei und höchstens zehn
Mitgliedern zusammengesetztes Kuratorium
vorgesehen. Dem
Klageantrag entsprechend sollen zu Mitgliedern des ersten Vorstands ([X.]) der Kläger als Vorsitzender sowie sein Sohn V.

M.

als stellvertretender Vorsitzender, beide auf Lebenszeit, bestimmt werden. Das [X.] mit einer Amtszeit von fünf Jahren soll aus vier namentlich aufge-führten Personen bestehen, wobei
als einziges Familienmitglied ein weiterer Sohn des [X.]
benannt wird.

Der Beklagte spricht dem Kläger ein
alleiniges Weisungsrecht ab. Er
ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Kläger persönlich und fachlich unge-eignet sei, den Vorstand der Stiftung zu übernehmen. Der Beklagte ist selbst zur Übernahme des Vorstandsamts bereit, aber nicht zusammen mit dem Klä-ger.
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6

-

Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des [X.] ist der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden.

Mit der vom erkennenden [X.] zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Abgabe der beantragten Willenserklärung gegen den Beklagten zustehe.

Die Klage sei zulässig, da der Kläger ein selbständiges Weisungsrecht gegenüber dem Treuhänder habe. Als Stifter könne der Kläger aufgrund seines selbständigen Weisungsrechts gegen den Treuhänder auf Ausführung einer Weisung klagen.

Der Kläger habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Abgabe der beantragten Willenserklärung zur Umwandlung der unselbständigen in eine selbständige Stiftung in der beantragten Form. Die Voraussetzungen für die Verselbständigung der Stiftung lägen vor. Der Beklagte sei als Treuhänder durch das Stiftungsgeschäft beauftragt, die unselbständige in eine selbständige 9
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Stiftung umzuwandeln und damit der richtige Anspruchsgegner. Dem Treuhand-verhältnis sei ein
Weisungsrecht des
Treugebers
([X.]) immanent. Im [X.] Fall habe die Stiftung zwei Stifter.
Jeder Stifter
dürfe sein Weisungs-recht selbständig ausüben, aber nicht zu Lasten oder zum Nachteil des anderen Weisungsberechtigten. Sei das Stiftungsgeschäft offen, könne der Stifter
dieses aufgrund
seiner
Weisungsbefugnis konkretisieren. Vorliegend entspreche der Entwurf den Vorgaben des [X.] und der Stiftungssatzung der un-selbständigen Stiftung; insbesondere sei der Wille der beiden Stifter [X.] beachtet worden.
Das Berufungsgericht vermöge nicht festzustellen, dass es bei den benannten Mitgliedern des [X.], die nicht der Familie angehörten, an einer ausreichenden Verbundenheit zur Kunst von P.

F.

fehlen könnte. Aus der Satzung der unselbständigen Stiftung
gehe auch eindeutig hervor, dass es der Wille
beider Stifter gewesen sei, den
Kläger als Stifter und Mitbegründer der Stiftung zum ersten
Vorsitzenden
des Stiftungs-rats zu bestimmen. Es sei nicht ersichtlich, dass nach dem
Willen
der Mitstifte-rin diese Position des [X.] bei der Umwandlung der Stiftung aufgegeben werden solle.

Für die Verpflichtung
des Beklagten zur Abgabe der begehrten Willens-erklärungen spreche schließlich auch der [X.]sbeschluss vom 19. März 2011. Aus § 6 Abs. 3 der Satzung der unselbständigen Stiftung ergebe sich die eindeutige Kompetenzzuweisung an den [X.], über die Umwandlung der unselbständigen in eine selbständige Stiftung zu beschließen. Zwar bedürfe
ein solcher Beschluss der Zustimmung
des Treuhänders. Die
Zustimmung dürfe
jedoch nicht willkürlich verweigert werden, da ansonsten diese Kompetenzzu-weisung ins
Leere ginge. Da vorliegend der Entwurf den rechtlichen
Vorgaben aus Gesetz, Stiftungssatzung und Stiftungsgeschäft entspreche, habe der [X.]
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-

klagte die Umwandlung vorzunehmen. Seine Verweigerung stelle sich als [X.] dar.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1.
Ohne Erfolg macht der Beklagte allerdings geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger macht einen nach seiner Auffassung ihm zustehenden Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung geltend. Zweifel an seiner Pro-zessführungsbefugnis bestehen deshalb nicht. Die Frage seiner Berechtigung,
in eigener Person ein solches Recht geltend zu machen, stellt sich deshalb als eine Frage der Aktivlegitimation dar, die im Rahmen der Begründetheit zu [X.] ist.

2.
Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Abgabe der beantragten (Willens-)Erklärungen nicht zu.

a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht schon aus dem Inhalt des
zwi-schen den Stiftern und dem Beklagten
als Treuhänder
geschlossenen Treu-handvertrags.

aa) Der Kläger und seine
inzwischen verstorbene Mutter F.

M.

-
F.

haben gemeinsam eine unselbständige Stiftung mit dem Stiftungsge-schäft vom 8.
Dezember 2004 errichtet. Unter einer unselbständigen Stiftung versteht man die Übertragung von Vermögenswerten auf eine natürliche
oder juristische Person mit der Maßgabe, dass diese als ein
vom übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes wirtschaftliches Sondervermögen zu verwalten und
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zur Verfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecke zu verwenden
sind. Dabei besteht vorliegend die Besonderheit, dass die Stiftung nicht auf Dauer als un-selbständige Bestand haben soll, sondern bei Eintritt bestimmter Bedingungen (ausreichende Kapitalausstattung) in eine selbständige Stiftung "umgewandelt"
werden soll. Maßgebend sind
die allgemeinen schuldrechtlichen und erbrechtli-chen Bestimmungen. Der [X.] einer unselbständigen Stiftung kann als Schenkung unter Auflage oder in Gestalt eines fiduziarischen
Rechtsgeschäfts als Auftrag beziehungsweise
bei Entgeltlichkeit als Geschäfts-besorgungsvertrag geschlossen werden. Entscheidend ist, welche Rechtsform die Parteien gewählt haben ([X.]surteil vom 12.
März 2009 -
III
ZR 142/08, [X.]Z 180, 144 Rn.
14
f).

bb) Im vorliegenden Fall haben nach den rechtsfehlerfreien [X.] des Berufungsgerichts der Kläger und seine verstorbene Mutter
einen [X.] mit dem Beklagten als Treuhänder vereinbart. Der Beklagte hat nach dem Treuhandvertrag
unter anderem die Aufgabe, die unselbständige in eine selb-ständige Stiftung umzuwandeln. Für eine Mehrheit von Auftraggebern gilt, dass sie Gläubiger einer unteilbaren Leistung nach §
432 [X.] sind, wenn
die Aus-führung
des Auftrags -
wie hier -
nur an alle gemeinschaftlich geleistet werden kann (vgl. [X.], 548, 549; vgl. auch [X.]surteil vom 7.
Dezember 1995 -
III
ZR 81/95, NJW 1996, 656 zum Auskunftsanspruch von Miteigentümern gegenüber dem staatlichen Verwalter eines Mietshauses). Deshalb
kann der Kläger grundsätzlich auch aus eigenem Recht ohne Mitwir-kung der Erbengemeinschaft nach seiner verstorbenen Mutter die Auftragsaus-führung vom Beklagten verlangen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf Abgabe der Willenserklärung aus dem Auftrag ist jedoch, dass diese vollin-haltlich auf den Treuhandvertrag zurückzuführen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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(1) Weder der
Treuhandvertrag, in dem die Pflicht des Treuhänders
zur Errichtung einer selbständigen Stiftung dem Grunde nach geregelt ist, noch die diesem Vertrag beigefügte Satzung der unselbständigen Stiftung enthalten [X.] konkrete Vorgaben über den Inhalt des die selbständige Stiftung be-treffenden [X.], über den Wortlaut der
Stiftungssatzung
sowie
die Bildung
und (insbesondere) die
personelle Zusammensetzung
der [X.]. Zwar liegt es auf der Hand, dass der Stiftungszweck der selbständigen Stiftung kein wesentlich anderer sein kann beziehungsweise sein soll als
der Zweck der unselbständigen Stiftung. Auch mag der Schluss naheliegen, dass der Kläger, der
als Stifter und Mitbegründer
der Stiftung satzungsgemäß zum ersten Vorsitzenden des [X.]s
der unselbständigen Stiftung bestimmt wurde, nach Sinn und Zweck des [X.] vom 8. Dezember 2004 und dem Willen beider Stifter auch in der selbständigen Stiftung eine führende Rolle (Vorstandsvorsitzender) spielen soll.
Die weiteren personellen Benennun-gen in dem Entwurf des [X.] der selbständigen Stiftung durch Benennung des [X.] des [X.] als stellvertretendem Vorstandsvorsitzen-den und der
weiteren Mitgliedern des ersten [X.] können jedoch auf den [X.] unter Einbeziehung der Satzung der unselbständigen Stiftung nicht zurückgeführt werden. Es mag insoweit zwar sein, dass es sich um geeig-nete Mitglieder (im Sinne des § 5 der Stiftungssatzung) eines zukünftigen Kura-toriums der selbständigen Stiftung handelt. Eine Konkretisierung auf genau [X.] Personen lässt sich jedoch dem Auftragsvertrag zwischen den Stiftern und dem Beklagten weder ausdrücklich noch konkludent im Wege der Auslegung entnehmen.

(2) Hinsichtlich der Bildung und Zusammensetzung der Organe der zu errichtenden selbständigen Stiftung gibt auch der Beschluss des [X.]s vom 19. März 2011 keinen Aufschluss. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der 22
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-

unselbständigen Stiftung können Beschlüsse des [X.]s, die (insbeson-dere) die Umwandlung der unselbständigen in eine rechtsfähige [X.], nur auf Sitzungen gefasst werden. Der erkennende [X.] versteht die Aus-führungen des Berufungsgerichts, das in diesem Zusammenhang von einer "Kompetenzübertragung"
spricht, dahin, dass nach dem in dieser [X.] zum Ausdruck gekommenen Willen der Stifter ein das Stiftungsge-schäft der selbständigen
Stiftung betreffender
Beschluss des [X.]s [X.]lbe Wirkung hat wie eine den Treuhandvertrag ergänzende
vertragliche Übereinkunft der beiden Stifter
selbst.

Der Beschluss des [X.]s beschränkt sich inhaltlich darauf, dass
-
was
im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist -
die nicht selbständige Stiftung nunmehr über eine ausreichende Kapitalausstattung verfügt und damit die Voraussetzungen für eine "Umwandlung"
in eine selbständige Stiftung vor-liegen. Die Forderung des [X.]s, der Beklagte möge Prof. Dr. W.

mit der Erstellung einer "Satzung nebst Stiftungsgeschäft"
für die neu zu [X.] beauftragen, enthält keinerlei inhaltliche Vorgaben, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Bildung und die konkrete Zusammensetzung des [X.] und des [X.]. Nach Erstellung der Entwürfe des Stif-tungsgeschäfts und der Satzung durch Prof. Dr. W.

, die im Übrigen [X.] keine Benennung der [X.]mitglieder enthalten, erfolgte keine wei-tere Beschlussfassung des [X.]s.
Einen [X.]sbeschluss, die
Organe und Gremien so wie vom Kläger gewünscht zu bilden, gibt es nicht.

b) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts kann die [X.] Benennung der Mitglieder der [X.] auch nicht auf eine
Weisung des [X.] als Stifter
und Auftraggeber gestützt
und damit zum Inhalt des [X.]sverhältnisses gemacht werden.
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-

Das Bestehen eines
Weisungsrechts ist dem Auftragsverhältnis
imma-nent. Es ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beauftragte im Interesse des Auftraggebers tätig wird und der Auftraggeber als Herr des Auftrags seine Inte-ressen jederzeit beherrschen und steuern können soll. Das Weisungsrecht [X.] es dem Auftraggeber, seinen Auftrag nachträglich zu konkretisieren und aktuellen Entwicklungen anzupassen. Die grundsätzliche Pflicht des [X.] zur Befolgung von Weisungen ergibt sich aus den negativen Formulie-rungen des §
665 [X.]. Dieser regelt die Fälle, in denen der Beauftragte von den Weisungen des Auftraggebers abweichen darf. Im Umkehrschluss lässt sich daraus ableiten, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Gebun-denheit des Beauftragten an Weisungen des Auftraggebers ausging
und nur im Ausnahmefall eine Abweichung gestattet ist.

aa) Ein derartiges Weisungsrecht kann
im vorliegenden Fall im Gegen-satz zur Auffassung des Berufungsgerichts den Stiftern nur gemeinschaftlich zustehen. Sie sind beide Auftraggeber, wobei dahinstehen kann, ob sie im [X.] eine Gesamthandsgemeinschaft ([X.]) bilden (so die Auffassung des [X.]) oder aber -
wie sonst
bei Treuhandverhältnis-sen
üblich
-
eine Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff [X.] (vgl. Stau-dinger/Langhein, [X.], Neubearb. 2008, §
741 Rn.
153). Auch im letzteren
Fall könnte
das Weisungsrecht
grundsätzlich nur gemeinschaftlich ausgeübt werden
(vgl. § 744 Abs. 1
[X.]).
Soweit der Revisionsbeklagte in diesem Zusammen-hang geltend gemacht hat, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer Mehrheit von
Auftraggebern regelmäßig
jeder einzelne von ihnen zum Widerruf des Auftrags berechtigt ist (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 1964 -
V [X.], [X.], 360, 361 mwN), ist diese Rechtsprechung auf die vorlie-gende Fallgestaltung nicht übertragbar. Da beide Stifter -
wie unstreitig -
gleich-26
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-

berechtigt sind (vgl. § 742 [X.]), könnte
eine einseitige Weisung des [X.] selbst
dann keine Rechtswirkungen gegenüber dem Treuhänder entfalten, wenn für Weisungen bezüglich des Abschlusses des die Umwandlung der un-selbständigen Stiftung in eine selbständige Stiftung herbeiführenden [X.] die einfache Stimmenmehrheit ausreichen würde (vgl. § 745 Abs. 1, 3 [X.]).

bb) Da die Mitstifterin und Mutter des [X.] verstorben ist,
ist an ihre Stelle die Erbengemeinschaft getreten (§
1922 Abs.
1, §
2032 Abs.
1 [X.]). Eine gemeinschaftliche Weisung zusammen mit der Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter der Parteien gibt es nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Erbengemeinschaft der Weisung des
[X.]
zugestimmt hat. Im Ge-genteil haben neben dem Beklagten zwei weitere der aus vier Mitgliedern be-stehenden Erbengemeinschaft durch ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie mit der Vorgehensweise des [X.] nicht einverstanden sind.

3.
Die im Klageantrag enthaltene
Willenserklärung ist nicht teilbar, da ohne die konkrete Benennung der [X.] die Errichtung der Stiftung durch die Abgabe der vom Kläger vom Beklagten gewünschten Erklärung nicht mög-lich ist. Die Klage ist deshalb insgesamt als unbegründet abzuweisen, auch wenn die Voraussetzungen für eine Umwandlung der unselbständigen in eine selbständige Stiftung gegeben sind und der Beklagte gegen den Inhalt des Stif-tungsgeschäfts von der Bildung der [X.] abgesehen keine Einwän-de erhoben hat.

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-

4.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2013 -
5 O 362/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.09.2013 -
11 U 26/13 -

30

Meta

III ZR 434/13

22.01.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. III ZR 434/13 (REWIS RS 2015, 16728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16728

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 434/13

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