24. Senat | REWIS RS 2013, 4584
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Markenbeschwerdeverfahren – "HOTEL.PROFI" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 039 079.7
hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 2. Juli 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Heimen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Anmelderin hat am 16. Juli 2011 die Bezeichnung
[X.]
als Marke (Nr. 30 2011 039 079) für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet:
„[X.]asse 9: Computerprogramme;
[X.]asse 41: Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen für Softwareanwendungen;
[X.]asse 42: Entwicklung, Planung, Erstellung und Wartung von Computerprogrammen“.
Die Markenstelle für [X.]asse 42 des [X.] ([X.]), besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat nach vorheriger Beanstandung, der Eintragung stünden die Hindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] entgegen, die Anmeldung mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 zurückgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, dass die angemeldete Marke als beschreibende Angabe nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sei.
Die Bezeichnung „Hotel.Profi“ bedeute Hotel Professionalität, Professionalist oder Professionalität im Hotel. Die Angabe auf damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen werde der Verkehr als sachlichen Hinweis dahingehend verstehen, dass es sich um solche handele, die dazu dienten, ein Hotel professionell zu führen. Der zusätzliche Punkt wirke lediglich als Bindeglied und führe ebenfalls nicht zur Unterscheidungskraft.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 23. Januar 2012.
Zur Begründung führt sie aus, die Angabe „[X.]“ habe nichts mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu tun, da es sich nicht um Gastronomie- oder Hoteldienstleistungen handele. Jedenfalls, so die Auffassung der Anmelderin, genüge der eingefügte Punkt, um das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft zu überwinden.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für [X.]asse 42 des [X.] vom 19. Dezember 2011 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 [X.] statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] entgegenstehen. Denn die angemeldete Bezeichnung „[X.]“ kann für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dienen und ist als solche auch nicht unterscheidungskräftig, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur Beschreibung der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Solche Zeichen weisen ausschließlich auf die von ihnen beschriebenen Waren und Dienstleistungen hin, nicht dagegen auf deren Herkunftsunternehmen und erfüllen deshalb nicht die für die Eintragung erforderliche Herkunftsfunktion Diese Vorschrift verfolgt zudem das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann, insbesondere von den Mitbewerbern des Anmelders, frei verwendet werden können. Solche Zeichen sind demnach vom Schutz ausgeschlossen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) -
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist das angemeldete Zeichen geeignet, für alle beanspruchten Waren als beschreibende Angabe, insbesondere als Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu dienen.
Das angemeldete Zeichen besteht aus einer sprachüblichen Kombination der Begriffe „Hotel“ i. S. v. Beherbergungsbetrieb und „[X.]“, der auch in der [X.] geläufigen Abkürzung von „Professional“ (vgl. [X.], [X.]. [X.], 7. Aufl. 2011, S. 1378), mit folgender Bedeutung: eine Person, die etwas als Beruf oder fachmännisch betreibt (vgl. z. B. [X.] a. a. O.).
Die angemeldete Angabe bezeichnet demnach jemanden, der beruflich und / oder fachkundig ein Hotel betreibt. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist es für die Frage der Unterscheidungskraft der Marke unerheblich, ob der Anmelder selbst z. B. Hotelier ist. Diese Frage ist schon deshalb unbeachtlich, weil es bei der Anmeldung einer Marke nicht entscheidend ist, ob der Anmelder beabsichtigt, die angemeldete Marke selbst für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verwenden oder die Marke an Dritte zu übertragen.
Die Angabe „[X.]“ ist aus sich heraus für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend, da Computerprogramme - als Waren der [X.]. 9 - speziell für die Bedürfnisse von Beherbergungsbetrieben verkauft werden oder von einem Dienstleister ([X.]asse 42) eigens für solche Betriebe entwickelt, geplant, erstellt und / oder gewartet werden können. Gleiches gilt für die Dienstleistungen der [X.]asse 41, da diese nach den Feststellungen des Senates (vgl. z. B. Angebot des Hotelverbandes [X.] ([X.]) e.V., s. z. B. http://www.hotellerie.de/go/informationsveranstaltung-zu-it-sicherheit-in-der-hotellerie) speziell auf die Bedürfnisse der Betreiber von Gastronomie und Hotellerie zugeschnitten sein können. Dies hebt auch die Anmelderin selbst in einer ihrer unter der Internetadresse [X.] veröffentlichten Produktbeschreibung hervor.
Bei dieser Sachlage wird der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, auch wenn er sich nicht im Markt für Gastronomie und Hotellerie bewegt, die Marke „[X.]“ als Hinweis auf den [X.] der Ware bzw. den Adressatenkreis der angebotenen Dienste auffassen.
Die gewählte schriftliche Darstellung ist ebenfalls nicht geeignet, die Schutzfähigkeit des in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Zeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu begründen. Zwischen Wortbestandteilen angeordnete Punkte und Großschreibung zählen zu den werbeüblichen, dekorativen Gestaltungsmitteln, an die der Verkehr gewöhnt ist (vgl. [X.], [X.], 1023 - [X.]; [X.] 26 W (pat) 195/02, Entsch. v. 4. Februar 2004 - floor.mat; [X.] 26 W (pat) 72/10, Entsch. v. 16. Juni 2001 - [X.]; [X.] GRUR 2006, 229, Rn. 71 - BioID; [X.]. 2008, 1037, Rn. 30 - [X.]; [X.], 1153 - antiKALK; GRUR 2003, 963, 965 - [X.]/[X.]us; [X.] 24 W (pat) 66/07, Entsch. v. 14. Oktober 2008 - babyRuf; [X.] 28 W (pat) 138/98, Entsch. v. 10. November 1999 - Vita-Min; [X.] 28 W (pat) 229/07, Entsch. v. 24. September 2008 - [X.]). Darüber hinausgehende charakteristische Merkmale, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (vgl. [X.], 331, 332 - Westie-Kopf; [X.], 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel; [X.], 257, 258 - Bürogebäude) weist die hier zudem von einer Wortmarke beanspruchte schriftliche Darstellung nicht auf.
Als unmittelbare Sachangabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist die angemeldete Wortmarke auch nicht unterscheidungskräftig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (vgl. z. B. [X.], 825 (Nr. 16) - [X.]; [X.], 952 (Nr. 19) - [X.]Card; [X.], 710 (Nr. 16) - VISAGE).
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Meta
02.07.2013
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.07.2013, Az. 24 W (pat) 509/12 (REWIS RS 2013, 4584)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4584
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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