Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2013, Az. B 1 KR 5/13 R

1. Senat | REWIS RS 2013, 4574

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. August 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 23,89 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Aufrechnung wegen Nichtberücksichtigung von Arzneimittelrabattverträgen.

2

Der klagende Apotheker gab am 1.10.2007 an einen Versicherten der beklagten Krankenkasse ([X.]) das in der ärztlichen Verordnung vom selben Tag mit der Maßgabe "aut idem" bezeichnete Arzneimittel Ranitidin 300 1 A Pharma ab ([X.]: 26,19 Euro). Die Beklagte hatte für dieses Arzneimittel mit dessen Hersteller keinen Rabattvertrag nach § 130a Abs 8 [X.]B V geschlossen, hingegen für andere, mit dem abgegebenen Arzneimittel nach Wirkstoff, Wirkstärke, Darreichungsform, Packungsgröße und Indikationsbereich austauschbare Arzneimittel. Die [X.] vergütete dem Kläger unter Abzug des Apothekerrabatts zunächst 23,89 Euro, machte sodann einen Erstattungsanspruch geltend und rechnete diesen Betrag gegen einen anderen Vergütungsanspruch des [X.] auf. Das [X.] hat unter Zulassung der Sprungrevision die Zahlungsklage abgewiesen. Die Beklagte habe wirksam mit einem Erstattungsanspruch aufgerechnet. Der Kläger habe infolge Verstoßes gegen § 129 Abs 1 S 3 [X.]B V iVm § 4 Abs 4 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung keinen Vergütungsanspruch erworben. Die Beklagte habe 23,89 [X.] geleistet. (Urteil vom 24.8.2012).

3

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 129 [X.]B V, des Rahmenvertrages und des [X.] sowie der Art 12 Abs 1, Art 3 Abs 1, Art 14 Abs 1 und Art 103 Abs 2 GG. Er habe mit der [X.] kraft Gesetzes eine gesicherte Rechtsposition erlangt. Er habe die gegenüber dem Versicherten bestehende [X.] der Beklagten durch die [X.] erfüllt. Die Abgabe eines Rabattvertragsarzneimittels sei mangels einer gesetzlichen oder vertraglichen Regelung keine Voraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs. Eine Rechtsgrundlage für eine Retaxierung auf Null existiere nicht. Sie sei zudem im [X.] eine Strafe ohne Rechtsgrundlage. Aber selbst wenn sein Vergütungsanspruch zu kürzen sei, habe er zumindest Anspruch auf Wertersatz.

4

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 24. August 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2009 zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält das [X.]-Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Sprungrevision des klagenden Apothekers ist unbegründet. Das [X.] hat die auf Zahlung von 23,89 Euro nebst Zinsen geri[X.]htete Klage zu Re[X.]ht abgewiesen. Der zulässig mittels der e[X.]hten Leistungsklage geltend gema[X.]hte Vergütungsanspru[X.]h des [X.] für die Abgabe von [X.]n an Versi[X.]herte der [X.] (dazu 1.) ist dur[X.]h Aufre[X.]hnung mit einem Erstattungsanspru[X.]h der [X.] erlos[X.]hen (dazu 2.).

8

1. Na[X.]h § 129 [X.]B V (idF dur[X.]h Art 1 [X.] des [X.] des [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung - [X.]-[X.]stärkungsgesetz - vom [X.], [X.] mit Wirkung vom [X.]) geben die Apotheker na[X.]h Maßgabe der ergänzenden Rahmenvereinbarung und [X.] (§ 129 Abs 2 und Abs 5 S 1 [X.]B V, vgl au[X.]h § 2 Abs 2 S 3 [X.]B V) vertragsärztli[X.]h verordnete [X.] an Versi[X.]herte der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ([X.]) ab. Diese Vors[X.]hrift begründet im Zusammenspiel mit den konkretisierenden vertragli[X.]hen Vereinbarungen eine öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Leistungsbere[X.]htigung und -verpfli[X.]htung für die Apotheker, vertragsärztli[X.]h verordnete [X.] an die Versi[X.]herten abzugeben. Die Apotheker erwerben im Gegenzug für die Erfüllung ihrer öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Leistungspfli[X.]ht einen dur[X.]h [X.] näher ausgestalteten gesetzli[X.]hen Anspru[X.]h auf Vergütung gegen die [X.], der s[X.]hon in § 129 [X.]B V vorausgesetzt wird (stRspr, vgl [X.] B[X.] [X.]-2500 § 130 [X.] Rd[X.]3; ausführli[X.]h B[X.]E 106, 303 = [X.]-2500 § 129 [X.], Rd[X.]2 f; B[X.]E 105, 157 = [X.]-2500 § 129 [X.], Rd[X.]5). Die entspre[X.]hende Anwendung von Grundsätzen des Kaufvertragsre[X.]hts (vgl §§ 433 ff [X.] iVm § 69 S 4 [X.]B V, jetzt § 69 Abs 1 S 3 [X.]B V) s[X.]heidet aus.

9

Der Vergütungsanspru[X.]h des [X.], gegenüber dem die Beklagte am [X.] aufre[X.]hnete, erfüllte die dargelegten Voraussetzungen. Dies ergibt si[X.]h aus den dem Gesamtzusammenhang der Ents[X.]heidungsgründe des [X.] zu entnehmenden unangegriffenen, den Senat bindenden Feststellungen aufgrund des zulässig vom [X.] zugrunde gelegten übereinstimmenden Beteiligtenvortrags (vgl dazu B[X.] [X.]-2500 § 130 [X.] Rd[X.]7; § 163 [X.]G).

2. Der in Höhe von 23,89 Euro entstandene streitgegenständli[X.]he Vergütungsanspru[X.]h des [X.] erlos[X.]h dadur[X.]h, dass die Beklagte analog § 387 [X.] in glei[X.]her Höhe mit einem eigenen öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Erstattungsanspru[X.]h gegen ihn aufre[X.]hnete.

a) Die Anwendbarkeit der §§ 387 ff [X.] folgt aus § 69 S 4 [X.]B V (jetzt § 69 Abs 1 S 3 [X.]B V). In Einklang mit der Re[X.]htspre[X.]hung des 3. Senats des B[X.] (B[X.] [X.]-2500 § 129 [X.] Rd[X.]6) geht der erkennende Senat davon aus, dass das Re[X.]ht zur Re[X.]hnungs- und Taxberi[X.]htigung und die damit verbundene Mögli[X.]hkeit zur Aufre[X.]hnung gegen spätere Zahlungsansprü[X.]he aus Arzneilieferungen umfassend ist. Es betrifft ni[X.]ht nur die Korrektur von sog Abre[X.]hnungsfehlern. Taxberi[X.]htigungen/Retaxierungen sind grundsätzli[X.]h au[X.]h dann mögli[X.]h, wenn si[X.]h na[X.]hträgli[X.]h herausstellt, dass es [X.] an einer ordnungsgemäßen ärztli[X.]hen Verordnung mangelt, ein Medikament - wie hier - ni[X.]ht vom Leistungskatalog der [X.] erfasst wird oder unter Verstoß gegen die Bestimmungen des [X.] ([X.]) abgegeben worden ist (vgl [X.] B[X.]E 106, 303 = [X.]-2500 § 129 [X.] - fehlende Genehmigung der [X.] vor Abgabe des Importarzneimittels; B[X.] [X.]-2500 § 129 [X.] - Übers[X.]hreitung der einmonatigen Frist zur Vorlage eines Kassenrezepts). Entspre[X.]hendes gilt bei sonstigen Verstößen gegen die Vorgaben des § 129 [X.]B V und die sie konkretisierenden Bestimmungen des [X.]. Ein Auss[X.]hluss der Aufre[X.]hnungsbefugnis ergibt si[X.]h weder aus dem Gesetz no[X.]h aus den Rahmenverträgen.

Insbesondere s[X.]hließen die in § 11 [X.] geregelten "[X.]" (Verwarnung, Vertragsstrafe bis zu 25 000 Euro, Auss[X.]hluss des Apothekenleiters/der Apothekenleiterin von der Versorgung der Versi[X.]herten bis zur Dauer von zwei Jahren) einen öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Erstattungsanspru[X.]h ni[X.]ht aus. Sie regeln vertragli[X.]h vereinbarte Sanktionen, die an ein re[X.]htswidriges und s[X.]huldhaftes Fehlverhalten des Apothekers anknüpfen. Sie haben aber ni[X.]ht die Rü[X.]kabwi[X.]klung von re[X.]htswidrigen Vermögensvers[X.]hiebungen zum Gegenstand. Weder wollen no[X.]h könnten sie na[X.]h Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zwe[X.]k den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Erstattungsanspru[X.]h auss[X.]hließen, weil die Vors[X.]hrift dann gegen das Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot verstoßen würde (zu einer gegen [X.] geri[X.]hteten Auss[X.]hlussfrist vgl B[X.]E 112, 156 = [X.]-2500 § 114 [X.], Rd[X.]5).

Die Beklagte konnte mit einer Gegenforderung aus öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Erstattung gegen die Hauptforderung aufre[X.]hnen (vgl allgemein zum öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Erstattungsanspru[X.]h [X.] B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]0 f mwN; zur Aufre[X.]hnung mit diesem [X.] B[X.] [X.]-2500 § 129 [X.] Rd[X.]1; B[X.]E 106, 303 = [X.]-2500 § 129 [X.], Rd[X.]0; B[X.] [X.]-2500 § 264 [X.] Rd[X.]5). Au[X.]h die si[X.]h aus der fehlges[X.]hlagenen, aber intendierten Leistungserbringung für na[X.]h dem [X.]B V Versi[X.]herte ergebenden Rü[X.]kabwi[X.]klungsbeziehungen zwis[X.]hen [X.] und Apothekern sind spiegelbildli[X.]h zu den Leistungsbeziehungen öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Natur. Der Vergütungsanspru[X.]h des [X.] und der von der [X.] na[X.]h den Feststellungen des [X.] - und dem übereinstimmenden Beteiligtenvortrag - gemäß den rahmenvertragli[X.]hen Bestimmungen von der [X.] formell ordnungsgemäß geltend gema[X.]hte öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Erstattungsanspru[X.]h erfüllten die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit und der Glei[X.]hartigkeit. Der geltend gema[X.]hte öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Erstattungsanspru[X.]h der [X.] war au[X.]h fällig und der Vergütungsanspru[X.]h des [X.] erfüllbar.

Die Beklagte hatte einen öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Erstattungsanspru[X.]h gegen den Kläger, weil sie ihm ohne Re[X.]htsgrund 23,89 Euro aufgrund der Lieferung des [X.]s [X.] (100 Filmtabletten N3) gezahlt hatte. Der vom Kläger hierfür geltend gema[X.]hte Vergütungsanspru[X.]h war ni[X.]ht entstanden (dazu b). Der Kläger hat au[X.]h keinen Anspru[X.]h auf Wertersatz oder zumindest auf Erstattung der Kosten der Warenbes[X.]haffung (dazu [X.]). Sowohl der si[X.]h dem Grunde und der Höhe na[X.]h ergebende öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Erstattungsanspru[X.]h als sol[X.]her als au[X.]h seine Geltendma[X.]hung im Aufre[X.]hnungswege stehen - entgegen der Auffassung des [X.] - in Einklang mit höherrangigem Re[X.]ht (dazu d).

b) Der Kläger erwarb keinen Vergütungsanspru[X.]h, weil er zur Abgabe des [X.]s [X.] (100 Filmtabletten N3) an den Versi[X.]herten ni[X.]ht bere[X.]htigt war. Er erfüllte damit ni[X.]ht seine öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Leistungspfli[X.]ht, sondern missa[X.]htete das Substitutionsgebot für "aut idem" verordnete [X.]. Dieses Substitutionsgebot beruht auf § 129 Abs 1 S 3 [X.]B V und dem ergänzenden Vertragsre[X.]ht (dazu aa). Seine Voraussetzungen waren erfüllt (dazu [X.]). Die Verletzung des [X.] s[X.]hließt einen Vergütungsanspru[X.]h aus (dazu [X.][X.]).

aa) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter [X.] an Versi[X.]herte na[X.]h Maßgabe des [X.] zur Abgabe eines preisgünstigen [X.]s ua in den Fällen verpfli[X.]htet, in denen der verordnende Arzt die Ersetzung des [X.]s dur[X.]h ein wirkstoffglei[X.]hes [X.] ni[X.]ht ausges[X.]hlossen hat (§ 129 Abs 1 S 1 [X.] Bu[X.]hst b [X.]B V). In den Fällen der Ersetzung dur[X.]h ein wirkstoffglei[X.]hes [X.] haben die Apotheken ein [X.] abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Pa[X.]kungsgröße identis[X.]h sowie für den glei[X.]hen Indikationsberei[X.]h zugelassen ist und ferner die glei[X.]he oder eine austaus[X.]hbare Darrei[X.]hungsform besitzt ([X.]). Dabei ist die Ersetzung dur[X.]h ein wirkstoffglei[X.]hes [X.] vorzunehmen, für das eine Vereinbarung na[X.]h § 130a Abs 8 [X.]B V mit Wirkung für die [X.] besteht, soweit hierzu in ergänzenden Verträgen auf Landesebene na[X.]h § 129 Abs 5 [X.]B V ni[X.]hts anderes vereinbart ist (S 3).

Der Rahmenvertrag na[X.]h § 129 Abs 2 [X.]B V regelt Ergänzungen zum Substitutionsgebot gemäß § 129 Abs 1 S 3 [X.]B V. Maßgebend ist hier der auf [X.] zwis[X.]hen den Spitzenverbänden der [X.] eins[X.]hließli[X.]h der Ersatzkassen und dem Deuts[X.]hen Apothekerverband eV ([X.]) ges[X.]hlossene "Rahmenvertrag über die [X.]versorgung" ([X.]) idF vom 23.3.2007. Der [X.] ist als [X.] für den Kläger na[X.]h § 129 Abs 3 [X.] [X.]B V verbindli[X.]h, weil sein Landesverband ein Mitgliedsverband des [X.] ist. Die Verbindli[X.]hkeit des [X.] ergibt si[X.]h für die Beklagte unmittelbar aus dem Gesetz. § 4 Abs 2 [X.] [X.] sieht vor, dass die Ersetzung dur[X.]h ein wirkstoffglei[X.]hes [X.] vorzunehmen ist, für das eine Vereinbarung na[X.]h § 130a Abs 8 [X.]B V (Rabattvertrag) besteht und für das die Voraussetzungen na[X.]h § 4 Abs 4 [X.] gegeben sind, soweit in den ergänzenden Verträgen na[X.]h § 129 Abs 5 [X.]B V ni[X.]hts anderes vereinbart ist. § 4 Abs 4 S 1 und 2 [X.] bestimmen: Die Apotheke hat ein wirkstoffglei[X.]hes Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag na[X.]h § 130a Abs 8 [X.]B V (rabattbegünstigtes [X.]) besteht, wenn (a) bei unter dem Produktnamen verordneten Fertigarzneimitteln der Vertragsarzt die Ersetzung ni[X.]ht ausges[X.]hlossen hat, (b) die Angaben zu dem rabattbegünstigten [X.] na[X.]h § 4 Abs 5 [X.] vollständig und bis zu dem vereinbarten Sti[X.]htag mitgeteilt wurden, ([X.]) die Voraussetzungen für die Auswahl na[X.]h § 4 Abs 3 [X.] [X.] vorliegen, (d) das rabattbegünstigte [X.] im Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung verfügbar ist. Hat die [X.] für mehrere [X.], die die Voraussetzungen na[X.]h § 4 Abs 4 S 1 [X.] erfüllen, Rabattverträge ges[X.]hlossen, ist die Apotheke in der Auswahl unter diesen [X.]n frei. Die Voraussetzungen für die Auswahl liegt na[X.]h § 4 Abs 3 [X.] [X.] nur vor, wenn die [X.] mit dem verordneten [X.] in Wirkstärke und Pa[X.]kungsgröße identis[X.]h sowie für den glei[X.]hen Indikationsberei[X.]h zugelassen sind und ferner die glei[X.]he oder eine austaus[X.]hbare Darrei[X.]hungsform besitzen und das [X.] einer Gruppe wirkstoffglei[X.]her [X.] zuzuordnen ist, für die der Gemeinsame Bundesauss[X.]huss ([X.]) Hinweise zur Austaus[X.]hbarkeit na[X.]h § 129 Abs 1a [X.]B V gegeben hat.

Der für den Kläger und die Beklagte geltende, hier anzuwendende ergänzende [X.] enthält ni[X.]hts Abwei[X.]hendes zum Substitutionsgebot. Na[X.]h § 129 Abs 5 S 1 [X.]B V können die Landesverbände der [X.] und die Verbände der Ersatzkassen mit der für die Wahrnehmung der wirts[X.]haftli[X.]hen Interessen maßgebli[X.]hen Organisation der Apotheker auf Landesebene ergänzende Verträge s[X.]hließen. Maßgebli[X.]h ist hier der ab 1.7.2005 geltende [X.], ges[X.]hlossen ua zwis[X.]hen dem Verband der [X.] (eins[X.]hließli[X.]h ihrer Landesvertretungen; [X.]) und dem [X.], handelnd für die Landesapothekerverbände.

Der Kläger ist als Mitglied des Apothekerverbandes S[X.]hleswig-Holstein eV na[X.]h § 2 Abs 2 [X.], die Beklagte als Mitgliedskasse des vertragss[X.]hließenden [X.] na[X.]h § 2 Abs 1 [X.] an diesen Landesvertrag gebunden (zum zwis[X.]henzeitli[X.]hen We[X.]hsel der Abs[X.]hlussbefugnis vom [X.] auf den [X.] vgl B[X.]E 106, 303 = [X.]-2500 § 129 [X.], Rd[X.]4). Die Regelungen zur "Unterstützung von [X.] gemäß § 130a Absatz 8 [X.]B V dur[X.]h Apotheken" in Anlage 8 [X.] dienten ledigli[X.]h dazu, den im Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses no[X.]h ni[X.]ht gesetzli[X.]h geregelten Vorrang der [X.] ohne Offenlegung des Inhalts der Rabattverträge dur[X.]h Belohnung eines entspre[X.]henden Abgabeverhaltens der Apotheker herbeizuführen (vgl § 4 Anlage 8 [X.]).

[X.]) Der Kläger durfte na[X.]h den Feststellungen des [X.] dem Versi[X.]herten aufgrund der vertragsärztli[X.]hen Verordnung ni[X.]ht das [X.] [X.] abgeben, da die dargelegten Voraussetzungen des [X.] erfüllt waren. Im Zeitpunkt der Abgabe erfüllten vier andere [X.] die Voraussetzungen für die Ersetzung des nur dem Produktnamen na[X.]h verordneten [X.]s, wie der Kläger in seiner Klages[X.]hrift selbst vorgetragen hat. Soweit er mit seinen Ausführungen in der Revisionss[X.]hrift zur Ni[X.]htna[X.]hprüfbarkeit der von der [X.] behaupteten Rabattverträge konkludent eine Verfahrensrüge erhoben haben sollte, ist diese s[X.]hon wegen § 161 Abs 4 [X.]G unbea[X.]htli[X.]h, wona[X.]h die Sprungrevision ni[X.]ht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden kann.

[X.][X.]) Der Verstoß des [X.] gegen das Substitutionsgebot s[X.]hließt jegli[X.]he Vergütung für die Abgabe des [X.]s aus. Dies folgt s[X.]hon aus den allgemeinen Voraussetzungen des Vergütungsanspru[X.]hs für Apotheker (dazu (1). Es widersprä[X.]he au[X.]h dem Gesetzeszwe[X.]k des [X.] (dazu (2). S[X.]hließli[X.]h ließe die Annahme einer Vergütungspfli[X.]ht außer A[X.]ht, dass eine [X.]abgabe unter Verstoß gegen das Substitutionsgebot keinen Anspru[X.]h der Versi[X.]herten erfüllt (dazu (3).

(1) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden 1. Senats und des 3. Senats des B[X.] besteht ein Vergütungsanspru[X.]h des Apothekers gegen die [X.] bei Abgabe vertragsärztli[X.]h verordneter [X.] an deren Versi[X.]herte ledigli[X.]h als Pendant zur Lieferbere[X.]htigung und -verpfli[X.]htung des Apothekers (vgl B[X.]E 106, 303 = [X.]-2500 § 129 [X.], Rd[X.]3; B[X.]E 105, 157 = [X.]-2500 § 129 [X.], Rd[X.]6). Fehlt es an einer Lieferbere[X.]htigung und -verpfli[X.]htung, kann aus einer denno[X.]h erfolgten Abgabe von [X.]n an Versi[X.]herte einer [X.] kein Vergütungsanspru[X.]h des Apothekers gegen die [X.] erwa[X.]hsen. Das gesetzesergänzende [X.]sre[X.]ht regelt, wel[X.]her Vertragspartner oder Vertragsunterworfene wel[X.]he Risiken trägt. Den Apotheker trifft die Pfli[X.]ht, ordnungsgemäß vertragsärztli[X.]h verordnete [X.] nur im Rahmen seiner Lieferbere[X.]htigung an Versi[X.]herte abzugeben. Verletzt er diese Pfli[X.]ht, ist dies sein Risiko: Die [X.] muss für ni[X.]ht veranlasste, pfli[X.]htwidrige [X.]abgaben ni[X.]hts zahlen.

(2) Eine Vergütungspfli[X.]ht für unter Verletzung des [X.] abgegebene [X.] würde dem Zwe[X.]k der Regelung widerspre[X.]hen. Der Gesetzgeber fügte dieses Gebot in das [X.]B V ein (vgl § 129 Abs 1 S 3 [X.]B V idF dur[X.]h Art 1 [X.] Bu[X.]hst a Doppelbu[X.]hst [X.] [X.]-W[X.] vom [X.], [X.]), um die Wirksamkeit von [X.] na[X.]h § 130a Abs 8 [X.]B V zu erhöhen. Na[X.]h den Gesetzesmaterialien sollte grundsätzli[X.]h die Apotheke bei wirkstoffglei[X.]hen [X.]n eine Ersetzung dur[X.]h Präparate vornehmen, für die Vereinbarungen über Preisna[X.]hlässe auf den Abgabepreis mit dem pharmazeutis[X.]hen Unternehmer na[X.]h § 130a Abs 8 [X.]B V gelten. Damit - so die Begründung - wird die Wirksamkeit sol[X.]her Vereinbarungen verbessert (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] eines [X.]-W[X.], BT-Dru[X.]ks 16/3100 [X.] zu Nummer 95 (§ 129), zu Bu[X.]hst a, zu Doppelbu[X.]hst [X.][X.]). Die Annahme einer Vergütungspfli[X.]ht für unter Verletzung des [X.] abgegebene [X.] würde diese Zielsetzung konterkarieren.

(3) Wie fernliegend es ist, eine Vergütungspfli[X.]ht der [X.] für unter Verletzung des [X.] abgegebene [X.] anzunehmen, wird s[X.]hließli[X.]h daran deutli[X.]h, dass Versi[X.]herte keinen Anspru[X.]h auf eine [X.]abgabe unter Verstoß gegen das Substitutionsgebot haben. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden Senats hat dagegen ein Apotheker, der bei der Abgabe einzelimportierter Fertigarzneimittel an Versi[X.]herte gegen Vertragspfli[X.]hten verstößt, selbst dann keinen Anspru[X.]h auf Vergütung gegen die [X.], wenn der Versi[X.]herte das Mittel zur Behandlung einer lebensbedrohli[X.]hen, regelmäßig tödli[X.]h verlaufenden Krankheit beanspru[X.]hen kann (vgl B[X.]E 106, 303 = [X.]-2500 § 129 [X.], Rd[X.]7 ff und L[X.]). Für einen Vergütungsanspru[X.]h des vertragswidrig handelnden Apothekers genügt es dementspre[X.]hend ni[X.]ht, dass ein Versi[X.]herter letztli[X.]h das abgegebene [X.] beanspru[X.]hen könnte. Nur ganz besondere [X.] können es re[X.]htfertigen, Leistungserbringern einen Vergütungsanspru[X.]h zuzuerkennen, obwohl sie mit ihrer Leistung keinen Anspru[X.]h eines Versi[X.]herten erfüllen (vgl hierzu [X.] B[X.] [X.] 2007, 276, Rd[X.]5; B[X.]E 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.]0, Rd[X.]3; B[X.]E 101, 33 = [X.]-2500 § 109 [X.]; B[X.]E 105, 157 = [X.]-2500 § 129 [X.], Rd[X.]3; B[X.]E 106, 303 = [X.]- 2500 § 129 [X.], Rd[X.]0). Für sol[X.]he Erwägungen liegt hier ni[X.]hts vor.

Versi[X.]herte, denen ein Vertragsarzt ein [X.] nur unter seiner Wirkstoffbezei[X.]hnung oder unter seinem Produktnamen verordnet, ohne dessen Ersetzung dur[X.]h ein wirkstoffglei[X.]hes [X.] auszus[X.]hließen, haben na[X.]h Maßgabe des dargelegten Gesetzes- und Vertragsre[X.]hts ledigli[X.]h Anspru[X.]h auf Vers[X.]haffung eines entspre[X.]henden [X.]s unter A[X.]htung des [X.]. Dies folgt aus dem dargelegten Wortlaut des § 129 Abs 1 S 3 [X.]B V und seinem [X.] mit den Ansprü[X.]hen Versi[X.]herter (vgl allgemein zum Zusammenspiel von Leistungs- und Leistungserbringungsre[X.]ht [X.] B[X.]E 98, 277 = [X.]-2500 § 40 [X.], Rd[X.]0 f). Die Entwi[X.]klungsges[X.]hi[X.]hte zeigt die Begrenzung besonders prägnant: Na[X.]h § 129 Abs 1 S 5 [X.]B V (eingefügt dur[X.]h Art 1 [X.]5 Bu[X.]hst a Doppelbu[X.]hst [X.][X.] Gesetz zur Neuordnung des [X.]marktes in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung <[X.]marktneuordnungsgesetz - AMNOG> vom 22.12.2010, [X.]l I 2262) können Versi[X.]herte inzwis[X.]hen - abwei[X.]hend von § 129 Abs 1 S 3 und 4 - gegen Kostenerstattung ein anderes [X.] erhalten, wenn die Voraussetzungen na[X.]h § 129 Abs 1 [X.] [X.]B V erfüllt sind. Die Regelung gestattet Versi[X.]herten im Zusammenspiel mit den ebenfalls eingefügten Bestimmungen des § 13 Abs 2 S 11 (vgl Art 1 [X.] AMNOG) und § 129 Abs 1 S 6 [X.]B V (vgl Art 1 [X.]5 Bu[X.]hst a Doppelbu[X.]hst [X.][X.] AMNOG) vor allem, si[X.]h nunmehr dur[X.]h spontan gewillkürte Wahl im medizinis[X.]h austaus[X.]hbaren "aut idem"-Berei[X.]h vom Naturalleistungsbezug als Regelfall zu lösen und stattdessen selbst für den Einzelfall eines [X.]s Kostenerstattung zu wählen (vgl Hau[X.]k, [X.] 2011, 69, 73). Die Regelung wäre überflüssig gewesen, wenn Versi[X.]herte entgegen § 129 Abs 1 S 3 [X.]B V Anspru[X.]h auf ein vertragli[X.]h ni[X.]ht rabattiertes [X.] gehabt hätten und die ärztli[X.]he Verordnung ohne Bea[X.]htung des § 129 Abs 1 S 3 [X.]B V Grundlage für die Abgabe eines derartigen [X.]s hätte sein können. Die Bes[X.]hränkung des Sa[X.]hleistungsanspru[X.]hs der Versi[X.]herten unter den dargelegten Voraussetzungen auf vom Apotheker ausgewählte [X.] entspri[X.]ht s[X.]hließli[X.]h dem Regelungszwe[X.]k des § 129 Abs 1 S 3 [X.]B V, [X.]kosten in der [X.] ohne Qualitätsverlust einzusparen. Dies harmoniert in besonderer Weise mit der Verwirkli[X.]hung des Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebots (§ 2 Abs 1 S 1, § 12 Abs 1, § 70 Abs 1 [X.]B V) und der Si[X.]herung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität (§ 71 S 1 [X.]B V).

[X.]) Der dem Grunde na[X.]h bestehende öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Erstattungsanspru[X.]h der [X.] erfasst den vollen Betrag der re[X.]htsgrundlos gezahlten Vergütung. Er ist au[X.]h der Höhe na[X.]h ni[X.]ht auf den Betrag bes[X.]hränkt, der si[X.]h - na[X.]h Abzug des Apothekerrabatts - aus der Differenz der von der [X.] gezahlten Vergütung für das abgegebene [X.] Ranitidin 1 A Pharma 300 (100 Filmtabletten N3) und einem [X.] ergibt. Die dargelegten Grenzen eines Vergütungsanspru[X.]hs stehen der Anwendung der Regelungen über die Herausgabe einer ungere[X.]htfertigten Berei[X.]herung na[X.]h bürgerli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Grundsätzen entgegen (§§ 812 ff [X.] iVm § 69 S 4 [X.]B V idF dur[X.]h Art 1 [X.]0a [X.]-W[X.]).

§ 69 S 4 [X.]B V s[X.]hließt ni[X.]ht s[X.]hon grundsätzli[X.]h eine entspre[X.]hende Anwendung der Vors[X.]hriften über die Herausgabe einer ungere[X.]htfertigten Berei[X.]herung (§§ 812 ff [X.]) im Leistungserbringungsre[X.]ht aus. Ihr Anwendungsberei[X.]h ist indes ni[X.]ht eröffnet, wenn sie gesetzli[X.]he und (normen)vertragli[X.]he Regelungen, die das Leistungs- und Leistungserbringungsges[X.]hehen in der [X.] steuern, zu unterlaufen drohen. Diese Regelungen können ihre Steuerungsfunktion nur erfüllen, wenn sie vollständig bea[X.]htet werden. Auf die S[X.]hwere des Verstoßes kommt es dabei ni[X.]ht an. So liegt es hier. Die Anwendung berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]her Grundsätze zugunsten des Leistungserbringers würde den oben aufgezeigten Zwe[X.]k des [X.] missa[X.]hten (vgl entspre[X.]hend 1. Senat des B[X.], [X.] B[X.]E 86, 66, 75 = [X.]-2500 § 13 [X.]1 S 97; B[X.]E 89, 39, 44 = [X.]-2500 § 13 [X.]5 S 121; B[X.]E 97, 6 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]4 zu Ansprü[X.]hen aus Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag oder der ungere[X.]htfertigten Berei[X.]herung; vgl zu ersteren au[X.]h B[X.]E 109, 133 = [X.]-1750 § 68 [X.], Rd[X.]1; 6. Senats des B[X.], [X.] B[X.] Urteil vom [X.] - B 6 [X.]/98 R - Juris Rd[X.]6; B[X.]E 80, 1, 4 = [X.]-5545 § 19 [X.] S 9; B[X.]E 79, 239, 249 f = [X.]-2500 § 87 [X.]4 S 57 f; 3. Senat des B[X.], B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.] Rd[X.]9, zur Vergütung von Krankenhausleistungen außerhalb des [X.] des Krankenhauses; B[X.]E 94, 213 Rd[X.]6 = [X.]-5570 § 30 [X.] Rd[X.]3 mwN, zu einem re[X.]htswidrig importierten [X.]).

d) § 129 Abs 1 S 3 [X.]B V und § 4 Abs 2 [X.] [X.] verstoßen in der vorgenommenen Auslegung ni[X.]ht gegen höherrangiges Re[X.]ht. Insbesondere ist die darin liegende Berufsausübungsregelung für Apotheker wie den Kläger gere[X.]htfertigt. Die Regelung, die Apothekern abverlangt, das dargelegte Substitutionsgebot zu bea[X.]hten, ist als Berufsausübungsregelung an Art 12 Abs 1 GG zu messen (vgl [X.] zu Preisregelungen für Apotheker [X.] 114, 196 = [X.]-2500 § 266 [X.], Rd[X.]29 ff; s au[X.]h B[X.] [X.]-2500 § 129 [X.] Rd[X.]5). Die damit verbundene Belastung ist für Apotheker spürbar, aber gering: Sie dürfen vertragsärztli[X.]h verordnete [X.] nur unter zusätzli[X.]her A[X.]htung des [X.] an Versi[X.]herte abgeben. Dies entspri[X.]ht den von ihnen zu fordernden und zu erwartenden professionellen Fähigkeiten. Sie müssen hierzu die ihnen zur Verfügung stehenden, dur[X.]h Softwareprogramme abrufbaren Daten über Rabattverträge nutzen, um die Ersetzungsvoraussetzungen zu prüfen und [X.] auszuwählen.

Diese Berufsausübungsregelung ist - wie verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten - dur[X.]h vernünftige Gründe des Gemeinwohls gere[X.]htfertigt. Sie dient - wie dargelegt - in geeigneter Weise und na[X.]h vertretbarer Eins[X.]hätzung des Gesetzgebers in erforderli[X.]hem Umfang der Si[X.]herung der finanziellen Stabilität der [X.]. Das Substitutionsgebot ist au[X.]h verhältnismäßig. Die Si[X.]herung der finanziellen Stabilität der [X.] ist ein Gemeinwohlbelang sogar von überragender Bedeutung (vgl [X.] 114, 196 = [X.]-2500 § 266 [X.], Rd[X.]33; [X.] 68, 193, 218 = [X.] 5495 Art 5 [X.] S 3). Das Gebot, [X.] abzugeben, kann aber dann seinen Zwe[X.]k si[X.]her erfüllen, wenn es zuglei[X.]h umfassend verbietet, ni[X.]ht vertragli[X.]h rabattierte [X.] abzugeben. Es begegnet keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken, dass das Gesetz dessen strikte Einhaltung einfordert und bei insoweit fehlerhafter Abgabe einen Vergütungsanspru[X.]h vollständig auss[X.]hließt.

3. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 197a Abs 1 Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Teils 1 [X.]G iVm §§ 63 Abs 2, 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 5/13 R

02.07.2013

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Kiel, 24. August 2012, Az: S 3 KR 301/09, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2013, Az. B 1 KR 5/13 R (REWIS RS 2013, 4574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4574

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 1 KR 49/12 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Apotheker - kein Vergütungsanspruch oder Ersatz des Wertes oder der Beschaffungskosten bei pflichtwidriger …


S 11 KR 69/13 (SG Nürnberg)

Aufrechnung gegen Arzneilieferungen


B 1 KR 3/10 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Apothekers für die Belieferung Versicherter mit Arzneimitteln nach den dem öffentlichen …


B 1 KR 16/11 R (Bundessozialgericht)

(Krankenversicherung - Apotheker - Vergütung für Abgabe von Arzneimitteln - normenvertraglicher Vergütungsausschluss - rechtsmissbräuchliche Anwendung …


B 3 KR 7/21 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Arzneimittelvergütung - Abrechnungsfähigkeit des Verwurfs von Arzneimittelzubereitungen - Hilfstaxe als vertragliche Vergütungsbestimmung - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.