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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittel wird abgelehnt.
I. Mit Beschluss vom 25. September 2024 hat der [X.] den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskosten zu bewilligen, abgelehnt. Dabei hat der [X.] diesen Antrag als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsbeschwerdeverfahren ausgelegt. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 Rechtsmittel eingelegt. Darin hat er eine Aufhebung des [X.] begehrt und geltend gemacht, er habe nicht Prozesskostenhilfe für eine unzulässige Rechtsbeschwerde, sondern für eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO beantragt. Diesen Antrag habe der [X.] nicht beschieden.
II. Das Rechtsmittel des Antragstellers vom 16. Oktober 2024 ist, da der [X.]sbeschluss vom 25. September 2024 nicht anfechtbar ist, als Gegenvorstellung und als Anhörungsrüge auszulegen. Das Rechtsmittel ist zulässig, es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners ist nicht gegeben. Deshalb kann für dieses Rechtsmittel keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Das [X.] hat dem Antragsteller die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage versagt und mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen.
Das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des [X.] bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wie der [X.] bereits im Beschluss vom 25. September 2024 ausgeführt hat, ist die Entscheidung, mit der eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, unanfechtbar. Weder ist eine Rechtsbeschwerde statthaft noch eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Übrigen auch deshalb nicht statthaft, weil sich der Antragsteller vorliegend nicht gegen eine Entscheidung eines Berufungsgerichts wendet, die Revision nicht zuzulassen, wie dies § 544 Abs. 1 ZPO voraussetzt.
III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
IV. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
[X.] Schwonke
[X.]
Meta
11.11.2024
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG München II, 31. Oktober 2023, Az: 6 T 1988/23 PKH
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2024, Az. I ZB 89/23 (REWIS RS 2024, 10249)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 10249
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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