Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2007, Az. 1 StR 159/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4130

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[X.] vom 25. April 2007 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja zu Nr. 2 [X.]: ja ____________________________ BtMG §§ 29 ff.; StGB §§ 25, 27; StPO § 261 Behauptet der Transporteur von Betäubungsmitteln, sein Tatbeitrag habe sich darin erschöpft, die Betäubungsmittel im Auftrag eines Dritten zu transportieren, und individualisiert er seinen Auftraggeber nicht, so ist der Tatrichter nicht auf Grund des [X.] gehalten, diese auf eine Beihilfe zum Handeltreiben abzielende Einlassung zugrunde zu legen, wenn keine zuverlässigen Anhalts-punkte für Auftrag und Person des Auftraggebers vorliegen. [X.], [X.]. vom 25. April 2007 - 1 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge - 2 - - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. April 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2006 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Das [X.] hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht we-gen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit einer Waffe, verurteilt. Zwar ist die bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein unselbständiger Teilakt des bewaffneten Handeltreibens in nicht geringer Menge, wenn sie im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes erfolgt; dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: "wer ... ohne Handel zu treiben, einführt" ([X.] NStZ 2003, 440; Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03 jew. m.w.[X.]). Soweit das erworbene Heroin gewinnbringend verkauft werden sollte, ist hier deshalb die Tatbestandsalternative der Einfuhr ausgeschlossen. Der Angeklagte hat jedoch 40 g der erworbe-nen Menge (Wirkstoffgehalt 59,4 = 60 %) zum Eigenverbrauch bestimmt. Insoweit ist in Tateinheit zum Handeltreiben auch der Tatbestand der Einfuhr, jeweils in nicht geringer Menge und mit - 4 - einer Waffe, erfüllt, da diese Teilmenge nicht von der Tatbe-standsalternative des Handeltreibens erfasst wird (vgl. [X.], [X.] vom 16. Februar 2000 - 3 StR 22/00; [X.]uss vom 28. Januar 2005 - 2 [X.]). 2. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens und nicht wegen Beihilfe ist - auch im Lichte neuerer Rechtsprechung des [X.] zu Kuriertätigkeiten (vgl. zusammenfas-send [X.] NJW 2007, 1220) - ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat erhebliche, über den reinen Transport hi-nausgehende Tätigkeiten entfaltet. Er war unmittelbar mit Eigen-initiative am Erwerb beteiligt; insbesondere konnte er, nachdem ihm in [X.] eine Kontaktaufnahme zu dem Drogenhändler "[X.]" nicht gelungen war, eigenverantwortlich entscheiden, das Heroin mit dem von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestell-ten Geld bei einem "A. " zu erwerben. Er hatte auch darüber [X.] ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des [X.], weil ihm für die Betäubungsmittelbeschaffung eine er-hebliche Entlohnung in Form eines Schuldenerlasses in Höhe von 1.000 • in Aussicht gestellt war und er von den zu erwer-benden 300 g Heroin 40 g für den Eigenkonsum behalten sollte. Im Übrigen wäre das [X.] nicht gehalten gewesen, die Einlassung des Angeklagten, er habe die Betäubungsmittel ledig-lich im Auftrag eines Drogenhändlers, dessen Name er nicht nennen wolle, von [X.] nach [X.] transportiert, den [X.] als unwiderlegbar zugrunde zu legen. Die [X.] hat für einen solchen Auftrag und für die Person des Auftraggebers keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt. Bei [X.] solchen Sachlage muss der Tatrichter nach ständiger Recht-sprechung des [X.] auf der Grundlage des ge-samten [X.] entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. [X.]St 34, 29, 34; [X.] NStZ 2002, 48). Es ist weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zu Gunsten des [X.] zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur [X.], [X.] vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; [X.] NStZ-RR 2003, 371 [X.]; NStZ 2004, 35, 36). Dies führt auch hinsichtlich des insoweit schweigenden Angeklagten nicht zu einer mit dem Schuldprinzip kollidierenden Beweislastumkehr, sondern ist not-wendige Folge der Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 261 StPO seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhand-lung zu schöpfen ([X.] aaO). [X.]Wahl Kolz Hebenstreit Elf

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1 StR 159/07

25.04.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2007, Az. 1 StR 159/07 (REWIS RS 2007, 4130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4130

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