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PDF anzeigen [X.] ZR 47/08 vom 16. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. September 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.], Pauge, [X.] und Zoll beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
Gründe: 1. Der Kläger, bei dem 1984 Morbus [X.] diagnostiziert wurde, er-hält seit 1986 zur Schmerzlinderung das Kortisonpräparat Prednisolon. Diese Medikamentation hat bei ihm zu Diabetes Mellitus, einer Gastritis sowie einer Infektion mit Helicobacter pylori geführt. Am 7. Juni 1998 wurde ein Mediainfarkt festgestellt, der vermutlich durch Blutgerinnsel im [X.] als Folge des Morbus [X.] ausgelöst worden war. Am 30. Juni 1998 wurde der Klä-ger in der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Beklagten zu 1 aufgenommen. Dort wurden eine ausgeprägte Wirbelsäulenkrümmung, eine extreme Verschiebung des Kopfes sowie eine Hirnnervenlähmung festgestellt. Am 6. August 1998 wurde bei ihm eine dorsale Spondylodese vorgenommen, wobei zur Stabilisierung ein Knochenspan aus seinem Becken verwendet wur-de. Die [X.] führte der Beklagte zu 6 aus. Da sich eine Liquorfistel und 1 - 3 - eine Infektion einstellten, musste der implantierte [X.] in einer zweiten Opera-tion, die der Beklagte zu 5 ausführte, wieder entfernt werden. Am [X.] 1998 wurde der Kläger entlassen. Sein Zustand hatte sich zunächst deutlich gebessert, verschlechterte sich jedoch alsbald wieder. Am 27. April 1999 wurde er stationär im Poliklinikum für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der [X.] zu 1 aufgenommen und am 27. Mai 1999 in die Klinik für Neurologie der Beklagten zu 1 verlegt, wo Morbus Parkinson ausgeschlossen wurde und von dem Beklagten zu 7 eine zervikale Myelopathie diagnostiziert wurde. Am 3. Juni 1999 erfolgte die Rückverlegung in die chirurgische Abteilung, wo der Kläger von den Beklagten zu 2, 3, 5 und 6 behandelt wurde. Am 16. Juni 1999 wurde operativ eine Flexoren- und Adduktorentenotomie am linken und rechten Bein durchgeführt, um die spastische Beugehaltung zu korrigieren und die Pflege des [X.] zu erleichtern. Die [X.] führte die Beklagte zu 4 durch. Der Kläger, der gehunfähig ist und dessen Arme und Beine weitestge-hend bewegungsunfähig sind, führt diesen Zustand auf Behandlungsfehler der Beklagten zu 2 bis 7 zurück. Er macht geltend, die [X.]en seien [X.] gewesen; bezüglich der 1998 durchgeführten Eingriffe sei er nicht hinrei-chend aufgeklärt worden. In der [X.] vom 27. April 1999 bis zur [X.] am 16. Juni sei keine ausreichende medikamentöse bzw. physiotherapeutische Behandlung erfolgt. Dadurch hätten sich [X.] gebildet. Die [X.] am 16. Juni 1999 sei gegen seinen Willen und den seiner Ehefrau (seiner Betreuerin) erfolgt, kontraindiziert gewesen und fehlerhaft ausgeführt worden. Durch heftiges Ziehen seien dabei Hüft- und Schultergelenk beschädigt und Knochen gebrochen worden. Die [X.] habe zu einer Tetraparese geführt. 2 Der Kläger begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das [X.] hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung des [X.] hatte keinen Erfolg. Das [X.] hat die Revision gegen 3 - 4 - sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der in zuläs-siger Weise eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde. Sein Prozessbevoll-mächtigter hat das Mandat sodann niedergelegt. Die - notariell u.a. mit den Rechtsangelegenheiten bevollmächtigte - Ehefrau des [X.] hat am 23. Juni 2008, dem letzten Tag der Begründungsfrist, einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt und geltend gemacht, der Kläger habe sich um einen anderen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht, jedoch nur Absagen erhalten, von denen sie z.T. Kopien eingereicht hat. Sie verweist hinsichtlich der [X.] auf die Berufungsbegründung und ein an die [X.] gerichtetes Anwaltsschreiben. [X.] Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO ist abzulehnen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aussichtslos ist, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben oder nicht dargetan sind (Senatsbeschluss vom 25. März 2003 - [X.] ZR 355/02 - VersR 2003, 1555). Dies ist hier der Fall. 4 Die Rechtsverfolgung des [X.] erscheint aussichtslos. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Kläger will mit der [X.], wie seine Bezugnahme auf die überreichte Berufungsbegründung erkennen lässt, im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreifen. Damit kann er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg ha-ben. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Berufungsgericht [X.] - 5 - vortrag des [X.] oder Beweisanträge übergangen oder die erhobenen [X.] fehlerhaft gewürdigt hat. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des [X.] oder derjenigen der [X.] ab. Dem von dem Kläger zitierten Senatsurteil vom 26. Juni 1990 ([X.] ZR 289/89 [X.], 1238) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. In je-nem Fall hatte die Patientin geltend gemacht, ihr sei von ärztlicher Seite dem objektiven medizinischen Befund zuwider gesagt worden, es bestehe Lebens-gefahr und die [X.] sei besonders dringlich. Zutreffend aufgeklärt hätte sie die [X.] nicht alsbald und nicht mit der gewählten Methode vornehmen lassen. Demgegenüber wendet der Kläger vorliegend ein, nicht auf die seiner-zeit tatsächlich gegebene Dringlichkeit der [X.] vom 6. August 1998 hin-gewiesen worden zu sein. Er legt aber nicht dar, seine Einwilligung in den [X.] aufgrund einer fehlerhaften Aufklärung erteilt zu haben. - 6 - 6 Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Kläger ausreichend [X.] hat, keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. [X.] [X.] Pauge [X.]
Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.06.2006 - 6 O 4606/02 - [X.], Entscheidung vom 14.02.2008 - 4 U 1376/06 -
Meta
16.09.2008
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. VI ZR 47/08 (REWIS RS 2008, 1997)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1997
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VI ZR 169/04 (Bundesgerichtshof)
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