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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
III ZB 45/14
vom
11. September 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 55 des [X.] B.
vom 26. Juni 2014
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55 [X.] -
wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen (§
97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2014 hat das Amtsgericht den Antrag des [X.] zurückgewiesen, die Staatsanwaltschaft im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihn mit sofortiger Wirkung aus der Strafhaft zu [X.]. Gegen diesen ihm am 8. Mai 2014 zugestellten Beschluss hat der [X.] am 13. Mai 2014 sofortige Beschwerde eingelegt, die das [X.] mit Beschluss vom 26. Juni 2014 zurückgewiesen hat. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer weiteren "sofortigen Beschwerde", die der Senat als Rechtsbeschwerde auslegt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
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Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO
begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden. Nach dieser Vorschrift findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung ei-nes Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht statt. Wird durch Beschluss entschieden, ist dementsprechend die Rechts-beschwerde ausgeschlossen. Eine Differenzierung des [X.] unter dem Gesichtspunkt, ob durch Urteil oder Beschluss entschieden worden ist, verbietet sich (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2014 -
III ZB 22/14, BeckRS 2014, 13312 Rn. 6; [X.], Urteil vom 27. Februar 2003 -
I [X.], NJW 2003, 1531, 1532).
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.05.2014 -
5 [X.] 1005/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 26.06.2014 -
55 [X.] -
3
Meta
11.09.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2014, Az. III ZB 45/14 (REWIS RS 2014, 3017)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3017
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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