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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. August 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. August 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil [X.] Hamburg vom 12. März 2003 wird nach§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.[X.]eDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom30. Juli 2003 zutreffend ausgeführt, daß die Zulässigkeit der Revision [X.] an dessen nach Urteilsverkündung erklärtem Rechts-mittelverzicht (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) scheitert. Dessen Wirksamkeit wirddurch das weitere Vorbringen im Revisionsverfahren, insbesondere auchdasjenige im Schriftsatz des neuen Wahlverteidigers vom 22. August 2003,nicht in Frage gestellt. Ernstliche Anhaltspunkte, die gegen eine hinreichendeBeratung des Beschwerdeführers durch die an der Hauptverhandlung mitwir-kende Pflichtverteidigerin seines Vertrauens sprächen, liegen ebensowenigvor wie begründete Zweifel an der uneingeschränkten [X.] Beschwerdeführers bei Abgabe seiner maßgeblichen Erklärungen in [X.] oder an einer ausreichenden Verständigung mit dem seitJahren in [X.] lebenden Beschwerdeführer, zumal an der [X.] ein Dolmetscher für die [X.] teilgenommen hat.Im übrigen hat der Senat eine Sachprüfung des Urteils anhand dervon dem neuen Pflichtverteidiger eingereichten [X.] 18. Juni 2003 vorgenommen. Die hierin aufgeführten [X.] 3 -greifen nicht durch; Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch sind frei vonsachlichrechtlichen Mängeln.[X.] Basdorf [X.]
Meta
26.08.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2003, Az. 5 StR 350/03 (REWIS RS 2003, 1852)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1852
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