Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2020, Az. IX ZB 14/19

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11426

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:160720[X.][X.]14.19.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
IX Z[X.] 14/19
vom

16. Juli 2020

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 175, 178; ZPO § 164 Abs. 1
Lehnt der Rechtspfleger eine [X.]erichtigung oder Ergänzung der Insolvenztabelle ab, so ist die Entscheidung des [X.] über eine dagegen eingelegte Erinnerung nicht mit der sofortigen [X.]eschwerde anfechtbar (Fortführung von [X.], [X.]eschluss vom 24. November 2016 -
IX Z[X.] 4/15, [X.], 346).
[X.], [X.]eschluss vom 16. Juli 2020 -
IX Z[X.] 14/19 -
LG [X.] ([X.])

AG [X.] ([X.])

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Grupp,
[X.]
Dr.
Gehrlein, die Richterin [X.],
die Richter
Dr.
[X.] und Röhl

am 16. Juli 2020
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]eschluss der
4.
Zivilkam-mer
des Landgerichts [X.] ([X.])
vom 30. Januar
2019 wird auf Kosten der
weiteren [X.]eteiligten zu
2
als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.799,22

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Schuldnerin, die mehrere Arbeitnehmer beschäftigte, schuldete der weiteren [X.]eteiligten zu
2 (fortan: Gläubigerin) Gesamtsozialversicherungsbei-träge. Auf Antrag dreier Gläubiger eröffnete das Insolvenzgericht mit [X.]eschluss vom 30.
August 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuld-nerin und bestellte den weiteren [X.]eteiligten zu
1 zum Insolvenzverwalter. Die Gläubigerin hat ihre Forderung zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemel-det und dazu erklärt, in der Forderung seien vorenthaltene Arbeitnehmeranteile gemäß §
174 Abs.
2 [X.], §
266a StG[X.] enthalten. Nach entsprechendem [X.]
-

3

-
weis hat das Insolvenzgericht durch die Rechtspflegerin im Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren zur Forderung der Gläubigerin in der Tabelle sinngemäß
vermerkt, das [X.] der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bleibe im Prüftermin unbeachtlich und die Schuldnerin werde vom Gericht nicht auf ein mögliches Widerspruchsrecht gemäß §
175 Abs.
2 [X.] hingewiesen, weil das Verfahren aufgrund Gläubigerantrags eröffnet worden sei und die Schuldnerin keine Restschuldbefreiung beantragt habe.

Die Gläubigerin hat beantragt anzuordnen, dass der [X.]eteiligte zu
1 das Forderungsattribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in die Tabelle einzutragen habe. Die Rechtspflegerin hat den Antrag abgelehnt. Die Erinnerung, mit der die Gläubigerin beantragt hat, das Insolvenzgericht solle das Forderungsattribut in die Tabelle eintragen, hat der Insolvenzrichter zu-rückgewiesen.
Der [X.]eschluss enthält eine als solche bezeichnete Rechts-behelfsbelehrung, nach der gegen die Entscheidung die sofortige [X.]eschwerde eingelegt werden könne.
Die Gläubigerin
hat gegen den [X.]eschluss
des Insol-venzrichters
sofortige [X.]eschwerde eingelegt, die das Landgericht nach Über-tragung auf die Kammer als unbegründet zurückgewiesen hat. Mit ihrer vom [X.]eschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin den mit der Erinnerung gestellten Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

2
3
-

4

-

Die [X.]efugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die Erst-beschwerde statthaft war. War die sofortige [X.]eschwerde unstatthaft, fehlt es für das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht an einer Grundlage.
Das gilt selbst dann, wenn das [X.]eschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25.
Juni 2009

IX
Z[X.] 161/08, [X.], 553 Rn.
5; vom 3.
Juli 2014

IX
Z[X.] 2/14, [X.], 724 Rn.
9).
Ein für den [X.] vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden. Die Statthaftigkeit der sofortigen [X.]eschwerde hat das [X.] wegen zu prüfen ([X.], [X.]eschluss vom 25.
Juni 2009, aaO
Rn.
7
f; vom 21.
Juli 2011

IX
Z[X.] 128/10, [X.], 713 Rn.
5).

Die Erstbeschwerde war nicht statthaft. Soweit der
Antrag der Gläubige-rin an das Insolvenzgericht auf eine [X.]erichtigung
der Insolvenztabelle gerichtet war,
erfolgt eine solche in entsprechender Anwendung (§ 4 [X.]) des §
164 ZPO. Nach dieser Vorschrift scheidet eine sofortige [X.]eschwerde in jedem Fall aus,
gleichgültig ob eine [X.]erichtigung erfolgt oder abgelehnt wird. Als Rechts-behelf gegen die Ablehnung des Antrags auf [X.]erichtigung der Insolvenztabelle kommt nur die Erinnerung nach §
11 Abs.
2 Satz
1 RPflG in [X.]etracht, über [X.] [X.] nach Vorlage durch den Rechtspfleger abschließend entschei-det ([X.], [X.]eschluss vom 24.
November 2016

IX
Z[X.] 4/15, [X.], 346 Rn.
7
mwN; vgl. [X.], Rpfleger 2018, 700).
Eine fehlerhafte
Rechts-behelfsbelehrung
ändert daran nichts
(vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21.
Februar 2007

[X.]
([X.]) 86/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn.
9; vom 20.
Juli 2011

XII
Z[X.] 445/10, [X.], 1728
Rn.
16).

4
5
-

5

-

Stellt man darauf ab, dass mit dem Antrag eine Ergänzung der [X.] erstrebt wurde, sieht die [X.] eine sofortige [X.]e-schwerde gegen die ablehnende Entscheidung nicht vor (§ 6 Abs. 1 [X.]).

Der Senat weist darauf hin, dass unrichtige Eintragungen jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden
können
(vgl. MünchKomm-[X.]/
[X.], 4. Aufl., § 178 Rn. 51
mwN). Die [X.]erichtigung ist auch noch nach [X.]eendigung des Insolvenzverfahrens zulässig (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn. 52
mwN). Nicht zuletzt im Hinblick auf die Vollstre-ckungswirkung des Tabelleneintrags (§ 201 Abs. 2 [X.]) besteht ein ausrei-chendes [X.]edürfnis für eine Tabellenberichtigung nach Abschluss des Verfah-rens (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], aaO).

Ferner
wird auf zwei nach Erlass der [X.]eschwerdeentscheidung ergange-ne [X.]eschlüsse
des [X.] hingewiesen,
nach denen
ein Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des §
850f Abs.
2 ZPO führen kann, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 4.
September 2019

VII
Z[X.]

6
7
8
-

6

-
91/17,
NZI 2019, 897, [X.] in
[X.]Z 223, 123; vom 11.
März 2020

VII
Z[X.] 38/19, [X.], 750).

Grupp
Gehrlein
[X.]

[X.]
Röhl

Vorinstanzen:
AG [X.] ([X.]), Entscheidung vom 04.01.2018 -
IN 115/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.01.2019 -
42 [X.] -

Meta

IX ZB 14/19

16.07.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2020, Az. IX ZB 14/19 (REWIS RS 2020, 11426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11426

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZB 14/19

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