Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7011

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR
109/13
Verkündet am:

18. März 2014

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), § 355 (in der Fassung vom 23. Juli 2002); [X.] § 14 Abs. 1 und 3 (in der [X.] vom 5. August 2002)
Der Unternehmer, der eine den gesetzlichen Anforderungen nach §
312 Abs.
1 Satz
1 und Abs. 2 [X.] (in der ab dem 1.
Januar 2002 geltenden Fassung), §
355 Abs.
2 [X.] (in der Fassung vom 23. Juli 2002) nicht genügende Widerrufsbelehrung verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des §
14 Abs.
1 und 3 [X.] (in der Fassung vom 5. August 2002) nicht berufen, wenn er den Text der [X.] einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht; ob die Abweichungen von der [X.] nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen, ist unerheblich.
[X.], Urteil vom 18. März 2014 -
II ZR 109/13 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.
März 2014
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann
und [X.] Dr. Strohn, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie den Richter Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 19.
Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger mit den [X.] ([X.] zu 3 und 4) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger beteiligten sich mit Beitrittserklärung ([X.]) vom
20. März 2004 in Höhe

A.

AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, und durch eine Anzahlung von 1
-
3
-

u-

In dem [X.] der [X.] sind die Kläger unter der Über-
r-den:

r-halb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Text-form (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen [X.] (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die recht-zeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu rich-

[Beklagte].

Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewäh-ren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) heraus-zugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz

Nachdem die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2009 über eine Schieflage der [X.] informiert und unter Hinweis auf die Verpflich-tung zur Weiterzahlung der Raten um die Zustimmung zu einer beabsichtigten Liquidation gebeten hatte, erklärten die Kläger durch Anwaltsschreiben vom 11.
September 2009 die außerordentliche Kündigung sowie die Anfechtung
ihrer Beteiligungen und die Geltendmachung von Schadensersatz.

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Die Kläger haben von der [X.] in erster Linie Rückzahlung ihrer ge-Rechte aus der stillen Beteiligung sowie die Feststellung begehrt, dass der [X.] keine weiteren Rechte aus der Beteiligung zustehen. Hilfsweise haben sie die Feststellung beantragt, dass sie ihre Beteiligung wirksam zum
11. September 2009 außerordentlich gekündigt haben, und die Berechnung und Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens begehrt. Zur Begründung haben sie die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten geltend gemacht. Ferner haben sie die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung als fehlerhaft beanstandet und sich auf einen Widerruf ihrer in einer Haustürsituation abge-schlossenen Beteiligung berufen, der mangels ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Widerrufsrecht auch noch im [X.] habe erfolgen können.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. [X.] hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision im Hinblick darauf [X.], dass es die Schutzwirkung des §
14 Abs.
1 [X.] (in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. August 2002, [X.], 3009; im [X.]: aF) auf den Fall erstreckt hat, dass die verwendete Belehrung von dem maßgeblichen Muster -
wenn auch nur hinsichtlich weiter erteilter zutreffender Informationen
-
abweicht. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr auf Fest-stellung der Wirksamkeit der Kündigung ihrer Beteiligung sowie der Auszahlung des von der [X.] zu berechnenden Auseinandersetzungsguthabens ge-richtetes Hilfsbegehren mit der Begründung weiter, sie hätten ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt.
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5
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Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage mit den auf
die Feststellung der Wirksamkeit der Kün-digung und Auszahlung eines von der [X.] zu berechnenden Auseinan-dersetzungsguthabens gerichteten [X.] bestätigt hat.
[X.] [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung inso-weit im Wesentlichen ausgeführt:
Die Kläger hätten ihre Beteiligung nicht wirksam widerrufen. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag hätten sie ihre Beitrittserklärung zwar in einer sogenannten Haustürsituation abgegeben. Das Widerrufsrecht habe im [X.] aber nicht mehr ausgeübt werden können, weil die zweiwöchige [X.] nach § 355 [X.] (in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Juli 2002; im Folgenden: aF) lange verstrichen gewesen sei. Die von der [X.] erteilte Widerrufsbelehrung folge im Wesentlichen dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 [X.] aF. Nach der Rechtsprechung des [X.] kön-ne sich der Verwender der Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 [X.] aF allerdings nur berufen, wenn er ein Formular verwendet habe, das dem in der Anlage 2 geregelten Muster vollständig entspreche. Dem sei für Fälle zu folgen, in denen die verwendete Widerrufsbelehrung zuunguns-ten des Vertragspartners des Verwenders von dem Muster abweiche. Im [X.] Fall sei es jedoch anders. Die einzige Abweichung liege darin, dass es [X.] diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen [X.]svertrag 6
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6
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§
14 Abs. 1 [X.] aF angehaftet hätten, weil die [X.] den zu [X.] nicht ausreichend über den Fristbeginn informiert habe. Es [X.] deshalb nicht angemessen, dass derjenige, der zugunsten des [X.] von dem Muster abweiche, indem er ihm weite-re -
zutreffende
-
Informationen erteile, sich wegen dieser Zusatzinformationen nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 [X.] aF solle berufen [X.].
I[X.] Die Revision der Kläger ist begründet. Die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (in der ab dem 1.
Januar 2002 geltenden Fassung, im Folgenden: aF), § 355 [X.] aF war im [X.] nicht abgelaufen, weil die Widerrufsbelehrung der [X.] entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts weder den Anforderungen der §§
312 Abs.1 Satz 1 und Abs.
2, § 355
Abs. 2 [X.] noch den Voraussetzun-gen genügt, unter denen sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 [X.] aF berufen kann.
1. [X.] ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF auf Verträge über den Beitritt zu einer [X.], die wie die Beklagte der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom [X.] bestätigten (Urteil vom 15.
April 2010
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C
215/08, ZIP
2010, 772) ständigen Rechtsprechung des Se-nats Anwendung findet (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2010 -
II
ZR 292/06, [X.]Z 186, 167 [X.] -
FRIZ II; Urteil vom 2. Mai 2012 -
II ZR 14/10, [X.], 1504 Rn. 18). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben bei dem Beitritt der Kläger die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF vorgelegen.
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2. [X.] hat es dahinstehen lassen, ob die von der [X.] erteilte Widerrufsbelehrung -
unabhängig von der Anwendbarkeit des §
14 Abs. 1 und 3 [X.] aF
-
grundsätzlich ordnungsgemäß war. Die Be-lehrung genügte, wie der [X.] selbst feststellen kann, schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein wirksamer Widerruf nach dem Vollzug des Beitritts gemäß der ständigen Rechtsprechung des [X.]s zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte [X.] und damit allenfalls zu einem [X.] Abfindungsanspruch des fehlerhaft beigetretenen [X.]ers ent-sprechend dem Wert seines [X.]santeils im Zeitpunkt seines Ausschei-dens führt (vgl. [X.], Urteil vom 2. Mai 2012 -
II ZR 14/10, [X.], 1504 Rn.
46 mwN), die Widerrufsbelehrung aber keinen Hinweis auf diese rechtli-chen Folgen des Widerrufs enthält (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2013 -
8 [X.], juris Rn. 53). Ein solcher Hinweis war nicht deshalb entbehr-lich, weil die Kläger nach der konkreten Vertragsgestaltung Zahlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist leisten mussten. Es kommt nicht darauf an, ob vertragliche Leistungen nach der von der [X.] beabsichtigten Vertragsge-staltung ausgeschlossen sein sollten, sondern ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung auch ausgeschlossen waren. Das war vorliegend nicht der Fall, weil die Kläger berechtigt waren, Zahlungen bereits vor dem festgelegten Fälligkeitstermin und damit auch vor Ablauf der Widerrufsfrist zu entrichten (§
271 Abs.
2 [X.]) und damit ihren Beitritt zu vollziehen. Ob ein solches [X.] der [X.], ist unerheblich (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Februar 2011 -
VIII
ZR
103/10, ZIP
2011, 572 Rn.
18). Im Übrigen geht die von der [X.] verwendete Widerrufsbelehrung selbst davon aus, dass Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist in Betracht kamen; andernfalls hätte es nicht des in der Belehrung enthaltenen Hinweises bedurft, dass im Falle eines wirksamen Wi-derrufs bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren seien. Wegen [X.] einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist die Widerrufsfrist von zwei 11
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Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF) nicht nach § 355 Abs. 2 [X.] aF in Gang gesetzt worden.
3. Die Belehrung genügt auch nicht gem. § 14 Abs. 1 und 3 [X.] aF den gesetzlichen Anforderungen.
a) Nach § 14 Abs. 1 [X.] aF genügte eine Belehrung über das Wi-derrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs.
2
[X.]
und den diesen er-gänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde; dabei durfte der Unternehmer in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen, § 14 Abs. 3 [X.] aF.
b) Das als Anlage 2 zu § 14 [X.] aF im [X.] veröf-fentlichte Muster wies zum Widerrufsrecht und zu den [X.] auf:
Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache]. Der Widerruf ist zu richten an:

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben].
Kön-nen Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewäh-ren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Ver-12
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schlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung -
wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre
-
zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die [X.] vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlas-sen, was
deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] zurückzu-senden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.]

c) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] greift die Schutzwirkung des §
14 Abs. 1 und 3 [X.] aF grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht ([X.], Urteil vom 23.
Juni 2009 -
XI [X.], [X.], 1512 Rn. 15;
Urteil vom 9. Dezember 2009 -
VIII
ZR
219/08, [X.], 734 Rn.
20; Urteil vom 1.
Dezember 2010 -
VIII
ZR
82/10, [X.], 178 Rn.
15
f.; Urteil vom 2.
Februar 2011 -
VIII
ZR
103/10, [X.], 572 Rn.
21; Urteil vom 1.
März 2012 -
III
ZR
83/11, [X.] 2012, 427 Rn.
17). Bei vollständiger Verwendung kann sich der [X.] auf die in § 14 Abs. 1 und 3 [X.] aF geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anfor-derungen des § 355 Abs. 2 [X.] aF an eine ordnungsgemäße Widerrufsbeleh-rung nicht genügt ([X.], Urteil vom 15.
August 2012 -
VIII ZR 378/11, [X.]Z 194, 238 Rn.
14; Beschluss vom 20. November 2012 -
II ZR 264/10, juris Rn. 6).
d) Die von der [X.] verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster nicht vollständig. Zwar ist es entgegen der Ansicht der Revision un-schädlich, dass in der Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen fehlt, weil dieser Zusatz nach den mit dem Muster veröffentlichten Gestaltungshinweisen bei Leistungen, die wie hier nicht 15
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in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen kann. Die Widerrufsbeleh-rung weicht jedoch in dem über den Fristbeginn belehrenden Teil von dem [X.] ab, indem anstelle des Fristbeginns nach dem Muster

e-lehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesell-d.
e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht diese Abwei-chung einer Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 [X.] aF entgegen. Sie ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte damit nur weitere zutreffende Zu-satzinformationen aufgenommen habe und daher, wie das Berufungsgericht meint, nur zugunsten des Belehrungsempfängers vom Muster abgewichen sei.
Der [X.] hat es zwar als unschädlich angesehen, wenn der Verwender den in dem Muster fehlerhaft wiedergegebenen Fristbeginn ([X.], Urteil vom
15. August 2012 -
VIII ZR 378/11, [X.]Z 194, 238 Rn. 9 mwN) dem Gesetz (§
187 [X.]) angepasst hat ([X.], Beschluss vom 20.
November 2012 -
II
ZR
264/10, juris Rn. 6). Die von der [X.] vorgenommenen Änderungen erschöpfen sich jedoch nicht in der Anpassung der Belehrung über den Fristbe-ginn an die gesetzliche Regelung des § 187 [X.]. Die Widerrufsbelehrung der [X.] enthält darüber hinausgehend inhaltliche Änderungen der Belehrung nach dem Muster, indem der Fristbeginn nicht nur mit dem Tag nach Zugang der Belehrung angegeben, sondern zusätzlich von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird, nämlich von dem Zugang einer Abschrift der [X.] und des [X.]svertrags. [X.] der Verwender, wie hier die Beklagte, den Text der [X.] aber einer eigenen inhaltlichen [X.], so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der [X.] verbundene Schutzwirkung berufen ([X.], Urteil vom 28. Juni 2011 -
XI [X.], [X.], 1858 Rn. 39; Urteil vom 1. 17
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März 2012 -
III ZR 83/11, [X.] 2012, 427 Rn. 17). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Verän-derungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze zie-hen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll ([X.], Urteil vom 28.
Juni 2011 -
XI
ZR
349/10, [X.], 1858 Rn. 39; Urteil vom 1.
März 2012 -
III
ZR
83/11, [X.] 2012, 427 Rn. 17).
Eine der Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 [X.] aF entgegenste-hende inhaltliche Bearbeitung der [X.] ist daher im vorliegenden Fall unabhängig davon gegeben, ob mit dem zusätzlich in die Belehrung aufge-nommenen Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst mit Zugang einer Abschrift der Vertragsurkunde und des Antrags beginnt, möglicherweise der Regelung des §
355 Abs. 2 Satz 3 [X.] (= § 355 Abs. 3 Satz 2 [X.] nF) Rechnung getra-gen werden sollte, nach der die Widerrufsfrist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des [X.] zur Verfügung gestellt wird. Der Abschluss eines stillen [X.]sver-trags bedarf ebenso wie der Beitritt zu einer schon bestehenden stillen Gesell-schaft nicht von Gesetzes wegen der Schriftform, sondern kann formfrei und sogar stillschweigend vereinbart werden (vgl. [X.] in [X.]/
Boujong/[X.]/
Strohn, HGB, 2. Aufl., § 230 Rn.
20, 22; [X.] in Baumbach/
[X.], HGB, 36.
Aufl., § 230 Rn. 10 und § 105 Rn. 68 zur [X.]). Den
Fragen, ob die Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 3 [X.] aF nur die gesetzliche Schriftform betrifft ([X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., §
355 Rn.
15; [X.] in [X.]/
Komm[X.], 6. Aufl., § 355 Rn. 60) oder ob sie auch bei vereinbarter Schriftform eingreift ([X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 355 Rn. 13) und ob der Beitrittsver-trag im vorliegenden Fall aufgrund vertraglicher Vereinbarung der [X.]
-
12
-
bedurfte, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn mangels eines gesetz-lichen Schriftformerfordernisses beschränkte sich die Ergänzung der [X.] insoweit jedenfalls nicht auf die Vornahme einer bloßen Korrektur durch Übernahme einer für alle Fallgestaltungen gesetzlich vorgegebenen Fristbe-rechnung, sondern es handelte sich allenfalls um eine aufgrund der konkreten Fallgestaltung (vertraglich vereinbarte Schriftform) für erforderlich erachtete in-dividuelle Anpassung der Widerrufsbelehrung. Ein Verwender, der die Muster-belehrung in dieser Weise abändert und dessen Widerrufsbelehrung in der ab-geänderten Form den gesetzlichen Anforderungen -
hier: weil sie nicht darauf hinweist, dass sich die rechtlichen Folgen des Widerrufs
nach den Grundsätzen der fehlerhaften [X.] richten
können
-
nicht genügt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 und 3 [X.] aF schutzwürdig.
4. War die Widerrufsfrist somit noch nicht abgelaufen, konnten die Kläger im [X.] ihre Beitrittserklärung
noch widerrufen. Für den Widerruf genügt es, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrags-schluss nicht mehr gegen sich gelten lassen will ([X.], Urteil vom 24.
April 1996 -
X [X.], [X.], 1138; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 355 Rn. 6 mwN).
20
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13
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II[X.] Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit das Berufungsge-richt die Berufung der Kläger mit den [X.] ([X.] zu 3 und 4) zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bergmann

Strohn

[X.]

Reichart

Sunder
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 07.02.2012 -
304 O 499/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.02.2013 -
9 [X.] -

21

Meta

II ZR 109/13

18.03.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13 (REWIS RS 2014, 7011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7011

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

II ZR 109/13

II ZR 14/10

VIII ZR 378/11

II ZR 264/10

XI ZR 349/10

III ZR 83/11

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