Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2003, Az. X ZR 37/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1655

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]/03vom16. September 2003in der [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] BerufungsbegründungZPO § 234 Abs. 1 und 2 A, [X.] Unkenntnis vom wahren Zeitpunkt der Berufungseinlegung geltend ge-macht, muß zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfristinnerhalb der [X.] dargelegt werden, warum nicht bereits vordem Zugang der gerichtlichen Mitteilung über den Zeitpunkt der [X.] Zeitpunkt hätte erkannt werden können.[X.], [X.]uß vom 16. September 2003 - [X.]/03 - [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] [X.] und [X.] Scharen, [X.], [X.] 16. September 2003beschlossen:[X.] gegen das am 16. Januar 2003 verkündete Urteil des2. [X.]ats ([X.]) des [X.] wird [X.] der Beklagten als unzulässig verworfen.Gründe:[X.] Die beklagte Patentinhaberin hat gegen das am 16. Januar 2003 [X.] und ihrem prozeßbevollmächtigten Patentanwalt am 3. März 2003 zu-gestellte Urteil des [X.] in einer Patentnichtigkeitssache [X.] März 2003 Berufung beim [X.] eingelegt. Mit Schriftsatz vom5. Mai 2003 hat sie "zu unserer am 31. März 2003 eingelegten Berufung ... [X.], die Frist zur Einreichung einer Begründung um 14 Tage zu [X.] hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten eine Mitteilungdes [X.]ats vom 6. Mai 2003 erhalten, daß die Berufungsbegründungsfrist ver-säumt sei.- 3 -Mit an diesem Tage beim [X.] eingegangenem [X.] 21. Mai 2003 hat die Beklagte die Berufung begründet und Wiedereinset-zung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Rechtfertigung diesesAntrags hat die Beklagte dabei geltend gemacht, die bei ihrem [X.] mit der Berechnung und Überwachung von Fristen betraute, stich-probenartig überprüfte und bisher zuverlässige Kanzleiangestellte M. habedie Berufungsbegründungsfrist mit zwei Monaten ab Zustellung des angefoch-tenen Urteils berechnet und notiert, obwohl sie von allen Gesetzesänderungen,die Auswirkungen auf die [X.] hätten, unverzüglich in [X.] worden sei. In einem Schriftsatz vom 10. Juni 2003 hat die [X.] noch ergänzend geltend gemacht, ihr [X.] sei bei [X.] des Schriftsatzes vom 5. Mai 2003 davon ausgegangen undhabe davon ausgehen dürfen, daß die Berufungsschrift vom 31. März 2003 erstam 3. April 2003 per Fax an den [X.] gesendet worden sei, weilfristwahrende Schriftstücke in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten [X.] am letzten Tag der zu beachtenden Frist herausgingen.I[X.] [X.] ist unzulässig und deshalb gemäß § 113 Abs. 1 [X.] zuverwerfen.1. Gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 [X.] war die Berufung in einer Frist voneinem Monat zu begründen, die mit der Einlegung der Berufung, also [X.] März 2003 begann. Innerhalb dieser Frist ist eine Berufungsbegründungnicht erfolgt. [X.]sbegründung der Beklagten ist erst am 21. Mai 2003beim [X.] [X.] 4 -2. Der Beklagten darf wegen der versäumten [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Auch die An-tragsfrist für die Wiedereinsetzung ist nicht gewahrt.a) Im Falle der Berufung in [X.] muß das [X.] in entsprechender Anwendung von § 234 Abs. 1 und 2 ZPO([X.].Urt. v. 31.05.2000 - [X.], [X.], 1010 - Schaltmechanis-mus) bei dem [X.] innerhalb einer Frist von zwei Wochen ange-bracht werden, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist,das der rechtzeitigen Begründung der Berufung entgegenstand. Der Antragmuß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten(§ 236 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung). Hierzu gehört auch [X.], aus dem sich entnehmen läßt, daß der [X.] nach Behebung des Hindernisses gestellt ist ([X.], [X.]. v.18.10.2000 - [X.]/00, [X.], 416 m.w.N.). Da nach ständigerRechtsprechung (z.B. [X.].[X.]. v. 12.06.2001 - [X.], [X.]-Report 2001, 982) die Nachholung von die Wiedereinsetzung [X.] oder ein Nachschieben neuer Begründung nach Ablauf der [X.] nicht möglich ist, steht auch hierzu - wenn es sich nicht um bloßeErgänzungen [X.] Angaben handelt - nur die Frist von zweiWochen zur Verfügung.Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz vom 21. Mai 2003 nicht.Ursache der Verhinderung der Beklagten, die Berufung rechtzeitig zubegründen, war im Streitfall - wie die Beklagte geltend macht - ihre Unkenntnis,daß die Berufung bereits am 31. März 2003 eingelegt war und die Berufungs-begründungsfrist einen Monat ab diesem Zeitpunkt beträgt. Der Sachvortrag- 5 -der Beklagten im Schriftsatz vom 21. Mai 2003 befaßt sich demgegenüber vor-nehmlich im Hinblick auf die Voraussetzung des § 233 ZPO, daß eine Parteiohne ihr Verschulden verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung ein-zuhalten, mit der Frage, warum es zu dieser Unkenntnis gekommen ist. Zu [X.] die Fristberechnung maßgeblichen Wegfall der Verhinderung heißt es dortnur, durch den am 8. Mai 2003 eingegangenen Gerichtsbescheid vom 6. Mai2003 sei man von dem Fristversäumnis in Kenntnis gesetzt worden. Das alleinvermag die Wahrung der Frist jedoch nicht darzutun. Denn ein Hindernis istnicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; ein Hindernis ist [X.] von § 234 Abs. 2 ZPO auch behoben, sobald das Fortbestehen der [X.] der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist ([X.], [X.]. v.18.10.2000 - [X.]/00, [X.], 416; [X.]. v. 13.12.1999- II ZR 225/98, [X.], 592 m.w.N.). Das hätte im Streitfall ein [X.] der [X.] darauf erforderlich gemacht, warum die [X.] nicht bereits vor dem Zugang der Mitteilung des [X.]ats vom 6. Mai 2003hätte erkennen können, daß die Berufung bereits am 31. März 2003 eingelegtwar und die Berufungsbegründungsfrist einen Monat beträgt. Hiermit [X.] jedoch erst der ergänzende Schriftsatz vom 10. Juni 2003.b) Aber auch dann, wenn man die dortigen Angaben der Beklagten mit-berücksichtigt, verbleibt es bei der Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsge-suchs.Nach ständiger Rechtsprechung muß ein Rechtsanwalt bei [X.] selbständig und eigenverantwortlich überprüfen, ob [X.] Frist richtig ermittelt und eingetragen ist (z.B. [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 841; Urt. v. 04.05.2001 - V ZR 434/00,NJW 2001, 2336). Zu diesen Prozeßhandlungen gehört auch der Antrag auf- 6 -Verlängerung der betreffenden Frist. An einen Patentanwalt, der in einem Nich-tigkeitsberufungsverfahren als [X.] auftritt, sind dieselbenAnforderungen zu stellen ([X.].[X.]. v. 19.12.2000 - [X.]/00,GRUR 2001, 411 - Wiedereinsetzung V). Der Prozeßbevollmächtigte der [X.]n hätte sich mithin bei der Unterzeichnung des [X.] nicht auf eine geübte Praxis verlassen dürfen, daß Fristen biszum letzten Tag genutzt worden sind, sondern selbst überprüfen müssen, wanndie Berufung eingelegt war und die Berufungsbegründungsfrist ablief.Danach hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bereits am5. Mai 2003 erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits ab-gelaufen war. Das muß sich die Beklagte zurechnen lassen ([X.]at aaO). [X.] der damit ab dem 5. Mai 2003 laufenden [X.] ist der [X.] Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist jedoch [X.] [X.] 7 -3. Angesichts dieser Umstände kommt auch eine Wiedereinsetzung nach§ 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO nicht in [X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 121 Abs. 2[X.].MelullisScharen[X.]Meier-BeckAsendorf

Meta

X ZR 37/03

16.09.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2003, Az. X ZR 37/03 (REWIS RS 2003, 1655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1655

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