Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2017, Az. III ZR 93/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13506

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[X.]:[X.]:BGH:2017:230317UIIIZR93.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 93/16

Verkündet am:

23. März 2017

A n k e r

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja

BGB § 675 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 2

Allein der Umstand, dass ein Anleger, dem nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung kurz der [X.] zur Unterschrift vorgelegt wird, den Text des Scheins vor der Unter-zeichnung nicht durchliest und deshalb nicht den Widerspruch zwischen der er-folgten Beratung und im Schein enthaltenen Angaben zur Anlage bemerkt, recht-fertigt für sich nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne
des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 -
III ZR 93/16 -
OLG [X.] a.M.

LG [X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
23.
März 2017
durch [X.] und Reiter
sowie die Richterinnen Dr.
[X.], [X.] und Dr.
Arend

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] mit Sitz in [X.] vom 22.
Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage im Hinblick auf den Vorwurf nicht anlegergerechter Beratung abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche we-gen Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Genussrechtsbeteiligungen
an
der
inzwischen
insolventen
I.

mbH (zuletzt H.

GmbH) vom 19.
August, 17.
September
und 6.
Dezember 2007 geltend.
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Das [X.] hat der Klage
nach Durchführung einer Beweisaufnah-me
im Wesentlichen stattgegeben. Hierbei ist der Einzelrichter, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung,
davon ausgegangen, dass die Beratung der Klägerin nicht anlegergerecht gewesen sei. Denn diese habe eine sichere Anlage für ihre Altersvorsorge gewollt. Die für die Beklagte tätige Beraterin K.

habe die Beteiligungen als sicher und risikolos empfohlen, obwohl es sich um ein
spekulatives Anlageprodukt mit bestehendem und sich vorliegend auch realisiertem Totalverlustrisiko
gehandelt habe.
Der Anspruch auf [X.] sei nicht verjährt. Soweit sich im kleingedruckten Text der Zeichnungs-scheine auch Risikohinweise befänden, stehe fest, dass die Klägerin den Text bei der Unterzeichnung nicht gelesen und deshalb die Diskrepanz zur erfolgten Beratung nicht erkannt habe. Das Verhalten der Klägerin sei insoweit allenfalls als normal fahrlässig einzustufen, sodass die
Voraussetzungen des § 199 Abs.
1 Nr. 2 BGB nicht vorlägen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Unterschreiben der [X.] ohne vorherige Lektüre des Inhalts sei grob fahrlässig. Hiergegen richtet sich die vom Senat beschränkt auf den Vorwurf der nicht anlegergerechten Beratung zuge-lassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Hierbei war über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern 2
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auf der Berücksichtigung des gesamten Sach-
und Streitstands (vgl. nur Senat, Versäumnisurteil
vom
10.
November
2016
-
III
ZR 235/15, [X.], 280 Rn.
18 mwN).

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeu-tung, im Wesentlichen ausgeführt:

Die erstinstanzlichen Feststellungen
zu
Grund und Höhe des Anspruchs könnten dahinstehen, da die Klageforderung jedenfalls verjährt sei. Das Land-gericht habe eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den [X.] Tatsachen im Jahre 2007 verneint, da keine Veranlassung oder Verpflichtung bestanden habe, die [X.] zu lesen. Diese [X.] teile das Berufungsgericht nicht. In den Scheinen fänden sich Hinweise auf die Risiken der Anlage als Unternehmensbeteiligung. Es sei mit [X.] unvereinbar, wiederholt Verträge zu unterzeichnen und später dann deren Verbindlichkeit mit dem Hinweis zu leugnen, die Erklä-rungen nicht gelesen
und mithin bewusst gegen eigene Interessen die Augen vor deren Inhalt verschlossen zu haben. Die Klägerin hätte die Scheine
als Mi-nimalanforderung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten lesen
müssen. Dann wäre sofort der
Widerspruch zum Inhalt der Beratung aufgefallen. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass sie sich zur Hingabe von Geld gegen Empfang ei-nes Anlageprodukts verpflichtet habe. Die Scheine
enthielten
insoweit eine rechtsgeschäftliche Erklärung. Es gebe keinen Grund, die Unterschrift als [X.] und [X.] anzusehen. Ihre Willenserklärung müsse sich die Klägerin vielmehr ähnlich wie bei einer Blankounterschrift zurechnen lassen.

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II.

Das angefochtene Urteil
hält im Umfang der beschränkten Revisionszu-lassung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.
[X.]e Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erfor-derlichen Sorgfalt voraus. [X.] fahrlässige Unkenntnis im Sinne von §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegen-heitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst"
vorgeworfen werden [X.].
Sein Verhalten muss schlechthin "unverständlich"
beziehungsweise "[X.]"
sein. Hierbei unterliegt die Feststellung, ob die Unkenntnis des Gläubigers von verjährungsauslösenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruht, als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung einer Überprüfung durch das Revisionsgericht dahingehend, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Ver-fahrensvorschriften gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grads des [X.] wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. nur Se-natsurteile vom 8.
Juli 2010 -
III
ZR 249/09, [X.], 152 Rn.
27
f
und vom 17.
März 2016 -
III
ZR 47/15, [X.], 732 Rn.
10
f; jeweils mwN).

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2.
Die Würdigung des [X.]s ist insoweit nicht frei von [X.].

Zwar handelt es sich bei der Zeichnung der Beteiligungen um rechtsver-bindliche Willenserklärungen. Dies reicht aber für sich allein nicht aus, um zum Nachteil des Anlegers automatisch den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bei unter-lassener Lektüre des kleingedruckten Inhalts der [X.] zu [X.]. Vielmehr darf insoweit der Kontext, in dem es zu den Zeichnungen ge-kommen ist, nicht ausgeblendet werden.

Im Rahmen der von einem Anlageberater geschuldeten anlegergerech-ten Beratung müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] berücksichtigt und insbesondere das
Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des [X.] abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen [X.] des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur Senat, Urteil vom
11. De-zember 2014 -
III ZR 365/13, [X.], 128 Rn. 13 mwN). In Bezug auf das Anlageobjekt ist der Berater verpflichtet, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. nur Senat, Urteil vom 18. Februar 2016 -
III ZR 14/15, [X.], 504 Rn. 15 mwN). Insoweit besteht bei einem Anleger, der die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Beraters in Anspruch nimmt, die berechtigte Erwartung, dass er die für seine Entscheidung notwendigen Informationen in dem [X.] mit dem Berater erhält. Der Anleger darf grundsätzlich auf die [X.], Auskünfte und Mitteilungen, die der Berater ihm in der
persönlichen Be-sprechung
unterbreitet, vertrauen. Er muss regelmäßig nicht damit rechnen, 9
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dass er aus dem Text eines [X.]s, der ihm nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits
getroffenen Anlageentscheidung vorgelegt wird, substantielle Hinweise auf Eigenschaften und Risiken der Kapi-talanlage erhält. Erst recht muss er nicht davon ausgehen, dass von ihm zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit erwartet wird, den Text durch-zulesen, um die erfolgte Beratung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die [X.] ist daher in einer solchen Situation für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich"
oder "unentschuldbar"
und begründet [X.] im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes [X.] gegen sich selbst".
Eine andere Beurteilung kann etwa dann in [X.] kommen, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweist, er solle den Text vor Unterzeichnung durchlesen, und er
dem Kunden die hierzu erforderliche Zeit lässt oder wenn in deutlich hervorgehobenen, ins Auge sprin-genden Warnhinweisen auf etwaige Anlagerisiken hingewiesen wird oder wenn der Anleger auf dem [X.] gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben muss.

Der vom [X.] aufgrund der Beweisaufnahme festgestellte [X.] Ablauf der Beratung der Klägerin bietet insoweit keine ausreichenden [X.] für die Annahme grober Fahrlässigkeit. Hierbei war das Oberlan-desgericht im Rahmen des §
529 Abs.
1 Nr.
1 ZPO an die von der 1. Instanz festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zwei-fel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Fest-stellungen begründeten und eine erneute Feststellung geboten. Soweit einzelne Formulierungen im angefochtenen Urteil nahelegen, dass der Einzelrichter die Beweiswürdigung für zweifelhaft erachtet hat, hätte er die Beweisaufnahme wiederholen müssen
(vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. November 2011
-
III ZR 165/11 Rn. 5 f, auch zu hier nicht einschlägigen Ausnahmen). Da dies 12
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nicht geschehen ist, musste er von dem Beweisergebnis ausgehen. Insoweit hat das [X.] unter anderem festgestellt, dass die Zeugin K.

im An-schluss an das Beratungsgespräch und die bereits getroffene Anlageentschei-dung jeweils den [X.] ausgefüllt und ihn der Klägerin dann nur noch zur Unterschrift vorgelegt hat, wobei keine Hinweise mehr erfolgten und keine Erörterung inhaltlicher Art mehr stattfand. Ein solcher Ablauf leuchtet auch unmittelbar ein. Denn da die Zeugin selbst eingeräumt hat, die Klägerin unzutreffend beraten zu haben, hatte sie keinerlei Interesse daran, dass die Klägerin zeitlich ausreichend Gelegenheit erhielt, den kleingedruckten Text im Einzelnen zu
lesen. Wird in einer solchen Situation der Schein nur kurz zur Un-terschrift und nicht länger zur eingehenden Lektüre vorgelegt, kann im Kontext der Zeichnungen nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden.

3.
Da die verjährungsrechtliche Begründung des Berufungsgerichts das angefochtene Urteil nicht trägt, ist die Entscheidung aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO)
und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz 1 ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim [X.] in [X.] von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt bin-nen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn der Rechtsbehelf nur teilweise eingelegt werden soll, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

In der Einspruchsschrift sind die Angriffs-
und Verteidigungsmittel sowie [X.], die die Zuläs-sigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.
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Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und §
340 ZPO verwiesen.

[X.]
Reiter

[X.]

[X.]
Arend

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 03.06.2014 -
13 [X.]/13 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung
vom 22.01.2016 -
24 [X.] -

Meta

III ZR 93/16

23.03.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2017, Az. III ZR 93/16 (REWIS RS 2017, 13506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13506

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 93/16

III ZR 365/13

III ZR 14/15

III ZR 165/11

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