Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2002, Az. NotZ 5/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2002, 2433

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BGHR: [X.] 5/02vom8. Juli 2002in dem Verfahrenwegen Aufhebung einer dienstaufsichtlichen Weisung- 2 -Der [X.], [X.], hat durch [X.] sowie die [X.]. [X.] und Dr. [X.] am 8. Juli 2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] des [X.] vom 19. November 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im [X.] entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zuerstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird [X.] • festgesetzt.Gründe:[X.] Präsidentin des [X.] verlegte [X.] vom 27. April 2001 antragsgemäß den Amtssitz des [X.]. nach [X.].. Auf entsprechende Verfügung [X.] legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Mai 2001 die [X.] der neuen Amtssiegel vor, welche die [X.] NOTAR IN [X.]..enthalten. Mit Verfgung vom 7. Juni 2001 wies der Antragsgegner den [X.] darauf hin, [X.] die Angabe des Amtssitzes nicht den Bestimmungen desRunderlasses des [X.] die Dienstsiegel der Justizbehörden undNotare entspreche, wonach die Ortsangabe entsprechend der Schreibweise [X.] zu erfolgen habe und deshalb "[X.]."lauten msse; zugleich wurde dem Notar aufgegeben, neue Abdrucke [X.] in der vorgeschriebenen Schreibweise einzureichen. Diese Verfgunghat der Antragsteller durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten.Das [X.] hat den Antrag zurckgewiesen. Hiergegen wendet sichder Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.I[X.] gemû § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulssige [X.] Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf gerichtlicheEntscheidung ist [X.], weil die Verfg des Antragsgegners vom7. Juni 2001 rechtmûig ist.1. Der Antragsgegner ist als zustdige Aufsichtsbehörde (vgl. § 92 Nr. 1[X.]) gemû § 93 [X.] befugt, im Rahmen der ihm obliegenden [X.] Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu er-teilen.2. Mit Recht hat der Antragsgegner in der angefochtenen [X.] dieOrtsbezeichnung des Amtssitzes auf den bisher vom Antragsteller verwendeten- 4 -Dienstsiegeln beanstandet und diesen angewiesen, neue Abdrucke der Siegelmit der amtlich vorgeschriebenen Ortsangabe "[X.]." vorzule-gen (§ 2 Abs. 2 [X.]).Gemû § 2 Satz 2 [X.] fren die Notare als ffentliche Urkundsper-sonen ein Amtssiegel. Hinsichtlich der Form und Ausgestaltung dieses Siegelshaben die [X.] im Rahmen der von ih-nen einheitlich als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift in [X.] gesetztenDienstordnung fr Notare als einheitliche Mindestanforderung in § 2 Abs. 1Satz 2 [X.] bestimmt, [X.] die Umschrift den Namen des Notars nebst denWorten "Notar in ... (Ort)" enthlt. Weitergehende Einzelheiten richten sich [X.] jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.] ist durch den [X.] des [X.] vom30. September 1991 ([X.]. S. 414) bestimmt, [X.] die Umschrift der Dienstsie-gel "die Bezeichnung der siegelfrenden Stelle mit Angabe ihres Sitzes (ent-sprechend der Schreibweise im Gerichtsorganisationsgesetz) zu enthalten" hat.Nach § 3 des [X.] vom 10. Dezember 1976 (GVBl.539) lautet die Schreibweise fr den Amtssitz des Antragstellers "[X.].".Diese im ffentlichen Interesse vorgeschriebene einheitliche Gestal-tung der Dienstsiegel von [X.] und Notaren ist sachgerecht und [X.]. [X.] der Antragsgegner durch die angefochtene Verfgung [X.] die Einhaltung dieser Vorschriften verlangt hat, ist [X.] entgegen der Ansicht des Antragstellers - weder willkrlich noch [X.]. Wenn der Antragsteller aufgrund der Weisung mit den Kosten fr dieerneute, korrekte Anfertigung der Dienstsiegel belastet wird, so hat er sich dasselbst zuzuschreiben. Die unkorrekte Schreibweise hinsichtlich des Ortes [X.] "neuen" Amtssitzes tte er durch vorherige Erkundigung bei dem [X.] -gegner, bei dem er gemû § 2 Abs. 2 [X.] die Abdrucke der Siegel einzurei-chen hatte, vermeiden kn.[X.]Tropf Kurzwelly [X.] [X.]

Meta

NotZ 5/02

08.07.2002

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2002, Az. NotZ 5/02 (REWIS RS 2002, 2433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2433

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