Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2001, Az. 2 StR 94/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2871

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[X.]/01vom11. April 2001in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. April 2001 gemäß § 349 Abs. 1StPO beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2000 wird als unzu-lässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das Rechtsmittel ist unzulässig.Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger [X.] nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird.Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revi-sionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemachtwird, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (BGHR StPO § [X.]. 1 Zulässigkeit 2, 5). Daran fehlt es hier. Ein Revisionsantrag ist nicht ge-stellt, die Verfahrens- und Sachrüge sind nicht ausgeführt. Der Angeklagtewurde wegen Totschlags, aus dem sich die Anschlußbefugnis des Nebenklä-gers ergab, angeklagt und verurteilt. Daher liegt ein Ausnahmefall, in dem aufeine Klarstellung verzichtet werden könnte, hier nicht vor.- 3 -Eine Auslagenerstattung an den Angeklagten findet nicht statt, da [X.] Revision erfolglos ist (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 [X.]RiBGH Detter ist infolge Bode Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. [X.]Otten Elf

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2 StR 94/01

11.04.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2001, Az. 2 StR 94/01 (REWIS RS 2001, 2871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2871

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