Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2014, Az. 3 AZR 404/13

3. Senat | REWIS RS 2014, 1484

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Gegenstand

Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins - Versorgungszusage wegen der Stellung als Gesellschafter - Rechtsmissbrauch


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2013 - 4 Sa 1004/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für eine dem Kläger gewährte Altersrente einzustehen hat.

2

Der im Februar 1937 geborene Kläger gründete Mitte der 70er Jahre gemeinsam mit seinem Bruder K H und [X.] die [X.] (im Folgenden: H-GmbH). Der Kläger und [X.] besaßen jeweils 30 % der Geschäftsanteile, [X.] hielt 40 % der Geschäftsanteile. Geschäftsführer der H-GmbH war [X.] Der Kläger, dem Prokura erteilt worden war, war vom 1. Januar 1977 bis zum 28. Februar 2002 für die H-GmbH tätig. Er war - wie [X.] - vor Ort auf den Baustellen im Einsatz.

3

Die H-GmbH hatte zugunsten der drei Gesellschafter sowie drei weiterer Mitarbeiter Direktversicherungen abgeschlossen. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1979 sagte sie dem Kläger darüber hinaus in Form einer [X.] ua. die Gewährung einer monatlichen Betriebsrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres iHv. 900,00 DM zu. Hierzu heißt es in einer Aktennotiz der H-GmbH vom 10. September 1979 ua.:

        

„Betr.:

Zusammenfassung über die möglichen Auswirkungen der beabsichtigten Pensionszusage

        

1)    

Vorgeschichte

                 

Um den Gesellschaftern der [X.] eine Altersversorgung (ähnlich wie bei [X.]) zu gewähren, soll eine

                          
                          

Pensionszusage

                 

nach Erreichung des 65. Lebensjahres gegeben werden.

                          
        

2)    

Höhe der Pensionszusagen

                 

Entsprechend den Kapitalanteilen sollen für

                 

Herrn K H mit 40 %

DM    

1.200,--

Herrn [X.] mit 30 %

DM    

900,--

[X.] mit 30 %

DM    

900,--

                 

als monatliche Betriebsrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werden.

        

…       

        
        

5)    

Zusammenfassung

                 

Durch die Pensionszusage erhalten die Begünstigten eine zusätzliche Altersversorgung.

                 

Die Aufwendungen für diese Altersversorgung werden von dem Unternehmen gezahlt.“

4

Die H-GmbH meldete mit Schreiben vom 10. Februar 1989 dem Beklagten die [X.] zugunsten des [X.] und leistete hierfür Beiträge. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:

        

„Wir melden daher hiermit die zu Gunsten unseres Prokuristen [X.] übernommene betriebliche Altersversorgung an.

        

…       

        

Am 01.01.1979 wurde eine Pensionszusage dahingehend erteilt, daß im Invaliditätsfall oder spätestens bei Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Rente in Höhe von DM 900,00 und beim Ableben des Versorgungsberechtigten eine Witwenrente in Höhe von 60 % der [X.] ausgezahlt wird.

        

…       

        

Die [X.] wurde ab

                 

01.01.1983 auf

DM 1.800,00

        

und ab

        
                 

01.01.1987 auf

DM 2.700,00

                                   
        

angehoben, ohne daß hierfür eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde.“

5

Mit Schreiben vom 2. August 1995 teilte der Beklagte der H-GmbH Folgendes mit:

        

„Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung hier: Zusage an Herrn [X.]

        

[X.] und Herren,

        

wir danken Ihnen für Ihr Schreiben.

        

Aufgrund Ihrer Angaben halten wir die Herrn [X.] erteilte Versorgungszusage in vollem Umfang für insolvenzsicherungsfähig und verweisen hierzu auf die Ziffern 2.5 und 1.4 des beiliegenden [X.] sowie die umseitigen Anmerkungen.

        

Ihre Meldung 1995 haben wir in der vorliegenden Form verarbeitet.

        

…“    

6

Die H-GmbH erhöhte die dem Kläger zugesagte monatliche Altersrente in der Folgezeit, zuletzt auf 7.000,00 DM (= 3.579,04 Euro). Ab März 2002 bis einschließlich April 2010 gewährte sie dem Kläger eine Altersrente iHv. zuletzt monatlich 3.936,95 Euro brutto. Am 16. April 2011 wurde über das Vermögen der H-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung seiner Altersrente für die [X.] ab Mai 2010 begehrt. Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei für die von der H-GmbH gewährte Altersrente einstandspflichtig. Die [X.] sei aus Anlass seiner Tätigkeit für die H-GmbH und nicht wegen seiner Stellung als Gesellschafter erteilt worden. Zumindest habe er aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 2. August 1995 darauf vertrauen dürfen, dass seine Altersrente insolvenzgesichert sei.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 82.675,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 14. Januar 2012 zu zahlen,

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, an ihn seit dem 1. Februar 2012 monatlich 3.936,95 Euro brutto zu zahlen.

9

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Vorinstanzen habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

I. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.]n ist die Revision zulässig. Die Revisionsbegründung genügt - noch - den gesetzlichen Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO).

1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.] dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des [X.] erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der [X.] das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 15. April 2014 - 3 [X.] - Rn. 24 mwN).

2. Ausgehend davon wird die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen noch gerecht.

Das [X.] hat eine Einstandspflicht des [X.]n für die dem Kläger von der H-GmbH gewährte Altersrente nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit der Begründung abgelehnt, die H-GmbH habe die [X.] nicht aus Anlass des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses des [X.] mit der H-GmbH, sondern wegen der Gesellschafterstellung des [X.] erteilt. Der [X.] handle auch nicht treuwidrig, wenn er keine Leistung erbringe, obwohl er Beiträge vereinnahmt habe. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei insoweit der Rechtsprechung des [X.] zu folgen. Angesichts des Schreibens des [X.]n vom 2. August 1995 an die H-GmbH sei jedoch zu erwägen, ob nicht rechtsfortbildend Vertrauensschutzgrundsätze auch für die gesetzliche Haftung des [X.]n zur Anwendung gelangen müssten. Mit der Revision macht der Kläger geltend, er habe auf das Schreiben des [X.]n vom 2. August 1995 vertraut und auch in schutzwürdiger Weise vertrauen dürfe; daher ergebe sich die Einstandspflicht des [X.]n unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Diese Ausführungen lassen sowohl die Richtung des [X.] als auch den von der Revision geltend gemachten Rechtsfehler des [X.] noch hinreichend deutlich erkennen. Mit der Berufung auf Vertrauensschutz wendet sich die Revision dagegen, dass das [X.] eine Einstandspflicht des [X.]n aufgrund von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) letztlich abgelehnt hat. Dieser Revisionsangriff ist im Fall seiner Berechtigung geeignet, eine abweichende Entscheidung möglich erscheinen zu lassen. Ob der behauptete Rechtsfehler tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit der Revision.

II. Die Revision ist unbegründet.

1. Die Revision ist entgegen der Rechtsauffassung des [X.]n nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts mangels einer den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig war.

a) Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 18. Mai 2011 - 4 [X.] - Rn. 14 mwN).

b) Die Berufungsbegründung des [X.] genügt diesen Anforderungen.

Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, der [X.] sei nicht für die dem Kläger von der H-GmbH gewährte Altersrente einstandspflichtig, da die Altersrente dem Kläger wegen seiner Gesellschafterstellung und nicht „aus Anlass“ seines Arbeitsverhältnisses mit der H-GmbH zugesagt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der Aktennotiz vom 10. September 1979. Zudem sei eine Altersrente iHv. zuletzt 7.000,00 DM gegenüber Fremdbeschäftigten wirtschaftlich unvernünftig. Auch der Umstand, dass die betriebliche Altersversorgung in Form einer [X.] zugesagt worden sei, spreche für das Vorliegen von Unternehmerlohn. Weder aus dem Schreiben des [X.]n vom 2. August 1995 noch aus der Zahlung von Beiträgen der H-GmbH an den [X.]n ergebe sich etwas anderes. Der [X.] handle nicht treuwidrig, wenn er keine Leistungen an den Kläger erbringe.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt und ausgeführt, aus dem Zusatz „ähnlich wie bei [X.]“ in der Aktennotiz vom 10. September 1979 sei abzuleiten, dass die [X.] aus Anlass seiner Tätigkeit für die H-GmbH erteilt worden sei. Zudem habe ihm die H-GmbH die [X.] gegeben, weil er und [X.] das Unternehmen ansonsten verlassen hätten. Dies wäre für die H-GmbH wegen der hervorragenden Auftragslage eine Katastrophe gewesen. Daher habe [X.] sie mit der [X.] an das Unternehmen binden wollen. Mit dieser Argumentation hat sich die Berufung gegen das die Entscheidung des Arbeitsgerichts tragende Argument gewandt, die [X.] sei dem Kläger aus Anlass seiner Stellung als Gesellschafter erteilt worden. Die Berufung zeigt damit ausreichend deutlich auf, in welchen Punkten das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft sein soll.

2. Die Klage ist unbegründet. Der [X.] ist für die dem Kläger von der H-GmbH gewährte Altersrente nicht einstandspflichtig.

a) Der [X.] ist weder nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch nach § 17 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Mai 2010 eine Altersrente iHv. 3.936,95 Euro brutto monatlich zu zahlen. Die H-GmbH hat dem Kläger die [X.] nicht „aus Anlass“ eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses mit ihr, sondern wegen seiner Stellung als Gesellschafter erteilt. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt.

aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den [X.]n als Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] findet § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch auf Personen Anwendung, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] schützt allerdings nur Ansprüche auf Versorgungsleistungen, bei denen es sich um betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt (vgl. [X.] 20. Mai 2014 - 3 [X.] 1094/12 - Rn. 17). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer oder Beschäftigten iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] aus Anlass seines Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden sind.

bb) Ist ein Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, zu der das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis besteht, ist die Versorgungszusage nur dann „aus Anlass“ des Arbeitsverhältnisses bzw. des Beschäftigungsverhältnisses erteilt, wenn zwischen ihr und dem [X.] ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Aus anderen Gründen erteilte Zusagen werden durch das [X.] nicht geschützt. Soweit deshalb die Beteiligung an der Gesellschaft für die [X.] entscheidend ist und es sich in Wahrheit um Unternehmerlohn handelt, besteht kein Insolvenzschutz. Erforderlich ist eine Kausalitätsprüfung, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Dabei ist ein Indiz für einen Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung, wenn ein Unternehmen allen Gesellschaftern und nur ihnen ein Versorgungsversprechen gegeben hat. Ferner kommt es darauf an, ob die zugesagte Versorgung nach Art und Höhe auch bei [X.] wirtschaftlich vernünftig und üblich gewesen wäre. Eine Rolle spielen kann auch, ob eine bereits während des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zu finanzierende Direktversicherung vorliegt oder eine [X.], bei der die Belastungen erst bei Eintritt des [X.] entstehen ([X.] 19. Januar 2010 - 3 [X.] 42/08 - Rn. 26, [X.]E 133, 83; 25. Januar 2000 - 3 [X.] 769/98 - zu II 2 der Gründe).

cc) Demnach ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, die H-GmbH habe dem Kläger die Zusage zur Gewährung einer Altersrente nicht aus Anlass eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses mit ihr, sondern wegen seiner Stellung als Gesellschafter erteilt.

Das [X.] hat angenommen, bereits der Umstand, dass ausschließlich den drei Gesellschaftern, nicht jedoch den Arbeitnehmern der H-GmbH [X.]n erteilt worden seien, spreche dafür, dass diese dem Kläger nicht wegen seines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses erteilt worden sei. Auch die Form der [X.] belege dies. Zudem sei die Höhe der zugesagten Versorgung von zuletzt 7.000,00 DM bei einem Fremdbeschäftigten eines Kleinunternehmens, der - wie der Kläger - von Beruf Fliesenleger sei, absolut unüblich. Darüber hinaus belege Ziff. 1 der Aktennotiz vom 10. September 1979 zweifelsfrei, dass die Versorgungszusage wegen der Stellung des [X.] als Gesellschafter erteilt worden sei. Dementsprechend sei - wie Ziff. 2 der Aktennotiz zeige - die Höhe der zugesagten Altersrente entsprechend der Höhe der jeweiligen Geschäftsanteile der Gesellschafter festgelegt worden. Angesichts dieser eindeutigen Indizien sei der in der Aktennotiz enthaltene Zusatz „ähnlich wie bei [X.]“ unerheblich. Auch der Einwand des [X.], die [X.] sei nur erteilt worden, um ihn an die H-GmbH zu binden, rechtfertige keine andere Wertung; der geschäftsführende Gesellschafter [X.] habe gleichermaßen ein Interesse gehabt, den Kläger als Gesellschafter des Unternehmens zu halten.

Gegen diese tatrichterliche Würdigung des [X.] hat die Revision keine Rüge erhoben. Etwaige Rechtsfehler des [X.] sind auch nicht ersichtlich.

b) Der Umstand, dass die H-GmbH eine Versorgungszusage zugunsten des [X.] bei dem [X.]n gemeldet und hierfür Beiträge geleistet hat, vermag eine Einstandspflicht des [X.]n nicht zu begründen. Weder die Beitragsfestsetzung noch die Zahlung von Beiträgen führen zu einem Anspruch gegenüber dem [X.]n auf Insolvenzsicherung (vgl. [X.] 20. Mai 2014 - 3 [X.] 1094/12 - Rn. 23 mwN). Maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen des Insolvenzschutzes nach § 7 [X.] gegeben sind.

c) Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu. Mit seiner Berufung auf die gesetzlichen Voraussetzungen des Insolvenzschutzes nach § 7 [X.] verstößt der [X.] nicht gegen [X.] und Glauben (§ 242 BGB).

aa) Nicht jedes widersprüchliche Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn die andere Seite auf ein Verhalten vertrauen durfte und ihre Interessen vorrangig schutzwürdig erscheinen. Der Urheber des widersprüchlichen Verhaltens muss erkennen können, dass die Gegenpartei sein Verhalten als vertrauensbegründend werten durfte. Auf ein schuldhaftes Verhalten kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist, ob für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. [X.] 29. September 2010 - 3 [X.] 546/08 - Rn. 21 mwN).

bb) Danach handelt der [X.] vorliegend nicht treuwidrig.

(1) Der Umstand, dass er keine Leistung erbringt, obwohl er Beiträge vereinnahmt hat, begründet nicht die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Verhaltens. Sollte die Beitragsleistung zu Unrecht erbracht worden sein, wäre sie im Rahmen der maßgeblichen rechtlichen Regelungen ggf. zurückzuerstatten (vgl. nur [X.] 19. Januar 2010 - 3 [X.] 409/09 - Rn. 35).

(2) Auch aus dem Schreiben des [X.]n vom 2. August 1995 kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte auf Mitteilungen des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung über den Insolvenzschutz ihrer betrieblichen Altersversorgung vertrauen dürfen und ob sich hieraus ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Anspruch gegen den [X.]n auf Gewährung von Insolvenzschutz ergeben kann (vgl. dazu auch [X.] 29. September 2010 - 3 [X.] 546/08 - Rn. 22; [X.] 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 c der Gründe). Ein etwaiges durch das Schreiben des [X.]n vom 2. August 1995 begründetes Vertrauen des [X.] auf eine Einstandspflicht des [X.]n war jedenfalls nicht schutzwürdig.

Der Kläger konnte auf die Mitteilung des [X.]n, die ihm erteilte Versorgungszusage sei „in vollem Umfang insolvenzsicherungsfähig“ bereits deshalb nicht vertrauen, weil er dem Schreiben nicht entnehmen konnte, aufgrund welcher Angaben der H-GmbH der [X.] zu dieser Ansicht gelangt war. Darüber hinaus verweist das Schreiben des [X.]n hinsichtlich der Insolvenzsicherungsfähigkeit der Versorgungszusage („hierzu“) auf das [X.] „Insolvenzsicherung für Versorgungszusagen an (Mit-)Unternehmer (persönlicher und sachlicher Geltungsbereich des [X.]es)“. Aufgrund dieses Verweises war für den Kläger erkennbar, dass der [X.] bei Eintritt eines Sicherungsfalls lediglich für solche Leistungen einstehen wollte, bei denen auch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Wischnath    

        

    C. Reiter    

                 

Meta

3 AZR 404/13

11.11.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 19. Juni 2012, Az: 16 Ca 1208/12, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 7 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 17 Abs 1 S 2 BetrAVG, § 242 BGB, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 3 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 4 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a ZPO, § 64 Abs 6 ArbGG, § 72 Abs 5 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2014, Az. 3 AZR 404/13 (REWIS RS 2014, 1484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1484

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