Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.05.2000, Az. 3 U 208/99

3. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2086

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Juni 1999 ver­kündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

 

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Tatbestand:

Der im Jahr 1942 geborene Kläger litt seit 1995 unter einem sog. Karpaltunnelsyndrom, das an der linken Hand besonders ausgeprägt war. Dieses Karpaltunnelsyndrom führte zu Sensibi­litäts- und Durchblutungsstörungen der Hände sowie Lähmungs­gefühlen. Nach einer neurologischen Untersuchung erschien der Kläger am 23.01.1996 zur ambulanten Untersuchung in der Klinik der Beklagten zu 1). Er wurde für den 26.01.1996 zur operati­ven Behandlung einbestellt. Die Operation wurde von dem Beklagten zu 2) durchgeführt. Wegen des Verdachts der Schädi­gung des Nervus medianus sollte eine Revisionsoperation im Krankenhaus der Beklagten zu 1) erfolgen. Der Kläger ließ je­doch die Revisionsoperation in der Klinik und Poliklinik für Unfall- und Handchirurgie der X-Universität N durchführen. Dort wurde am 15.05.1996 intraopera­tiv eine Teildurchtrennung des Nervus medianus im linken Karpaltunnel festgestellt. Im Bereich des defekten Nervs erfolgte eine Nervtransplantation. Die neurologische Kontroll­untersuchung vom 14.11.1996 ergab eine schwere Schädigung des Nervus medianus links. Der Kläger hat die Beklagten auf Zah­lung eines Schmerzensgeldes ‑ Vorstellung: 15.000,00 DM ‑ und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz jedweden materiellen und zukünftiger immaterieller Schäden in Anspruch genommen. Er hat behauptet, daß der Nervus medianus bei der Operation am 26.01.1996 beschädigt worden sei. Aufgrund der Fehlbehandlung sei er nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Weinverkäufer auszuüben.

Die Beklagten haben eine regelrechte Operation am 26.01.1996 behauptet. Über diesen Eingriff und dessen Risiken sei der Kläger am Morgen des Operationstages aufgeklärt worden.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tat­bestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, daß die Nervdurchtrennung am 26.01.1996 grob behandlungsfehlerhaft erfolgt sei.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung und beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuwei­sen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erst­instanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbrin­gens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger, den Beklagten zu 2) und den Chefarzt der neurochirurgischen Abteilung der Klinik der Beklagten zu 1) angehört sowie den Sachverständigen Dr. M sein schriftliches Gutachten erläutern lassen. Insoweit wird auf den Vermerk des Bericht­erstatters zum Senatstermin vom 29. Mai 2000 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird insgesamt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen die Beklagten die titulierten Ansprüche gemäß §§ 847, 823, 831 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob die am Operationstag durchgeführte Aufklärung noch den Anforderungen genügte oder ob durch eine etwaige verspätete Aufklärung das Entscheidungsrecht des Patienten verkürzt worden ist. Dies kann dahinstehen, weil auch der Senat nach der erneuten Beweisaufnahme der Auffassung ist, daß der Beklagte zu 2) die Operation am 26.01.1996 fehlerhaft durchgeführt hat.

In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Ausführungen des Sachverständigen, der sein Gutach­ten überzeugend erläutert hat, zu eigen. Danach ist davon aus­zugehen, daß der Beklagte zu 2) am 26.01.1996 den Nervus medianus an der linken Hand des Klägers verletzt hat. Die Ver­letzung hätte bei der gebotenen Sorgfalt vermieden werden kön­nen.

Der Sachverständige hat erneut überzeugend dargelegt, daß die Nervschädigung mit Sicherheit bei der Operation am 26.01.1996 erfolgt sei. Dafür spreche der bei der Revisionsoperation am 15.05.1996 in der Universitätsklinik N unter mikrosko­pischen Bedingungen vorgefundene Situs, das nach solchen Ver­letzungen sich typischerweise bildende Narbengewebe und die bei den Nachuntersuchungen erhobenen Befunde. Allein durch Druck oder Zug habe diese Verletzung nicht entstehen können, weil es sich um eine sog. Kontinuitätsdurchtrennung gehandelt habe. Ein erfahrener Operateur hätte die Verletzung vermeiden können. Eine Kollisionsgefahr mit dem Nervus medianus habe hier nur dann bestanden, wenn zu weit zur Speichenseite ope­riert worden ist. Dies und somit eine Kollision aber hätte sicher vermieden werden können.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil beschwert die Beklagten mit weniger als 60.000,00 DM.

Meta

3 U 208/99

29.05.2000

Oberlandesgericht Hamm 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: U

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.05.2000, Az. 3 U 208/99 (REWIS RS 2000, 2086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2086

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