Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.01.2017, Az. 29 W (pat) 75/13

29. Senat | REWIS RS 2017, 17611

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ART KOSMOS (Wort-Bild-Marke)/KOSMOS" – zur Kennzeichnungskraft – zur Warenidentität - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung – Verwechslungsgefahr durch selbstständig kennzeichnende Stellung)


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2011 045 026

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. von Hartz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des [X.] vom 2. August 2013 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 905 754 wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2011 045 026 angeordnet.

Gründe

I.

1

Die (schwarz/weiße) Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist am 16. August 2011 angemeldet und am 7. Oktober 2011 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden für die Waren der

3

Kasse 16: [X.];

4

Klasse 28: [X.].

5

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 11. November 2011 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus der am 10. April 1995 eingetragenen und am 15. Juli 1995 veröffentlichten [X.] Wortmarke 2 905 754

6

[X.]

7

die für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 42 geschützt ist:

8

Wissenschaftliche Apparate, für Lehr- und Unterrichtszwecke und zum Selbststudium nämlich Experimentierkästen für Physik und Elektronik insbesondere für Zeitmessungsmethoden, für die Anwendung von Naturkräften, insbesondere Solarenergie, Magnetismus, Funk, Radiowellen, Fernsehen, für angewandte Biologie und Chemie, Brennstoffzellen, Kristallzüchtung, Mikroskopie unter den Verhältnissen auf der [X.]; elektrotechnische Apparate und Instrumente, nämlich Netzgeräte und Schaltgeräte; fotografische, optische Apparate, nämlich Mikroskope, Ferngläser, Fotoapparate; Wäge-, Mess-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente, nämlich Experimentierkästen für physikalische, chemische, biologische Vorgänge auf der [X.]; Mikrophone, Lautsprecher und Sprechmaschinen; Datenverarbeitungsgeräte und -anlagen, Einzelteile der vorgenannten Anlagen, Apparate und Instrumente, Zubehör für die vorgenannten Anlagen, Apparate und Instrumente, nämlich Kabel, Stecker, Schalter; Disketten, [X.], bespielte Träger für Bild, Ton und Software, insbesondere Filme, Magnetbänder, Videobänder für [X.]n und Nachschlagewerke, Lexika sowie zur Darstellung von Themen der Weltgeschichte, Technikgeschichte, Kunst, Psychologie, Philosophie, Gesundheit, Wetter, Reisen, Literatur und Kinderliteratur einschließlich Kriminalliteratur, [X.], insbesondere Sprach-, Rechen- und [X.], Lifestyle, insbesondere Weinkunde, Lernprogramme und Sprachkurse, [X.]; unbespielte Träger von Bild, Ton und Software, insbesondere Filme, Magnetbänder, Videobänder; Computerprogramme, basierend auf [X.] mit dem Inhalt [X.]n und Nachschlagewerke, Lexika sowie zur Darstellung von Themen der Weltgeschichte, Technikgeschichte, Kunst, Psychologie, Philosophie, Gesundheit, Wetter, Reisen, Literatur und Kinderliteratur einschließlich Kriminalliteratur; Fahrzeuge aller Art, insbesondere Eisenbahnen, Nutzfahrzeuge, [X.], insbesondere Sprach-, Rechen- und [X.], Lifestyle, insbesondere Weinkunde, Lernprogramme und Sprachkurse, [X.]; elektronische Anleitungsbücher für auf die Verhältnisse auf der [X.] bezogene Physik, Mechanik, Chemie, Biologie, Optik; Videobänder und Filme, Cassetten, CD-ROMs, mit dem Inhalt [X.]n und Nachschlagewerke, Lexika, sowie zur Darstellung von Themen der Weltgeschichte, Technikgeschichte, Kunst, Psychologie, Philosophie, Gesundheit, Wetter, Reisen, Literatur und Kinderliteratur einschließlich Kriminalliteratur, Fahrzeuge aller Art, insbesondere Eisenbahnen, Nutzfahrzeuge, [X.], insbesondere Sprach-, Rechen- und [X.], Lifestyle, insbesondere Weinkunde, Lernprogramme und Sprachkurse, [X.]; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von [X.]n, Wandbildern, [X.]n und Lehrspielzeugen für die Darstellung, Erforschung und Beobachtung unter den Verhältnissen auf der [X.] von Pflanzen aller Art, nämlich Bäume, [X.]umen, Gräser, Pilze, Heilpflanzen, von Tieren aller Art, nämlich Pferde, Vögel, Reptilien, Meerestiere, Insekten, Nutztiere, wilde Tiere, von Steinen, nämlich Edelsteine und Fossilien, von Essen und Kochen, von Landschaften, von Handwerk und Kunsthandwerk, von Naturphänomenen, nämlich Wetterbeobachtung, von Reiseführern, Fahrzeugen aller Art, insbesondere Eisenbahnen, Nutzfahrzeuge, Anleitungen und Ratgebern, nämlich für Gärten, Teiche, Obstbau, Aquarien, Terrarien, Training und Haltung von Tieren, Rechtsrat, Gesundheit und Sport, insbesondere Reiten, Gestaltung von [X.], Jagd und Angeln, Waffen, kleine Geschenkbücher, Betriebsanleitungen; Lichtbilderzeugnisse, nämlich Fotografien, [X.], Filme für die Darstellung, Erforschung und Beobachtung unter den Verhältnissen auf der [X.] von Pflanzen aller Art, nämlich Bäume, [X.]umen, Gräser, Pilze, Heilpflanzen, von Tieren aller Art, nämlich Pferde, Vögel, Reptilien, Meerestiere, Insekten, Nutztiere, wilde Tiere, von Steinen nämlich Edelsteine und Fossilien, von Essen und Kochen, von Landschaften, von Handwerk und Kunsthandwerk, von Naturphänomenen, nämlich Wetterbeobachtung, von Reiseführern, Anleitungen und Ratgebern bezüglich Gärten, Teiche, Obstbau, Aquarien, Terrarien, Training und Haltung von Tieren, Rechtsrat, Gesundheit und Sport, insbesondere Reiten, Gestaltung von [X.], Jagd und Angeln, Waffen, kleine Geschenkbücher, Betriebsanleitungen; [X.] für die Darstellung, Erforschung und Beobachtung unter den Verhältnissen auf der [X.] von Pflanzen aller Art, nämlich Bäume, [X.]umen, Gräser, Pilze, Heilpflanzen, von Tieren aller Art, nämlich Pferde, Vögel, Reptilien, Meerestiere, Insekten, Nutztiere, wilde Tiere, von Steinen, nämlich Edelsteine und Fossilien, von Essen und Kochen, von Landschaften, von Handwerk und Kunsthandwerk, von Naturphänomenen, nämlich Wetterbeobachtung, von Reiseführern, Fahrzeugen aller Art, insbesondere Eisenbahnen, Nutzfahrzeuge, Anleitungen und Ratgebern, bezüglich Gärten, Teiche, Obstbau, Aquarien, Terrarien, Training und Haltung von Tieren, Rechtsrat, Gesundheit und Sport, insbesondere Reiten, Gestaltung von [X.], Jagd und Angeln, Waffen, kleine Geschenkbücher, Betriebsanleitungen, insbesondere Kalender mit Darstellungen von Menschen, Garten, Natur, Pferde, Eisenbahn, Fahrzeuge, Heimtiere, Nutztiere, wilde Tiere, Waffen; Spielkarten; Bücher, Zeitschriften mit den Themen Pflanzen, Tiere, Steine, Essen und Kochen, Landschaften, Handwerk und Kunsthandwerk, Naturphänomene, nämlich Wetterbeobachtung, Reiseführer, Anleitungen und Ratgeber bezüglich Gesundheit und Sport, Gestaltung von Haus, Garten, Jagd, Angeln, Kinderbücher, Kriminalgeschichten, Tier- und Pflanzenquiz, Indianergeschichten, historische Geschichten, Reitergeschichten, Eisenbahnen und Nutzfahrzeuge sämtliche vorgenannten Waren der [X.] unter Ausschluss von Themen der Darstellung, Erforschung oder Beobachtung des Weltraums, der Astronomie sowie der Astrologie; Buchstaben; [X.], nämlich Gesellschafts- und Familienspiele, Kartenspiele, Brettspiele, [X.] zur Entwicklung von Strategie und Taktik, Catanspiele, Abenteuerspiele, [X.], [X.] mit Worten und Buchstaben, Würfelspiele, elektronische [X.], [X.], Lernspiele, bezogen auf die Verhältnisse auf der [X.] oder in Phantasiebereichen; Spielzeug, nämlich Puzzles, Dominos, Holzspielzeug, Soundwürfel, Spielzeug zur Kombination von Gegenständen, insbesondere Buchstaben, Plättchen, Karten, Lernspielzeug, Großspielzeug für Kindergärten, sämtliche Waren der Klasse 28 unter Ausschluss von Themen der Darstellung, Erforschung oder Beobachtung des Weltraums, der Astronomie oder der Astrologie; Erstellen von Programmen aller Art für die Datenverarbeitung und von Updates im Computerbereich, für die Darstellung, Erforschung und Beobachtung von Pflanzen aller Art, nämlich Bäume, [X.]umen, Gräser, Pilze, Heilpflanzen, von Tieren aller Art, nämlich Pferde, Vögel, Reptilien, Meerestiere, Insekten, Nutztiere, wilde Tiere, von Steinen, nämlich Edelsteine und Fossilien, von Essen und Kochen, von Landschaften, von Handwerk und Kunsthandwerk, von Naturphänomenen, nämlich Wetterbeobachtung, von Reiseführern, sowie zur Darstellung von physikalischen, chemischen, biologischen Experimenten, sämtliche vorstehenden Inhalte bezogen auf die Verhältnisse auf der [X.] und unter Ausschluss von Programmen und Updates, welche Themen der Darstellung, Erforschung oder Beobachtung des Weltraums, der Astronomie oder der Astrologie betreffen.

9

Mit Beschluss vom 2. August 2013 hat die Markenstelle für Klasse 16 den Widerspruch zurückgewiesen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, die zu vergleichenden Waren seien identisch, da auch spezielle [X.] und [X.] unter die Oberbegriffe der angegriffenen Marke fallen könnten. Zielgruppe der in Frage stehenden Waren seien vorliegend breite [X.]e, die diese ohne besondere Sorgfalt erwerben würden. Von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft könne nicht ausgegangen werden, da die Widersprechende keine ausreichenden Belege vorgelegt habe. Den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke daher ein. Da sich der angesprochene Verkehr bei einer Wort-/Bildmarke regelmäßig am Wort orientiere werde, komme beiden Wortbestandteilen der angegriffenen Marke eine prägende Bedeutung zu. „[X.]“ sei nicht kleiner geschrieben und werde vom angesprochenen Verkehr wahrgenommen. [X.] sich „[X.] [X.]“ und „[X.]“ gegenüber, wiesen beide hinreichende Unterschiede in der [X.], der [X.] und im Sprechrhythmus auf. Der Verkehr werde nicht einen Bestandteil der angegriffenen Marke weglassen, sondern die Wortbestandteile der angegriffenen Marke als Gesamtbegriff im Sinne von „Kunst [X.]“ auffassen. Von einer schriftbildlichen [X.] könne ebenfalls aufgrund der unterschiedlichen Wortlänge sowie Umrisscharakteristik nicht ausgegangen werden. Für andere Verwechslungsarten sei nichts dargetan oder ersichtlich.

Die Beschwerde der Widersprechenden richtet sich gegen die Zurückweisung des Widerspruchs.

Sie vertritt unter Vertiefung ihres Sachvortrags und Vorlage weiterer Nachweise, u. a. einer zweiten eidesstattlichen Versicherung ihres geschäftsführenden Gesellschafters vom 11. Oktober 2016 ([X.]. 73/82 [X.]; die erste eidesstattliche Versicherung datiert vom 11. Juni 2012, [X.]. 24/25 VA) die Ansicht, dass der Widerspruchsmarke für die Waren „[X.]“ und „[X.]“ eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme. Die zweite eidesstattliche Versicherung enthält unter anderem Ausführungen zu verkauften Büchern und Druckschriften im Bereich „Ratgeber“ und „Kinder- und Jugendbuch“ in den Jahren 2007 – 2015, zu verkauften Experimentierkästen und [X.]n in den Jahren 2007 – 2015 sowie [X.], gesondert für Bücher und Spielwaren ausgewiesen, in diesem Zeitraum. Wegen des weiteren Inhalts der eidesstattlichen Versicherung wird auf [X.]. 73 ff. [X.] Bezug genommen.

Die Widersprechende ist der Auffassung, dem Wortbestandteil „[X.]“ komme in der angegriffenen Marke eine prägende Stellung zu, wohingegen man dem Wortbestandteil „[X.]“ sowie der grafischen Gestaltung des angegriffenen Zeichens keine kennzeichnende Bedeutung zumessen könne. Der Wortbestandteil „[X.]“ werde vom angesprochenen [X.], welcher Druckschriften oder [X.] nachfrage, regelmäßig als Hinweis auf „Kunst“ und damit auf die Art der angebotenen Druckschriften und [X.] verstanden. Selbst wenn aber das Wort „[X.]“ nicht vollständig unberücksichtigt bleiben könnte, sei zumindest eine selbstständig kennzeichnende Stellung von „[X.]“ zu bejahen. Die vollständig von der jüngeren Marke für identische Waren übernommene Widerspruchsmarke sei gesteigert kennzeichnungskräftig und stelle ferner zugleich das Unternehmensschlagwort der Widersprechenden dar. Sie werde im Verkehr als „[X.]“ oder kurz als „[X.]“ bezeichnet. Angesichts dessen sei jedenfalls von einer [X.] aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens auszugehen.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des [X.] vom 2. August 2013 aufzuheben und die Löschung der eingetragenen Marke 30 2011 045 026 anzuordnen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Begriff „[X.]“ sei Allgemeingut und müsse in einer Wort-/Bildmarke wie der angegriffenen verwendet werden dürfen. Eine Verwechslung mit der Marke der Beschwerdeführerin sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Wortbestandteil „[X.]“ sich in der angegriffenen Marke im unteren Drittel befinde, während der Begriff „[X.]“ im Mittelpunkt des angegriffenen Zeichens stehe. Beide Wortelemente bildeten eine begriffliche Einheit. Dem stehe die Zweizeiligkeit der Anordnung der Wortelemente nicht entgegen, weil dieser einheitliche Eindruck durch die auf einem Rechteck befindlichen im Halbkreis umliegenden Sterne unterstützt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 [X.] zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht bei [X.] und erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 [X.], da sie gedanklich in Verbindung gebracht werden können.

A.

Die Frage der [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ([X.] [X.] 2014, 245 Rn. 20 – [X.][X.] [[X.] [X.]/[X.]]; [X.]. 2012, 754 Rn. 63 – [X.] GmbH./.[X.] [Linea Natura Natur hat immer Stil]; [X.], 1098, Rn. 44 – [X.] Trademark Trust/[X.] [[X.]]; [X.] 2017, 75 Rn. 16 – [X.]; [X.], 1009 Rn. 19 – [X.]; [X.], 833 Rn. 30 Culinaria/[X.]; [X.], 64 Rn. 9 Maalox/[X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der [X.] ([X.] [X.], 343 Rn. 48 – [X.]/[X.]; [X.] 2012, 1040 Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], 64 Rn. 9 – Maalox/[X.]). Darüber hinaus können für die Beurteilung der [X.] weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen [X.]e und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser [X.]e bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Bei der umfassenden Beurteilung der [X.] ist ebenfalls auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind ([X.] [X.], 933 Rn. 33 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/[X.]).

1.

Nach der [X.] - [X.] sind nicht aufgeworfen worden - besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Waren Identität.

Die angegriffene Marke ist eingetragen für „

2.

Die Widerspruchsmarke verfügt für die vorliegend relevanten – im Identitätsbereich liegenden – Waren über eine erhöhte Kennzeichnungskraft.

Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaft, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten [X.]e gehören, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen ([X.] 2013, 833 Rn. 41 - Culinaria/[X.]; [X.] 2009, 766 Rn. 30 - Stofffähnchen). Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist stets produkt- bzw. dienstleistungsbezogen festzustellen, da sie je nach Ware oder Dienstleistung für die das Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich sein kann ([X.] 2014, 382 Rn. 22 - [X.]).

a)

Die originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Sie wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten [X.]en einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden ([X.] 2015, 1127 Rn. 10 – [X.]/[X.]solar; [X.], a. a. [X.] Rn. 18 – [X.]; [X.], a. a. [X.] Rn. 29 – [X.]/pure). Marken kommt bereits dann eine geringe und keine normale Kennzeichnungskraft zu, wenn sie für die angesprochenen [X.]e erkennbar an einem beschreibenden Begriff angelehnt sind ([X.], a. a. [X.] Rn. 18 – [X.]; [X.] a. a. [X.] Rn. 34 – Culinaria/[X.]; [X.], a. a. [X.] Rn. 30 – [X.]/pure; [X.] [X.], 596).

Unter Anwendung dieser Grundsätze versteht der angesprochene [X.], vorliegend der Endverbraucher, die Widerspruchsmarke in Bezug auf die beanspruchten Waren „

b)

Von einer durch Benutzung gesteigerten Verkehrsbekanntheit ist auszugehen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist deshalb erhöht.

aa) Für die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung bedarf es konkreter Angaben zum Marktanteil im Inland, zur Dauer der Benutzung, zum Umsatz, zur geografischen Verbreitung und zum Werbeaufwand einschließlich dem Investitionsumfang zur Förderung der Marke ([X.] 2013, 833 Rn. 41 – Culinaria/[X.]; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl., § 14 [X.] Rn. 264). Zudem ist es erforderlich, dass die Widerspruchsmarke als Kennzeichnungsmittel bekannt ist; es ist nicht ausreichend, dass das Zeichen dem angesprochenen [X.] überhaupt bekannt ist ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.], a. a. [X.] § 14 [X.] Rn. 265).

Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist ([X.], 468, 469). Der Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft unterliegt dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer in Folge Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft ist grundsätzlich der Anmeldetag der angegriffenen Marke ([X.] 2008, 903 Rn. 14 – [X.]). Die erhöhte Kennzeichnungskraft muss bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen ([X.], 468, 469).

bb) Danach hat die Beschwerdeführerin vorliegend eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft dargelegt und glaubhaft gemacht.

In der eidesstattlichen Versicherung sind – wie es die Rechtsprechung fordert ([X.] 2004, 779, 780 – Zwilling/[X.]) - zu den vorliegend relevanten Waren „[X.]“ und „Bücher“ detaillierte Ausführungen enthalten.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte weitere eidesstattliche Versicherung ihres geschäftsführenden Gesellschafters vom 11. Oktober 2016 enthält nach Waren differenzierte Angaben zu Umsatzzahlen in den Jahren 2007 – 2015. Die Umsätze im zweistelligen Millionenbereich ergeben sich aus Verkäufen sowohl für „Bücher/Druckschriften“ im Bereich der „Ratgeber“ (Umsätze zwischen … [X.] und … [X.]) und im Bereich „Kinder- und Jugendbuch“  (Umsätze zwischen … [X.] und … [X.]), wobei jeweils Exemplare im einstelligen Millionenbereich verkauft wurden, und im Segment „[X.]“ (Umsätze zwischen … [X.] und … [X.]). Mit ca. … Mio. ver- kauften [X.]n, die alle unter der Marke [X.] vertrieben werden, sei die Beschwerdeführerin der drittgrößte [X.]hersteller in [X.]. Der Anlage 1 der eidesstattlichen Versicherung ist durch Zahlen der [X.] ([X.]) aus dem [X.] ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf [X.] zu den Themen „Pferde, Reiten“, „Hobbytierhaltung“, „Angeln, Jagd“, „Natur, Naturführer, Natur: Allgemeines, Nachschlagewerke“, „Astronomie“ deutschlandweit erhebliche Umsätze erzielt hat und mit deutlichem Abstand vor den Mitwettbewerbern auf Platz 1 Marktanteile zwischen 23% bis 44% hält; in Bezug auf Ratgeber für „Garten“ war es der 4. Rang mit 8%.

Die eidesstattliche Versicherung gibt für die Jahre 2007-2015 ferner [X.] wieder, die das Unternehmen der Beschwerdeführerin für die Bezeichnung [X.] bundesweit aufgewendet hat. Es handelt sich jeweils um einen siebenstelligen Betrag. Für das Segment „Buch“ wurden [X.] zwischen … [X.] und … [X.] getätigt. Für das Segment „Spiel- ware“ wendete die Beschwerdeführerin nach den glaubhaft gemachten Angaben in diesen Jahren einen Betrag zwischen … [X.] und … [X.] auf.

Die Gesamtschau der eingereichten Unterlagen (Berichterstattungen, [X.], Auszeichnungen der Jahre 2009 - 2015) lässt den Schluss zu, dass von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft für die Waren „[X.]“ und „[X.]“ auszugehen ist.

3.

Die zu berücksichtigenden Vergleichswaren „[X.]“ und „[X.]“ gehören zu den Konsumgütern des gewöhnlichen Bedarfs und richten sich an breite [X.]e, so dass von normaler Aufmerksamkeit auszugehen ist.

4.

Unter Berücksichtigung von [X.], durchschnittlicher Aufmerksamkeit und erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält nach Ansicht des Senats die jüngere Marke den gebotenen erheblichen [X.] zur Widerspruchsmarke nicht ein. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein relevanter Teil des Verkehrs die angegriffene Marke aufgrund des identischen Begriffs „[X.]“ im Hinblick auf dessen selbständig kennzeichnende Stellung in der angegriffenen Marke mit dieser gedanklich in Verbindung bringt.

Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. [X.] [X.] 2014, 245 Rn. 22 f. – [X.][X.] [[X.] [X.]/[X.]]; [X.], 933 – [X.]; [X.] a. a. [X.] Rn. 45 – Culinaria/[X.]; a. a. [X.] Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], 635 Rn. 23 – [X.]/ROLLER’s Metro). Das schließt es nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den durch das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen [X.]e hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. [X.] GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – [X.] LIFE; [X.] 2012, 64 Rn. 14 Maalox/[X.]). Weiter ist es möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt ([X.] a. a. [X.] Rn. 30 – [X.] LIFE; [X.] a. a. [X.] – Culinaria/[X.]). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann [X.] zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen [X.]en der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] a. a. [X.] Rn. 31 – [X.] LIFE; [X.] 2009, 772 Rn. 57 – [X.] Puppenkiste).

Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, ([X.] und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen [X.]e in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] GRUR 2006, 413 Rn. 19 - [X.]/SIR; [X.] 2010, 235 Rn. 15 - [X.]/[X.]; [X.], 484 Rn. 32 - [X.]BUS). Dabei genügt für die Annahme einer [X.] regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung ([X.] a. a. [X.] Rn. 18 - [X.]/[X.]; [X.], 724 Rn. 37 - idw).

a) Eine unmittelbare [X.] ist allerdings zu verneinen.

aa) Die Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit

unterscheiden sich durch den zusätzlichen Wortbestandteil „[X.]“ der jüngeren Marke in klanglicher Hinsicht, da sie in der [X.], [X.] und dem Sprech- und Betonungsrhythmus abweichen. In schriftbildlicher Hinsicht zeigen die Zeichen schon wegen der sofort ins Auge fallenden grafischen Ausgestaltung der angegriffenen Marke deutliche Unterschiede. Auch begrifflich besteht ein ausreichender Unterschied zwischen den [X.], weil das Wort „[X.]“ in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet.

bb) Eine Prägung der angegriffenen Marke durch den Wortbestandteil „[X.]“ – und damit die Annahme einer unmittelbaren [X.] – scheidet hier insbesondere wegen der konkreten grafischen Ausgestaltung aus. Diese käme nur dann in Betracht, wenn „[X.]“ in der jüngeren Marke eine kollisionsbegründende Stellung einnehmen würde und gleichzeitig die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund träten und soweit zu vernachlässigen wären, dass sie den Gesamteindruck nicht mitbestimmten ([X.] [X.]. 2010, 129 Rn. 62 – [X.]/Carbonell; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], a. a. [X.], § 14 [X.] Rn. 410).

Das angegriffene Zeichen setzt sich aus den zwei Wortbestandteilen „[X.]“ und „[X.]“ sowie zwei bildlichen Bestandteilen (12 im Halbkreis angeordneten Sternen und einem rechteckigen schwarzen Hintergrund) zusammen.

Der Begriff „[X.]" bedeutet vorliegend „Weltall, Weltraum, Welt“, weil er zugleich durch den [X.] mit den im Halbkreis angeordneten zwölf Sternen nahegelegt wird. Sterne, die den [X.] erleuchten, gelten als Symbole der kosmischen Ordnung wegen ihres Weges um den [X.] ([X.], [X.] Lexikon der Symbole, [X.] 1989, Stichwort: Sterne).

Das [X.] Wort „Art“ bedeutet allgemein „angeborene Eigenart, Eigentümlichkeit; Wesen[sart]“, in der Biologie „Spezies“ (vgl. [X.], [X.], 21. Aufl., Band 2, Stichwort: Art; [X.], Das große Wörterbuch der [X.] Sprache, 3. Aufl., Band 1, Stichwort: Art). Als [X.] Grundbegriff bedeutet es in [X.]r Übersetzung außerdem „Kunst“ (vgl. [X.], Stichwort: art). In dieser Bedeutung kennen es auch die angesprochenen inländischen [X.]e u. a. wegen der Begriffe „Art Cologne“ als jährlich stattfindende bedeutendste Kunstmesse in [X.], oder „Street Art“, „Art deco“ und „Art nouveau“ als Stilrichtungen der Kunst ([X.], [X.], [X.] 2005, Band 1, Stichworte: entsprechende; Lexikon der Kunst, [X.] 2004, [X.], Stichwort: entsprechende).

Der Wortbestandteil „[X.]“ ist in der Bedeutung „Kunst“ beschreibend, weil sich [X.] oder [X.] thematisch mit „Kunst“ beschäftigen können.

Gleichwohl ist weder in (schrift)bildlicher Hinsicht noch in klanglicher Hinsicht von einer Prägung nur durch „[X.]“ auszugehen.

Bei der jüngeren Marke handelt es sich um eine Wort-/Bildmarke, deren untereinander angeordneten Wortbestandteile in gleicher Schriftart und gleicher Schriftgröße gehalten sind. Die darüber in einem Halbkreis angeordneten, beide Wörter umfassenden Sterne vermitteln in visueller Hinsicht eine Zeicheneinheit, welche einer schriftbildlichen Prägung der angegriffenen Marke nur durch „[X.]“ deutlich entgegenwirkt.

Auch klanglich wird die jüngere Marke nicht durch das Wort „[X.]“ geprägt. Der Verkehr kennt zwar Begriffskombinationen mit dem Wortbestandteil „[X.]“, wie z. B. Mikrokosmos, Makrokosmos, Klangkosmos, [X.], [X.], [X.] (vgl. [X.], Stichwort: [X.]). Wegen der Kombination des [X.] Wortes „[X.]“ mit dem [X.] Begriff „[X.]“ fügen sich die hier zudem getrennt und untereinander geschriebenen Wortbestandteile nicht in diese Zeichen- und Begriffsbildungen ein, so dass – anders als die Markenstelle ausgeführt hat – die angesprochenen [X.]e „[X.] [X.]“ nicht als einheitlichen Gesamtbegriff im Sinne von „[X.]“ wahrnehmen, was einer Prägung allein durch „[X.]“ entgegenstehen würde. Gleichwohl liegt eine Benennung nur durch „[X.]“ nicht nahe. Dies zum einen obwohl der Widerspruchsmarke eine erhöhte Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist und zum anderen trotz des Umstands, dass es sich bei „[X.]“ im Sinne von „Kunst“ um einen für die angegriffenen Waren beschreibenden bzw. jedenfalls kennzeichnungsschwachen Bestandteil handelt. Denn auch kennzeichnungsschwache Bestandteile können zum Gesamteindruck beitragen, was hier durch die konkrete Gesamtgestaltung nahe gelegt wird. Für den phonetischen [X.] ist nämlich maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen [X.]en mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer registrierten Form vor sich haben. Die klangliche Wiedergabe kann dabei auch durch die grafische Gestaltung der Marke beeinflusst werden ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Auflage, § 9 Rn. 280). Wegen der konkreten bildlichen Ausgestaltung der jüngeren Marke dürfte der Verkehr aber keine Veranlassung haben, das Wort „[X.]“ bei der Benennung wegzulassen.

Eine unmittelbare [X.] ist daher trotz der zum Teil [X.] insgesamt nicht zu besorgen.

b) Obwohl die beteiligten [X.]e die Unterschiede zwischen den [X.] erkennen, ist für „[X.]“ und „[X.]“ unter Berücksichtigung der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aber die Gefahr zu bejahen, dass die sich gegenüberstehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 [X.].

Diese Gefahr liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen [X.]en der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - [X.] LIFE; [X.] 2010, 646 Rn. 15 - [X.]; [X.], 258 Rn. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], a. a. [X.], § 14 [X.] Rn. 488).

Vorliegend ist jedenfalls eine [X.] durch Übernahme der älteren Marke in selbständig kennzeichnender Stellung in die jüngere Marke zu bejahen. Die Widerspruchsmarke „[X.]“ ist in die jüngere Marke vollständig übernommen worden. Es liegen hier auch besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, dem übernommenen Bestandteil „[X.]“ in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zuzubilligen.

Für die selbstständig kennzeichnende Stellung eines mit dem Widerspruchszeichen übereinstimmenden Bestandteils in einem mehrgliedrigen angegriffenen Zeichen kann die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens sprechen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei der übernommenen bekannten älteren Marke um das Firmenschlagwort der Widersprechenden handelt (vgl. [X.] 2009, 484 Nr. 80 – [X.]BUS). Hiervon ist im Streitfall auszugehen, da die Beschwerdeführerin den Begriff „[X.]“ in ihrem Firmennamen führt, der [X.]-GmbH & Co. KG lautet. Der Wortbestandteil „[X.]“ eignet sich aufgrund der tatsächlichen in Alleinstellung benutzten Weise als Unternehmensschlagwort, um im Vergleich zu den anderen Firmennamenbestandteilen als Hinweis auf das Unternehmen zu fungieren.

Wie oben dargelegt, sind die beiden im angegriffenen Zeichen untereinander angeordneten Wortbestandteile „[X.]“ und „[X.]“ schließlich auch nicht in einer der selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „[X.]“ entgegenwirkenden Art und Weise miteinander zu einer gesamtbegrifflichen Aussage verbunden.

Bei dieser Sachlage kann insbesondere in Anbetracht der Bekanntheit und der damit verbundenen erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufmerksamkeit des Verkehrs auf den mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil „[X.]“ gelenkt wird und diesem Bestandteil in der jüngeren Marke die Eignung zukommt, einen Hinweis auf den Betrieb der Widersprechenden zu vermitteln (vgl. dazu [X.] 2009, 484, [X.]. 78, 80 - [X.]BUS; vgl. auch [X.] 2013, 1239, Rn. 47 -VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; vgl. [X.]/[X.], a. a. [X.], § 9 Rdnr. 519). Die Widersprechende ist der drittgrößte Hersteller in [X.] auf dem [X.]markt und kennzeichnet ihre Waren mit der Widerspruchsmarke „[X.]“. Auf dem Markt der [X.] ist sie ebenfalls in ausreichender Weise präsent. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die angesprochenen Endverbraucher davon ausgehen, dass es sich bei „[X.] [X.]“ um eine besondere Kunstedition handelt, die als eigene Linie ebenfalls von der Beschwerdegegnerin herausgegeben wird.

B.

Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 [X.] besteht keine Veranlassung.

Meta

29 W (pat) 75/13

11.01.2017

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.01.2017, Az. 29 W (pat) 75/13 (REWIS RS 2017, 17611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17611

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