Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.09.2020, Az. 4 B 17/20, 4 B 17/20 (4 C 4/20)

4. Senat | REWIS RS 2020, 4133

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Gegenstand

Revisionszulassung; isolierte Anfechtungsklage gegen Befristung einer Baugenehmigung


Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 29. Januar 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob der Erfolg einer isolierten Anfechtungsklage gegen eine auf § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG gestützte Befristung einer Baugenehmigung voraussetzt, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren die für die Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

4 B 17/20, 4 B 17/20 (4 C 4/20)

14.09.2020

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Januar 2020, Az: 7 A 3101/18, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 36 Abs 1 Alt 2 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.09.2020, Az. 4 B 17/20, 4 B 17/20 (4 C 4/20) (REWIS RS 2020, 4133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4133

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