VG Würzburg, Urteil vom 27.04.2015, Az. W 7 K 14.325

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Gegenstand

Rücknahme einer Einbürgerung als statusbegründender Verwaltungsakt


Entscheidungsgründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 7 K 14.325

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 27. April 2015

7. Kammer

Sachgebiets-Nr: 532

Hauptpunkte:

Wiederaufgreifen des Verfahrens;

Änderung der Sach- oder Rechtslage;

Rücknahme einer Einbürgerung als statusbegründende Verwaltungsakt;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

..., vertreten durch die Regierung von ...

- Beklagter -

wegen Einbürgerung (Rücknahme),

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 7. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kolenda, die Richterin am Verwaltungsgericht Betz, den Richter Krah, den ehrenamtlichen Richter G., die ehrenamtliche Richterin N. aufgrund mündlicher Verhandlung am 27. April 2014 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung.

1.

Er reiste am 11. Dezember 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. Dezember 1995 einen Asylantrag. Hierbei gab er an, N. A. (N. A.) zu heißen, am 2. Juni 1968 geboren und ledig zu sein. Kinder gab er keine an. Am 24. Juni 1996 schloss er in Spanien mit einer deutschen Staatsangehörigen die Ehe. Aufgrund dieser Eheschließung nahm der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 1996 seinen Asylantrag zurück und beantragte am 31. Juli 1996 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer Deutschen. Unter der Ziffer 8 dieses Antrags, in welcher nach Kindern gefragt ist, machte der Kläger keine Angaben. Auch im Antrag vom 15. November 1996 machte er zu den Kindern keine Angaben. Seit 13. Januar 2000 war der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Am 30. November 2000 beantragte der Kläger die Einbürgerung. Im Antragsformular kreuzte er bei der Frage nach früheren Ehen „nein“ an. Die Angaben zu Kindern strich er durch. Am 17. Juli 2003 wurde der Kläger eingebürgert.

Am 7. März 2005 beantragte der Kläger bei der Stadt B., seinen Vornamen „N.“ in „I.“ und seinen Nachnamen „A.“ in „M.“ zu ändern. Zur Begründung für die Namensänderung gab der Kläger an, er sei sehr verwirrt. Alles, was er lese, vergesse er. Er wisse auch nicht, was er sage. Er sei seit 1996 mit M. W. verheiratet und seine Ehe sei bis heute kinderlos geblieben. Er sei jetzt total verrückt. Er legte der Stadt B. ein Schreiben der Jamiha Moschee Mohammadia, Qila Mian Singh, Gemeinde und Distrikt Gujranwala, vor, in welchem ihm der Rat gegeben wurde, sich den Namen „I.“ zu geben. Der Name „N. A.“ bedeute nichts Gutes. N. komme aus dem Wort N. und bedeute Verworrenheit und deshalb sei er immer durcheinander. Der Stern von A. sei nicht männlich, d. h. wer diesen Namen trage, habe schwache männliche Kräfte. Er solle seinen Namen wechseln, dann werde sich seine Verwirrung bessern. Dann werde er auch ganz gesund. Er solle einen Namen aussuchen, der vom Koran und Hadith bestätigt werde. Da die Namensänderung auch ärztlicherseits befürwortet wurde, änderte die Stadt B. mit Verfügung vom 2. August 2005 den Namen „N. A.“ in den Namen „I. M.“.

Mit Endurteil des Amtsgerichts B. vom 11. Juli 2007 wurde die Ehe des Klägers mit der deutschen Staatsangehörigen geschieden.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 teilte das Bundesverwaltungsamt Köln mit, dass die pakistanische Staatsangehörige S. P. ein Visum zur Familienzusammenführung mit ihren Kindern I., S., S. und B. I. zum Kläger gestellt hat. Nach der vorgelegten Heiratsurkunde fand die Eheschließung zwischen dem Kläger, der damals schon den Namen I. M. führte, und Frau S. P. am 4. Juni 1982 statt. Das Alter des Klägers bei der Eheschließung ist mit 21 Jahren, sein Geburtsdatum jedoch mit dem ... 1968, das der Ehefrau mit 17 Jahren angegeben. Nach Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad vom 28. April 2008 ist die Heiratsurkunde echt und inhaltlich richtig.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2008 nahm die Regierung von Unterfranken die durch die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 17. Juli 2003 vollzogene Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband rückwirkend zum 17. Juli 2003 zurück und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Mit Beschluss vom 29. August 2008 (Az. W 6 S 08.1818) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 (Az. CS 08.2008). Die Klage in der Hauptsache wurde durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. April 2009 (Az. W 6 K 08.1817) abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte am 29. September 2009 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Das Bundesverfassungsgericht nahm am 10. Dezember 2009 die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Auch eine Restitutionsklage, mit dem Antrag das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. April 2009 und den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 10. Juli 2008 aufzuheben, wies das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 22. September 2009 (W 6 K 10.403) ab. Zur Antragsbegründung legte der Kläger eine Urkunde vor, die das Original einer eidesstattlichen Erklärung seiner früheren pakistanischen Ehefrau vom 19. April 2009 darstellte. Danach habe er diese am 4. Juni 1982 nach islamischem Gesetz geheiratet und ihr am 15. Oktober 1995 mündlich die Scheidung mitgeteilt und sie von ihren Verpflichtungen als Ehefrau entbunden. In diesem Verfahren wurde auch eine eidesstattliche Erklärung vom 5. Juli 2010 der früheren deutschen Ehefrau vorgelegt, nach welcher der Kläger ihr gegenüber erklärt habe, früher in Pakistan verheiratet gewesen zu sein und drei Kinder zu haben. Den gegen die Klageabweisung gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 ab.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. November 2013 beantragte der Kläger das frühere Verfahren über die Rücknahme der Einbürgerung wegen „nunmehr zu Tage getretener Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsaufklärung“ und wegen „neuer, vor kurzem zu Tage getretener Erkenntnisse über fehlende Rechtsgültigkeit der damaligen Eheschließung“ wieder aufzugreifen und den Bescheid vom 10. Juli 2008 zurückzunehmen. Bei der früheren Eheschließung in Pakistan sei von einer Kinderehe und damit von einer Nichtehe auszugehen.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2014, beim Klägerbevollmächtigten am 6. März 2014 eingegangen, lehnte die Regierung von Unterfranken den Antrag des Klägers vom 18. November 2013 ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG zulässig, aber unbegründet sei. Als Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens werde seitens des Klägers auf die Ungültigkeit der Eheschließung vom 4. Juni 1982 zwischen dem Kläger und Frau S. P. abgestellt. Die Verheiratung des damals vierzehnjährigen Klägers durch den Vater als Vertreter und ohne eigene Willenserklärung bedeute einen Verstoß gegen den deutschen „ordre public“. Das bewirke, dass die Ehe sowohl in Pakistan als auch in Deutschland nicht rechtswirksam geschlossen worden sei und somit nicht anerkannt werden könne. Gestützt werde diese Ansicht in erster Linie auf die Schreiben des Herrn Dr. U. S. vom Auswärtigen Amt in Berlin vom 15. März und 22. April 2013. Daraus ergebe sich jedoch nicht die notwendige Änderung der Sach- oder Rechtslage. Der Kläger und Frau P. hätten mehrfach gegenüber deutschen Behörden das Bestehen einer Ehe bestätigt. Insbesondere am 22. August 2008 habe der Kläger beim Landratsamt S. angegeben, mit seiner pakistanischen Frau verheiratet zu sein und mit ihr und den Kindern bis zu seiner Ausreise zusammengelebt zu haben. Eigene Zweifel über ein wirksames Zustandekommen ihrer Ehe hätten demnach nicht bestanden. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Eheschließung noch im Kindesalter befunden habe. Er habe keine Unterlagen vorgelegt, die das Geburtsjahr 1968 bestätigten. Die Ausführungen in den beiden Schreiben des Auswärtigen Amts stellten lediglich eine Änderung der Verwaltungspraxis dar, nicht jedoch der Sach- und Rechtslage. Überdies verstießen Minderjährigenehen nicht generell gegen den deutschen ordre public. In den einschlägigen Fachkreisen werde im Ergebnis davon ausgegangen, dass Ahmadiyya-Eheschließungen für den deutschen Rechtsbereich regelmäßig als wirksam anzusehen seien. Schließlich gehe aus dem Schreiben der Deutschen Botschaft in Islamabad vom 20. Februar 2007 hervor, dass die Tatsache, dass aus einer Ehe Kinder hervorgegangen seien, einen Beleg für die Ernsthaftigkeit und die sich daraus ergebende Anerkennung der Ehe darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 25. Februar 2014 Bezug genommen.

2.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 7. April 2014, einem Montag, bei Gericht am selben Tag als Telefax eingegangen, Klage erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Eheschließung des Klägers am 4. Juni 1982 nicht rechtsgültig erfolgt sei. Deshalb sei der Vorwurf des Führens einer bigamischen Ehe unbegründet und der Grund für die Rücknahme der Einbürgerung entfallen. Die früheren Äußerungen des Klägers zum Bestand seiner Ehe beruhten auf seiner „Laiensicht“, Die hier zentrale Frage, ob eine rechtsgültige Ehe vorliege, sei jedoch eine Sache rechtlicher Bewertung. Die Auskunft der Deutschen Botschaft in Islamabad vom 28. April 2008 bestätige lediglich die Echtheit der Heiratsurkunde. Ob allerdings der Ehevertrag zu einer rechtsgültigen Verheiratung geführt habe, sei eine Rechtsfrage. Ein der derzeitigen Epoche würden die hier relevanten Fragen bezüglich der Verheiratung Minderjähriger rechtlich neu bewertet. Der Schutz Minderjähriger rücke stärker in den Fokus, Sachverhalte würden eindringlicher, genauer und strenger überprüft. Die Verheiratung von Kindern werde mittlerweile als Zwangsheirat angesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 7. April 2014, 16. Juni 2014, 22. September 2014, 22., 23. und 25. April 2015 Bezug genommen.

Der Kläger lässt zuletzt beantragen,

die Bescheide der Regierung von Unterfranken vom 25. Februar 2014 und 10. Juli 2008 aufzuheben;

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Rücknahme der Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Die am 4. Juni 1982 geschlossene Ehe des Klägers mit Frau P. sei nach dem damals allein maßgeblichen pakistanischen Familienrecht wirksam geschlossen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 Bezug genommen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. April 2015 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 25. Februar 2014 ist rechtmäßig und der Kläger ist dadurch (schon deshalb) nicht in seinen Rechten verletzt. Denn er hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids der Regierung von Unterfranken vom 10. Juli 2008, durch den seine Einbürgerung zurückgenommen wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die vom Kläger begehrte nachträgliche Aufhebung der bestandskräftigen Rücknahme seiner Einbürgerung durch den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 10. Juli 2008 kommt nur nach Art. 51 BayVwVfG im Wege einer Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens im engeren Sinne bzw. nach Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG (Wiederaufnahme im weiteren Sinn) in Betracht.

1.

Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, weil sich die der Ausweisung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat.

Der Kläger macht eine Änderung der Sach- und Rechtslage aufgrund zweier Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. März und 22. April 2013 geltend, wonach das Auswärtige Amt die rechtliche Wirksamkeit sog. „Ahmadiyya-Ehen“ zukünftig einer strengeren Prüfung unterziehen werde. Zudem beruft er sich auf einen in letzter Zeit in der Gesellschaft eingetretenen Wandel hinsichtlich der rechtlichen und moralischen Bewertung von Kinderehen, was u. a. durch die Einführung des § 237 StGB verdeutlicht werde, wonach Zwangsheiraten unter Strafe gestellt sind.

Die Rücknahme der Einbürgerung ist allerdings ein statusbestimmender Verwaltungsakt. Im Gegensatz zu Dauerverwaltungsakten ist insoweit keine laufende Überprüfung an Hand der neuesten gesetzlichen Regelungen vorgesehen. Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG gilt grundsätzlich nur für Dauerverwaltungsakte (vgl. Falkenbach in BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2015, § 51 Rn. 35; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 51 Rn. 27; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 89). Nachträgliche Änderungen im Statusrecht können nur dann die vom Kläger geforderte Rücknahme der Einbürgerungsrücknahme tragen, wenn sie rückwirkende Kraft haben, d. h. wenn sie "ex tunc" auf den maßgeblichen Zeitpunkt zurückwirken und den Bescheid damit nachträglich rechtswidrig machen (vgl. BayVGH, B. v. 20.2.2008 - 10 ZB 07.2203 - juris Rn. 10 m. w. N.). Dies ist vorliegend jedoch durch die geltend gemachte geänderte Behandlung von Ahmadiyya-Ehen durch das Auswärtige Amt bzw. geänderte Wertvorstellung bzgl. des Schutzes von Kindern vor Zwangsheirat nicht der Fall.

Zudem liegt auch keine Änderung der Sach- oder Rechtslage i. S. d. Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG vor. Die Briefe des Auswärtigen Amts zeigen allenfalls eine Änderung der Verwaltungspraxis des Auswärtigen Amts selbst. So erklärte dieses auch im Schreiben vom 22. April 2013, dass „es sich bei den nachstehenden Ausführungen zur Formwirksamkeit und zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen von Ahmadi-Ehen um die vom Auswärtigen Amt derzeit vertretene Rechtsauffassung handelt, die weder Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit erhebt, noch abschließenden Charakter haben kann“. Eine Änderung der bloßen Verwaltungspraxis einer einzelnen Behörde stellt jedoch keine Änderung der Sach- oder Rechtslage i. S. d. Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG dar (Falkenbach in BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2015, § 51 Rn. 31, 38; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 51 Rn. 29, 30; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 97). Erst recht handelt es sich bei einem möglicherweise in der Bevölkerung eingetretenen Meinungswandel hinsichtlich der Wahrung von Kinderrechten um keine Änderung der Sach- oder Rechtslage i. d. S.

2.

Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ergibt sich auch nicht aus Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Insbesondere handelt es sich bei den Schreiben des Auswärtigen Amts nicht um neue Beweismittel i. S. d. Vorschrift. Die Regelung soll die Wiederaufnahme eines Verfahrens in Fällen ermöglichen, in denen ein Betroffener wegen Beweisschwierigkeiten, die nunmehr behoben sind, einen Nachteil erlitten hat. Dies ist der Fall, wenn ein neues Beweismittel vorliegt, das eine für den Antragssteller günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Beweismittel sind dabei alle Erkenntnismittel, die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache zu beweisen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 51 Rn. 32 f. m. w. N.). Die Schreiben des Auswärtigen Amts beziehen sich jedoch ebenso wie gewandelte gesellschaftliche Wertvorstellungen nicht auf das Vorliegen von Tatsachen, sondern auf die (geänderte rechtliche) Bewertung bereits feststehender Tatsachen.

3.

Ein Anspruch des Klägers auf die Rücknahme des Bescheid vom 10. Juli 2008 nach Art. 51 Abs. 5 i. V. m. Art. 48 bzw. Art. 49 BayVwVfG (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) besteht ebenfalls nicht. Die Regierung von Unterfranken hat im Bescheid vom 25. Februar 2014 auch zur Frage der Begründetheit des Antrags des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ausführlich Stellung genommen. Sie gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass sie auch zum jetzigen Zeitpunkt die in Pakistan geschlossene Ehe des Klägers als wirksam betrachte und keine Unwirksamkeit aufgrund eines Verstoßes gegen den „ordre public“ annehme. Damit hat die Regierung von Unterfranken zum Ausdruck gebracht, dass sie den Bescheid vom 10. Juli 2008 nicht im Ermessenswege zurücknehmen werde.

Dies begegnet im Rahmen der nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken.

Die Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Nach § 121 VwGO steht für die Beteiligten bindend fest, dass die Rücknahme der Einbürgerung im für die damalige gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig war. Zwar ist die Behörde trotz der Rechtskraft der klageabweisenden gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich berechtigt, das Verfahren wieder aufzugreifen und den gerichtlich bestätigten Verwaltungsakt abzuändern oder aufzuheben. Die Behörde handelt i.d.R. aber nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie ein Wiederaufgreifen unter Hinweis auf die rechtskräftige Bestätigung ablehnt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 81b).

Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß Art. 51 Abs. 5 i. V. m. Art. 49 BayVwVfG. Insbesondere liegt auch im Fall des Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG (Widerruf eines belastenden Verwaltungsakts) kein Fall sog. intendierten Ermessens vor, dass im Normalfall zugunsten des Widerrufs zu entscheiden wäre (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 49 Rn. 23; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 11).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht

Meta

W 7 K 14.325

27.04.2015

VG Würzburg

Urteil

Sachgebiet: K

Zitier­vorschlag: VG Würzburg, Urteil vom 27.04.2015, Az. W 7 K 14.325 (REWIS RS 2015, 12059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12059

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