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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:120520B3STR120.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 120/20
vom
12. Mai 2020
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
12. Mai 2020
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
[X.] vom 2.
Dezember 2019 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Auf der für sich genommen rechtsfehlerhaften Bezugnahme auf den gemäß §
154 StPO eingestellten Vorwurf der Begehung einer früheren Körperverletzung durch den Angeklagten beruht das Urteil nicht, denn sein Vorsatz bezüglich einer das Leben gefährdenden Behandlung des [X.] ist mit Blick auf die konkrete Ausführung der mehrere kraftvolle Schläge umfassenden Tathandlung und die Er-heblichkeit der hierdurch erlittenen Kopfverletzungen dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch ohne nähere Darlegung zu entnehmen.
Schäfer
Paul
Berg
Anstötz
Erbguth
Vorinstanz:
[X.], [X.], 02.12.2019 -
300 Js 25/19 22 [X.]
Meta
12.05.2020
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2020, Az. 3 StR 120/20 (REWIS RS 2020, 11629)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11629
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