Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2001, Az. I ZR 58/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3342

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[X.] ZR 58/00vom5. März 2001in dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 5. März 2001 durchdie [X.] [X.] und [X.], die [X.]innen [X.] und [X.] den [X.] [X.]:[X.] Vorsitzende [X.] am [X.] Prof. Dr. E. ist von der Ausübung des [X.]amtes ausgeschlossen.[X.] des [X.]s am [X.][X.]wird für begründet erklärt.I[X.]en der [X.] am [X.]St. , Prof. Dr. B. , [X.]und [X.]. werden für unbe-gründet erklärt.Gründe:[X.] 1. Nach § 41 ZPO ist ein [X.] von der Ausübung des [X.]amteskraft Gesetzes unter anderem dann ausgeschlossen, wenn er als gesetzlicherVertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist. Nach § 42 ZPO kann ein Rich-ter von den [X.] außer in den Fällen seines Ausschlusses kraft Ge-setzes auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden; diese Be-- 3 -sorgnis besteht, wenn ein Grund vorliegt, der Mißtrauen gegen die Unpartei-lichkeit des [X.]s zu rechtfertigen vermag. Eine Entscheidung des [X.] die Frage des Ausschlusses eines [X.]s ist nach § 48 ZPO auch [X.] Vorbringen eines entsprechenden Gesuchs einer Partei unter anderemdann veranlaßt, wenn der [X.] von einem Verhältnis Anzeige macht, dasseine Ablehnung rechtfertigen könnte.2. Der Vorsitzende [X.] am [X.] Prof. Dr. E. hat mitschriftlicher Erklärung vom 6. September 2000 gemäß § 48 ZPO angezeigt,daß er dem Gesamtvorstand der klagenden [X.] und Urheberrecht e.V. angehöre und damit wohl ge-mäß § 41 ZPO von der Ausübung des [X.]amtes ausgeschlossen sei. [X.] läge ein Ablehnungsgrund nach § 42 ZPO vor.Die beisitzenden [X.] des Senats mit Ausnahme des [X.]s[X.]haben mit schriftlichen Erklärungen vom 15. September und vom [X.], 12. und 18. Oktober 2000 mitgeteilt, daß sie dem Kläger als Mitglieder an-gehören.Die [X.] Dr. v. U. , [X.]und Prof. Dr. B. haben in diesemZusammenhang weiterhin mitgeteilt, daß sie in der vom Kläger herausgegebe-nen Zeitschrift [X.] verschiedentlich Beiträge veröffentlicht haben.Der [X.] [X.]hat darüber hinaus mitgeteilt, er gehörezwei Fachausschüssen des [X.] an und es erscheine ihm zudem [X.] als selbstverständlich, daß der Kläger an Beiträgen in seinen Zeitschrif-ten, für die er eine Druckfertigerklärung erhalten habe, die geltend gemachten- 4 -Rechte an der prozeßgegenständlichen besonderen Nutzungsform erworbenhabe. Zudem sei es ihm, dem [X.] Dr. v. U. , nicht gleichgültig, obder Kläger ohne weiteres über die Nutzung der in seinen Zeitschriften erschie-nenen Beiträge in der streitgegenständlichen Art verfügen könne, und sehe er,Dr. v. U. , deshalb in seiner Person einen Ablehnungsgrund im Sinnedes § 42 ZPO für gegeben [X.] Die als Vertreter im [X.] Zivilsenat in erster Linie zuständigen [X.]des [X.] haben mit Ausnahme der [X.]in [X.]mitgeteilt, daß [X.] dem Kläger als Mitglieder angehören. Der Vorsitzende [X.] [X.] hat ferner mitgeteilt, daß auch er Mitglied im Gesamtvorstand des [X.] sei.Die [X.] des [X.] haben weiter mitgeteilt, daß sie - in [X.] Umfang - in den vom Kläger herausgegebenen Zeitschriften [X.] veröffentlicht haben sowie teilweise Fachausschüssen des [X.] an-gehören und auf von diesem durchgeführten Veranstaltungen Vorträge gegenZahlung eines Honorars gehalten haben.4. Die Parteien hatten Gelegenheit, sich zur Frage des Ausschlussesund der Ablehnung der [X.] zu äußern.Der Kläger hat mitgeteilt, er sehe Ablehnungsgründe im Sinne [X.] 42 ff. ZPO für nicht gegeben an.Nach der Auffassung der Beklagten sind die Vorsitzenden [X.]Prof. Dr. E. und [X.] im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zum [X.] [X.] von einer Mitwirkung in dem Rechtsstreit nach § 41 Nr. 1 ZPO- 5 -ausgeschlossen. Bei dem [X.] [X.]sei von einer berechtigtenSelbstablehnung auszugehen. Daß ein [X.] Mitglied des [X.] sei, be-gründe für sich allein eine Selbstablehnung ebensowenig wie die Mitgliedschaftin Fachausschüssen des [X.], die sich nicht mit Fragen beschäftigten, dieden Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten. Ob dasselbe für [X.] in der Zeitschrift [X.] gelte, erscheine fraglich. Die Frage, obdie [X.] des [X.] im Hinblick auf die von ihnen mitgeteilten Um-stände ihrerseits gehindert seien, an der Entscheidung über die Frage der Ab-lehnung der [X.] des [X.] Zivilsenats mitzuwirken, hätten die bei deren Ver-hinderung für die Vertretung der [X.] des [X.] zuständigen [X.]des X[X.] Zivilsenats zu entscheiden.I[X.] Die vorliegend getroffene Entscheidung war von den unterzeichneten[X.]innen und [X.]n zu erlassen.1. Nach § 45 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsge-such grundsätzlich das Gericht, dem der Abgelehnte angehört. Das ist- vorbehaltlich einer nach herrschender Meinung zulässigen, im [X.] des [X.] jedoch nicht enthaltenen abweichendenRegelung - der durch seine(n) geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzteSpruchkörper ([X.]/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 45 Rdn. 2).2. Da nach den von den geschäftsplanmäßigen Mitgliedern des[X.] Zivilsenats mit Ausnahme des [X.]s [X.]abgegebenen Erklärungenüber deren Ausschließung und Ablehnung zu befinden war, hatten danach beider insoweit zu treffenden Entscheidung neben diesem [X.] zunächst die anerster Stelle zur Vertretung im [X.] Zivilsenat berufenen [X.] des [X.]- 6 -mitzuwirken. Da aber diese mit Ausnahme der [X.]in [X.]ebenfalls in ihrerPerson vorliegende Gründe angezeigt haben, die den von den Mitgliedern des[X.] Zivilsenats angegebenen Gründen entsprachen oder diesen vergleichbarwaren und damit ebenfalls die Ausschließung oder Ablehnung rechtfertigenkonnten, waren auch sie daran gehindert, an der vorliegend getroffenen Ent-scheidung mitzuwirken. Aus der maßgeblichen Sicht der Parteien [X.] der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Entscheidung über die [X.] und Ablehnung der geschäftsplanmäßigen [X.] des [X.] Zivilsenatsberechtigte Zweifel, wenn sie unter Mitwirkung der [X.] des [X.]erginge, bei denen eine Ausschließung oder Ablehnung gegebenenfalls recht-fertigende Gründe in gleicher oder jedenfalls vergleichbarer Weise vorliegen.3. Damit hatten an der Entscheidung neben dem [X.] [X.]undder [X.]in [X.]die nach dem Geschäftsverteilungsplan nach den [X.]ndes [X.] zur weiteren Vertretung im [X.] Zivilsenat berufenen [X.]des I[X.] Zivilsenats mitzuwirken. Soweit die Beklagte gegenteiliger Auffassungist und die beim [X.] nach den [X.]n des [X.] Zivilsenats zur weiterenVertretung berufenen [X.] des X[X.] Zivilsenats für zuständig erachtet, ver-kennt sie, daß die [X.] des [X.] an der hier zu treffenden Ent-scheidung über die Frage der Ausschließung und der Ablehnung der ge-schäftsplanmäßigen Mitglieder des [X.] Zivilsenats nicht in ihrer Eigenschaft alsgeschäftsplanmäßige Mitglieder des [X.], sondern als geschäfts-planmäßige Vertreter im [X.] Zivilsenat mitzuwirken hatten. [X.] auch die Frage, ob die [X.] des [X.] an dieser Entschei-dung ihrerseits im Hinblick auf in ihrer Person gegebene Gründe nicht mitwir-ken können, ein Geschäft des [X.] Zivilsenats.- 7 -II[X.] Der Vorsitzende [X.] Prof. Dr. E. ist im vorliegenden Verfahrenvon der Ausübung des [X.]amts ausgeschlossen, weil er als Mitglied [X.] des [X.] als dessen gesetzlicher Vertreter aufzutretenberechtigt ist (§ 41 Nr. 4, § 51 Abs. 1 ZPO, § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB). Daß ernicht der alleinige Vertreter des [X.] ist, steht dem ebensowenig [X.] der Umstand, daß er in der [X.], soweit erkennbar, nichttätig geworden ist ([X.]/Feiber, 2. Aufl., § 41 Rdn. [X.]. Der [X.] [X.]hat in seiner Erklärung vom15. September 2000 über die Tatsache, daß er Mitglied des [X.] ist und inden von diesem herausgegebenen Zeitschriften verschiedentlich Aufsätze hatveröffentlichen lassen, hinaus Umstände mitgeteilt, die geeignet sind, [X.] gegen seine Unparteilichkeit und damit seine Ablehnung wegen [X.] Befangenheit zu rechtfertigen.Der Erklärung ist zu entnehmen, daß der [X.] sich mit Blick auf dieUrheberrechte an den Aufsätzen, die er in den vom Kläger herausgegebenenZeitschriften hat veröffentlichen lassen, in einer interessenmäßigen Gegner-stellung zum Kläger sieht. Weiterhin ergibt sich aus der Erklärung, daß der[X.] der in der vorliegenden Sache zu treffenden Sachentscheidung, dieangesichts der regelmäßig über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutunghöchstrichterlicher Erkenntnisse mittelbar jedenfalls im wesentlichen [X.] über die ihm selbst gegenüber dem Kläger zustehenden urheberrechtli-chen Befugnisse entscheiden wird, eine - wenn auch nicht aus materiellenGründen - nicht unerhebliche Bedeutung für seine eigene Person zuschreibt.Im Hinblick auf diesen Inhalt seiner Erklärung würde er aus der für die Beur-teilung der Frage der Befangenheit maßgeblichen Sicht der Parteien [X.] -in einem weiteren Sinn als [X.] in eigener Sache erscheinen und dieserUmstand Mißtrauen hinsichtlich seiner Unparteilichkeit rechtfertigen. Daß [X.], der nach der Sachlage an sich in erster Hinsicht eine Befangenheit des[X.]s zu befürchten hätte, dies anders sieht, ist, wie sich aus § 42 Abs. 3ZPO ergibt, unerheblich.Danach kommt dem Umstand, daß der [X.] [X.]weiter-hin mitgeteilt hat, er gehöre beim Kläger zwei Fachausschüssen und dabeinamentlich dem [X.] für Urheber- und Verlagsrecht an, für die Frageder Ablehnung des [X.]s keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. [X.] davon begründen diese beiden Gesichtspunkte wie insbesondere [X.], daß der [X.] gerade auf dem Fachgebiet für den Kläger an her-ausgehobener Stelle Vereinsarbeit leistet, auf dem die Parteien den hier pro-zeßgegenständlichen Streit austragen, aber ebenfalls berechtigte Zweifel dar-an, daß der [X.] über den Prozeßgegenstand unvoreingenommen urteilenwird.V. Keine Besorgnis der Befangenheit ist dagegen aus den [X.], die die [X.] St. , Prof. Dr. B. , [X.]und [X.]. jeweils inbezug auf ihre Person mitgeteilt haben.Dies gilt namentlich für die Tatsache, daß diese [X.] dem Kläger je-weils als (einfache) Mitglieder angehören. Hierbei ist nämlich zu [X.], daß dem Kläger mehrere tausend Mitglieder und damit die meisten der inDeutschland auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und des [X.] tätigen Personen angehören. Hinzu kommt, daß es im [X.] ungeachtet des durchaus nicht unerheblichen Streitwerts kei-- 9 -neswegs etwa um eine Frage geht, die für den Kläger existentielle Bedeutunghaben könnte.Soweit die [X.] [X.]und Prof. Dr. B. weitergehend mitgeteilt ha-ben, es seien mehrere von ihnen verfaßte Beiträge in der Zeitschrift [X.]erschienen, haben sie nicht erklärt, daß sie sich deswegen von dem [X.] Rechtsstreits auch als persönlich betroffen ansehen. Unter diesen Um-ständen rechtfertigt die Tatsache, daß die Veröffentlichungen erfolgt sind, fürsich allein noch keine berechtigten Zweifel an der Unbefangenheit der beiden[X.].Kurzwelly[X.] [X.]Münke Schaffert

Meta

I ZR 58/00

05.03.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2001, Az. I ZR 58/00 (REWIS RS 2001, 3342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3342

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