Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.08.2018, Az. 6 AZR 28/17

6. Senat | REWIS RS 2018, 5165

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Gegenstand

Örtliche Theaterbetriebszulage - Einführung TVöD-VKA


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2016 - 17 [X.] 840/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.] und -höhe einer örtlichen Theaterbetriebszulage.

2

Der Kläger ist seit 1986 als [X.]ühnenhandwerker am [X.] beschäftigt. Das [X.] wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr von der [X.] [X.], sondern von der [X.]eklagten als deren Nachfolgerin in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben.

3

Auf das Arbeitsverhältnis ist seit 1. Oktober 2005 kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) in der für die [X.] geltenden Fassung nebst den ihn ergänzenden Tarifverträgen anzuwenden. Der Kläger erhält Vergütung nach der [X.] 7 der [X.] zum [X.].

4

In einer „Örtlichen Dienstordnung zur [X.]., [X.] und TO.[X.] für die [X.]ühne der [X.] [X.] vom 19. September 1942“ (DO [X.]ühne) heißt es auszugsweise:

        

II. [X.]esondere [X.]estimmungen zur [X.].
§ 6 Theaterbetriebszulage.

        
        

Außer der in §§ 4 und 9 der [X.] aufgeführten Vergütung erhalten die Angestellten im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse des [X.] eine Theaterbetriebszulage. Sie beträgt bei den Vergütungsgruppen

                 

X       

bis     

IX    

jährlich

bis     

zu    

240,-- [X.],

                 

[X.]I   

bis     

[X.]     

jährlich

bis     

zu    

300,-- [X.],

                                                                                
                 

VI    

bis     

IV    

jährlich

bis     

zu    

540,-- [X.],

                 

III     

bis     

I       

jährlich

bis     

zu    

780,-- [X.].

        

Durch die Theaterbetriebszulage sind insbesondere die allgemeinen mit dem Theaterbetrieb verbundenen Aufwendungen sowie die Mehr-, Abend- und Sonn- und Feiertagsarbeit abgegolten, soweit nicht § 7 etwas anderes bestimmt.

        

Die Theaterbetriebszulage unterliegt nicht den Kürzungen nach den Gehaltskürzungsverordnungen.

        

…       

        

III. [X.]esondere [X.]estimmungen zur TO.[X.].

        

§ 8 Lohnzuschläge (Theaterbetriebszulage).

        

Im Hinblick auf die Eigenart der Verhältnisse des [X.] und zur Abgeltung der Mehrarbeit für die 49. bis 54. Arbeitsstunde in der Woche sowie für den [X.] (§ 4 TO.[X.] und § 10 dieser Dienstordnung) wird den Gefolgschaftsmitgliedern ein Lohnzuschlag (Theaterbetriebszulage) von 21 v.H. gewährt. Diese 21 %ige Theaterbetriebszulage errechnet sich bei

        

a)    

den Gefolgschaftsmitgliedern der Lohngruppe [X.] aus dem Stundenlohn im ersten Dienstjahr,

        

b)    

den Gefolgschaftsmitgliedern der Lohngruppe [X.] aus dem Stundenlohn der Lohngruppe [X.] im ersten Dienstjahr zuzüglich des Zuschlages für die Lohngruppe [X.] (§ 13 Abs. 3 TO.[X.]),

        

c)    

den Gefolgschaftsmitgliedern der Lohngruppe A aus dem Stundenlohn der Lohngruppe [X.] im ersten Dienstjahr zuzüglich des Zuschlages für die Lohngruppe A (§ 13 Abs. 3 TO.[X.]).“

5

Eine vom damaligen Oberstadtdirektor der [X.] [X.] unterzeichnete „Zusammenfassung der bisher neben dem [X.]MT-G ergangenen Richtlinien für die Arbeiter des [X.]es“ vom 13. Februar 1963 (Zusammenfassung 1963) weist auszugsweise folgenden Inhalt auf:

        

„I.     

Die Arbeiter des [X.]es … erhalten auf Grund der Dienstordnung der [X.] [X.] vom [X.] eine Theaterbetriebszulage in Höhe von 20 % des [X.] und fast ausschließlich 6 Tage Zusatzurlaub für an Sonn- und Feiertagen zu leistende Arbeit.

                          
                 

Im Zuge der Neuordnung der tariflichen [X.]estimmungen sind entweder durch mündliche Absprachen oder infolge stillschweigender Duldung die Rechtsverhältnisse der Arbeiter des [X.]es geändert worden.

                 

Die Tarifvertragsparteien des [X.]MT-G haben bisher darauf verzichtet, die Rechtsverhältnisse der Arbeiter bei Theatern im Rahmen des [X.]MT-G neu zu regeln. Entscheidend hierfür waren die Mannigfaltigkeit des [X.], das bisher bei den Theatern gilt und die unterschiedlichen Verhältnisse bei den einzelnen Theatern.

                 

Nach der Sondervereinbarung (Anlage 6 zum [X.]MT-G) ist es nur zulässig, eine neue Vereinbarung bezirklich abzuschließen.

                 

Da von einer bezirklichen Neuregelung der Rechtsverhältnisse für die Angestellten des [X.]es abgesehen wurde, besteht keine Veranlassung, sie nur für die Arbeiter zu vereinbaren.

                 

Es ist jedoch dringend erforderlich, die zur [X.] geltenden [X.]estimmungen zusammenzufassen, um für jedermann erkennbar zu machen, nach welchem Schema den besonderen Verhältnissen beim [X.] [X.] Rechnung getragen wird.

        

II.     

Im Einvernehmen mit dem Personalrat und der Ortsverwaltung der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr sind deshalb folgende Richtlinien herauszugeben.

                          
        

An das [X.]

                          
        

[X.]etr.:

Zusammenfassung der bisher neben dem [X.]MT-G ergangenen Richtlinien für die Arbeiter des [X.]es.

        

…       

        
        

2.    

Theaterbetriebszulage

        

2.1     

Im Hinblick auf die Eigenart des [X.] erhalten die Arbeiter wie bisher eine Theaterbetriebszulage.

        

2.2     

Durch die Theaterbetriebszulage werden abgegolten:

                 

2.21   

die mit dem Dienst am [X.] verbundenen Aufwendungen und besonderen Erschwernisse, die die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit mit sich bringt,

                 

2.22   

die bis zu 6 Stunden in der [X.] - täglich 1 Stunde - überschreitende Arbeitszeit,

                 

2.23   

die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit.

        

…       

        
        

5.    

Geltungsdauer

                 

Die [X.]estimmungen gelten bis auf weiteres, wenn nicht durch einen Tarifvertrag eine andere Regelung vereinbart wird.“

6

Tarifliche Sonderregelungen eines [X.] fanden sich zunächst in § 20 des [X.]ezirks-Zusatztarifvertrags für [X.] zum [X.]undesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und [X.]etriebe vom 11. September 1962 ([X.]ZT-G/[X.]). Nunmehr enthält Teil V Nr. 4 § 3 des „[X.] vom 19. Dezember 2006 zum [X.] im [X.]ereich des [X.] NW ([X.]-[X.])“ [X.]estimmungen zu einer Theaterbetriebszulage, die arbeitstäglich 5,93 Euro beträgt. Ausweislich § 20 Abs. 1 [X.]ZT-G/[X.] und Teil V Nr. 4 § 1 Abs. 1 [X.]uchst. b [X.]-[X.] galten bzw. gelten die tariflichen Regelungen nicht für das [X.].

7

Die [X.]eklagte zahlte den [X.]ühnenarbeitern eine Theaterbetriebszulage in Höhe von 20 % der Stufe 1 des [X.] ihrer Lohngruppe nach dem [X.]MT-G. Dies waren im Falle des [X.] zuletzt 403,45 Euro brutto monatlich. Eine Anpassung bzw. Umstellung auf die [X.]n des [X.] nahm die [X.]eklagte nicht vor, sondern leistete die Theaterbetriebszulage über den 1. Oktober 2005 hinaus in unveränderter Höhe weiter. Diesbezüglich teilte sie dem Personalrat mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 ua. mit:

        

„…    

        

Aufgrund der Abhängigkeit zwischen Lohngruppe bzw. Vergütungsgruppe und T[X.]Z erhöhte sich in der Vergangenheit bei einer Tariferhöhung automatisch die T[X.]Z. Zum 01.01.2008 wurden jedoch nicht die Lohngruppen bzw. Vergütungsgruppen erhöht, sondern die [X.]n des TVöD. Die [X.]n sind jedoch nicht Grundlage der T[X.]Z am [X.]. Aus diesem Grund wurde die T[X.]Z nicht erhöht. Da darüber hinaus auch die tarifliche T[X.]Z nicht erhöht wurde, besteht aus Sicht der Leitung des Hauses kein Handlungsbedarf.“

8

Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 informierte die [X.]eklagte die [X.]eschäftigten des [X.]es darüber, dass die örtliche Theaterbetriebszulage für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. August 2013 angestellt wurden, trotz des nunmehr geltenden [X.] in unveränderter Höhe weitergezahlt werde. Den nach diesem Datum eingestellten Arbeitnehmern würden tarifliche Zuschläge nach den [X.]estimmungen des [X.] gezahlt.

9

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 forderte der Kläger rückwirkend seit 2005 die Zahlung der Theaterbetriebszulage auf der Grundlage des Tabellenentgelts des [X.]. Dies lehnte die [X.]eklagte ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten und der aus dem jeweiligen Tabellenentgelt der [X.] 7 Stufe 1 [X.] errechneten Theaterbetriebszulage für die [X.] von April 2014 bis einschließlich Mai 2016 auf der Grundlage der DO [X.]ühne und der Zusammenfassung 1963 zu. Die [X.] des [X.] ersetze die [X.] des [X.]MT-G. Dies folge aus einer ergänzenden Auslegung der Zusammenfassung 1963, die als Gesamtzusage zu betrachten sei. Insoweit habe sich mit Einführung des [X.] eine Regelungslücke ergeben. Es sei davon auszugehen, dass die Vertragspartner auch für ein ersetzendes Nachfolgewerk eine dynamische Anpassung vereinbart hätten.

Der Kläger hat beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 1.273,06 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem aktuellen [X.]asiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat geltend gemacht, die örtliche Theaterbetriebszulage sei nicht an die tarifliche Entgeltentwicklung des [X.] anzupassen. Sie sei zwar auf 20 % des dem jeweiligen [X.]eschäftigten zustehenden Tabellenlohnbetrags nach dem [X.]MT-G festgelegt und daher entsprechend dessen Tarifsteigerungen angepasst worden. Seit 2005 sei die Theaterbetriebszulage aber auf dem Stand des Tabellenlohns nach dem [X.]MT-G eingefroren, der seitdem nicht mehr erhöht worden sei. Anpassungs- bzw. Überleitungsregelungen bezüglich der Theaterbetriebszulage hätten die Tarifvertragsparteien bewusst nicht getroffen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die [X.]eklagte weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Zwar durfte das [X.] dem Zahlungsantrag des [X.] mit der gegebenen [X.]egründung nicht stattgeben. Die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).

I. Das [X.] hat angenommen, spätestens mit der Zusammenfassung 1963 habe die [X.]eklagte den Arbeitern des [X.] eine Gesamtzusage betreffend die Zahlung einer Theaterbetriebszulage erteilt. Aus der Zusammenfassung 1963 ergebe sich, dass die [X.]eklagte den [X.]ühnenarbeitern eine diese begünstigende Leistung verbindlich habe zusagen wollen. Nach seiner Auffassung konsequent hat das [X.] sodann den Inhalt der Zusammenfassung 1963 nach den Grundsätzen der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bestimmt. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Theaterbetriebszulage an die Erhöhung des Tabellenlohns des [X.] gekoppelt gewesen sei. Aufgrund der Tarifsukzession des [X.] durch den [X.] sei die zeitdynamische [X.]ezugnahme auf den [X.] zur statischen geworden, da der [X.] von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt werde. Die so entstandene planwidrige Lücke sei auf der Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass an die Stelle des Tabellenlohns des [X.] derjenige des [X.] getreten sei.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, die Zusammenfassung 1963 stelle keine Gesamtzusage dar.

1. [X.]ei einer Gesamtzusage handelt es sich um eine typisierte Willenserklärung, die nach objektiven, von den besonderen Umständen des Einzelfalls unabhängigen Kriterien auszulegen ist. Ihre Auslegung durch das [X.]erufungsgericht unterliegt daher der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung ([X.] 13. Dezember 2011 - 3 [X.] - Rn. 17 mwN). Dies gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt eine Gesamtzusage vorliegt (vgl. [X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 32, [X.]E 134, 269).

2. Diesem Prüfungsmaßstab hält das Urteil des [X.]s nicht stand.

a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des [X.]etriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen ([X.] 22. März 2018 - 6 [X.] - Rn. 24). Wie jede andere Willenserklärung auch setzt die Gesamtzusage voraus, dass der Arbeitgeber durch sie eine Rechtswirkung herbeiführen und sich rechtlich binden will. Der Erklärende muss mit ihr seinen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck bringen, dh. einen Willen, der auf die [X.]egründung, inhaltliche Änderung oder [X.]eendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt (vgl. [X.] 17. Oktober 2000 - [X.] - zu II 1 b aa der Gründe, [X.]Z 145, 343). Maßgeblich ist, ob aus der objektiven Sicht der Arbeitnehmer ein solcher Rechtsfolgewillen vorliegt (vgl. [X.] 17. November 2009 - 9 [X.] - Rn. 20).

b) Der Zusammenfassung 1963 lässt sich nicht entnehmen, dass die [X.] [X.] als Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten den an ihrem Schauspielhaus beschäftigten Arbeitern die Theaterbetriebszulage auf dieser Grundlage verbindlich zusagen wollte. Vielmehr handelt es sich bei ihr nur um die Darstellung der geltenden Regelungen, aufgrund derer die [X.] [X.] in der Vergangenheit die Theaterbetriebszulage erbracht hatte und in der Zukunft weiter erbringen wollte. Das war für die [X.]eschäftigten des [X.] auch erkennbar.

aa) Dafür spricht bereits der vorangestellte [X.]etreff. Danach soll nur eine „Zusammenfassung der bisher neben dem [X.] ergangenen Richtlinien für die Arbeiter des [X.]“ erfolgen. Durch die Verwendung des [X.] kommt zum Ausdruck, dass lediglich bereits bestehende und nach wie vor aktuelle Regelungen wiedergegeben, nicht aber konstitutiv neue Rechte begründet werden sollen.

bb) Im Folgenden führt die [X.] [X.] unter Ziffer I der Zusammenfassung 1963 aus, dass die Arbeiter des [X.] „auf Grund der Dienstordnung der [X.] [X.] vom 19.9.1942 … eine Theaterbetriebszulage in Höhe von 20 % des [X.]“ erhalten. Darauf nimmt die nachfolgende Ziffer II 2.1 [X.]ezug, wenn es dort heißt, dass die Arbeiter „wie bisher“ eine Theaterbetriebszulage erhalten. Die [X.] [X.] drückt damit hinreichend erkennbar aus, dass sie zwar auf der bisher geltenden Grundlage der DO [X.]ühne die Theaterbetriebszulage weitergewähren, nicht aber eine eigenständige Rechtsgrundlage in Gestalt der Zusammenfassung 1963 schaffen will.

cc) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die [X.] [X.], wie die Ausführungen unter Ziffer I sowie Ziffer II 5 der Zusammenfassung 1963 zeigen, davon ausging, dass es nach der Anlage 6 zum [X.] nur zulässig sei, eine neue Vereinbarung für Arbeiter an Theatern als Tarifvertrag auf [X.] abzuschließen. Da von einer solchen für die Angestellten des [X.] abgesehen worden sei, bestehe keine Veranlassung, sie nur für Arbeiter zu vereinbaren. Auch hieraus folgt nach außen erkennbar, dass die [X.] [X.] nicht den Willen hatte, in Gestalt der Zusammenfassung 1963 konstitutiv einen (weiteren) [X.] für die Theaterbetriebszulage zu setzen. Vielmehr sah sie sich hieran durch eine tarifliche Sperrklausel gehindert.

dd) Wie der dann folgende Absatz unter Ziffer I der Zusammenfassung 1963 zeigt, beabsichtigte die [X.] [X.] lediglich, „die zur [X.] geltenden [X.]estimmungen zusammenzufassen, um für jedermann erkennbar zu machen, nach welchem Schema den besonderen Verhältnissen beim [X.] Schauspielhaus Rechnung getragen wird“. Dies war aus Sicht der [X.] [X.] dringend erforderlich, da im „Zuge der Neuordnung der tariflichen [X.]estimmungen … entweder durch mündliche Absprachen oder infolge stillschweigender Duldung die Rechtsverhältnisse der Arbeiter des [X.] geändert worden“ waren. Es bestand somit aus Sicht der [X.] eine Gemengelage aus einzelvertraglichen, dienstordnungsrechtlichen sowie tariflichen Regelungen, die für jedermann klar verständlich zusammengefasst dargestellt werden sollten, ohne eigenständig Ansprüche zu begründen.

ee) Der [X.]ericht des Rechnungsprüfungsamtes der [X.] [X.] aus dem [X.] stellt ebenfalls keine Gesamtzusage dar. Weder aus den Feststellungen des [X.]s noch aus dem in der Akte befindlichen einseitigen Auszug ergibt sich, dass der [X.]ericht an die Arbeitnehmer des [X.] gerichtet war. Letztlich hat die [X.] [X.] darin lediglich den Status quo festgestellt, ohne dass durch den [X.]ericht konstitutiv Ansprüche begründet werden sollten.

III. Die Revision ist dennoch zurückzuweisen, da sich die Entscheidung selbst aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Anspruch des [X.] folgt aus § 8 DO [X.]ühne. Diese bestimmt nach wie vor unmittelbar und zwingend den Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Auf diese rechtliche Erwägung hat der Senat die Parteien im Vorfeld der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

1. § 16 Abs. 1 des [X.] in öffentlichen Verwaltungen und [X.]etrieben ([X.]) vom 23. März 1934 (RG[X.]l. I S. 220) berechtigte den Arbeitgeber dazu, einseitig eine Dienstordnung zu erlassen, in der neben [X.]estimmungen über die Ordnung und das Verhalten der [X.]eschäftigten im Dienst auch Vorschriften über die Höhe des Arbeitsentgelts und über sonstige Arbeitsbedingungen im Rahmen der gesetzlichen [X.]estimmungen aufgenommen werden konnten. Für ihren Erlass galten keine besonderen (Form-)Vorschriften. [X.] wurden als autonomes Satzungsrecht der Dienstgemeinschaft angesehen (vgl. [X.] 27. Januar 1960 - 4 [X.] - [X.]. 18, [X.]E 8, 352; 19. März 1957 - 3 [X.] - zu 3 der Gründe, [X.]E 4, 6). Sie wurden nicht Inhalt der Arbeitsverhältnisse, sondern bestimmten nur ihren Inhalt ([X.]/[X.]/[X.] Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit 4. Aufl. § 16 [X.] Rn. 1). Die [X.]estimmungen der Dienstordnung waren für die Angehörigen der Verwaltung oder des [X.]etriebs als Mindestbedingungen rechtsverbindlich (§ 17 [X.]). Sie galten unmittelbar und zwingend ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 17 [X.] iVm. § 30 [X.] Rn. 12 ff.) und hatten [X.] (vgl. [X.] 22. August 1958 - 1 [X.] - [X.]. 20, [X.]E 6, 127). Die DO [X.]ühne hat der Oberbürgermeister der [X.] [X.] danach auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 [X.] wirksam erlassen.

2. Die DO [X.]ühne bestimmt weiterhin den Inhalt des Arbeitsverhältnisses des [X.]. Sie ist nach wie vor in [X.].

a) [X.] iSd. § 16 [X.] gelten trotz Aufhebung des [X.] durch Art. I des Gesetzes Nr. 56 des [X.] in [X.] ([X.] Nr. 56) vom 30. Juni 1947 (Amtsbl. [X.]) als autonomes Satzungsrecht grundsätzlich weiter, sofern ihre normative Wirkung nicht aus anderen Gründen fortgefallen ist. Sie sind unabhängig davon, ob auf sie wegen einer weiteren Regelung in noch in [X.] befindlichen [X.] verwiesen wird, weder als „zusätzliche“ noch als „zur Durchführung“ des [X.] erlassene [X.]estimmungen, die durch Art. I [X.] Nr. 56 ebenfalls aufgehoben wurden, anzusehen. Als auf der Grundlage des [X.] erlassene Normen führen sie vielmehr bis zu ihrer eigenständigen [X.]eseitigung ein „Eigenleben“ (vgl. [X.] 26. November 1964  - 5 [X.] - zu 2 a der Gründe mwN; 19. März 1957 - 3 [X.] - zu 1 der Gründe, [X.]E 4, 6).

b) Die DO [X.]ühne ist nicht aufgrund der Verdrängung der Tarifordnung [X.] für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (TO.[X.]) durch den [X.] außer [X.] getreten.

aa) Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, [X.] iSd. § 16 [X.] durch einen Tarifvertrag unmittelbar rechtswirksam aufzuheben. § 9 TVG idF vom 9. April 1949 (WiG[X.]l. S. 55) bestimmte auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. II [X.] Nr. 56 lediglich, dass mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrags [X.] außer [X.] traten. Der Abschluss eines Tarifvertrags konnte danach lediglich das Außerkrafttreten von [X.], nicht aber auch von [X.] iSd. § 16 [X.] bewirken. Als Folge der Verdrängung einer Tarifordnung nach § 9 TVG idF vom 9. April 1949 konnten als mittelbare Folge allenfalls solche [X.] wirkungslos werden, die mit der außer [X.] getretenen Tarifordnung ihrem Wesen nach untrennbar verbunden waren ([X.] 22. August 1958 - 1 [X.] - [X.]. 28 f., 34, [X.]E 6, 127).

bb) Das Inkrafttreten des [X.] führte danach nicht zu einer Verdrängung der DO [X.]ühne. Diese war mit der TO.[X.] ihrem Wesen nach nicht untrennbar verbunden, sondern zog sie lediglich als [X.]emessungsgrundlage heran. Unabhängig davon wollten die Tarifvertragsparteien des [X.] die vorliegende Dienstordnung nicht ersetzen. Nach § 1 Abs. 2 des Übergangstarifvertrags für Arbeiter bei Theatern und [X.]ühnen vom 22. Mai 1953 (Anlage 6 zum [X.]) bzw. § 1 Abs. 2 der Sondervereinbarung gemäß § 2 [X.]uch[X.]f [X.] für Arbeiter bei Theatern und [X.]ühnen (Anlage 6 zum [X.] II) hatten die bei Inkrafttreten des [X.] geltenden, von seinen [X.]estimmungen abweichenden örtlichen Regelungen über die Abgeltung der besonderen Erschwernisse im Theaterbetrieb bis zum Abschluss von Sondervereinbarungen zum [X.] [X.]estand. Solche auf die [X.]eklagte bzw. ihre Vorgängerin anwendbaren Sondervereinbarungen sind bis heute nicht abgeschlossen.

c) Die DO [X.]ühne ist weder geändert noch von der [X.]eklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin gekündigt worden.

aa) Infolge des Wegfalls der Rechtsgrundlage für den Erlass und die Aufhebung von [X.] entfiel seit Außerkrafttreten des [X.] die [X.]efugnis des öffentlichen Arbeitgebers, [X.] einseitig zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Als normativ geltende Regelung, die vergleichbar einer [X.]etriebs- oder Dienstvereinbarung auf die Arbeitsverhältnisse einwirkt, kann eine Dienstordnung seit der Aufhebung des § 16 Abs. 1 [X.] durch Art. I [X.] Nr. 56 nach geltendem Recht vielmehr nur noch durch den Abschluss einer ersetzenden [X.]etriebs-/Dienstvereinbarung abgelöst oder durch Kündigung, die der [X.]etriebs- bzw. Personalrat oder der Arbeitgeber erklären kann, beseitigt werden (vgl. [X.] 26. November 1964 - 5 [X.] - zu 2 a der Gründe mwN), wenn sie nicht zuvor durch [X.]ablauf oder Zweckerreichung geendet hat. Hierzu bedarf es, sofern wie vorliegend keine die Kündigung beschränkenden Regelungen getroffen wurden und sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Dienstordnung ergeben, entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht nach § 70 Abs. 4 [X.] NW keiner besonderen Kündigungsgründe, sondern nur der Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist ([X.] in Laber/[X.] [X.] NW § 70 Rn. 24).

bb) Dem festgestellten Sachverhalt lassen sich keine Tatsachen entnehmen, die den rechtlichen Schluss zuließen, die DO [X.]ühne sei wirksam geändert oder gekündigt worden. Die Zusammenfassung 1963 beeinträchtigt die Geltung der DO [X.]ühne nicht. Eine [X.]efugnis zur einseitigen Rechtsetzung hatte die [X.] [X.] im Jahr 1963 nicht mehr. In dem Erlass der Zusammenfassung 1963 ist zudem weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Kündigung zu sehen. Vielmehr sollten lediglich die „zur [X.] geltenden [X.]estimmungen … [zusammengefasst werden], um für jedermann erkennbar zu machen, nach welchem Schema den besonderen Verhältnissen beim [X.] Schauspielhaus Rechnung getragen wird“ (vgl. zur Auslegung der Zusammenfassung 1963 oben Rn. 20 ff.). Schließlich kann die Zusammenfassung 1963 trotz des „Einvernehmens mit dem Personalrat“ nicht als abändernde Dienstvereinbarung angesehen werden. Diese ist schriftlich niederzulegen und von Dienststelle und Personalrat zu unterzeichnen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] vom 28. Mai 1958, jetzt § 70 Abs. 3 [X.] NW). Daran fehlt es hier.

Das Schreiben der [X.]eklagten vom 9. Juli 2013 stellt ebenso wenig eine Kündigung der DO [X.]ühne dar. Dies gilt jedenfalls für die vor dem 1. August 2013 bereits beschäftigten Mitarbeiter wie den Kläger. Für sie soll die Theaterbetriebszulage „weiterhin gezahlt werden“.

3. Die DO [X.]ühne gewährt dem Kläger einen Anspruch auf eine Theaterbetriebszulage auf der Grundlage des Eingangsentgelts seiner [X.] der jeweils für die [X.]eklagte geltenden Vergütungsordnung. Das ist für den streitgegenständlichen [X.]raum von April 2014 bis Mai 2016 der [X.] in der für die [X.] geltenden Fassung. Dies ergibt die Auslegung der DO [X.]ühne.

a) [X.] regeln - wie unter Rn. 29 ausgeführt - auch seit der Aufhebung des [X.] durch Art. I [X.] Nr. 56 die von ihnen erfassten Arbeitsverhältnisse weiterhin als autonomes Satzungsrecht normativ. In ihren Rechtswirkungen entsprechen sie, wie ebenfalls ausgeführt, [X.]etriebs- bzw. Dienstvereinbarungen. Ihre Auslegung richtet sich deswegen ebenso wie die von [X.]etriebs- und Dienstvereinbarungen nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung (vgl. für [X.]etriebsvereinbarungen [X.] in [X.]Rspr., zuletzt 15. Mai 2018 - 1 [X.] - Rn. 15; für Dienstvereinbarungen ungeachtet des Streits über ihren Rechtscharakter als öffentlich-rechtlicher Vertrag oder autonomes Satzungsrecht [X.]VerwG 3. Dezember 2001 - 6 P 12.00 - zu II 1 b aa der Gründe). Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der [X.]estimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer [X.]edeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (für [X.]etriebsvereinbarungen [X.] 15. Mai 2018 - 1 [X.] - Rn. 15; zur Auslegung von Dienstvereinbarungen vgl. [X.] 13. Oktober 2009 - 9 [X.] - Rn. 32, [X.]E 132, 210; [X.]VerwG 3. Dezember 2001 - 6 P 12.00 - zu II 1 b aa der Gründe). Aufgrund ihrer normativen Wirkungen können weitergeltende [X.] iSd. § 16 [X.] durch den Senat selbstständig ausgelegt werden (§ 73 ArbGG; vgl. [X.] 26. November 1964 - 5 [X.] - zu 1 der Gründe).

b) Nach § 8 Satz 1 DO [X.]ühne wird den [X.]eschäftigten ein als „Theaterbetriebszulage“ bezeichneter Lohnzuschlag in bestimmter Höhe gewährt. Satz 2 der Norm ist zu entnehmen, wie sich diese Zulage berechnet. Als Referenzgröße stellt die Dienstordnung bei Arbeitnehmern der [X.] auf den Stundenlohn im ersten Dienstjahr ab, in den anderen Lohngruppen auf diesen zuzüglich des Zuschlags für die jeweilige Lohngruppe nach § 13 Abs. 3 TO.[X.]. Dies könnte - worauf die Revision in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - zunächst dafür sprechen, dass die Stundenlöhne der TO.[X.] auch weiterhin [X.]erechnungsgrundlage der Theaterbetriebszulage sind. Es ist aber nicht zu verkennen, dass auch einer einseitig gesetzten Vergütungsordnung wie der TO.[X.], die nach ihrer Präambel rechtsverbindliche Mindestbedingungen aufstellen sollte, grundsätzlich eine Dynamik innewohnt, weil typischerweise Vergütungen der Preisentwicklung angepasst werden. Diese auch in der TO.[X.] angelegte Dynamik konnte sich infolge der Veränderungen der [X.] (vgl. 9. Tarifordnung zur Änderung der Tarifordnung [X.] für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst vom 11. September 1939, Reichshaushalts- und [X.]esoldungsblatt S. 322) und/oder der Lohntabelle (vgl. § 1 der [X.] Vereinbarung zwischen der [X.] und gemeinwirtschaftlichen Unternehmen in [X.] und der [X.], Transport und Verkehr vom 30. Juli 1948, sog. [X.]) zugunsten der Arbeiter auf die Höhe der Theaterbetriebszulage auswirken.

c) Auch ein systematischer Vergleich mit § 6 DO [X.]ühne spricht für eine dynamische [X.]ezugnahme auf die jeweils für die [X.]eklagte anzuwendende Vergütungsordnung. Für die Angestellten des Theaterbetriebs wird nach § 6 DO [X.]ühne eine Theaterbetriebszulage gezahlt, deren maximale Höhe gestaffelt nach Vergütungsgruppen mit einem absoluten [X.]etrag festgelegt ist. Demgegenüber stellt § 8 DO [X.]ühne für die Arbeiter auf eine ihrerseits potentiell Veränderungen unterworfene [X.]erechnungsgrundlage eines anderen Normgebers ab.

d) Entscheidend sprechen Sinn und Zweck der Regelung für ein dynamisches Normverständnis. Die Theaterbetriebszulage nach § 8 DO [X.]ühne stellt einen Lohnzuschlag dar, mit dem besondere Erschwernisse abgegolten werden. Diese resultieren zum einen aus der Eigenart der Verhältnisse des Theaterbetriebs, zum anderen aus Mehrarbeit und Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Hierzu werden die Zuschläge aber nicht konkret berechnet, sondern es wird an deren Stelle eine verstetigte Pauschale gezahlt. Dies stellt für die Arbeitgeberin eine Vereinfachung dar. Der Arbeitnehmer kann sich seinerseits auf eine bestimmte Höhe der Theaterbetriebszulage einrichten. Da die Theaterbetriebszulage stellvertretend für die ansonsten zu gewährenden Zuschläge gezahlt wird, entspricht es Sinn und Zweck, an die für letztere jeweils maßgebliche Vergütungsordnung anzuknüpfen. Als [X.]emessungsgrundlage dient dabei aufgrund der Anknüpfung an das erste Dienstjahr in § 8 DO [X.]ühne das Eingangsentgelt der für den Arbeitnehmer anwendbaren Lohngruppe der jeweils maßgeblichen Vergütungsordnung. Das war zum [X.]punkt des Erlasses der DO [X.]ühne der Stundenlohn im ersten Dienstjahr der [X.] der TO.[X.]. Aufgrund der Verdrängung der TO.[X.] durch den [X.] zwischen der [X.] und gemeinwirtschaftlichen Unternehmen in [X.] und der [X.], Transport und Verkehr ([X.]) vom 19. Januar 1949 und später den [X.] (vgl. § 63 Abs. 1 [X.]) bzw. den [X.] II sowie dessen Ersetzung durch den [X.] (§ 2 Abs. 1 TVÜ-[X.]) trat an die Stelle der ursprünglichen [X.]emessungsgrundlage die entsprechende [X.]emessungsgrundlage in der Anlage 2 des [X.], im [X.]/[X.] II und schließlich im [X.].

Dieses Auslegungsergebnis führt nicht nur zu einem sachgerechten und praktisch brauchbaren Ergebnis. Es entspricht auch dem Willen der Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten als Normgeberin. Wie der Zusammenfassung 1963 zu entnehmen ist, ist die [X.] [X.] von einem dynamischen Verständnis der [X.]emessungsgrundlage in § 8 DO [X.]ühne ausgegangen und hat nach Verdrängung der TO.[X.] durch den [X.] dessen Monatstabellenentgelt der Stufe 1 der Lohngruppe des jeweiligen Arbeitnehmers statt des Stundenlohns im ersten Dienstjahr der [X.] der TO.[X.] in Ansatz gebracht.

4. Danach war die an den Kläger zu zahlende Theaterbetriebszulage für die Monate April 2014 bis Mai 2016 unter Heranziehung des Tabellenentgelts der Stufe 1 der [X.] 7 des [X.] als in diesem [X.]raum für die [X.]eklagte maßgebliche Vergütungsordnung zu berechnen. Gegen die Höhe der vom Kläger auf dieser [X.]emessungsgrundlage ermittelten monatlichen Differenzbeträge hat die [X.]eklagte keine Einwendungen erhoben.

IV. Die [X.]eklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

    Heinkel    

        

        

        

    Augat    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 28/17

02.08.2018

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bochum, 8. Juni 2016, Az: 3 Ca 38/16, Urteil

§ 16 ArbOöVwG, TVöD, § 561 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.08.2018, Az. 6 AZR 28/17 (REWIS RS 2018, 5165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5165


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 AZR 28/17

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 28/17, 02.08.2018.


Az. 3 Ca 38/16

ArbG Würzburg, 3 Ca 38/16, 28.09.2016.


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