Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) als Schranke der Informationstätigkeit der Bundesregierung - Osho
L e i t s ä t z e
zum Beschluss des [X.] vom 26. Juni 2002
- 1 BvR 670/91 -
[X.]
- 1 BvR 670/91 -
gegen a) | den Beschluss des [X.] vom 13. März 1991 - BVerwG 7 [X.]99.90 -, |
b) | das Urteil des [X.] für das [X.] vom 22. Mai 1990 - 5 A 1223/86 -, |
c) | das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Januar 1986 - 10 K 5029/84 - |
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen [X.],
[X.],
der Richter Hömig,
[X.],
Richterin Hohmann-[X.]ennhardt,
und [X.],
Bryde
am 26. Juni 2002 beschlossen:
[X.]as Urteil des [X.] für das [X.] vom 22. Mai 1990 - 5 A 1223/86 - verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben, soweit die Klage der Beschwerdeführer hinsichtlich der Attribute "destruktiv", "pseudoreligiös" und des Vorwurfs der Mitgliedermanipulation abgewiesen worden ist.
[X.]amit wird der Beschluss des [X.] vom 13. März 1991 - BVerwG 7 [X.]99.90 - insoweit gegenstandslos.
[X.]ie Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die [X.]beschwerde zurückgewiesen.
[X.]as [X.] hat den Beschwerdeführern die Hälfte der im [X.]beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
[X.]ie [X.]beschwerde betrifft Äußerungen der [X.]esregierung über die Bewegung des Rajneesh Chandra Mohan und die ihr angehörenden [X.]en.
Seit den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts traten in der [X.]esrepublik [X.]eutschland vorher unbekannte Gruppierungen in Erscheinung, die alsbald das Interesse der Öffentlichkeit fanden und zumeist als "Sekten", "Jugendsekten", "[X.]en", "[X.]sekten", "[X.]" oder ähnlich bezeichnet wurden. Wegen ihrer nach eigenem Verständnis überwiegend religiös oder weltanschaulich geprägten Zielsetzungen, ihrer inneren Struktur und ihrer Praktiken im Umgang mit Mitgliedern und Anhängern wurden sie schnell Gegenstand kritischer öffentlicher Auseinandersetzung. Vorgeworfen wurde den genannten Gruppen dabei vor allem, dass sie ihre Mitglieder von der Außenwelt abschotteten, insbesondere der eigenen Familie entfremdeten, psychisch manipulierten und finanziell ausbeuteten. [X.]as führe zum A[X.]ruch von Ausbildungen, zu Verstößen gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, zur Abhängigkeit der Mitglieder von der jeweiligen Gruppierung und zu schweren seelischen Schädigungen vor allem jugendlicher Personen.
[X.]as Phänomen dieser Gruppierungen und der hinter ihnen stehenden Bewegungen beschäftigte seit den siebziger Jahren auch die Regierungen in [X.] und Ländern, die sich in Antworten auf parlamentarische Anfragen mehrfach zur Problematik dieser Gruppen äußerten und in Broschüren, Presseverlautbarungen und Vorträgen die Öffentlichkeit auch unmittelbar darüber informierten. 1996 beschloss der [X.]eutsche [X.]estag, einer Empfehlung seines Petitionsausschusses folgend, die Einsetzung einer [X.] "Sogenannte Sekten und [X.]" (vgl. BT[X.]rucks 13/4477). [X.]iese legte 1997 einen Zwischenbericht (vgl. BT[X.]rucks 13/8170) und 1998 ihren Endbericht (vgl. BT[X.]rucks 13/10950) vor. In dessen Vorwort ist unter anderem ausgeführt:
[X.]ie [X.] wurde mit Befürchtungen von ... Bürgern über die Gefahren von "sogenannten Sekten" ebenso konfrontiert wie mit der Besorgnis vieler [X.]en, als "schadensbringende Sekte" etikettiert und entsprechend behandelt zu werden. [X.]ie [X.] ... wendet sich ... gegen eine pauschale Stigmatisierung solcher Gruppen und lehnt die Verwendung des Begriffs "Sekte" wegen seiner negativen Konnotation ab. [X.]ie Ablehnung des Begriffs "Sekte" wird auch durch das Ergebnis der Arbeit der [X.] unterstützt, daß nur ein kleiner Teil der Gruppierungen, die bislang unter dem Begriff "Sekte" zusammengefaßt wurden, problematisch sind. [X.]aher wäre eine weitere Verwendung des Sektenbegriffs für alle neuen religiösen und ideologischen [X.]en fahrlässig.
... Unsere Gesellschaft ist von religiösem Pluralismus geprägt. Neben den [X.]en großer Weltreligionen existieren ... kleinere Gruppen unterschiedlichster Glaubensausrichtungen. [X.]ieser Sachverhalt allein ... veranlaßt den Staat nicht zum Handeln. Vielmehr hat der Staat die Entscheidung eines jeden Einzelnen und sein Bekenntnis zu dem von ihm gewählten Glauben zu respektieren. Aber: Wo Gesetze verletzt werden, wo gegen Grundrechte verstoßen wird, wo gar unter dem [X.]eckmantel der Religiosität strafbare Handlungen begangen werden, kann der Staat nicht untätig bleiben.
Unterhalb dieser Schwelle zwingend notwendiger staatlicher Eingriffe ist der Staat ... zu flankierender Hilfe aufgerufen. So wenig er Vorschriften für individuelle Lebensformen geben darf, so sehr kann er seine ... Bürger in einer unübersichtlich gewordenen und sich schnell verändernden Welt durch Information und Aufklärung in ihren Entscheidungsfindungen unterstützen (a.a.[X.], [X.]4 f.).
Im Bericht selbst heißt es:
Während der Arbeit der [X.] wurde immer deutlicher, daß eine pauschalisierende Herangehensweise, die sich des Begriffs "Sekte" als Oberbegriff für alle Formen neuer ... Art von Religiosität und/oder Weltanschauung bedient, der Vielfalt der Phänomene ... nicht gerecht werden kann... [X.]ie Verwendung des populären, aber nebulösen "Sekten"-Begriffs ... kann zu [X.]führen. Einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppe, die öffentlich als "Sekte" eingeordnet wurde, entstehen angesichts der hohen Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit gegenüber der vermuteten Konfliktträchtigkeit von "Sekten" vielfältige Probleme... (a.a.[X.], S. 30).
[X.]eziell für Aufklärungsschriften staatlicher Stellen wird schließlich empfohlen:
In Anbetracht der ... Unschärfe und Mißverständlichkeit des Begriffes der "Sekte" hält es die [X.] für wünschenswert, wenn im Rahmen der öffentlichen Auseinandersetzung mit neuen religiösen und ideologischen [X.]en und [X.] auf die ... Verwendung des Begriffes "Sekte" verzichtet würde. Insbesondere in Verlautbarungen staatlicher Stellen - sei es in Aufklärungsbroschüren, Urteilen oder Gesetzestexten - sollte ... die Bezeichnung ... vermieden werden (a.a.[X.], [X.]154 unter 6.2.12).
[X.]ie Beschwerdeführer sind - jeweils in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins des bürgerlichen Rechts - Meditationsvereine der so genannten [X.], [X.]- oder [X.]-Bewegung des von seinen Anhängern erst [X.], später [X.] genannten [X.] Mystikers [X.] (zu ihm und den Zielen seiner Bewegung vgl. etwa Süss, [X.]-Bewegung, in: Klöcker/[X.], Handbuch der Religionen: Kirchen und andere Glaubensgemeinschaften in [X.]eutschland, Abschnitt [X.] <Stand: 2001>). Im verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren verlangten sie von der [X.]esrepublik [X.]eutschland die Unterlassung bestimmter Äußerungen über diese Bewegung und die ihr angehörenden [X.]en.
1. [X.]en Anlass zur Klageerhebung gaben Antworten der [X.]esregierung auf drei Kleine Anfragen, die im [X.]eutschen [X.]estag gestellt worden waren, ein Bericht der [X.]esregierung an den Petitionsausschuss des [X.]estags und eine Rede, die der damalige [X.]esminister für Jugend, Familie und Gesundheit auf einer Tagung der Jungen [X.] und einer "Elterninitiative zur Hilfe gegen seelische Abhängigkeit und religiösen Extremismus" gehalten hatte.
In der Antwort vom 27. April 1979 (BT[X.]rucks 8/2790) zum Thema "Neuere Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (sogenannte Jugendsekten)" wurde neben anderen die "[X.]Bewegung" zu den so genannten neueren Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gezählt. [X.]iese würden, so ließ die [X.]esregierung die Fragesteller wissen, mit generalisierenden Begriffen wie "Jugendsekten", "destruktive religiöse Gruppen" oder "destructive [X.]" gekennzeichnet. [X.]ie [X.]esregierung selbst verwandte für sie die Bezeichnungen "Jugendsekten", "pseudoreligiöse und [X.]-Gruppen" sowie durchgängig "Sekten" (vgl. a.a.[X.], insbesondere S. 1 f.).
In ihrem Bericht an den Petitionsausschuss des [X.]eutschen [X.]estags über "[X.]en in der [X.]esrepublik [X.]eutschland" vom Februar 1980, als Band 21 der Reihe: Berichte und [X.]okumentationen des [X.]esministers für Jugend, Familie und Gesundheit veröffentlicht, wies die [X.]esregierung einleitend darauf hin, dass mit "[X.]en" oder "Jugendsekten" sehr verschiedenartige Gruppierungen angesprochen würden (vgl. a.a.[X.], S. 6). Als eine dieser Gruppierungen wurde die "Gruppe um '[X.]' (d.h. Gott) [X.]" vorgestellt und zu den "[X.]bewegungen" gerechnet (vgl. a.a.[X.], [X.]10 f.).
In der Antwort, welche die [X.]esregierung unter dem 23. August 1982 auf eine Kleine Anfrage zum Thema "Sogenannte neue Jugendsekten" erteilte (BT[X.]rucks 9/1932), wurde die "[X.]-Shree-Rajneesh-Bewegung" im Zusammenhang mit der Frage nach der Mitgliederstruktur der "sogenannten neuen Jugendsekten" genannt (vgl. a.a.[X.], S. 6 f.). In der Vorbemerkung zu der Antwort wurde darüber hinaus von "sogenannten [X.]sekten", in der Antwort selbst durchweg von "[X.]en" gesprochen (vgl. a.a.[X.], [X.]1 ff.).
[X.]ie Antwort vom 10. Oktober 1984 auf eine weitere Kleine Anfrage betraf "Wirtschaftliche Aktivitäten von destruktiven [X.]en und [X.]sekten" (BT[X.]rucks 10/2094). Entsprechend dieser Themenbeschreibung wurden in der Antwort überwiegend die Begriffe "[X.]en" und "[X.]sekten" verwendet (vgl. a.a.[X.], vor allem [X.]1 f.). Zu Frage 6 wurde ausgeführt, es erscheine schwer erreichbar, Regelungen des materiellen Arbeitsrechts bei Vereinigungen zur Geltung zu bringen, "deren Mitglieder weitgehend unter Ausschluß der Öffentlichkeit in ihrem Verhalten manipuliert werden" (vgl. a.a.[X.], S. 4). [X.]ie [X.]-Bewegung wurde dabei nicht ausdrücklich genannt. Sie war jedoch Gegenstand der Antworten zu den Fragen 16 bis 19 (vgl. a.a.[X.], S. 7).
In der Rede, die der [X.]esminister am 8. [X.]ezember 1984 auf der genannten Tagung zu dem Thema "[X.] - [X.]ie Freiheit des einzelnen schützen" hielt und die in der Broschüre [X.]/Sackmann/Schuster, JUGEN[X.]SEKTEN - [X.]ie Freiheit des einzelnen schützen, 1985, [X.]11 ff., veröffentlicht ist, wurden mit Bezug auf die behandelten Gruppen die Begriffe "[X.]", "Jugendsekte", "Sekte", "destruktive religiöse Kulte", "Pseudoheilslehren" und "[X.]" verwendet (vgl. a.a.[X.], insbesondere S. 14 f., 21). [X.]ie [X.]-Bewegung wurde in der Rede selbst nicht erwähnt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen im Ausgangsverfahren wurde sie jedoch in der anschließenden [X.]iskussion angesprochen.
2. Mit ihrer Klage erstrebten die Beschwerdeführer die Verurteilung der [X.]esrepublik [X.]eutschland zur Unterlassung mehrerer der in diesen [X.]arstellungen enthaltenen Äußerungen.
a) [X.]as Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sie darauf gerichtet war, es der Beklagten zu untersagen, in amtlichen Verlautbarungen jeder Art die [X.] als "[X.]", "Jugendsekte" oder "[X.]sekte" zu bezeichnen, mit den Attributen "destruktiv" oder "pseudoreligiös" zu belegen sowie weiterhin öffentlich zu behaupten, dass Mitglieder dieser [X.] weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit manipuliert würden. [X.]agegen hat es die Klage abgewiesen, soweit außerdem begehrt worden war, der Beklagten auch den Gebrauch der Bezeichnungen "destruktiver Kult", "[X.]" und "Sekte" zu verbieten (vgl. Entscheidungen in Kirchensachen <im Folgenden: [X.]> 24, [X.] <17 ff.>):
[X.]ie Beklagte verwende "[X.]", "Jugendsekte", "[X.]sekte", "destruktiv" und "pseudoreligiös" als disqualifizierende Begriffe für wesentliche Inhalte des religiösen Bekenntnisses der Beschwerdeführer, die insoweit unmittelbar aus [ref=cc6f181e-1cde-4167-a038-884ac2cee2fe]Art. 4 Abs. 1 [X.]] Unterlassung beanspruchen könnten. Ein negatives Werturteil stelle auch die Wendung dar, die Mitglieder der neuen religiösen Bewegungen würden weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit manipuliert. [X.]agegen handele es sich bei der Bezeichnung "Sekte" für sich genommen nicht um eine abwertende Äußerung über das religiöse Bekenntnis der Beschwerdeführer.
b) [X.]as Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Anschlussberufung der Beschwerdeführer zu 2 und 4, mit der diese die Abweisung der Klage hinsichtlich des Gebrauchs des Begriffs "Sekte" angegriffen hatten, zurückgewiesen (vgl. [X.] 28, [X.]6 <114 ff.>):
[X.]ie Beschwerdeführer hätten aus [[X.]. 4 Abs. 1 und 2 [X.]] keinen Anspruch auf Unterlassung der noch streitigen Äußerungen. Sie könnten sich zwar als inländische juristische Personen auf dieses Grundrecht berufen, weil sie nach ihrer Satzung der Pflege der Lehre des [X.]-Rajneesh dienten und diese eine Religion oder Weltanschauung sei. [X.]och seien die mit den Äußerungen verbundenen Grundrechtseingriffe gerechtfertigt. [X.]ie verfassungsrechtliche Legitimation dafür ergebe sich aus der Aufgabenstellung der [X.]esregierung gemäß Art. 65 [X.] in Verbindung mit den staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und [ref=[X.]-74b96254de3d]Art. 6 Abs. 1 [X.]]. [X.] für die Äußerungen der [X.]esregierung ergäben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Willkürverbot, wonach Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssten und Werturteile nicht auf sachfremde Erwägungen zurückgehen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürften. Werturteile müssten auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen.
Letzteres sei bei den angegriffenen Äußerungen der Fall. Sie hielten sich noch in den Grenzen des Beurteilungsspielraums, welcher der [X.]esregierung zukomme. Zu deren Gunsten wirke sich aus, dass die Gefahrenabwehr, der die Äußerungen gedient hätten, Rechtsgüter betreffe, die nach der Wertordnung des Grundgesetzes höchsten Rang hätten. Bei ihnen rechtfertige schon ein bloßer Gefahrenverdacht die Annahme, entsprechende Hinweise und Warnungen seien zu ihrem Schutz geeignet und erforderlich.
c) [X.]as [X.]esverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen (vgl. [X.] 29, S. 59 = NJW 1991, S. 1770):
[X.]ie Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der schon vorliegenden Rechtsprechung sei ein Eingriff in die Religions- oder Weltanschauungsfreiheit durch Äußerungen der in Rede stehenden Art durch die verfassungsrechtliche Befugnis der [X.]esregierung zur Öffentlichkeitsarbeit und ihre ebenfalls verfassungsunmittelbare Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde und der Gesundheit der Bürger gerechtfertigt. [X.]ie Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit schließe das Recht zur Abgabe appellativer Äußerungen (Warnungen) ein. [X.]ie [X.]esregierung sei daher auch berechtigt, das Verhalten einzelner Grundrechtsträger als gefährlich zu bewerten.
Bei der Öffentlichkeitsarbeit der [X.]esregierung gehe es um eine Staatsaufgabe, die nur tatsächlich, nicht rechtsförmlich erfüllbar sei und bei deren Wahrnehmung der Staat dem Einzelnen kein - notfalls zwangsweise durchzusetzendes - Handeln verbindlich aufgebe oder verbiete. In solchen Fällen stehe das Rechtsstaatsprinzip einem Schluss von der Aufgabe auf die Zulässigkeit von Individualrechtsbeschränkungen nicht von vornherein entgegen. [X.]ies folge aus dem jeder Staatsaufgabe innewohnenden Postulat einer wirksamen Aufgabenwahrnehmung und aus der Vielgestaltigkeit der Eingriffslagen und -wirkungen solchen "informalen" [X.]. Wenn das Äußerungsrecht der [X.]esregierung nicht zu sehr beschnitten werden solle, erlaube es weder eine Festlegung auf bestimmte Äußerungsinhalte noch eine nähere Bestimmung der zulässigen Äußerungszwecke. Inhaltlich könne es nur dahin eingegrenzt werden, dass die jeweilige Warnung nicht ohne hinreichend gewichtigen, dem Inhalt und der Bedeutung des berührten Grundrechts entsprechenden Anlass ausgesprochen werden dürfe, mitgeteilte Tatsachen zutreffen müssten und unsachliche Abwertungen zu unterbleiben hätten.
[X.]ie [X.]esregierung habe für Warnungen der vorliegenden Art auch die (Verbands-)Kompetenz. [X.]as folge aus ihrer Aufgabe, als Organ der Staatsleitung gesellschaftliche Veränderungen zu beobachten und zu prüfen, ob und inwieweit sie staatliche Reaktionen erforderten. Entsprechende Tätigkeiten könnten nicht unmittelbar an den Zuständigkeitskatalogen des Grundgesetzes für die Gesetzgebung und Verwaltung gemessen werden. Ausreichend sei, dass Maßnahmen des [X.]es vorstellbar seien. Für den Bereich der [X.]en ergebe sich dies aus der Gesetzgebungskompetenz für das Recht der öffentlichen Fürsorge und des Gesundheitswesens.
[X.]ie [X.]esregierung dürfe Warnungen nicht nur zum Schutz der Grundrechte anderer, sondern auch zum Schutz des Gemeinwohls aussprechen. [X.]eshalb sei die Auffassung des [X.], die Äußerungen über die [X.]-Bewegung seien zum Schutz der verfassungsrechtlich hervorgehobenen [X.]sgüter Ehe und Familie zulässig, nicht zu beanstanden.
[X.]ie Frage, in welchem Maß bei der Auslegung von Texten einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft deren Selbstverständnis zu beachten sei, könne, soweit sie entscheidungserheblich sei, ohne weiteres im Sinne des Berufungsurteils beantwortet werden. [X.]ieses habe sich auf zahlreiche Lehraussagen von [X.]-Rajneesh vor allem zu den Themen Ehe und Familie gestützt und dabei auf den objektiven Erklärungswert dieser Aussagen für einen in den Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft nicht besonders sachkundigen [X.]ritten abgestellt. [X.]ieser Ansatz sei zutreffend.
[X.]ie Revision sei auch nicht wegen Verfahrensfehlern zuzulassen. [X.]as Oberverwaltungsgericht habe den im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen nicht zu entsprechen brauchen, weil es nach seiner Rechtsauffassung auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht angekommen sei. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen worden sei.
Mit der [X.]beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die genannten gerichtlichen Entscheidungen. Sie rügen vor allem die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 [X.] und tragen dazu im Wesentlichen vor:
1. [X.]ie Äußerungen der [X.]esregierung, durch welche die Beschwerdeführer und ihre Mitglieder öffentlich als Anhänger einer "pseudoreligiösen", "destruktiven", die Mitglieder "manipulierenden" "Jugendsekte", "[X.]" oder "[X.]sekte" herabgewürdigt würden, stellten einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit dar. [X.]ie Beschwerdeführer seien nach ihrem Selbstverständnis Religions- und Meditationsvereine, die sich durch das Abhalten von Meditationen sowie durch öffentliche Vorträge, das Begehen religiöser Feiern, den Verkauf von Büchern, Tonbändern und Video-Mitschnitten und das Angebot spiritueller Therapien mit der Verbreitung der Lehre [X.]s befassten. [X.]ie gegen sie gerichteten Maßnahmen der [X.]esregierung berührten deshalb den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 [X.].
[X.]ie staatlichen Äußerungen hätten - nicht zuletzt wegen der mit ihnen in Anspruch genommenen staatlichen Autorität - für die Ausbreitung der betroffenen [X.] schwerwiegende negative Folgen; diese seien, soweit sie das Verhalten der gewarnten Öffentlichkeit beträfen, beabsichtigt und im Übrigen in Kauf genommen. Zu berücksichtigen sei auch die bestehende Konkurrenzsituation. Wertende Äußerungen des Staates verzerrten den Wettbewerb unter den Religionen und Weltanschauungen.
Zu Unrecht werde die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für solche Äußerungen verneint. Es sei verfehlt, aus Schutzpflichten Eingriffsrechte abzuleiten. Auch die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit könne keine Grundlage für grundrechtsbeschränkende Warnungen sein. [X.]asselbe gelte für die Rechenschaftspflicht der [X.]esregierung gegenüber dem [X.]. [X.]as Verhältnismäßigkeitsprinzip reiche nicht aus, verfassungsunmittelbar eröffneten Eingriffsmöglichkeiten ausreichende Grenzen zu ziehen; notwendig sei - wenigstens in den Grundzügen - eine gesetzliche Festlegung, zum Schutz welcher [X.]rechtsgüter Eingriffe in die Religionsfreiheit zulässig seien. Es widerspreche auch der Bedeutung dieses Grundrechts, wenn nicht zumindest minimale Verfahrensregeln insbesondere zur Ermittlungs- und Begründungspflicht der [X.]esregierung und zur Beteiligung der betroffenen Religionsgemeinschaften getroffen würden.
[X.]er [X.]esregierung fehle auch die Kompetenz für Warnungen vor neuen religiösen Bewegungen. Aus den Kompetenztiteln für öffentliche Fürsorge, Jugendschutz und Gesundheitswesen ergebe sich keine allgemeine Befassungsbefugnis der [X.]esregierung mit der Berechtigung, ihre Erkenntnisse und Problemsicht gegenüber [X.] und Öffentlichkeit darzulegen.
Inhaltlich sei in mehrfacher Hinsicht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt worden. [X.]ie Bezeichnung "destruktiv" sei hochgradig abwertend und zur Kennzeichnung von Gefahren ungeeignet. [X.]ie Verwendung des Begriffs "pseudoreligiös" sei schon deshalb unzulässig, weil die Gerichte der [X.]-Bewegung den Schutz des [ref=9cdb08cc-f28a-4826-96b9-32f591bdfa2e]Art. 4 Abs. 1 [X.]] zuerkannt hätten. [X.]ie Weltanschauung [X.]s sei keine "Jugendsekte" oder "[X.]". Es sei unwidersprochen vorgetragen worden, dass das [X.]urchschnittsalter der Mitglieder bei 34 Jahren liege. [X.]ie Verwaltungsgerichte manipulierten das [X.], wenn sie sich darüber mit dem Argument hinwegsetzten, gemeint sei Jugend im weiteren Sinne. Zum Begriff "Sekte" sei ebenfalls vorgebracht worden, dass er heute umgangssprachlich abwertend verstanden werde. [X.]as habe der Endbericht der [X.] "Sogenannte Sekten und [X.]" des [X.]eutschen [X.]estags bestätigt. [X.]ie Bezeichnung "[X.]sekte" bringe durch den Wortbestandteil "[X.]" eine zusätzliche Abwertung zum Ausdruck. Hinsichtlich des Begriffs "manipuliert" werde daran angeknüpft, dass die [X.]-Bewegung verstärkt Erkenntnisse der [X.]logie einsetze. [X.]ass dies mit Manipulation verbunden sei, sei eine freie Erfindung.
2. Verletzt worden sei auch der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nach [[X.]-41a0-4605-b750-11f8f27fd366]Art. 103 Abs. 1 [X.]].
Beim Oberverwaltungsgericht seien die Beiziehung sämtlicher Verwaltungsvorgänge der [X.]esregierung und die Gewährung von Akteneinsicht beantragt worden. [X.]em sei nicht entsprochen worden. Außerdem seien vor allem zur Interpretation der Lehren [X.]s Beweisanträge gestellt worden. [X.]as Gericht habe sie mit einer Ausnahme, als es sich selbst für sachkundig erklärt habe, als entscheidungsunerheblich abgelehnt. Soweit die Nichtvernehmung eines sachverständigen Zeugen zu Inhalt und Bedeutung der Lehren [X.]s damit begründet worden sei, dass auf den objektiven Erklärungswert der Aussagen für einen in diesem Bereich nicht besonders sachkundigen [X.]ritten abzustellen sei, sei auch dies verfassungswidrig. Zum Teil hätten die im Berufungsurteil erwähnten Aussagen [X.]s im Prozess zuvor keine Rolle gespielt. [X.]ie Beschwerdeführer hätten deshalb keine Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern.
Auch die Zurückweisung all dieser Rügen durch das [X.]esverwaltungsgericht verletze Art. 103 Abs. 1 [X.].
Zu der [X.]beschwerde hat namens der [X.]esregierung das [X.]esministerium für Frauen und Jugend Stellung genommen. Es hält die [X.]beschwerde für unbegründet.
1. [X.]ie [X.]esregierung habe aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Stellung und im Hinblick auf die Verpflichtung zum Schutz der Grundrechte und verfassungsrechtlich hervorgehobener [X.]sgüter die Aufgabe, sich mit gesellschaftlichen Erscheinungen, die in der Öffentlichkeit mit Sorge verfolgt würden, zu befassen, besonders wenn mit ihnen Gefahren für Grundrechte und [X.]sgüter wie den Jugendschutz verbunden sein könnten. [X.]ass die [X.]en in der für das Urteil des [X.] maßgeblichen [X.] Gegenstand einer von Besorgnis gekennzeichneten öffentlichen [X.]ebatte gewesen seien, werde auch die [X.]beschwerde nicht bezweifeln wollen.
[X.]ie [X.]esregierung sei auch befugt, ihre Erkenntnisse und Problemsicht in Form von Wertungen, Empfehlungen und Warnungen der Öffentlichkeit darzulegen, auch wenn es dabei zu [X.] kommen könne. [X.]ie [X.]esregierung habe sich gegenüber dem [X.] zu erklären. [X.]erartige Erklärungen würden in der Öffentlichkeit regelmäßig bekannt. Zutreffend hätten das Ober- und das [X.]esverwaltungsgericht das Äußerungsrecht der [X.]esregierung aus dieser Erklärungspflicht gegenüber dem [X.] abgeleitet. Eine zweite verfassungsrechtliche Wurzel habe dieses Recht in der schon genannten Schutzpflicht für den Einzelnen und die durch das Grundgesetz hervorgehobenen [X.]sgüter.
Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe es für Äußerungen der genannten Art nicht; die Ermächtigung ergebe sich unmittelbar aus der Verfassung. Angesichts der Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen wäre eine gesetzlich normierte Ermächtigung auch kaum vorstellbar; sie müsste sich in der bloßen Feststellung eines Äußerungsrechts erschöpfen und könnte als verfassungsrechtliche Voraussetzungen nur den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Willkürverbot nennen, die ebenfalls unmittelbar der Verfassung zu entnehmen seien.
[X.]ie [X.]esregierung habe für die genannten Aufgaben und Befugnisse auch eine Verbandskompetenz. [X.]ass die Länder in gleicher Weise tätig werden könnten, stehe dem nicht entgegen. Es habe sich um Erscheinungen gehandelt, die länderübergreifend im ganzen [X.]esgebiet festgestellt worden seien. Auch könnten Erkenntnisse, die bei den Beobachtungen der [X.]esregierung anfielen, zu gesetzlichen Maßnahmen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 oder 19 [X.] führen.
[X.]ie Äußerungs-, Empfehlungs- und Warnrechte der [X.]esregierung bestünden allerdings nicht unbegrenzt. Sie müssten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und unterlägen ferner dem Willkürverbot, wonach mitgeteilte Tatsachen zutreffen müssten und Werturteile weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten dürften. Eine Pflicht zur vorherigen Anhörung betroffener Vereinigungen bestehe dagegen grundsätzlich nicht.
Nach diesen Maßstäben seien die vom Oberverwaltungsgericht überprüften Äußerungen nicht zu beanstanden. Soweit Bezeichnungen als Wertungen einen negativen Inhalt hätten, sei ihre Verwendung durch tatsächliche Feststellungen gedeckt.
2. [X.]ie Rüge eines Verstoßes gegen [[X.]-56de-4776-baa4-8f2779[X.]b4f5]Art. 103 Abs. 1 [X.]] könne ebenfalls keinen Erfolg haben. [X.]as Oberverwaltungsgericht habe den gesamten Vortrag der Beschwerdeführer einschließlich aller Beweisanträge zur Kenntnis genommen und darüber entschieden. Es liege auch kein Überraschungsurteil vor.
[X.]ie [X.]beschwerde ist teilweise begründet. Im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Bezeichnungen "Sekte", "[X.]", "Jugendsekte" und "[X.]sekte", welche die [X.]esregierung in der Unterrichtung über die [X.]-Bewegung und die ihr angehörenden [X.]en für diese verwendet hat, im Ausgangsverfahren für unbedenklich gehalten worden sind. [X.]agegen kann das Berufungsurteil des [X.] insoweit keinen Bestand haben, als es auch den Gebrauch der Attribute "destruktiv" und "pseudoreligiös" sowie den Vorwurf der Manipulation von Mitgliedern dieser [X.]en als verfassungsmäßig angesehen hat.
[X.]as Urteil verletzt insoweit [ref=1a643964-61e2-4e36-ac28-012c9c887f39]Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.]].
1. [X.]ie Beschwerdeführer sind Träger dieses Grundrechts. [X.]ass sie als eingetragene Vereine des bürgerlichen Rechts nach § 21 BGB juristische Personen sind, steht dem nicht entgegen. Gemäß Art. 19 Abs. 3 [X.] gilt das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch für inländische juristische Personen, wenn ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ist (vgl. [X.] 19, 129 <132>; 24, 236 <247>; 99, 100 <118>). Bei den Beschwerdeführern ist dies nach den tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht im Ausgangsverfahren getroffen haben, der Fall. [X.]anach verfolgen die Beschwerdeführer ausweislich ihrer Satzungen jeweils den Zweck, gemeinschaftlich die Lehren des [X.]-Rajneesh zu pflegen. [X.]iese bestimmten, wie es das [X.]ausgedrückt hat, die Ziele des Menschen, sprächen ihn im [X.] seiner Persönlichkeit an und erklärten auf eine umfassende Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht daraus gefolgert hat, dass es sich bei den Zielen und Inhalten der [X.]-Bewegung jedenfalls um eine Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 [X.] handelt.
[X.]ieser Annahme steht nicht entgegen, dass sich die Beschwerdeführer wie die [X.]-Bewegung insgesamt auch wirtschaftlich betätigen. [X.]ie ideellen Zielsetzungen dieser Bewegung dienen, wie die Tatsachengerichte im Ausgangsverfahren weiter festgestellt haben, den Beschwerdeführern und ihren Anhängern nicht nur als Vorwand für wirtschaftliche Aktivitäten. [X.]ie Tätigkeit der Beschwerdeführer sei nicht einmal überwiegend auf Gewinnerzielung gerichtet. [X.]ie Verwaltungsgerichte haben den Beschwerdeführern auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] zu Recht zuerkannt.
2. [X.]as Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit umfasst neben der Freiheit des Einzelnen zum privaten und öffentlichen Bekenntnis seiner Religion oder Weltanschauung auch die Freiheit, sich mit anderen aus gemeinsamem Glauben oder gemeinsamer weltanschaulicher Überzeugung zusammenzuschließen (vgl. [X.] 53, 366 <387>; 83, 341 <355>). [X.]ie durch den Zusammenschluss gebildete Vereinigung selbst genießt das Recht zu religiöser oder weltanschaulicher Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens, zur Verbreitung der Weltanschauung sowie zur Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. [X.] 19, 129 <132>; 24, 236 <246 f.>; 53, 366 <387>). Geschützt sind auch die Freiheit, für den eigenen Glauben und die eigene Überzeugung zu werben, und das Recht, andere von deren Religion oder Weltanschauung abzuwerben (vgl. [X.] 12, 1 <4>; 24, 236 <245>).
Bedeutung und Tragweite dieser Gewährleistungen finden darin ihren besonderen Ausdruck, dass der Staat nach Art. 4 Abs. 1 [X.], aber auch gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 und Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV verpflichtet ist, sich in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten und nicht seinerseits den religiösen Frieden in der Gesellschaft zu gefährden (vgl. [X.] 19, 206 <216>; 93, 1 <16 f.>; 102, 370 <383>). Art. 4 Abs. 1 [X.] schützt daher gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende [X.]arstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen [X.]. Nicht aber sind der Staat und seine Organe gehalten, sich mit derartigen Fragen überhaupt nicht zu befassen. Auch der neutrale Staat ist nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung oder das ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist (vgl. [X.] 102, 370 <394>).
Ebenso ist den staatlichen Verantwortungsträgern die Information des [X.], der Öffentlichkeit oder interessierter Bürgerinnen und Bürger über religiöse und weltanschauliche Gruppen und ihre Tätigkeit nicht schon von vornherein verwehrt. [ref=13382976-0273-4e62-[X.]. 4 Abs. 1 und 2 [X.]] schützt nicht dagegen, dass sich staatliche Organe mit den Trägern des Grundrechts öffentlich - auch kritisch - auseinander setzen. Nur die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, nur die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, die Handlungen und in die [X.]arstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher [X.]en sind dem Staat untersagt (vgl. [X.] 93, 1 <16>; 102, 370 <394>). Weder dürfen von ihm bestimmte Bekenntnisse - etwa durch Identifikation mit ihnen - privilegiert noch andere um ihres [X.] willen - beispielsweise durch Ausgrenzung - benachteiligt werden. In einem Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gelingen, wenn der Staat selbst in Glaubens- und Weltanschauungsfragen Neutralität bewahrt (vgl. [X.] 93, 1 <16 f.> m.w.N.). Er hat sich deshalb im Umgang mit Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften besondere Zurückhaltung aufzuerlegen, deren konkretes Maß sich nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt.
3. [X.]iesen Grundsätzen werden die Äußerungen der [X.]esregierung, die im Ausgangsverfahren in Bezug auf die [X.]-Bewe-gung und ihre [X.]en vom Berufungsgericht noch zu beurteilen waren, nicht in vollem Umfang gerecht.
a) aa) Zuzustimmen ist den angegriffenen Entscheidungen allerdings darin, dass diese Äußerungen, soweit mit ihnen die [X.]-Bewegung und die zu ihr gehörenden [X.]en als "Sekte", "[X.]", "Jugendsekte" und "[X.]sekte" bezeichnet wurden, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. [X.]iese Äußerungen berühren schon nicht den Schutzbereich des Grundrechts der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit. Sie enthalten keine diffamierenden oder verfälschenden [X.]arstellungen, sondern bewegen sich im Rahmen einer sachlich geführten Informationstätigkeit über die betroffenen [X.]en und wahren damit die Zurückhaltung, zu welcher der Staat und seine Organe nach dem Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität verpflichtet sind.
(1) Allerdings soll die Bezeichnung "Sekte" nach der Empfehlung der [X.] "Sogenannte Sekten und [X.]" des [X.]eutschen [X.]estags in Verlautbarungen staatlicher Stellen über Gruppierungen der hier vorliegenden Art in Zukunft nicht weiter verwendet werden. [X.]er Gebrauch im seinerzeitigen Kontext war aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
[X.]as Verwaltungsgericht hat den Begriff "Sekte" unter anderem deshalb für unbedenklich gehalten, weil er sämtliche kleineren Religionsgemeinschaften unabhängig von ihrer Herkunft umfasse und jedenfalls eine weit über den Kreis der neuen religiösen und weltanschaulichen Bewegungen hinausgehende Gruppe solcher [X.]en bezeichne. Gegen diese Beurteilung sind verfassungsrechtliche Einwände nicht zu erheben (vgl. zur [X.]annweite des Sektenbegriffs außer dem Endbericht der [X.] "Sogenannte Sekten und [X.]", BT[X.]rucks 13/10950, [X.], etwa noch König, Sekten, in: [X.], 7. Aufl., 4. Bd., 1988, [X.]. 1147 ff.). Gleiches gilt für die Auffassung des [X.], dass der Begriff "Sekte" seine allgemeine Verwendung typischerweise im religiösen Bereich erfahre und eine gegenüber den großen Glaubensgemeinschaften nicht selten durch besonders pointierte Unterscheidungen in der Lehre unterstrichene Minderheitenrolle indiziere, die bei der [X.]-Bewegung ihren Ausdruck unter anderem darin finde, dass sich diese vorrangig an Jugendliche und junge Erwachsene wende.
[X.]ass die Verwendung der Bezeichnung "Sekte" in staatlichen Verlautbarungen vor diesem Hintergrund im Lichte des Neutralitäts- und Zurückhaltungsgebots in religiösweltanschaulichen Fragen verfassungsrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieser Begriff in Bezug auf die neueren religiösen und weltanschaulichen Gruppierungen zum Teil als negativ gefärbt verstanden wird. [X.]ieses Verständnis ergibt sich notwendig aus der Weite und den inhaltlichen [X.]ifferenzierungen des Sektenbegriffs selbst. Im Übrigen ist der Staat durch die Pflicht zur religiös-weltanschaulichen Neutralität nicht gehindert, in der öffentlichen [X.]iskussion über religiöse oder weltanschauliche Gruppen für diese die Bezeichnungen zu verwenden, die in der aktuellen Situation dem allgemeinen [X.]rachgebrauch entsprechen und in diesem Sinne von den Adressaten der jeweiligen Äußerung auch verstanden werden.
(2) Entsprechendes gilt für den Gebrauch der Begriffe "[X.]" und "Jugendsekte". [X.]as Oberverwaltungsgericht hat sie auch mit Bezug auf die [X.]-Bewegung und die sich zu ihr bekennenden Organisationen als unbedenklich eingestuft, weil diese sich vorrangig an junge Erwachsene wendeten und die Letzteren in einem erweiterten Sinne noch zum Bereich der "Jugend" gerechnet werden könnten, der nach allgemeinem [X.]rachgebrauch und gesellschaftlicher Praxis auch Angehörige von [X.]deutlich jenseits von 20 Jahren umfasse.
[X.]iese Einschätzung entspricht, wie die Ausführungen im Zwischenbericht der [X.] "Sogenannte Sekten und [X.]" des [X.]eutschen [X.]estags zeigen, dem Stand der öffentlichen [X.]iskussion über die neuen religiösen und weltanschaulichen Gruppen und Bewegungen, wie sie nach den damals möglichen Erkenntnissen in den Jahren geführt wurde, in denen auch die hier in Rede stehenden Äußerungen gefallen sind. [X.]anach wurden die genannten Gruppierungen fast ausschließlich als ein neues gesellschaftliches Problem wahrgenommen, das vorwiegend Jugendliche oder junge Erwachsene betraf (vgl. BT[X.]rucks 13/8170, [X.]). Es verletzt nicht das dem Staat in religiösen und weltanschaulichen Angelegenheiten auferlegte Neutralitäts- und Zurückhaltungsgebot, wenn dieser durch seine Organe im Rahmen einer solchen [X.]ebatte die Bezeichnungen und Begriffe verwendet, die in der aktuellen Situation den Gegenstand der Auseinandersetzung einprägsam und für die Adressaten seiner Äußerungen verständlich umschreiben, sofern die Äußerungen als solche nicht diffamierend oder sonst wie diskriminierend sind. [X.]iese Voraussetzung war bei den Begriffen "[X.]" und "Jugendsekte" unter den genannten Umständen gegeben, zumal ihr Gebrauch nicht selten mit einschränkenden und relativierenden Zusätzen und Ausdrucksformen ("so genannte", Verwendung der Begriffe in Anführungszeichen) verbunden wurde.
(3) Schließlich wahrt auch der Gebrauch der Bezeichnung "[X.]sekte" noch die dem Staat vorgegebene Neutralität in religiös-weltanschaulichen Fragen. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat diesen Begriff mit Bezug auf die [X.]-Bewegung damit erklärt, dass diese - nach der Beurteilung des [X.] unstreitig - in großem Umfang therapeutische Meditationskurse anbiete und ihre Lehre selbst als eine Synthese aus östlicher Weisheit und westlicher [X.]logie bezeichne.
Auch dieser Befund stimmt mit den Erkenntnissen überein, welche die [X.] "Sogenannte Sekten und [X.]" des [X.]eutschen [X.]estags für die [X.] gewonnen hat, in der die Äußerungen gemacht wurden, gegen deren weiteren Gebrauch die Beschwerdeführer sich wenden. [X.]anach gehörten zu dem so genannten [X.]markt mit seinen vielfältigen psychologischen und pseudopsychologischen Angeboten zur Lebenshilfe, Lebensorientierung und Persönlichkeitsentwicklung außerhalb der fachlichen [X.]logie und des Gesundheitswesens (vgl. BT[X.]rucks 13/10950, [X.]) auch meditativ orientierte Strömungen wie die [X.]/[X.]-Bewegung (vgl. ebd., [X.], 86 f.). Es war vor diesem Hintergrund für die betroffenen Gruppen und ihre Angehörigen nicht diskriminierend, wahrte vielmehr die verfassungsrechtlich gebotene Neutralität, wenn diese Gruppen in der öffentlichen [X.]iskussion über sie von staatlicher Seite auch als "[X.]sekten" bezeichnet wurden, zumal auch dies häufig in der Weise geschah, dass dem Begriff der einschränkende Zusatz "so genannte" hinzugefügt wurde.
[X.]) Nicht mehr in dem verfassungsrechtlich gebotenen Sinne neutral sind dagegen die Attribute "destruktiv" und "pseudoreligiös", mit denen die der [X.]-Bewegung angehörenden [X.]en versehen wurden, und der Vorwurf, deren Mitglieder würden von der jeweiligen [X.] - weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit - manipuliert.
(1) Wie schon das Verwaltungsgericht in seinem insoweit nicht angegriffenen Urteil nachvollziehbar angenommen hat, liegt der diffamierende Charakter der Attribute "destruktiv" und "pseudoreligiös" offen zu Tage. Es hat dazu weiterhin festgestellt, dass die Qualifizierung der [X.]-Bewegung und der ihr zugehörigen Gruppen als destruktiv sich nicht auf einzelne als gefährlich eingeschätzte Folgerungen aus der Mitgliedschaft in solchen [X.]en beziehe, sondern dass die genannte Bewegung durch diese Bezeichnung pauschal abgewertet werde und auch die Verwendung des Ausdrucks "pseudoreligiös" die Inhalte der [X.]-Bewegung diffamiere und einen darüber hinausgehenden Sinngehalt nicht aufweise. Auch das Oberverwaltungsgericht hat in den genannten Attributen eine abwertende Beurteilung der [X.]-Bewegung gesehen. [X.]ass es sie für gerechtfertigt hält, ändert nichts daran, dass damit die in der Auseinandersetzung mit religiösen und weltanschaulichen [X.]en gebotene Neutralität und Zurückhaltung nicht mehr gewahrt wurden.
(2) [X.]as Gleiche trifft für den im Ausgangsverfahren festgestellten Vorwurf der [X.]esregierung zu, Mitglieder der [X.]-Bewegung und ihrer [X.]en würden weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit manipuliert. Nach der [X.]eutung durch das [X.]ist diese - von ihm als negativ gekennzeichnete - Aussage nicht auf bestimmte Tätigkeiten der Bewegung, etwa im Bereich des Arbeits- und Tarifrechts, sondern auf die ihr angehörenden Vereinigungen in ihrer Gesamtheit bezogen. Es habe zum Ausdruck gebracht werden sollen, die [X.]-Bewegung wirke insgesamt auf ihre Mitglieder mit unlauteren Methoden ein. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat die Würdigung der Äußerung als generelle Aussage geteilt und auch eine stark abwertende Bedeutung des Begriffs "Manipulation" nicht in Abrede gestellt (vgl. [X.] 28, [X.]6 <125>). Von [X.] wegen begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken.
Mit den Begriffen "Manipulation" und "Manipulieren" wird nicht nur entsprechend dem allgemeinen [X.]rachgebrauch die Vorstellung einer Beeinflussung von Menschen durch andere verbunden. [X.]urch den Gebrauch dieser Wörter wird vielmehr auch der Gedanke des [X.] und Steuerns von Menschen ohne oder gegen ihren Willen, ihrer Benutzung als Objekt und des Sichverschaffens von Vorteilen auf betrügerische oder scheinlegale Weise zum Ausdruck gebracht (vgl. die Stichworte "Manipulation" und "manipulieren" in: Brockhaus-Enzyklopädie, 19. Aufl., [X.], 1995, [X.]; [X.]uden, [X.]as große Wörterbuch der [X.] [X.]rache, 3. Aufl., [X.], 1999, S. 2505 f.; [X.]uden, [X.]as große Fremdwörterbuch, 2. Aufl. 2000, S. 837). [X.]amit ist die Grenze einer zurückhaltend-neutralen Bewertung religiös-weltanschaulicher Vorgänge und Verhaltensweisen jedenfalls dann überschritten, wenn dies - wie hier - nicht auf konkrete Tatsachen gestützt wird.
b) [X.]ie Verwendung der Attribute "destruktiv" und "pseudoreligiös" und die Erhebung des Vorwurfs der Mitgliedermanipulation beeinträchtigen danach das durch [ref=e36f152d-b856-4c7e-b537-5c96cdc188ea]Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.]] garantierte Recht der Beschwerdeführer auf eine in religiös-weltanschaulicher Hinsicht neutral und zurückhaltend erfolgende Behandlung. [X.]ie Merkmale eines Grundrechtseingriffs im herkömmlichen Sinne werden damit allerdings nicht erfüllt. [X.]anach wird unter einem Grundrechtseingriff im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. Keines dieser Merkmale liegt bei den Äußerungen vor, die hier zu beurteilen sind.
[X.]ie Kennzeichnung der [X.]-Bewegung und der ihr zugehörigen [X.]en als "destruktiv" und "pseudoreligiös" und die Behauptung, diese [X.]en manipulierten - weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit - ihre Mitglieder, erfolgten nicht rechtsförmig, sondern waren in [X.]antworten enthalten und außerhalb des [X.] Gegenstand von Rede- und [X.]iskussionsbeiträgen. Sie waren auch nicht unmittelbar an die Organisationen der [X.]-Bewegung und ihre Mitglieder adressiert, sondern wollten [X.] und Öffentlichkeit über die Gruppen dieser Bewegung, ihre Ziele und Aktivitäten unterrichten. Weiter war es nicht Zweck der Äußerungen, den angesprochenen [X.]en und ihren Anhängern Nachteile zuzufügen; beabsichtigt war vielmehr nur, [X.], Öffentlichkeit und hier vor allem den interessierten und betroffenen Bürgerinnen und Bürgern die Risiken aufzuzeigen, die nach Auffassung der [X.]esregierung mit der Mitgliedschaft in einer der [X.]-Bewegung angehörenden Gruppierung verbunden sein konnten. Nachteilige Rückwirkungen auf die einzelne [X.] wurden allerdings in Kauf genommen. Sofern sie eintraten, beruhten sie aber nicht auf einem erforderlichenfalls zwangsweise durchsetzbaren staatlichen Ge- oder Verbot, sondern darauf, dass der Einzelne aus der ihm zugegangenen Information Konsequenzen zog und der betreffenden Gruppe fernblieb, aus ihr austrat, auf Angehörige oder andere Personen einwirkte, sich ebenso zu verhalten, oder davon absah, die [X.] (weiter) finanziell zu unterstützen.
[X.]ies hindert jedoch nicht, Äußerungen der vorliegenden Art an Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] zu messen. [X.]as Grundgesetz hat den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht an den Begriff des Eingriffs gebunden oder diesen inhaltlich vorgegeben. [X.]ie genannten Äußerungen hatten in Bezug auf die Beschwerdeführer eine mittelbar faktische Wirkung. Als Beeinträchtigungen des Grundrechts aus [ref=ec0fd61c-8345-40d3-b9d9-bde46645216e]Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.]] sind aber auch sie von [X.] wegen nur dann nicht zu beanstanden, wenn sie sich verfassungsrechtlich hinreichend rechtfertigen lassen.
c) [X.]as ist nicht der Fall. Zwar hat die [X.]esregierung mit den angegriffenen Äußerungen im Rahmen ihrer Informationskompetenz gehandelt (aa). [X.]ie Beschwerdeführer sind dadurch jedoch unverhältnismäßig in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] beeinträchtigt worden ([X.]).
aa) [X.]ie [X.]esregierung durfte [X.] und Öffentlichkeit über die [X.]-Bewegung, die ihr angehörenden Gruppierungen sowie deren Ziele und Aktivitäten informieren. [X.]abei konnte sie sich auf ihre verfassungsunmittelbare Aufgabe der Staatsleitung stützen, ohne dass es einer zusätzlichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft hätte.
(1) (a) [X.]ie Ermächtigung zur Erteilung derartiger Informationen ergibt sich aus der der [X.]esregierung zugewiesenen Aufgabe, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auch auf aktuelle streitige, die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen und damit staatsleitend tätig zu werden. [X.]iese Aufgabe, bei der es um die politische Führung, die verantwortliche Leitung des Ganzen der inneren und äußeren Politik geht und die sich die [X.]esregierung mit den anderen dazu berufenen [X.]organen teilt (zur Staatsleitung als Regierungsaufgabe vgl. schon [X.] 11, 77 <85>; 26, 338 <395 f.>), wird nicht allein mit den Mitteln der Gesetzgebung (zur Staatsleitung durch Gesetz vgl. [X.] 70, 324 <355>) und der richtungweisenden Einwirkung auf den Gesetzesvollzug wahrgenommen. Staatsleitung durch die [X.]esregierung wird vielmehr auch im Wege des täglichen [X.]s im Wechselspiel insbesondere mit dem [X.], aber auch mit der interessierten Öffentlichkeit sowie den jeweils betroffenen Bürgerinnen und Bürgern wahrgenommen.
[X.]ie staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation hat sich im Laufe der [X.] grundlegend gewandelt und verändert sich unter den gegenwärtigen Bedingungen fortlaufend weiter. [X.]ie gewachsene Rolle der Massenmedien, der Ausbau moderner Informations- und Kommunikationstechniken sowie die Entwicklung neuer Informationsdienste wirken sich auch auf die Art der Aufgabenerfüllung durch die Regierung aus. [X.]Öffentlichkeitsarbeit war herkömmlich insbesondere auf die [X.]arstellung von Maßnahmen und Vorhaben der Regierung, die [X.]arlegung und Erläuterung ihrer Vorstellungen über künftig zu bewältigende Aufgaben und die Werbung um Unterstützung bezogen (vgl. [X.] 20, 56 <100>; 44, 125 <147>; 63, 230 <242 f.>). [X.] unter heutigen Bedingungen geht über eine solche Öffentlichkeitsarbeit vielfach hinaus (vgl. auch VerfGH NW, [X.] 1992, S. 14 <15 f.>). So gehört es in einer [X.]emokratie zur Aufgabe der Regierung, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld ihrer eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten. In einer auf ein hohes Maß an Selbstverantwortung der Bürger bei der Lösung gesellschaftlicher Probleme ausgerichteten politischen Ordnung ist von der Regierungsaufgabe auch die Verbreitung von Informationen erfasst, welche die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der Problembewältigung befähigen. [X.]ementsprechend erwarten die Bürger für ihre persönliche Meinungsbildung und Orientierung von der Regierung Informationen, wenn diese andernfalls nicht verfügbar wären. [X.]ies kann insbesondere Bereiche betreffen, in denen die Informationsversorgung der Bevölkerung auf interessengeleiteten, mit dem Risiko der Einseitigkeit verbundenen Informationen beruht und die gesellschaftlichen Kräfte nicht ausreichen, um ein hinreichendes Informationsgleichgewicht herzustellen.
Von der Staatsleitung in diesem Sinne wird nicht nur die Aufgabe erfasst, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern, sondern auch, auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten und auf Krisen und auf Besorgnisse der Bürger schnell und sachgerecht zu reagieren sowie diesen zu Orientierungen zu verhelfen (vgl. weiter Beschluss des [X.] vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 und 1428/91 - Glykol). Ein Schweigen der Regierung in solcher Lage würde von vielen Bürgern als Versagen bewertet werden. [X.]ies kann zu Legitimationsverlusten führen.
(b) [X.]ie Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge und Entwicklungen, die für den Bürger und das funktionierende Zusammenwirken von Staat und Gesellschaft von Wichtigkeit sind, ist von der der Regierung durch das Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe der Staatsleitung auch dann gedeckt, wenn mit dem [X.] mittelbar-faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden sind, wie dies bei den hier in Rede stehenden Äußerungen über die [X.]-Bewegung und die ihr angehörenden [X.]en der Fall war. [X.]ie Zuweisung einer Aufgabe berechtigt grundsätzlich zur Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe, auch wenn dadurch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen herbeigeführt werden können. [X.]er Vorbehalt des Gesetzes verlangt hierfür keine darüber hinausgehende besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber, es sei denn, die Maßnahme stellt sich nach der Zielsetzung und ihren Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme dar, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist. [X.]urch Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden.
(aa) Unter der Geltung des Grundgesetzes ist der Grundrechtsschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne begrenzt, sondern auf faktische und mittelbare Beeinträchtigungen ausgedehnt worden. [X.]amit reagierte die Rechtsordnung auf geänderte Gefährdungslagen. Zugleich ist der Gesetzesvorbehalt ausgedehnt worden, und zwar nicht nur im Interesse des Schutzes subjektiver Rechte, sondern auch zur Stärkung der parlamentarischen Verantwortung und damit der [X.] Legitimation staatlichen Handelns.
Wegen der zum Teil unterschiedlichen Gründe für die Ausweitung des Grundrechtsschutzes einerseits und des [X.] andererseits ist es nicht selbstverständlich, dass der Gesetzesvorbehalt zwangsläufig mit der Ausweitung des Schutzes auf faktisch-mittelbare Beeinträchtigungen von Grundrechten in jeder Hinsicht mitgewachsen ist. [X.]ie Anforderungen an eine gesetzliche Ermächtigung werden dadurch mitbestimmt, ob diese dazu beitragen kann, die im Rechtsstaats- und im [X.]emokratieprinzip wurzelnden Anliegen des [X.] zu erfüllen. [X.]ies hängt auch von den hierauf bezogenen Erkenntnis- und Handlungsmöglichkeiten des Gesetzgebers ab. [X.]er Sachbereich muss staatlicher Normierung zugänglich sein (vgl. [X.] 49, 89 <126>). Ob und inwieweit das der Fall ist, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. [X.] 98, 218 <251>).
[X.]ie Aufgabe staatlichen Handelns kann der Gesetzgeber ohne weiteres normativ festlegen. Ebenso kann er die Voraussetzungen gezielter und unmittelbarer Eingriffe normieren. Für die faktisch-mittelbaren Wirkungen staatlichen Handelns gilt dies regelmäßig nicht. Hier liegt die Beeinträchtigung nicht in einem staatlicherseits geforderten Verhalten des Normadressaten, sondern in den Wirkungen staatlichen Handelns für einen [X.]ritten, die insbesondere vom Verhalten anderer Personen abhängen. [X.]ie Beeinträchtigung entsteht aus einem komplexen Geschehensablauf, bei dem Folgen grundrechtserheblich werden, die indirekt mit dem eingesetzten Mittel oder dem verwirklichten Zweck zusammenhängen. [X.]erartige faktisch-mittelbare Wirkungen entziehen sich typischerweise einer Normierung.
([X.]) So liegt es jedenfalls bei einer Informationstätigkeit der Regierung, die aufgrund der Reaktionen der Bürger zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt. [X.]ie Voraussetzungen dieser Tätigkeit lassen sich gesetzlich sinnvoll nicht regeln.
Ist eine Aufgabe der Regierung zum [X.] gegeben, steht damit im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit und Veränderlichkeit der in Betracht kommenden Lebenssachverhalte in aller Regel nicht im Vorhinein fest, aus welchen Anlässen es zu welchem [X.] der Regierung kommen wird. [X.]ie Themen denkbarer staatlicher Informationstätigkeit betreffen praktisch alle Lebensbereiche. [X.]ementsprechend vielfältig sind die Zwecke staatlichen [X.]s. [X.]ie Art und Weise des staatlichen Vorgehens werden durch den konkreten Anlass der Äußerung bestimmt, der oft kurzfristig entsteht, sich unter Umständen schnell wieder ändert und deshalb vielfach ebenfalls nicht prognostiziert werden kann. Ungewiss sind auch und vor allem die Wirkungen und weiteren Folgen der staatlichen Informationstätigkeit für den Bürger. Ob und welche nachteiligen Konsequenzen diese Tätigkeit im Einzelfall für den Grundrechtsträger hat, hängt im Allgemeinen von einer Vielzahl unterschiedlichster Faktoren und deren Zusammenwirken ab. Häufig ist hierfür das Verhalten [X.]ritter ausschlaggebend, das, weil es auf deren freier Entscheidung beruht, regelmäßig nicht abschätzbar ist und hinsichtlich seiner Folgen nur schwer kalkuliert werden kann.
Weder die rechtsstaatliche, grundrechtsschützende und den Rechtsschutz gewährleistende noch die [X.] Funktion des [X.] fordert unter diesen Umständen eine über die Aufgabenzuweisung hinausgehende gesetzliche Ermächtigung. Gegenstand und Modalitäten staatlichen [X.]s sind so vielgestaltig, dass sie angesichts der eingeschränkten Erkenntnis- und Handlungsmöglichkeiten des Gesetzgebers allenfalls in allgemein gehaltenen Formeln und Generalklauseln gefasst werden könnten. Ein Gewinn an Messbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns ist für den Bürger auf diesem Wege regelmäßig nicht zu erreichen oder nur in einer Weise, die den Erfordernissen staatlicher Informationstätigkeit nicht gerecht wird. Gleiches gilt für das Ziel, die Entscheidung grundsätzlicher, insbesondere für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlicher Fragen (vgl. [X.] 47, 46 <79>; 98, 218 <251>) aus Gründen der [X.] Legitimation wenigstens in den Grundzügen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten. Angesichts der zwangsläufig weiten und unbestimmten Fassung einer einfachgesetzlichen Ermächtigung zum [X.] der Regierung wäre mit einer solchen Ermächtigung eine Entscheidung zur Sache in Wirklichkeit nicht verbunden.
(c) [X.]ass der Vorbehalt des Gesetzes über die Aufgabenzuweisung hinaus keine besondere gesetzliche Ermächtigung der [X.]esregierung zum [X.] erfordert, bedeutet allerdings nicht, dass dieser Tätigkeit keine verfassungsrechtlichen Grenzen gesetzt wären. Auch beim [X.] ist die Kompetenzordnung zu beachten. Auf [X.] des [X.]es ergibt sich die Zuständigkeit im Verhältnis zwischen [X.]eskanzler, [X.]esministern und der [X.]esregierung als Kollegium aus Art. 65 [X.]. [X.]arüber hinaus ist die föderale Kompetenzaufteilung zwischen [X.] und Ländern zu wahren (vgl. [X.] 44, 125 <149>). [X.]abei hängt die Entscheidung über die Verbandskompetenz davon ab, ob die jeweils zu erfüllende Informationsaufgabe dem [X.] oder den Ländern zukommt oder ob parallele Kompetenzen bestehen.
[X.]ie Aufgabe der Staatsleitung und der von ihr als integralem Bestandteil umfassten Informationsarbeit der [X.]esregierung ist Ausdruck ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung. Für die Regierungskompetenz zur Staatsleitung gibt es, anders als für die Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten, keine ausdrücklichen Bestimmungen im Grundgesetz. [X.]as Grundgesetz geht aber stillschweigend von entsprechenden Kompetenzen aus, so etwa in den Normen über die Bildung und Aufgaben der [X.]esregierung (Art. 62 ff. [X.]) oder über die Pflicht der [X.]esregierung, den [X.]estag und seine Ausschüsse zu unterrichten; Gleiches gilt für die Verpflichtung der Regierung und ihrer Mitglieder, dem [X.]estag auf Fragen Rede und Antwort zu stehen und seinen [X.] die zur Ausübung ihres Mandats erforderlichen Informationen zu verschaffen (vgl. zu Letzterem [X.] 13, 123 <125 f.>; 57, 1 <5>; 67, 100 <129>). [X.]ie [X.]esregierung ist überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung der Staatsleitung zukommt, die mit Hilfe von Informationen erfüllt werden kann. Anhaltspunkte für eine solche Verantwortung lassen sich etwa aus sonstigen Kompetenzvorschriften, beispielsweise denen über die Gesetzgebung, gewinnen, und zwar auch unabhängig von konkreten Gesetzesinitiativen. [X.]er [X.] ist zur Staatsleitung insbesondere berechtigt, wenn Vorgänge wegen ihres Auslandsbezugs oder ihrer länderübergreifenden Bedeutung überregionalen Charakter haben und eine bundesweite Informationsarbeit der Regierung die Effektivität der Problembewältigung fördert. In solchen Fällen kann die [X.]esregierung den betreffenden Vorgang aufgreifen, gegenüber [X.] und Öffentlichkeit darstellen und bewerten und, soweit sie dies zur Problembewältigung für erforderlich hält, auch Empfehlungen oder Warnungen aussprechen.
Mit dieser Ermächtigung der [X.]esregierung zum [X.] trifft das Grundgesetz zugleich im Verhältnis zu den Ländern eine andere Regelung im Sinne des Art. 30 [X.]. Maßgebend für die Kompetenz der [X.]esregierung im Bereich des [X.]s sind nicht die Art. 83 ff. [X.]. [X.]ie Regierungstätigkeit ist nicht Verwaltung im Verständnis dieser Normen. Zur Ausführung von Gesetzen durch administrative Maßnahmen ist die [X.]esregierung im Zuge ihrer Staatsleitung nicht befugt.
[X.]ie Informationskompetenz der [X.]esregierung endet nicht schon dort, wo zur Behandlung einer Thematik zusätzlich ein Handeln von Staatsorganen mit anderer Verbandskompetenz in Betracht kommt, etwa das der Landesregierungen im Zuge der Wahrnehmung ihrer eigenen staatsleitenden Aufgabe oder das der Verwaltung im Rahmen polizeilicher Gefahrenabwehr. [X.]as Ziel der Aufklärung der Bevölkerung könnte verfehlt werden, wenn die Informationstätigkeit der [X.]esregierung sich auf alles andere zur Erreichung dieses Ziels Wichtige beziehen, nicht aber einen Hinweis auf die Gefährlichkeit bestimmter Umstände enthalten dürfte. [X.]ie Vollständigkeit einer Information ist ein wichtiges Element der Glaubwürdigkeit. [X.]ie problemangemessene und gegebenenfalls Kompetenzen anderer Staatsorgane übergreifende Unterrichtung durch die [X.]esregierung ist unter dem Aspekt der föderalen Kompetenzaufteilung unbedenklich, da dieses [X.] weder das der Landesregierungen für ihren Verantwortungsbereich ausschließt oder behindert noch den Verwaltungsbehörden verwehrt, ihre administrativen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Nach diesen Maßstäben sind die Äußerungen der [X.]esregierung unter [X.] nicht zu beanstanden.
(a) [X.]ie Äußerungen waren Teil der staatsleitenden Informationsarbeit der [X.]esregierung. Nach den tatsächlichen Feststellungen insbesondere des [X.] sind die mit den Äußerungen verbundenen Werturteile über die [X.]-Bewegung, ihre Ziele und Aktivitäten im Zusammenhang mit den Stellungnahmen zu sehen, die [X.]-Rajneesh in seinen Schriften und sonstigen Äußerungen zu den Themen "Ehe und Familie", "menschliches Leben" und "menschliche Würde" abgegeben hatte. Anlass für die abwertende Beurteilung seiner Bewegung sei die Einschätzung gewesen, dass vor allem Jugendliche und junge Erwachsene weiter unter den Einfluss der [X.]-Bewegung und ihrer Einzelorganisationen geraten und auf diese Weise Gefahren für die genannten Rechtsgüter entstehen könnten.
[X.]as [X.] der [X.]esregierung war danach eine Reaktion auf Vorgänge im gesellschaftlichen Raum, welche die Öffentlichkeit, Jugendliche und junge Erwachsene wie ihre Angehörigen seinerzeit - vor allem als Betroffene - im Hinblick auf die erwähnte Gefahrenlage in erheblichem Maße bewegten. [X.]abei ging es der [X.]esregierung nicht um Gefahrenabwehr im ordnungsrechtlichen Sinne durch Verwaltungshandeln, sondern darum, durch ihre Informationsarbeit den Beitrag in der Auseinandersetzung mit den neuen religiösen und weltanschaulichen Gruppierungen zu leisten, den der [X.]estag und die Bevölkerung auch von ihr als staatsleitendem Organ erwarteten. Eigenes [X.] anderer Staatsorgane, insbesondere der Landesregierungen, sollte dadurch ebenso wenig ausgeschlossen werden wie erforderlichenfalls ein Einschreiten der Verwaltungsbehörden im Wege der Gefahrenabwehr.
(b) [X.]ie [X.]esregierung konnte sich für ihre Äußerungen auch auf die Verbandskompetenz des [X.]es für ein [X.] der Regierung stützen. [X.]ie über die [X.]-Bewegung und die zu ihr gehörenden Gruppen abgegebenen Bewertungen waren überregional geprägt. Sie sind durch Vorgänge und Erscheinungen ausgelöst worden, die nicht auf den Bereich eines [X.]eslandes oder einiger weniger Länder beschränkt waren und außerdem auch Bezüge zu religiösen und weltanschaulichen Gruppierungen im Ausland hatten (vgl. BT[X.]rucks 13/10950, [X.], 105 ff., 118 ff.). [X.]ie [X.]esregierung durfte davon ausgehen, dass bewertende Äußerungen allein im Verantwortungsbereich der Länder und ihrer Regierungen dem öffentlichen Handlungsbedarf nicht gerecht geworden wären.
[X.]) [X.]ie Bezeichnung der [X.]-Bewegung und ihrer einzelnen Gruppen als "destruktiv" und "pseudoreligiös" und der gegen diese gerichtete Vorwurf, ihre Mitglieder würden weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit manipuliert, halten als das Neutralitätsgebot verletzende Äußerungen der verfassungsgerichtlichen Prüfung gleichwohl nicht stand. Sie sind nach den Maßstäben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerechtfertigt.
Geht es wie hier um die Bewertung von Vorgängen, die religiöse oder weltanschauliche Gruppen, ihre Ziele und ihre Verhaltensweisen betreffen, müssen Äußerungen, die den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] beeinträchtigen, danach insbesondere dem Anlass, der sie ausgelöst hat, angemessen sein; in diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, welche belastenden Folgen die mittelbar-faktisch betroffenen Grundrechtsträger nachvollziehbar zum Abwägungsgegenstand machen können. [X.]ie Bezeichnung der [X.]-Bewegung und ihrer Gruppierungen als "destruktiv" und "pseudoreligiös" und der Vorwurf, diese manipulierten - weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit - ihre Mitglieder, waren unangemessen.
Zwar konnte die [X.]esregierung nach den tatsächlichen Feststellungen vor allem des [X.] von der Einschätzung ausgehen, dass insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene weiterhin unter den Einfluss der [X.]-Bewegung und ihrer Einzelorganisationen geraten und dadurch für sie, aber auch für ihre Familien und für die Gesellschaft insgesamt Folgen entstehen könnten, die zum damaligen [X.]punkt weite Kreise der Bevölkerung erheblich beunruhigten. In dieser Lage durch aufklärendes [X.] zur Orientierung der Bürger beizutragen, war legitim.
Es war jedoch nicht gerechtfertigt, die [X.]-Bewegung und die ihr angehörenden Gruppen mit den Attributen "destruktiv" und "pseudoreligiös" zu versehen und ihnen vorzuwerfen, sie manipulierten ihre Mitglieder. [X.]iese Attribute und dieser Vorwurf sind für die Beschwerdeführer diffamierend. Es ist auch nachvollziehbar, wenn diese geltend machen, infolge dieser Äußerungen hätten sie schwerwiegende Nachteile zu befürchten, etwa den Verlust vorhandener und das Ausbleiben neuer Mitglieder oder das Unterbleiben finanzieller Unterstützungsleistungen. [X.]gewichtige, durch konkrete Tatsachen gestützte Gründe, welche die Äußerungen der [X.]esregierung angesichts des Zurückhaltungsgebots trotzdem rechtfertigen könnten, sind von dieser weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Sie lassen sich insbesondere nicht der Situation entnehmen, in der die Bewertungen durch die [X.]esregierung vorgenommen wurden. Sowohl in der Rede des [X.]esministers für Jugend, Familie und Gesundheit als auch in den Antworten, welche die [X.]esregierung auf die ihr gestellten Anfragen gegenüber dem [X.]estag gab, hätten deshalb Ausdrücke und Bezeichnungen, wie sie hier in Rede stehen, vermieden werden müssen. In Anbetracht der Bedeutung des Grundrechts der Weltanschauungsfreiheit und der Neutralitätspflicht des Staates war es überzogen und unangemessen, die genannten Äußerungen über die [X.]-Bewegung und Organisationen zu treffen, die sich - wie die Beschwerdeführer - zu dieser Bewegung bekennen.
4. Von den angegriffenen Gerichtsentscheidungen ist demnach das Berufungsurteil des [X.] mit Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] unvereinbar, soweit es mit der Klage auch das Begehren der Beschwerdeführer abgewiesen hat, es der beklagten [X.]esrepublik [X.]eutschland zu untersagen, in amtlichen Verlautbarungen jeder Art die [X.]-Bewegung und die ihr zugehörigen Gruppen mit den Attributen "destruktiv" und "pseudoreligiös" zu belegen und weiter öffentlich zu behaupten, die Mitglieder solcher Gruppen würden weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit manipuliert.
[X.]rechtlich nicht zu beanstanden ist dagegen das verwaltungsgerichtliche Urteil. [X.]a die Beschwerdeführer gegen die Abweisung der Klage, soweit diese die weitere Verwendung der Bezeichnungen "destruktiver Kult" und "[X.]" durch die [X.]esregierung betraf, Berufung nicht eingelegt hatten, unterliegt dieses Urteil der Überprüfung durch das [X.] nur insoweit, als es außerdem das Verlangen der Beschwerdeführer für unbegründet erachtet hat, der [X.]esregierung den Gebrauch des Begriffs "Sekte" zu untersagen. [X.]urch die Verwendung dieses Begriffs wird jedoch, wie ausgeführt, schon der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] nicht berührt. Von daher sind auch gegen die Abweisung der Klage insoweit im Blick auf dieses Grundrecht verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Schließlich beruht der angegriffene Beschluss des [X.] nicht auf Erwägungen, die verfassungsrechtlich zu kritisieren wären. [X.]as [X.]esverwaltungsgericht hat sich einer eigenen Bewertung der Bezeichnungen und Begriffe enthalten, die im Ausgangsverfahren in der Berufungsinstanz noch im Streit waren. Soweit die von ihm gefundenen Maßstäbe für die Beurteilung von Äußerungen der [X.]esregierung auf dem Gebiet des [X.]s von den vorstehend dargestellten Grundsätzen abweichen, ist nicht ersichtlich, dass die Berücksichtigung dieser Grundsätze zu einer anderen Entscheidung des [X.] geführt hätte. Es besteht deshalb kein Anlass, neben dem Berufungsurteil des [X.] auch den Beschluss des [X.] über die Nichtzulassung der Revision verfassungsrechtlich zu beanstanden.
Weitere [X.]rechte der Beschwerdeführer sind nicht verletzt. Insbesondere haben das Oberverwaltungsgericht und das [X.]esverwaltungsgericht, deren Entscheidungen insoweit allein angegriffen sind, im Zusammenhang mit den Äußerungen der [X.]esregierung, die nach den Ausführungen unter [X.] im Lichte des [[X.]-46af-aeca-b4284f0dc66e]Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.]] nicht zu beanstanden sind, nicht gegen ihre Verpflichtung verstoßen, den Beschwerdeführern rechtliches Gehör zu gewähren.
Gemäß Art. 103 Abs. 1 [X.] sind die Gerichte gehalten, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. [X.]azu gehört auch die Pflicht der Verwaltungsgerichte, Beweisanträge, die sie für erforderlich und geeignet halten, nicht zu übergehen. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 [X.] keinen Schutz dagegen, dass das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. [X.]ie Nichtberücksichtigung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 [X.], wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. [X.] 69, 141 <143 f.>; 79, 51 <62>).
Gemessen daran kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Entscheidungen des Ober- und des [X.] auf einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör beruhen.
Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des [X.] kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts auf den Inhalt der Akten, in die die Beschwerdeführer Einsicht nehmen wollten, nicht an. Auch die Tatsachen, für die die Beschwerdeführer den Richtern die erforderliche Sachkunde bestreiten, waren danach für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Hinsichtlich der Verwendung des abwertenden Attributs "destruktiv" hat die [X.]beschwerde schon wegen Verstoßes gegen [[X.]-8f3e5e722614]Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.]] Erfolg.
[X.]as Berufungsurteil des [X.] ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerf[X.] wegen dieses Verstoßes unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufzuheben, soweit es dem Antrag der Beschwerdeführer nicht entsprochen hat, es der [X.]esrepublik [X.]eutschland zu untersagen, in amtlichen Verlautbarungen jeder Art die [X.]-Bewegung und die ihr angehörenden [X.]en mit den Attributen "destruktiv" und "pseudoreligiös" zu belegen und weiter öffentlich zu behaupten, die Mitglieder solcher Organisationen würden weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit manipuliert. [X.]er Beschluss des [X.] über die Nichtzulassung der Revision wird in diesem Umfang gegenstandslos.
Papier | [X.] | [X.] |
Hömig | [X.] | Hohmann-[X.]ennhardt |
[X.] | Bryde |
Meta
26.06.2002
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. 1 BvR 670/91 (REWIS RS 2002, 2630)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2630 BVerfGE 105, 279-312 REWIS RS 2002, 2630
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 1531/96 (Bundesverfassungsgericht)
Schutz des Einzelnen gegenüber der fälschlichen Zuschreibung einer sein Persönlichkeitsbild in der Öffentlichkeit beeinflussenden Mitgliedschaft …
1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 (Bundesverfassungsgericht)
Marktbezogene Informationstätigkeit der Bundesregierung
1 BvR 1072/01 (Bundesverfassungsgericht)
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den im Verfassungsschutzbericht eines Landes geäußerten Verdacht, ein Presseverlag verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen
1 BvR 1696/98 (Bundesverfassungsgericht)
Unterlassungsanspruch wegen der Verbreitung mehrdeutiger herabsetzender Tatschenbehauptungen
1 BvR 400/51 (Bundesverfassungsgericht)
Lüth-Urteil, Verfassungsbeschwerde gegen Zivilurteil wegen Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Aufforderung …