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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 121/12
vom
14. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am
14. Februar 2013
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zi-vilsenats des [X.] vom 9. Mai 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen eine "Scheinsozietät"
mit entsprechenden haftungsrechtlichen Folgen anzunehmen ist, ist in der Recht-sprechung des [X.] hinreichend geklärt ([X.], Urteil vom 24.
Januar 1978 -
VI
ZR 264/76, [X.]Z 70, 247, 249;
vom 12.
Oktober 2000 -
WpSt (R) 1/00, [X.]St 46, 154, 156
f;
vgl. auch Rinkler in [X.]/
G.
Fischer/[X.]/[X.]/Rinkler/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., 1
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Rn. 404).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Die Beklagte ist als Erfüllungsgehilfin der aus den Rechtsanwälten M.
und E.
bestehen-den Sozietät tätig geworden; Anhaltspunkte für eine Eigenhaftung
bestehen nicht.
Verfahrensgrundrechte der Klägerin (Art. 101 Abs. 1, Art 3 Abs. 1, Art.
103 Abs. 1
GG) wurden nicht verletzt. Das zweite Ablehnungsgesuch der Klägerin ist mit Recht als unzulässig verworfen worden. Bei einem offensichtlich rechtsmissbräuchlichem Gesuch entfällt die Wartepflicht nach § 47 ZPO (MünchKomm-ZPO/Gehrlein,
4. Aufl., § 47 Rn. 2; vgl. auch [X.], Beschluss vom 15. Juli 2004 -
IX
ZB 280/03, [X.] 2004, 753, 754
unter II. 1. a).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.08.2011 -
24 O 2010/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 09.05.2012 -
4 [X.]/11 -
4
Meta
14.02.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2013, Az. IX ZR 121/12 (REWIS RS 2013, 8173)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8173
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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