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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 422
/12
vom
4. Juni
2013
in dem Rechtsstreit
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juni 2013
durch den [X.] [X.], die Richterinnen
Dr.
[X.], Dr. Hessel
und Dr. [X.] sowie [X.]
Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen [X.] gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, un-ter welchen Umständen ein einheitlicher und deshalb nur insgesamt kündbarer Mietvertrag über eine Wohnung und eine Garage
oder einen
Stellplatz
vorliegt, ist durch das
vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene
Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 ([X.], NJW 2012, 224) hinreichend geklärt. Dass es über die hier vorliegende spezielle Konstellation (separate Vertragsur-kunde für den auf demselben Grundstück wie die Wohnung belegenen Stell-platz sowie Vereinbarung unterschiedlicher
Kündigungsfristen für Wohnung und Stellplatz) noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, verleiht der Sache
keine grundsätzliche Bedeutung und füllt auch keinen der
weiteren in §
543
ZPO genannten Zulassungsgründe aus.
Vielmehr lässt sich die Entscheidung auch dieser Konstellation
ohne weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats ableiten, wie es im Übrigen auch das Berufungsgericht zutreffend getan hat.
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klage auf Herausgabe des Stellplatzes zu Recht stattgegeben, weil die von der Klägerin am 30. Juni 2011 ausgesprochene Kündigung das Mietver-hältnis
über den Stellplatz
zum 30. September 2011 beendet hat. Die tatrichter-liche Würdigung des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem
am 27. Juni 1997
abgeschlossenen
Mietvertrag über die Wohnung der
Beklagten und dem weite-ren Vertrag vom 5. Juli 2000
über die Anmietung eines Stellplatzes
um zwei separate und somit auch getrennt kündbare Verträge handelt, ist aus [X.] nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011
[X.], aaO
Rn. 13) spricht bei einem schriftlichen
Wohnungs-mietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage
dasselbe hat für einen Stellplatz zu gelten
eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen.
Das Berufungs-gericht hat weiter gesehen, dass ein solcher Wille in der Regel anzunehmen ist, wenn sich Grundstück und Garage bzw. Stellplatz auf demselben Grundstück befinden.
Die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, dass die in § 3 des [X.] vereinbarte
Kündigungsfrist von einem Monat auf den Willen der Parteien schließen lasse, zwei separate und somit auch geson-dert kündbare
Verträge abzuschließen, liegt ausgesprochen nahe. Die Revision zeigt einen Rechtsfehler nicht auf, sondern setzt lediglich ihre eigene abwei-2
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chende Würdigung an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts; dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Soweit die Revision auf die in § 573b BGB vor-gesehene Möglichkeit einer Teilkündigung von Wohnraum verweist, so ergibt
sich daraus schon deshalb kein
Rückschluss
in dem von der Revision angeführ-ten Sinn, weil es in der genannten
Bestimmung um die Teilkündigung von Ne-benräumen oder Grundstücksteilen zum Zweck der Schaffung neuen [X.] geht, die hier offensichtlich fern liegt.
Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, die von der Beklagten zum Beweis dafür benannten Zeugen zu vernehmen, dass ein Eigenbedarf der Klägerin bezüglich des Stellplatzes nicht bestand. Da es sich bei dem Mietvertrag über den Stellplatz um einen separa-ten Mietvertrag und somit
nicht um Wohnraummiete handelt, konnte die Kläge-rin unabhängig vom Bestehen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses kündigen, so dass es auf die Frage des Eigenbedarfs nicht ankommt. Eine unzulässige Rechtsausübung oder einen Verstoß gegen das [X.] (§ 226 BGB) hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfeh-lerfrei
verneint.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.] Dr. [X.] Dr. Hessel
Dr. [X.]
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.03.2012 -
210 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 09.10.2012 -
65 [X.]/12 -
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Meta
04.06.2013
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2013, Az. VIII ZR 422/12 (REWIS RS 2013, 5371)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5371
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