Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. 4 StR 274/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5331

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:140917B4STR274.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 274/16
vom

14. September 2017

Nachschlagewerk:
ja
[X.]St:

ja
Veröffentlichung:
ja
[X.]R:

ja

StGB
§ 339

Zu den Voraussetzungen der Rechtsbeugung durch einen St[X.]tsanwalt bei bewusstem Nichtbetreiben von [X.] Ermittlungsverfahren.

[X.], Beschluss vom 14. September 2017
-
4 StR 274/16
-
LG [X.]

in der Strafsache

gegen

wegen Rechtsbeugung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat
des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. September 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
154a Abs.
2 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 25. Februar 2016 wird

a)
die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 [X.] im Fall
II.2.
der Urteilsgründe mit Zustimmung des [X.] auf den Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in zwei tateinheitlichen Fällen (Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten [X.]

und
M.

) beschränkt;

b)
das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen [X.] aufgehoben,

[X.])
soweit der Angeklagte in den Fällen II.3. bis 6. der Urteilsgründe verurteilt ist; jedoch bleiben insoweit die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen auf-rechterhalten;

bb)
in den Fällen [X.] und 2. der Urteilsgründe im Straf-ausspruch;

cc)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
-
3
-
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine [X.] des [X.].

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tatein-heit mit Strafvereitelung im Amt in sechs Fällen, davon in einem Fall
(Fall II.2. der Urteilsgründe) in drei tateinheitlichen Fällen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt. Mit seiner auf die Sach-
und eine Verfahrensrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das [X.] hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].

I.

Der Angeklagte ist

seit Juli 2012 vom Dienst suspendierter

St[X.]ts-anwalt bei der St[X.]tsanwaltschaft [X.]. Seiner Verurteilung liegen Ermitt-lungsverfahren zugrunde, in denen er es trotz von ihm jeweils zutreffend beur-teilter Verurteilungswahrscheinlichkeit und bestehender [X.] unterließ, gegen die Beschuldigten der betroffenen Verfahren die öffentliche Klage

gegebenenfalls durch Beantragung eines Strafbefehls (vgl. § 407 Abs. 1 Satz 1
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4 [X.])

zu erheben. In sämtlichen Fällen wusste der Angeklagte darum, dass die Beschuldigten bei Erhebung der öffentlichen Klage der von ihnen verwirkten Strafe zugeführt werden würden. Im Fall II.2. unterließ er es zudem, das st[X.]ts-anwaltschaftliche Ermittlungsverfahren auf eine polizeilich zunächst als Zeugin und später als Tatverdächtige vernommene Beschuldigte zu erstrecken, die ihre Tatbeteiligung eingeräumt hatte.

Das Unterlassen der Erhebung der öffentlichen Klage durch den Ange-klagten führte in den Fällen [X.]
und 2., im letztgenannten Fall gegenüber zwei Beschuldigten, zum Eintritt der Strafverfolgungsverjährung. In den Fällen II.3. bis 6. schloss der Dezernatsnachfolger des Angeklagten die Ermittlungen nach dessen Suspendierung ab. Die Amtsgerichte [X.], [X.] und [X.] verhängten in diesen Fällen sodann gegen die Beschuldigten

in den Fällen II.3.
und 4. durch Strafbefehl

jeweils zur Bewährung ausgesetzte Freiheits-

b-Amtsgericht [X.] drei Monate der gegen den Beschuldigten verhängten Ge-
Gegen die nach der Suspendierung des Angeklagten im Fall II.2. nacherfasste zurückliegenden Tatzeit, des Geständnisses und der rechtsst[X.]tswidrigen [X.]sverzögerung

Im Einzelnen hat das [X.] folgende Feststellungen und Wertun-gen getroffen:

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5
-

Die Erlasslage des [X.] Justizministeriums [X.] die St[X.]tsanwälte, dem zuständigen Generalst[X.]tsanwalt über alle Ermittlungsverfahren zu berichten, die länger als ein Jahr unerledigt in ihrem Dezernat anhängig waren. Anfang 2011 verfügte der [X.] [X.], dass ihm die [X.] vorzulegen waren. Um seiner Berichtspflicht in den überjährigen Verfahren nicht nachkommen zu müssen, verfügte der Angeklagte in den den verfahrensgegenständlichen Fällen [X.] liegenden Akten den Abschluss der Ermittlungen durch angeblich diktierte Anklagen oder [X.] oder stellte die Verfahren entgegen der von ihm zutreffend gewürdigten Sach-
und Rechtslage ein, ohne die Beschuldigten hiervon zu benachrichtigen oder Anzeigenerstatter zu bescheiden. Den [X.] Polizeistellen teilte er die Einstellungen ebenfalls nicht mit. Mit den Scheinverfügungen veranlasste der Angeklagte seine Geschäftsstelle, die Ermittlungsverfahren aus dem Register als erledigt auszutragen und damit der Dienstaufsicht des Generalst[X.]tsanwalts und seines eigenen Behördenleiters zu entziehen. Anschließend nahm er die Akten mit dem Vorhaben wieder an sich, die Verfahren zu einem späteren [X.]punkt dem von ihm zutreffend als allein sachgerecht erkannten Abschluss durch Erhebung der öffentlichen Klage zuzuführen. Ohne dieses Vorhaben aufzugeben, bewahrte der Angeklagte die Akten bis zum 27. Juni 2012 in seinem Dienstzimmer und schließlich bis zur Entdeckung seines Vorgehens am 29.
Juni 2012 kurzzeitig im [X.] seiner Mutter auf. In der gesamten [X.] nach den Scheinverfügungen verlor er die [X.] nicht aus dem Blick. In den Fällen [X.]
und 2. wusste der Angeklagte durchgehend darum, wann im Hinblick auf die Tat des jeweiligen Beschuldigten Verjährung eintreten würde. Ebenso war sich der Angeklagte bewusst, dass die Akten seit seinen Scheinverfügungen keiner behördlichen Kontrolle mehr unter-lagen. Seine anfangs hohe Arbeitsbelastung stand einer Erhebung der öffentli-chen Klage jedenfalls
ab Anfang 2009 nicht entgegen.
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Zu den einzelnen Fällen hat das [X.] folgende weitere Feststel-lungen getroffen:

1. Das seit August 2005 gegen die Beschuldigte

Ma.

geführte Ver-
fahren 330 Js

, dem 13 sicher nachzuweisende betrügerische Waren-
bestellungen zugrunde lagen, stellte der Angeklagte im Juli 2006 gemäß § 154 Abs. 1 [X.] ein. Das für die Einstellung herangezogene Bezugsverfahren 330 Js

, das zu einer Verurteilung wegen Betrugs in mindestens 32 Fällen
geführt hätte, war seit dem 6. Dezember 2006 [X.]. Zum 15. September 2007 wurde es berichtspflichtig. Am 30. Oktober 2007 verfügte der Angeklagte dessen Abschluss durch eine angeblich diktierte Anklage. Spätestens ab [X.] war das Unterlassen der Anklageerhebung nach [X.] ein. Eine rechtzeitige Anklageerhebung hätte zur Verurteilung der Be-schuldigten geführt.

2. Der Angeklagte führte unter dem Aktenzeichen 330 Js

seit
Juni 2006 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten [X.]

, [X.]

und M.

u.a. wegen des Vorwurfs, im März 2006 ein Leasingfahrzeug im
Wert von rund 48.000 Euro in die [X.] verschoben zu haben. Auf seinen Antrag erließ das Amtsgericht [X.] am 1. Dezember 2006 Haftbefehl gegen [X.]

, der vom 23.
Dezember 2006 bis zum 18. Mai 2007 vollzogen und seit-
dem, auf Antrag des Angeklagten, gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt [X.]. Kurz nach Eintritt der Berichtspflicht stellte der Angeklagte das Verfahren am 29. Juni 2007 gegen die Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 [X.] ein, wo-von weder die Beschuldigten noch die sachbearbeitende Polizei Kenntnis er-hielten. In einer polizeilichen Vernehmung Ende 2008 räumte die bislang ledig-6
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lich als Zeugin in das Verfahren einbezogene

F.

ihre Beteiligung
an der Fahrzeugverschiebung ein. Im Mai 2009 erörterte der Angeklagte mit den verantwortlichen Kriminalbeamten das Ergebnis der von ihnen durchgeführ-ten Ermittlungen, auf dessen Grundlage gegen [X.]

und M.

sowie gegen
die im [X.] als Beschuldigte nachzuerfassende F.

Anklage
zu erheben gewesen wäre. Spätestens ab September 2009 war das Unterlas-sen der Anklageerhebung nach Auffassung des [X.]s nicht mehr zu ver-treten. Bezüglich der Beschuldigten M.

und [X.]

trat am 1. Dezember
2011 bzw. am 14. Mai 2012 Verfolgungsverjährung ein. Gegen die später als Beschuldigte nacherfasste F.

stellte der Dezernatsnachfolger des Ange-
klagten das Verfahren im Mai 2013 gemäß § 153 Abs. 1 [X.] ein. Zumindest hinsichtlich der Beschuldigten [X.]

und M.

wäre bei rechtzeitiger Ankla-
geerhebung mit der Verurteilung zu Freiheitsstrafen zu rechnen gewesen.

3. Unter dem Aktenzeichen 330 Js

ermittelte der Angeklagte
seit April 2008 gegen den Krankenpfleger

S.

wegen des
Verdachts der gefährlichen Körperverletzung. S.

war seit Oktober 2008
geständig, einer Arbeitskollegin im Februar 2008 Medikamente ins [X.] zu haben, so dass sie nach dessen Verzehr eine Woche auf der [X.] behandelt werden musste und mindestens ein halbes Jahr lang krankgeschrieben war. Kurz nach Eintritt der Berichtspflicht verfügte der Ange-klagte am 30.
April 2009 den Abschluss der Ermittlungen durch einen angeblich diktierten [X.]. Spätestens ab Beginn des Jahres 2010 hätte nach Auffassung des [X.]s Anklage erhoben werden müssen. Nach der Suspendierung verhängte das Amtsgericht [X.] gegen S.

wegen
gefährlicher Körperverletzung durch unangefochten gebliebenen Strafbefehl vom 10. September 2012 eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sieben Monaten.
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4. Ab Dezember 2008 führte der Angeklagte unter dem Aktenzeichen 330 Js

ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Sch.

wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags bzw. der gefährlichen
Körperverletzung. Bei seiner verantwortlichen Vernehmung am 19. Dezember 2008 räumte Sch.

das objektive Tatgeschehen weitgehend ein, bestritt
aber einen Tötungsvorsatz. Ende Januar 2009 regte sein Verteidiger an, das Verfahren durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen gefährlicher Kör-perverletzung abzuschließen. Kurz vor Eintritt der Berichtspflicht verfügte der Angeklagte am 30. November 2009 hinsichtlich des Beschuldigten Sch.

den Abschluss der Ermittlungen durch einen angeblich diktierten Strafbefehls-antrag. Spätestens ab Mai 2010 war das Unterlassen der Anklageerhebung nach Auffassung des [X.]s nicht mehr zu vertreten. Nach der [X.] und der Wiederaufnahme des Verfahrens verhängte das Amtsgericht [X.] gegen Sch.

am 10. September 2012 durch
unangefochten gebliebenen Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von neun Monaten.

5. Das ab Mai 2009 gegen

K.

geführte Verfahren 330 Js

eine durch Betrug erlangte Reise im Wert von rund 2.100 Euro zugrunde lagen, stellte der Angeklagte am 18. Mai 2010 kurz vor Eintritt der Berichtspflicht im -Verkäufe geführte [X.] 330 Js

ein, das seit November 2009 bei ihm anhängig war. Als
dieses Anfang November 2010 berichtspflichtig wurde, stellte der Angeklagte es am selben Tag gemäß § 170 Abs. 2 [X.] ein. Weder der Beschuldigte noch die zahlreichen Anzeigenerstatter erhielten davon Kenntnis. Die mit Bezug auf dieses Verfahren eingestellten Ermittlungen im Verfahren 330 Js

nahm der Angeklagte nicht wieder auf. Spätestens ab April 2011 war das Unter-10
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rechtlichen oder tatsächSuspendierung nahm der Dezernatsnachfolger des Angeklagten zunächst das Verfahren 330 Js

wieder auf und erhob wegen der dortigen Taten im
Dezember 2012 Anklage zum Amtsgericht [X.]. Ende Mai 2013 erfolgte

nach Verbindung mit weiteren Verfahren

die Anklageerhebung im Verfahren 330 Js

. Bei ihrer gemeinsamen Verhandlung verurteilte das Amtsge-
richt den Beschuldigten K.

im April 2014 wegen Betrugs in 75 Fällen sowie
versuchten Betrugs zu einer zur Bewährung ausgesetzten [X.] von einem Jahr und drei Monaten, von denen es drei Monate für vollstreckt erklärte.

6. Ab dem 5. März 2011 ermittelte der Angeklagte unter dem [X.]

gegen den Beschuldigten Schi.

wegen des Verdachts
des (schweren) sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person und erwirkte am selben Tag einen Haftbefehl gegen ihn. Im Rahmen seiner richterli-chen Vernehmung im [X.] vom 19. April 2011 gestand Schi.

die Tat in vollem Umfang. Am selben Tag setzte das Amtsgericht den [X.] gegen Auflagen außer Vollzug. Mit Eingang weiterer polizeilicher Ermittlun-gen war das Verfahren ab dem 10. Juni 2011 [X.]. Kurz bevor es be-richtspflichtig wurde, stellte der Angeklagte es am 2. März 2012 gemäß § 170 Abs. 2 [X.] mit einer bewusst unzutreffenden Begründung ein. Spätestens ab diesem [X.]punkt war die Sache vielmehr [X.]. Der Beschuldigte wurde durch die Verfahrensverzögerung einerseits begünstigt, andererseits bedeutete die Verzögerung für ihn in Anbetracht des bestehenden Haftbefehls und der bestehenden Auflagen zugleich eine Belastung. Nach der Suspendierung des Angeklagten erhob der Dezernatsnachfolger des Angeklagten Anklage zum Amtsgericht [X.], das den Beschuldigten Schi.

am 28. November 2012
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wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ver-urteilte.

II.

Der [X.] hat im Fall II.2.
der Urteilsgründe die Strafverfolgung mit Zu-stimmung des [X.] auf den Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in zwei tateinheitlichen Fällen (unterblie-bene Anklageerhebung im Verfahren 330 Js

gegen die Beschuldigten
[X.]

und M.

) beschränkt.

III.

1. Die Verfahrensrüge, dass bestimmte Urkunden mangels Zustimmung des Verteidigers und des Angeklagten nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] hätten eingeführt werden dürfen, ist bereits unzulässig (§
344 Abs. 2 Satz 2 [X.]), weil der Inhalt dieser Urkunden nicht bzw. nicht vollständig mitgeteilt wird. Dem [X.] ist deshalb die Prüfung verwehrt, ob es sich

wofür schon das [X.] spricht

bei den beanstandeten Urkunden um Erklärungen von Polizeibeamten über das Ergebnis von [X.] handelt, die nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 [X.] ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten verlesbar waren.

2. Die Revision dringt jedoch mit der Sachrüge teilweise durch.

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Die Verurteilung wegen Rechtsbeugung hält sachlich-rechtlicher Über-prüfung nur in den Fällen stand, in denen es der Angeklagte unterließ, durch eine rechtzeitige Anklageerhebung oder eine Antragstellung nach § 407 Abs. 1 [X.] den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern (betr. die Fälle II. 1.
und -
nach Verfahrensbeschränkung -
II. 2.
der Urteilsgründe). Allerdings ist zu besorgen, dass das [X.] insoweit von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist, so dass die Strafaussprüche aufzuheben waren. Soweit durch die Untätigkeit des Angeklagten ein [X.] lediglich verzögert wurde, wird der Schuldspruch wegen Rechtsbeugung von den Feststellungen nicht getragen (Fälle II. 3.
bis II. 6.
der Urteilsgründe).

a) Für die sachlich-rechtliche Beurteilung von Fällen der vorliegenden Art gilt hinsichtlich des Tatbestands der Rechtsbeugung grundsätzlich das Folgen-de:

[X.]) Ein St[X.]tsanwalt kann Täter einer Rechtsbeugung im Sinne des §
339 StGB sein, wenn er wie ein [X.] in einem rechtlich vollständig [X.] Verfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt. Diese Voraussetzungen hat der [X.] sowohl für st[X.]tsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen als auch für Ankla-geerhebungen bereits bejaht (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 1995

5 [X.], [X.]St 41, 247, 249; Uebele in [X.], 2. Aufl., § 339 Rn.
12; [X.] in [X.], 12.
Aufl., § 339 Rn. 20, 36 mwN). Für die Ent-scheidung, die Erhebung der öffentlichen Klage durch einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu bewirken (§
407 Abs. 1 Satz 4 [X.]), kann nichts [X.] gelten.

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bb) Als eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB kommen nur elementare Rechtsverstöße in Betracht. Dabei indizieren die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechen und die gemäß § 24 Nr. 1 DRiG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG im Fall einer Verurteilung kraft Gesetzes eintretende Beendigung des [X.]-
oder Beamtenverhältnisses die Schwere des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2015

3 [X.], NStZ
2015, 651, 652; Urteil vom 18. Juli 2013

4 StR 84/13, [X.], 655, 656; Urteil vom 29. Ok-tober 2009

4 StR 97/09, [X.], 310; Urteil vom 29. Oktober 1992

4 [X.], [X.]St 38, 381, 383). § 339 StGB erfasst deshalb nur Rechts-brüche, bei denen sich der [X.] oder Amtsträger bei der Leitung oder Ent-scheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des St[X.]tes statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben [X.] (st.
Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 9. Mai 1994

5 StR 354/93, [X.]St 40, 169, 178; vom 6. Oktober 1994

4 StR 23/94, [X.]St 40, 272, 283; vom 5. De-zember 1996

1 [X.], [X.]St 42, 343, 345; vom 4.
September 2001

5 [X.], [X.]St 47, 105, 109; vom 13. Mai 2015

3 [X.], NStZ
2015, 651, 652; Beschluss vom 7. Juli 2010

5 [X.], StV
2011, 463, 466). Eine unrichtige Rechtsanwendung reicht daher für die Annahme ei-ner Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entschei-dung als unvertretbar darstellt (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 4. September 2001

5 [X.], [X.]St 47, 105, 109; Urteil vom 15. September 1995

5 [X.], [X.]St 41, 247, 251). Insoweit enthält das Merkmal der Beu-gung des Rechts ein normatives Element, dem die Funktion eines wesentlichen Regulativs zukommt. Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu entscheiden (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2015

3 [X.], 19
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13
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[X.], 651, 652; Urteil vom 23.
Mai 1984

3 [X.], [X.]St 32, 357, 364).

cc) Eine Rechtsbeugung kann grundsätzlich auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht begangen werden (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 27.
Mai 1987

3
StR
112/87, [X.], 218; Urteil vom 29.
Oktober 1992

4
[X.], [X.]St 38, 381, 383; Urteil vom 5.
Dezember 1996

1
[X.], [X.]St 42, 343, 344 f.; Urteil vom 4.
September 2001

5
StR
92/01, [X.]St 47, 105, 109; Beschluss vom 24.
Juni 2009

1
StR
201/09, [X.], 92; Beschluss vom 7.
Juli 2010

5
StR
555/09, [X.], 463, 466). In diesem Fall ist es jedoch erforderlich, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor-
oder Nachteil einer Partei be-gründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor-
oder Nachteil tatsächlich einge-treten sein muss (vgl. [X.], Urteil vom 11. April 2013

5
[X.], [X.], 648, 651 mwN). Daneben kann auch Bedeutung erlangen, welche Folgen der Verstoß für eine Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechts-konform blieb und von welchen Motiven sich der [X.] oder Amtsträger
bei der Entscheidung leiten ließ (vgl. [X.], Urteile vom 5. Dezember 1996

1 [X.], [X.]St 42, 343, 351; vom 20. September 2000

2 StR 276/00,
[X.], 243, 244; vom 18. Juli 2013

4 StR 84/13, [X.], 655, 656; vom 13. Mai 2015

3 [X.], NStZ
2015, 651, 652).

dd) Hat der Täter Verfahrensrecht durch ein Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) verletzt (vgl. [X.], Urteile vom 19. Dezember 1996

5 [X.], NJW 1997, 1455; vom 4. September 2001

5 [X.], [X.]St 47, 105; [X.], [X.]O, § 339 Rn. 39 und 70; zur Abgrenzung von aktivem Tun und Unterlassen vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2007

1 [X.], Rn. 44), wird das Tat-20
21
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bestandsmerkmal der Rechtsbeugung in der Regel nur dann als erfüllt angese-hen werden können, wenn eine rechtlich eindeutig gebotene Handlung unter-blieben ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der [X.] oder St[X.]tsanwalt bewusst gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die ein bestimmtes Handeln unabweislich zur Pflicht macht oder wenn er untätig bleibt, obwohl be-sondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten (vgl. [X.], Urteil vom 11. April 2013

5 [X.], NStZ
2013, 648, 654; Urteil vom 4. September 2001

5 [X.], [X.]St 47, 105, 111).

b) Danach ist unter den hier gegebenen Umständen ein die Verurteilung wegen Rechtsbeugung tragender elementarer Rechtsverstoß nur in den Fällen belegt, in denen es der Angeklagte bewusst unterließ, den Eintritt der Verfol-gungsverjährung durch die Erhebung der öffentlichen Klage zu verhindern (Fall [X.]
sowie Fall II.2.
der Urteilsgründe, dort bezüglich der Beschuldigten [X.]

und M.

).

[X.]) [X.] der öffentlichen Klage in einem ankla-gereifen Ermittlungsverfahren mit der Folge, dass es im Falle des Unterlassens zum Eintritt der Verfolgungsverjährung kommt, ist für sich genommen grund-sätzlich eine schwerwiegende Verletzung des Verfahrensrechts und verstößt gegen ein eindeutiges gesetzliches Handlungsgebot.

Nach § 170 Abs. 1 [X.] hat ein St[X.]tsanwalt Anklage zu erheben, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass dazu bieten. Ein Ermessen steht ihm in-soweit nicht zu. Die Vorschrift ist

ebenso wie § 152 Abs. 2 und § 160 [X.]

eine Ausprägung des Legalitätsgrundsatzes, der zu den wesentlichen Grund-prinzipien des Strafverfahrensrechts zählt (vgl. [X.], Urteil vom 23. Septem-
ber 1960

3 StR 28/60, [X.]St 15, 155, 159; Urteil vom 21. April 1988
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III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; Urteil vom 18. Juni 1970 -
III ZR 95/68, NJW 1970, 1543, 1544; [X.] in [X.], § 160 Rn. 29 ff.; siehe auch [X.], Beschluss vom 23. Juli 1982

2 BvR 8/82, [X.], 430 [zu § 152 Abs. 2 [X.]]). Der Grundsatz der Legalität und der in § 170 Abs. 1 [X.] festgeschrie-bene [X.] gewinnen ihre Konturen aus ihrer überragenden Bedeu-tung für die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Rechtsst[X.]tlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie der Pflicht des St[X.]tes, die Sicherheit der Bürger (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und de-ren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der st[X.]tlichen Institutionen zu [X.]. Auf die zu ihrer Verwirklichung gerichtete Durchsetzung des st[X.]tlichen Strafanspruchs darf weder nach Belieben
noch
aus vermeidbaren Gründen
ge-nerell oder
im Einzelfall verzichtet werden. Der Rechtsst[X.]t kann sich nur ver-wirklichen, wenn sichergestellt ist, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2005

[X.], [X.]St 50, 40, 53 mwN). Andernfalls droht die Legitimität st[X.]tlichen Strafens Schaden zu nehmen.

Zwar kann § 170 Abs. 1 [X.] in zeitlicher Hinsicht keine eindeutige Handlungsvorgabe entnommen werden. Die Vorschrift verpflichtet aber den St[X.]tsanwalt jedenfalls dann unabweisbar zu einer Anklageerhebung, wenn es andernfalls zum Eintritt der Verfolgungsverjährung käme und der st[X.]tliche Strafanspruch deshalb nicht mehr durchsetzbar wäre. Diesem mit dem [X.], der nach dem Gesetz eindeutig zu bestim-men ist, zwingend gewordenen Handlungsgebot ist der Angeklagte bewusst nicht nachgekommen.

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bb) Ob allein oder gegebenenfalls unter welchen weiter gehenden Vo-raussetzungen im Einzelfall die bewusste Nichterhebung einer öffentlichen Kla-ge in Ansehung der konkreten Gefahr der endgültigen Verfahrensbeendigung eines [X.] Strafverfahrens durch den Eintritt der [X.] die strengen Anforderungen an das Vorliegen eines elementaren Rechts-verstoßes im Sinne des § 339 StGB erfüllt, braucht der [X.] nicht zu [X.]. Denn vorliegend treten jedenfalls noch weitere Gesichtspunkte hinzu, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung den [X.] des Angeklagten letztlich als eine Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB kennzeichnen.

(1) So zeigt sich die Schwere des Rechtsverstoßes auch darin, dass der Angeklagte durch sein Verhalten

wie vom [X.] zu Recht angenommen

zugleich auch eine Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB
beging (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2015

3 [X.], [X.], 651, 652; Urteil vom 18. Juli 2013

4 StR 84/13, [X.], 655, 657 [zu § 267 Abs. 3 StGB]). [X.] kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Tatbestand der Strafvereitelung im
Amt ebenfalls der Durchsetzung des Legalitätsprinzips dient (vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 152 Rn. 37; [X.] in KK-[X.], 7. Aufl., § 152 Rn. 1).

(2) Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Verfahren zuvor durch Scheinverfügungen der Dienst-aufsicht seines Behördenleiters sowie des Generalst[X.]tsanwalts in [X.] entzogen hatte. Zwar kann hierin kein eigenständiger Rechtsverstoß im Sinne einer Beugung des Rechts gesehen werden. Auch
wollte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen durch dieses Vorgehen den Eintritt der Verjährung r-ändert, die Verfahren

wenn auch erst zu einem späteren [X.]punkt

ihrem 26
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sachgerechten Abschluss durch Anklageerhebung oder [X.] zu-zuführen. Er übertrug sich aber mit diesem Vorgehen doch faktisch die alleinige Verantwortung für ihren weiteren Fort-
und Ausgang. Die Möglichkeiten der ihm übergeordneten Justizverwaltung, die ihr obliegende Pflicht, die Einhaltung an-gemessener [X.]räume bei der Bearbeitung von Strafverfahren zu sichern und nicht nur vermeidbaren (rechtsst[X.]tswidrigen) Verzögerungen, sondern erst Recht einer drohenden Verjährung von Straftaten

gegebenenfalls durch Über-tragung der Verfahren auf andere Dezernenten

entgegenzuwirken, beein-trächtigte der Angeklagte mit seinem Vorgehen nachhaltig. Den Verpflichtungen des Legalitätsprinzips konnte nach den Austragungen der Verfahren aus dem Register faktisch nur noch der Angeklagte selbst gerecht werden, was ihm durchgehend bewusst war. Die Einhaltung bestimmter Erledigungsfristen richte-te der Angeklagte durch die Herausnahme der Verfahren aus der behördlichen Kontrolle nicht mehr an seinen Dienstvorgaben aus, deren Missachtung zwar als selbständiger Anknüpfungspunkt für die Rechtsbeugung nicht herangezo-gen werden kann, die aber

wovon das [X.] zutreffend ausgegangen ist

ein Beleg dafür ist, dass der Angeklagte die Sachbehandlung ausschließ-lich an eigenen Maßstäben ausrichtete (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2015

3 [X.], NStZ
2015, 651, 652).

(3) Schließlich war der Angeklagte auch nicht nur kurzfristig mit den [X.] befasst. Der [X.]raum zwischen [X.] und dem Eintritt der [X.] umfasste im Fall II.2. immerhin einen [X.]raum von zwei bzw. drei, im Fall [X.] sogar von rund vier Jahren.

c) In den Fällen, in denen ein [X.] lediglich verzögert wurde, hat das [X.] auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen einen elementaren Rechtsverstoß im Sinne des § 339 StGB nicht aufzuzeigen 29
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vermocht. Die fallbezogene Benennung von [X.]punkten, zu denen die [X.] rechtsst[X.]tswidriger Verfahrensverzögerungen unter keinem nicht aus. Die [X.] ist vielmehr in diesen Fällen bei der Prüfung, ob ein elementarer [X.] vorliegt, von einem rechtsfehlerhaften, weil
zu weiten Maßstab ausgegangen.

Zwar gehört zu den Normen des Verfahrensrechts, durch deren Verlet-zung Rechtsbeugung begangen werden kann, auch das aus dem Rechts-st[X.]tsprinzip und der allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht abzuleitende, in Art. 6 Abs. 1 [X.] allgemein normierte Verbot rechtsst[X.]tswidriger Verfah-rensverzögerungen. Bei der Entscheidung der Frage, ob in der verzögerten [X.] einer Rechtssache ein Rechtsbruch im Sinne des § 339 StGB liegt, ist aber davon auszugehen, dass es grundsätzlich dem [X.] oder St[X.]tsanwalt überlassen bleibt, welchen der von ihm zu erledigenden vielfältigen Dienstge-schäften er den Vorrang vor anderen einräumt (vgl. [X.], Urteil vom 4. Sep-tember 2001

5 [X.], [X.]St
47, 105, 111). Im Sinne des § 339 StGB strafrechtlich relevante Verstöße gegen den [X.] werden deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn gegen zwingende Vorschriften verstoßen wird, in denen der Gesetzgeber das [X.] hat (wie etwa in § 115 [X.]), wenn der [X.] oder St[X.]tsanwalt untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten, oder wenn die zögerliche Bearbeitung auf sachfremden Erwägungen zum Vor-teil oder Nachteil einer Partei beruht (vgl. [X.], Urteil vom 4.
September 2001

5 [X.], [X.]St 47, 105, 111; Urteil vom 5. Dezember 1996

1 [X.], [X.]St 42, 343, 350 f.). Allein eine verzögerte, den Maßstäben des Art. 6 [X.] widersprechende Sachbehandlung durch den St[X.]tsanwalt 31
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oder [X.] wird daher regelmäßig nicht die strengen Anforderungen an einen elementaren Rechtsverstoß im
Sinne des § 339 StGB erfüllen.

So ist zwar in dem [X.]raum zwischen [X.] und dem Eintritt der Verjährung die in § 170 Abs. 1 [X.] normierte Pflicht des St[X.]tsanwalts, die öffentliche Klage zu erheben, im Lichte des [X.]es zu betrachten, der in jedem Abschnitt des Verfahrens gilt (vgl. [X.] in Löwe/
[X.], [X.], 26. Aufl., [X.] Art. 6 Rn. 310). Die St[X.]tsanwaltschaft ist gehalten, in [X.] Fällen auch alsbald
anzuklagen (vgl. [X.],
[X.]O, §
170 Rn. 9). Indes kann weder aus § 170 Abs. 1 [X.] noch allein aus dem Beschleunigungsgebot ohne weiteres ein konkreter [X.]punkt abgeleitet wer-den, zu dem eine Anklageerhebung zwingend geboten ist. Soweit in Art. 6 Abs.
1 [X.] davon die Rede ist, dass jede Person eine Verhandlung innerhalb Rechtsbegriff mit nur geringer Aussagekraft (vgl. [X.], Urteil vom 4. September 2001

[X.]O, [X.] Art. 6 Rn. 314). Soweit die [X.] in diesem Zusammenhang darauf abgehoben hat, dass zu den von ihr für jeden Fall bestimmten [X.]punk-ten eine

e-n-vertretbarkeit einer richterlichen oder st[X.]tsanwaltlichen Sachbehandlung für sich genommen noch nicht in eine Rechtsbeugung führt.

IV.

Danach können der Schuldspruch wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt im Fall II. 1.
der Urteilsgründe und der nach der Ver-32
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20
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folgungsbeschränkung verbleibende Schuldspruch wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in zwei tateinheitlichen Fällen im Fall II. 2.
der Urteilsgründe bestehen bleiben. Allerdings kann nicht ausgeschlossen wer-den, dass die [X.] bei der Prüfung und Versagung der Strafrahmen-milderung nach § 13 Abs. 2 StGB
in beiden Fällen von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist, weil sie dem Angeklagten seine Untätigkeit i-

war. [X.] verstößt nach der dargelegten Rechtsauffassung des [X.]s die straf-schärfende Berücksichtigung des Eintritts der Verjährung gegen § 46 Abs. 3 StGB, was sich auch bei der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafen. Im Fall II.2.
der Urteilsgründe kommt hinzu, dass das [X.] straferschwerend berück-sichtigt hat, dass sich die Tat zugunsten von drei Beschuldigten auswirkte.

In den Fällen II. 3.
bis II. 6.
der Urteilsgründe bedarf die Sache insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die [X.] noch Feststellungen, insbesondere zu den Beweggrün-den der Untätigkeit des Angeklagten, zu treffen vermag, die auch in diesen Fäl-len die
Annahme einer Rechtsbeugung etwa auf der Grundlage sachfremder Erwägungen rechtfertigen könnten. Dabei wird insbesondere zu erwägen sein, ob der Angeklagte von einer Anklageerhebung absah, um seine vorhergehen-den [X.] nicht aufdecken zu müssen. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen (Feststellungen zu den den betreffenden Ermitt-lungsverfahren zugrunde liegenden Straftaten, zu Maßnahmen und Verfügun-gen des Angeklagten und zum Ausgang der betreffenden Verfahren) sind rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben.
34
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21
-
V.

Der [X.] macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 [X.] Ge-brauch und verweist die Sache an das [X.] [X.].

[X.]Roggenbuck

Franke

Quentin

Feilcke
35

Meta

4 StR 274/16

14.09.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. 4 StR 274/16 (REWIS RS 2017, 5331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5331

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 84/13 (Bundesgerichtshof)


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4 StR 274/16

3 StR 498/14

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