Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.11.2016, Az. B 4 SF 3/16 R

4. Senat | REWIS RS 2016, 3064

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG bei sog negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt - Verweisungsbeschluss - Bindungswirkung - Durchbrechung


Tenor

Das [X.] wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

I. In dem Verfahren geht es um eine Klage auf Erstattung überzahlter Rechtsanwaltsgebühren. Der Kläger hatte dem Beklagten auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss hin Rechtsanwalts-gebühren bezahlt. Auf die Erinnerung wurde der Beschluss geändert und durch neuen Kostenfestsetzungsbeschluss die zu erstattende [X.] geringer festgestellt. Der Kläger fordert die danach zu viel gezahlten Rechtsanwaltsgebühren zurück. Der Beklagte verweigert die Rückzahlung. Das zunächst angerufene [X.] hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen (Beschluss vom 26.3.2015). Das [X.] hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt und beim [X.] beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.

2

II. Der Antrag ist zulässig. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung von § 58 Abs 1 [X.] SGG zu bestimmen. Diese Vorschrift ist auch bei einem sogenannten negativen rechtswegübergreifenden [X.] zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben ([X.] Beschluss vom 1.7.1980 - 1 S 5/80 - [X.] 1500 § 58 [X.]; [X.] Beschluss vom 11.10.1988 - 1 S 14/88; [X.] Beschluss vom [X.] - B 12 SF 7/09 S; [X.] Beschluss vom [X.] SF 7/11 S). Zwar unterliegt ein nach § 17a [X.] ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung. Doch ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl zur entsprechenden Anwendung von § 36 Abs 1 [X.] 6 ZPO [X.] Beschluss vom 14.5.2013 - [X.] 167/13, [X.], 1242 mwN; [X.] Beschluss vom 29.4.2014 - [X.] 172/14 - NJW 2014, 2125). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil sowohl das [X.] als auch das [X.] den Rechtsweg zum jeweils anderen Gerichtszweig für gegeben halten.

3

Das [X.] ist hier als der für einen der beteiligten Gerichtszweige zuständige oberste Gerichtshof für die Bestimmung zuständig, weil es vom [X.] als erster oberster Gerichtshof um die Entscheidung angegangen worden ist.

4

Das [X.] ist zum zuständigen Gericht zu bestimmen. Ein nach § 17a [X.] ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs 2 S 3 [X.] bindend (so [X.] Beschluss vom [X.] - B 12 SF 7/09 S - Rd[X.]; [X.] Beschluss vom [X.] SF 7/11 S - Rd[X.] 7; [X.] Beschluss vom 14.5.2013 - [X.] 167/13 - [X.], 1242; [X.] Beschluss vom 29.4.2014 - [X.] 172/14 - NJW 2014, 2125).

5

Der Verweisungsbeschluss des [X.] ist auch nicht unbeachtlich, er leidet nicht an einem schweren Mangel. Es kann offen bleiben, ob im Verfahren zur Bestimmung des Rechtswegs ein Verweisungsbeschluss vorliegt, der nach den Maßstäben überprüfbar ist, die von der Rechtsprechung für [X.] wegen örtlicher Unzuständigkeit angewandt werden (vgl [X.], Beschluss vom [X.] SF 3/07 S - [X.] 4-1500 § 57 [X.] 2 Rd[X.], [X.] Beschluss vom [X.] - B 12 SF 7/09 S - Rd[X.] 5; [X.] Beschluss vom [X.] SF 7/11 S - Rd[X.] 9; [X.] Beschluss vom 29.4.2014 - [X.] 172/14 - NJW 2014, 2125 mwN). Jedenfalls liegt weder der dort vorausgesetzte Verstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze noch eine objektiv willkürliche Entscheidung des AG vor. Folglich bleibt es bei der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des AG an das SG, das über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat (vgl zum ganzen auch [X.] Beschluss vom 21.12.2015 - [X.] SF 2/15 R).

Meta

B 4 SF 3/16 R

01.11.2016

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

vorgehend SG Cottbus, 25. Juli 2016, Az: S 30 AS 1842/15, Beschluss

§ 58 Abs 1 Nr 4 SGG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 2 S 3 GVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.11.2016, Az. B 4 SF 3/16 R (REWIS RS 2016, 3064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3064

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X ARZ 167/13

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