Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2014, Az. 3 AZR 298/13

3. Senat | REWIS RS 2014, 4882

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Gegenstand

Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang


Leitsatz

1. Wird der Versorgungsschuldner durch Veräußerung seines operativen Geschäfts auf einen Erwerber im Wege des Betriebsübergangs zu einer Rentnergesellschaft, ist es dieser auch dann nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen, wenn die Rentnergesellschaft nicht so ausgestattet wurde, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist.

2. Die unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft führt in einem solchen Fall nicht zu Schadensersatzansprüchen der Betriebsrentner.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Januar 2013 - 2 Sa 818/12 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des [X.] zu den [X.]en 1. April 2005 und 1. April 2008 an den Kaufkraftverlust anzupassen und ob sie dem Kläger deshalb für die [X.] ab Jan[X.]r 2007 eine höhere Betriebsrente schuldet.

2

Der am 15. August 1938 geborene Kläger war bis zum 31. August 1999 zuletzt bei der zum [X.] gehörenden [X.] Firmen- und Privat-Service A[X.] (im Folgenden: [X.]FP), die seit dem [X.] als [X.] [X.]FP Verwaltungs-A[X.] (im Folgenden: [X.]FPA) firmierte, beschäftigt. Ihm war eine Versorgungszusage erteilt worden.

3

Die damalige Konzernobergesellschaft [X.] Versicherungs-Beteiligungs-A[X.] (im Folgenden: [X.]KB) war aufgrund eines mit den [X.]esellschaften des [X.]s abgeschlossenen Vertrags vom 31. Dezember 1976 (im Folgenden: 1976er Vereinbarung) mit [X.]irkung vom 31. Dezember 1976 in die bestehenden und zukünftigen [X.] aller Konzerngesellschaften „eingetreten“. Hintergrund dieser Vereinbarung war [X.]., dass die Pensionsverbindlichkeiten der Konzerngesellschaften bei der [X.]KB bilanziert werden sollten.

4

Der [X.] wurde im Rahmen des Projekts „Phönix“ zum Jahreswechsel 2003/2004 gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Im Zuge dieser Umorganisation übertrug die [X.]KB, die seit 2005 als [X.] Verwaltungs-A[X.] firmierte und später nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 5. Dezember 2007 im [X.]ege des Formwechsels in die [X.] Verwaltungs-[X.]mbH (im Folgenden: [X.]) umgewandelt wurde, ihren [X.]eschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2004 sukzessive auf die [X.] Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: [X.]B[X.]). Die [X.]B[X.] war eine Tochtergesellschaft der [X.]KB und späteren [X.].

5

Im Rahmen des Projekts „Phönix“ wurden zudem die Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaften des Konzerns - zu diesen gehörte auch die [X.]FPA -, die unmittelbar unter der damaligen Konzernholding [X.]KB zusammengefasst waren und ihre Aufgaben bis dahin gesellschaftsübergreifend wahrnahmen, aufgegliedert und jeweils direkt den entsprechenden [X.] Versicherungsgesellschaften zugeordnet. Die [X.]FPA übertrug zum 31. Dezember 2003 ihren [X.]eschäftsbereich mit den dazugehörigen Vermögensgegenständen auf mehrere Nachfolgegesellschaften. Die Arbeitsverhältnisse der aktiven Arbeitnehmer gingen zum 1. Jan[X.]r 2004 auf diese [X.]esellschaften über. Seit dem 1. Jan[X.]r 2004 beschäftigte die [X.]FPA keine eigenen Mitarbeiter mehr. Sie war seitdem nicht mehr werbend am Markt tätig und erzielte aus werbenden Tätigkeiten keine Unternehmenserträge mehr. Ihre geschäftlichen Aktivitäten beschränkten sich auf die Verwaltung des eigenen Vermögens.

6

Am 23. November 2005 vereinbarten die damalige Konzernobergesellschaft [X.] und die T A[X.] die Übernahme der operativen [X.]esellschaften des [X.]s durch die T A[X.]. Zum 30. April/1. Mai 2006 übernahm die T A[X.] die [X.]eschäftsanteile der [X.]B[X.]. Zwischen der [X.]B[X.] und der T A[X.] wurde am 28. Juni 2006 ein [X.] und Beherrschungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag wurde zum 31. März 2008 aufgehoben. Die [X.] schied zum 1. Mai 2006 aus dem [X.] aus.

7

Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 teilten die [X.]B[X.] und die T A[X.] dem Kläger Folgendes mit:

        

„…,    

        

nachdem die [X.] Versicherungs-Beteiligungs-A[X.] ([X.]KB) ihren [X.]eschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die [X.]-Beteiligungs-[X.]mbH ([X.]B[X.]) übergeleitet hat, hat die [X.]B[X.] von der [X.]KB mit [X.]irkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewährten Versorgungszusage übernommen.

        

…       

        

Die T A[X.] hat in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der [X.]B[X.] im Hinblick auf ihre von der [X.]B[X.] übernommenen Versorgungsansprüche übernommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf Ihre Versorgungsansprüche ab dem 1. Mai 2006 von der [X.]B[X.] geleistet.

        

An der Verwaltung Ihrer Versorgungsansprüche hat sich dadurch nichts geändert. Sofern Sie nichts [X.]egenteiliges von uns hören, bleiben Ihre bisherigen Ansprechpartner weiterhin für Sie tätig.

        

…“    

8

Aufgrund Vertrags vom 19. Juli 2006 übertrug die [X.]B[X.] mit [X.]irkung zum 30. Juni 2006 sämtliche Rechte und Ansprüche aus der 1976er Vereinbarung im Innenverhältnis auf die T A[X.]. Im [X.]eschäftsbericht der T A[X.] für das [X.]eschäftsjahr 2006 ist hierzu ausgeführt:

        

„Durch Schuldbeitritt vom 19. Juli 2006 hat die T A[X.] im Zusammenhang mit der Übernahme der Anteile an der [X.] Holding [X.]mbH die [X.] ihrer Tochtergesellschaft [X.] Beteiligungs-[X.]mbH gegenüber den [X.]esellschaften des [X.]s mit der Maßgabe übernommen, dass die T A[X.] im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der [X.] haftet. …“

9

Die [X.]FPA wurde auf der [X.]rundlage des Verschmelzungsvertrags vom 5. August 2008 mit [X.]irkung zum 30. September 2008 auf die [X.]B[X.] verschmolzen. Seit dem [X.] firmiert diese als H Beteiligungs-[X.]mbH.

Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1999 von der [X.]FP und späteren [X.]FPA eine Betriebsrente. Diese belief sich bei Rentenbeginn auf 2.744,80 DM (= 1.418,73 Euro) brutto. Die [X.]FP, die - ebenso wie die anderen Konzerngesellschaften des [X.]s - die Anpassungsprüfungen zum 1. April eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführte, passte die Betriebsrente des [X.] zum 1. April 2002 auf 1.488,25 Euro brutto an. Eine Anpassung zu den folgenden [X.]en 1. April 2005 und 1. April 2008 unterblieb.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 teilte die [X.]B[X.] dem Kläger mit:

        

„…    

        

Unsere Prüfung hat ergeben, dass - wie bei den für die übrigen Versorgungsempfänger zuletzt durchgeführten Anpassungsprüfungen in 2003 und 2004 - eine Anpassung der Betriebsrenten für Ihre insoweit verpflichtete [X.] eine übermäßige Belastung bedeuten würde. Um die [X.]ettbewerbsfähigkeit und insbesondere die Arbeitsplätze im [X.] zu erhalten, muss eine Anpassung Ihrer Betriebsrente unterbleiben.

        

…       

        

Mit der anliegenden schriftlichen Darlegung der wirtschaftlichen Lage gilt die Anpassung nach § 16 Absatz 4 [X.] als zu Recht unterblieben, wenn Sie nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich dieser Anpassungsentscheidung widersprechen. Nach widerspruchslosem Ablauf der Frist sind wir nicht verpflichtet, die unterlassene Anpassung nachzuholen.

        

…“    

Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 7. Juni 2005 [X.]iderspruch ein und bat um Zahlung der angepassten Betriebsrente.

Mit Schreiben vom 28. September 2009 wandte sich die H Pensionsmanagement A[X.] „im Auftrag der [X.] Beteiligungs-[X.]mbH ([X.]B[X.]) als Rechtsnachfolgerin der [X.] [X.]FP Verwaltungs-A[X.] ([X.]FPA)“ an den Kläger. In diesem Schreiben heißt es:

        

„…    

        

Vor diesem Hintergrund haben wir als mit der Verwaltung Ihrer betrieblichen Altersversorgung betraute [X.]esellschaft im Auftrag der verpflichteten [X.]esellschaft entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung zum 1. April 2008 die Anpassung Ihrer Betriebsrente überprüft. Unsere Prüfung, die leider erst kürzlich abgeschlossen werden konnte, hat ergeben, dass eine Anpassung der Betriebsrenten nach wie vor eine übermäßige Belastung bedeuten würde. Daher muss eine Anpassung Ihrer Betriebsrente unterbleiben.

        

…       

        

Mit der beigefügten schriftlichen Darlegung der wirtschaftlichen Lage gilt die Anpassung nach § 16 Absatz 4 [X.] als zu Recht unterblieben, wenn Sie nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich dieser Anpassungsentscheidung widersprechen. Nach widerspruchslosem Ablauf der Frist muss die verpflichtete [X.]esellschaft die unterlassene Anpassung nicht nachholen.

        

…“    

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 legte der Kläger auch gegen diese Mitteilung [X.]iderspruch ein. Unter dem 18. August 2010 forderte er die H Pensionsmanagement A[X.] auf, die bislang unterbliebene Rentenanpassung zum 1. April 2008 vorzunehmen oder die Ablehnungsentscheidung durch Vorlage entsprechender geeigneter und nachvollziehbarer Belege zu untermauern.

Mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 6. Oktober 2010 zugestellten Klage hat der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente ab Jan[X.]r 2007 gegenüber der beklagten H Beteiligungs-[X.]mbH weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei zum [X.] 1. April 2005 um den in der [X.] von September 1999 bis März 2005 eingetretenen Kaufkraftverlust, den er mit 8,85 % beziffert hat, anzupassen. Zum [X.] 1. April 2008 sei seine Betriebsrente um den in der [X.] von September 1999 bis März 2008 eingetretenen Kaufkraftverlust, der sich auf 16,06 % belaufe, anzuheben. Die Anpassung der Betriebsrente dürfe nicht unter Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Lage der [X.]FPA verweigert werden. Die [X.]FPA sei dadurch, dass sie ihren [X.]eschäftsbetrieb mit den dazugehörigen Vermögensgegenständen zum 31. Dezember 2003 auf andere [X.]esellschaften übertragen habe, zu einer reinen „Rentnergesellschaft“ geworden. Da sie bei der Schaffung der „Rentnergesellschaft“ nicht ausreichend finanziell ausgestattet worden sei, sei es ihr nach § 242 B[X.]B verwehrt, sich auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen. Eine angemessene Ausstattung der [X.]FPA sei zu unterstellen. Die Beklagte sei deshalb sowohl nach § 16 BetrAV[X.] als auch unter schadensersatzrechtlichen [X.]esichtspunkten zur Erhöhung der Betriebsrente verpflichtet. Zudem müsse sich die [X.]FPA die günstige wirtschaftliche Lage der [X.]KB, der damaligen [X.]B[X.] und der T A[X.] im [X.]ege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen.

Der Kläger hat zuletzt (sinngemäß) beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2007 bis zum 31. März 2008 iHv. 840,45 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 56,03 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines Kalendermonats, beginnend mit dem 1. Febr[X.]r 2007 und endend mit dem 1. April 2008 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die [X.] vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2010 iHv. 4.749,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 158,32 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Mai 2008 und endend mit dem 1. Oktober 2010 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Oktober 2010 eine um monatlich 158,32 Euro brutto höhere Betriebsrente, mithin eine Betriebsrente iHv. monatlich insgesamt 1.646,57 Euro brutto, jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsrente des [X.] sei weder zum [X.] 1. April 2005 noch zum [X.] 1. April 2008 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Die Ansprüche des [X.] auf nachträgliche Anpassung der Betriebsrente zum [X.] 1. April 2005 seien verwirkt. Im Übrigen sei die Anpassung zu beiden [X.]en zu Recht unterblieben. Es komme ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage der damaligen Versorgungsschuldnerin [X.]FPA an. Deren wirtschaftliche Lage habe einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust entgegengestanden. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der [X.]KB/[X.], der damaligen [X.]B[X.] und der T A[X.] lägen nicht vor. Zudem habe auch deren wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zugelassen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Aufgrund der bislang vom [X.] getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen entspricht. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO).

A. Das [X.] ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 die Anpassung der Betriebsrente des [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu prüfen war, dass ein möglicher Anspruch des [X.] auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 nicht erloschen ist und der Kläger sein Klagerecht insoweit auch nicht verwirkt hat. Das [X.] ist jedoch mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die wirtschaftliche Lage der [X.] als [X.]in einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 nicht entgegenstand.

I. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die damalige [X.]in des [X.], die [X.], zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hatte.

1. Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, in zeitlichen Abständen von jeweils [X.]n nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresrhythmus zwingt allerdings nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum allerdings eingehalten sein (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.]E 139, 269; 26. Oktober 2010 - 3 [X.] - Rn. 23). Zudem darf sich durch den gemeinsamen [X.] die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. etwa [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - aaO; 30. November 2011 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 49).

2. Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1999 eine Betriebsrente. Die [X.], die - ebenso wie die anderen Konzerngesellschaften des [X.] - die Anpassungsprüfungen zum 1. April eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführte, hatte die Betriebsrente des [X.] erstmals bereits zum 1. April 2002 und damit vor seinem individuellen [X.] am 1. September 2002 angepasst. Hieraus ergeben sich die weiteren [X.]e 1. April 2005 und 1. April 2008.

II. Das [X.] ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage hinsichtlich der begehrten Nachzahlung für die [X.] vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 nicht bereits deshalb unbegründet ist, weil ein möglicher Anspruch des [X.] auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum [X.] 1. April 2005 erloschen wäre und der Kläger sein Klagerecht insoweit verwirkt hätte. Beides ist nicht der Fall.

1. Der Anspruch des [X.] auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 ist nicht erloschen.

a) Der Kläger kann für die [X.] vom 1. Januar 2007 bis zum 30. März 2008 eine Nachzahlung nach § 16 [X.] nur dann beanspruchen, wenn er noch eine Korrektur der von der [X.] zum [X.] 1. April 2005 getroffenen negativen Anpassungsentscheidung verlangen kann. Erst die in einer Anpassungsentscheidung enthaltene Leistungsbestimmung kann Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente auslösen. Mit dem Erlöschen der Verpflichtung zur Änderung der Anpassungsentscheidung entfällt die Grundlage für Nachzahlungsansprüche.

b) Der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung über eine Anpassung erlischt in der Regel nach Ablauf einer Frist von [X.]n ab dem [X.]. Die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu treffende Anpassungsentscheidung hat eine Befriedungsfunktion und streitbeendenden Charakter. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten [X.] dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten [X.] entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf nachträgliche Anpassung, also auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Damit wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer [X.] die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (vgl. etwa [X.] 17. April 1996 - 3 [X.] 56/95 - zu II 1 b der Gründe, [X.]E 83, 1; 25. April 2006 - 3 [X.] 372/05 - Rn. 15 mwN, [X.]E 118, 51). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der [X.] keine ausdrückliche (positive oder negative) Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des [X.]s enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von [X.]n nach dem [X.] als abgegeben. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die unterbliebene Anpassung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (vgl. etwa [X.] 25. April 2006 - 3 [X.] 372/05 - aaO).

c) Danach war der Anspruch des [X.] auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum [X.] 1. April 2005 nicht erloschen. Der Kläger hat zwar mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage [X.] für die [X.] vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 eingeklagt und damit nach dem nächsten [X.] (1. April 2008) eine nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 verlangt. Der Kläger hatte aber bereits nach der Mitteilung der [X.] vom 31. Mai 2005 über die unterbliebene Anpassung seiner Betriebsrente zum [X.] 1. April 2005 mit Schreiben vom 7. Juni 2005 Widerspruch hiergegen erhoben und um Zahlung der angepassten Betriebsrente ab dem 1. April 2005 gebeten. Damit hatte er noch vor dem nächsten [X.] außergerichtlich die zum 1. April 2005 unterbliebene Anpassung gerügt.

2. Der Kläger hat sein Klagerecht insoweit auch nicht verwirkt.

a) Vom Erlöschen des Anspruchs auf nachträgliche Anpassung wegen Versäumung der Rügefrist ist die Verwirkung des Klagerechts zu unterscheiden. Nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird. Sind nach dem maßgeblichen [X.] [X.] (sofern eine Anpassungsentscheidung - unabhängig davon, ob positiv oder negativ - getroffen wurde) bzw. neun Jahre (falls eine Anpassungsentscheidung überhaupt nicht getroffen wurde) verstrichen, so liegen in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen [X.]-, Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor (vgl. etwa [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] 610/07 - Rn. 31 mwN). Der Arbeitgeber kann erwarten, dass nach einer ausdrücklichen Anpassungsentscheidung der Versorgungsberechtigte die unterbliebene Anpassung nicht nur rechtzeitig rügt, sondern im [X.] an den Rügezeitraum binnen [X.] gerichtlich geltend macht. Dem stehen Interessen des Versorgungsberechtigten in der Regel nicht entgegen, wohingegen der Versorgungsverpflichtete ein erhebliches Interesse an der Klärung seiner [X.] hat, da die weiteren Rentenerhöhungen auf den früheren Anpassungen aufbauen und eine zuverlässige Grundlage für die Kalkulation des Versorgungsaufwands sowie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens benötigt wird (vgl. [X.] 21. August 2007 - 3 [X.] 330/06 - Rn. 21 mwN).

b) Danach hat der Kläger sein Klagerecht nicht verwirkt. Er hat seine aus der begehrten Anpassung zum [X.] 1. April 2005 folgenden Ansprüche auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die [X.] vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 6. Oktober 2010 zugestellten Klage vor Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums, dh. vor Ablauf des 31. März 2011, und damit fristgerecht geltend gemacht.

c) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten folgt aus der Regelung in § 16 Abs. 4 [X.] nicht, dass Ansprüche auf eine nachträgliche Anpassung bis zum nächsten [X.], zumindest aber innerhalb einer Frist von [X.]n nach Ablauf der in § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] bestimmten Rügefrist klageweise geltend gemacht werden müssen. § 16 Abs. 4 [X.] schränkt ausschließlich die Verpflichtung des [X.]s zur nachholenden Anpassung ein und enthält keine Regelungen oder Wertungen, bis zu welchem [X.]punkt eine nachträgliche Anpassung der Betriebsrente zu einem vorangegangen Prüfungstermin eingeklagt sein muss.

Da der Prüfungszeitraum nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen [X.] reicht (vgl. etwa [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] 464/11 - Rn. 13, [X.]E 142, 116), ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, eine unterbliebene Anpassung der Betriebsrente an späteren [X.]en für die Zukunft nachzuholen. Diese Verpflichtung wird durch § 16 Abs. 4 [X.] beschränkt. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren [X.]punkt nachzuholen, wenn laufende Leistungen nach § 16 Abs. 1 [X.] nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen waren. Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen [X.]en zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 [X.] bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des [X.] als auch die damals zu verzeichnenden [X.] bei den späteren [X.] unberücksichtigt bleiben (vgl. etwa [X.] 20. August 2013 - 3 [X.] 750/11 - Rn. 20 mwN). § 16 Abs. 4 [X.] enthält demnach lediglich Regelungen zu der am [X.] zu ermittelnden Höhe des [X.] und betrifft damit die Begründetheit des Anpassungsverlangens der Höhe nach; unter welchen Voraussetzungen ein Klagerecht verwirkt ist, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.

[X.]. Das [X.] ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust verlangen kann.

1. Das [X.] hat angenommen, dem Kläger stünden die „rechnerisch unstreitigen [X.]“ zu. Die Beklagte sei zu der vom Kläger begehrten Anpassung der Betriebsrente zu den [X.]en 1. April 2005 und 1. April 2008 verpflichtet, da die wirtschaftliche Lage der damaligen [X.]in [X.] eine Anpassung zugelassen habe. Die [X.] sei ab dem 1. Januar 2004 eine Rentnergesellschaft gewesen. Ihr müsse - entgegen der ständigen Rechtsprechung des [X.]s - weder eine angemessene Eigenkapitalverzinsung noch ein Kapitalerhalt zugebilligt werden. Sie könne sich deshalb nicht darauf berufen, eine Anpassung nicht aus der [X.] finanzieren zu müssen. Entscheidend sei vielmehr, ob die [X.] über so viel Kapital oder Forderungen gegenüber [X.] verfügt habe, dass es ihr ohne Insolvenzgefahr möglich war, die Betriebsrenten zuzüglich der erforderlichen Anpassungen bis zum voraussichtlichen Versterben des letzten Anspruchsberechtigten zu zahlen. Davon sei auszugehen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der [X.] seien nicht nur das ausgewiesene Stammkapital und die gesetzliche Rücklage zu berücksichtigen, sondern auch ein im Jahr 2003 erwirtschafteter Gewinn von 66 Mio. Euro, der aufgrund eines [X.] an die [X.] abgeführt worden sei. Die Abführung von Gewinnen verstoße in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nur eine unvollständige Liquidation stattfinde und der [X.] vor seiner „Umwandlung“ in eine Rentnergesellschaft durch die Abführung der Gewinne „arm“ gemacht werde, gegen [X.] und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich. Aufgrund der Übertragung der werbenden Tätigkeit und der dazu erforderlichen Betriebsmittel auf andere konzernangehörige Unternehmen sei der [X.] nicht ausreichend Kapital verblieben, um die Ansprüche der Betriebsrentner auf Anpassung der Betriebsrente erfüllen zu können. Hierdurch habe sich zudem ein konzerntypisches Risiko verwirklicht. Ebenso zu berücksichtigen seien bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der [X.] die aufgrund der 1976er Vereinbarung bei der [X.] gebildeten Rückstellungen. Diese hätten aufgelöst werden können und so zusätzlich zum noch vorhandenen Eigenkapital der [X.] für [X.] zur Verfügung gestanden. Zu den zu berücksichtigenden Vermögensgegenständen gehöre auch der Ausgleichsanspruch der [X.] gegenüber der [X.] aufgrund des „Eintritts“ in die [X.]. Der Schuldbeitritt der [X.] erfasse die gesamten Versorgungsversprechen der [X.]. Diese beinhalteten auch die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] geschuldete Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust. Bei der Anpassungsprüfung zum [X.] 1. April 2008 sei zudem zu berücksichtigen, dass sich die Kapitalausstattung der [X.] durch deren Verschmelzung auf die [X.] nicht zuungunsten der Betriebsrentner der [X.] habe ändern dürfen. Da die [X.] bis zum 31. März 2008 aufgrund eines Beherrschungs- und [X.] mit der [X.] verbunden gewesen sei und unmittelbar vor Beendigung des Vertrags in erheblichem Umfang Gewinne an die [X.] abgeführt habe, habe sich das konzerntypische Risiko [X.] verwirklicht. Hierin liege zudem ein verbotener kompensationsloser Eingriff in das Gesellschaftsvermögen der [X.]. Der hieraus folgende Schadensersatzanspruch gehöre zum Gesellschaftsvermögen und sei bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der [X.]in des [X.] ebenfalls zu berücksichtigen.

2. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Das [X.] hat zu Unrecht die Grundsätze, die der [X.] zur Rechtmäßigkeit einer vom [X.] aus wirtschaftlichen Gründen unterlassenen Anpassung von Betriebsrenten entwickelt hat, nicht angewendet und ist in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass sog. Rentnergesellschaften die Anpassung von Betriebsrenten aus der [X.] aufbringen müssen. Das [X.] hat zudem nicht berücksichtigt, dass für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des [X.]s einer Anpassung der Versorgungsleistungen entgegensteht, die tatsächlich bestehende wirtschaftliche Lage maßgeblich ist und nicht eine fiktive Lage, die bestehen würde, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen oder andere Dispositionen vorgenommen worden wären. Das [X.] hat darüber hinaus nicht beachtet, dass es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des [X.]s auf dessen Vermögens- und Ertragslage insgesamt ankommt und nicht auf einzelne Vermögenswerte oder Forderungen.

a) Gemäß § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.

aa) Die [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] trifft das Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen [X.] [X.] ist (vgl. etwa [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] 125/11 - Rn. 53).

bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel mindestens [X.]n ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] 125/11 - Rn. 39).

cc) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene [X.] wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa [X.] 20. August 2013 - 3 [X.] 750/11 - Rn. 30 mwN). Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Anpassungen aus der [X.] zu finanzieren (vgl. [X.] 29. September 2010 - 3 [X.] 427/08 - Rn. 27, [X.]E 135, 344; 22. Januar 2001 - 3 [X.] 287/00 - zu 2 der Gründe). Die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals hat grundsätzlich auf der Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu erfolgen (vgl. etwa [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 42 mwN).

dd) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der [X.] ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der [X.] übersteigen (vgl. etwa [X.] 26. Oktober 2010 - 3 [X.] - Rn. 56). Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des [X.]s an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 [X.] eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor (vgl. [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 [X.] 750/11 - Rn. 51 mwN).

ee) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze im Wesentlichen auch für sog. [X.] und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu prüfen. Dabei sind auch [X.] und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer [X.] aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der [X.] oder Abwicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei [X.] und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag von 2 %, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. [X.] 26. Oktober 2010 - 3 [X.] - Rn. 37 - 39 mwN).

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.]s. An dieser Rechtsprechung hält der [X.] fest. Die Ausführungen des [X.]s in der angefochtenen Entscheidung geben zu einer Änderung der Rechtsprechung keine Veranlassung. Sinn und Zweck der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] erfordern auch bei [X.] und Abwicklungsgesellschaften keinen Eingriff in die [X.]. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] regelt keine unbedingte Anpassungspflicht, sondern sichert nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des [X.]s berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die im Fall der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeiten einen Eingriff in die [X.] verlangen könnte, gewährt § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] nicht. Zudem bestünde bei einem Substanzverzehr die Gefahr, dass der [X.] langfristig auch die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr erbringen kann. Im Insolvenzfall müsste der [X.] die Zahlung der laufenden Renten einschließlich der aus der [X.] erbrachten Anpassungen - mit Ausnahme der in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des [X.] vorgenommenen Erhöhungen (§ 7 Abs. 5 [X.]) - gemäß § 7 Abs. 1 [X.] übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 [X.] nicht schuldet (vgl. etwa [X.] 26. Oktober 2010 - 3 [X.] - Rn. 40).

b) An diesen Grundsätzen gemessen ist die der Klage stattgebende Entscheidung des [X.]s rechtsfehlerhaft.

Das [X.] hat entgegen der ständigen Rechtsprechung des [X.]s nicht ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der [X.] als [X.]in geprüft, ob deren wirtschaftliche Lage zu den [X.]en 1. April 2005 und 1. April 2008 einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust entgegenstand. Zudem hat es verkannt, dass der [X.] als Rentnergesellschaft eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen war. Das [X.] hat überdies zu Unrecht angenommen, die [X.] sei zur Anpassung der Betriebsrente des [X.] imstande gewesen, da sowohl ein im Jahr 2003 erwirtschafteter Gewinn von 66 Mio. Euro, der aufgrund eines [X.] an die [X.] abgeführt worden sei, als auch die aufgrund der 1976er Vereinbarung bei der [X.] und späteren W (im Folgenden: [X.]) gebildeten Rückstellungen und ein Ausgleichsanspruch der [X.] gegenüber der [X.] aufgrund des Eintritts in die [X.] bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen seien. Diese Erwägungen sind bereits deshalb unzutreffend, da die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird, der [X.] also nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet ist, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der [X.] übersteigen (vgl. etwa [X.] 26. Oktober 2010 - 3 [X.] - Rn. 56), und da es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des [X.]s ankommt, was einer fiktiven Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit entgegensteht; ebenso wenig kommt es darauf an, wie die wirtschaftliche Lage wäre, wenn andere unternehmerische Dispositionen getroffen worden wären. Die Berücksichtigung einer fiktiven günstigeren wirtschaftlichen Lage könnte dazu führen, dass die Anpassung von Versorgungsleistungen aus der [X.] finanziert werden muss. Dies ist jedoch nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] nicht geschuldet.

B. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Urteil des [X.]s stellt sich nicht aus anderen Gründen als - dem Grunde nach - richtig dar, § 561 ZPO.

I. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] war es der [X.] nicht deshalb nach [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) verwehrt, sich auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen, weil nicht für eine zur Anpassung der Betriebsrenten ausreichende finanzielle Ausstattung gesorgt worden war, bevor sie durch Übertragung ihrer werbenden Tätigkeit auf andere Unternehmen zur Rentnergesellschaft wurde. Einer Anwendung von § 242 [X.] stehen die Wertungen des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] entgegen.

1. Gegen eine Anwendung von § 242 [X.] spricht bereits, dass gesetzlich nur eine Anpassungsprüfung vorgesehen ist, welche auch die wirtschaftliche Lage des [X.]s berücksichtigt. Dabei kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des [X.]s und nicht auf eine fiktive Lage an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Da der [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] zu jedem neuen [X.] erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. [X.] 20. August 2013 - 3 [X.] 750/11 - Rn. 51 mwN).

2. Eine Anwendung von § 242 [X.] widerspräche auch Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 [X.]. Wäre es dem Arbeitgeber nach § 242 [X.] verwehrt, sich auf eine zur Anpassung der Betriebsrente nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen, müsste er die Anpassung ggf. aus der [X.] finanzieren. Dies will § 16 Abs. 1 [X.] jedoch gerade verhindern.

3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des [X.]s auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht. Derartige Umstände führen nicht dazu, dass es dem [X.] nach § 242 [X.] verwehrt ist, sich auf seine ungünstige wirtschaftliche Lage zu berufen, sondern können allenfalls einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zur Folge haben.

4. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] lässt sich dem Urteil des [X.]s vom 11. März 2008 (- 3 [X.] 358/06 - [X.]E 126, 120) nicht entnehmen, dass sich eine Gesellschaft, die in vorangegangenen Jahren „gute“ Ergebnisse erzielt und bei der „Umwandlung“ in eine Rentnergesellschaft bewusst rechtsmissbräuchlich mit zu geringen Mitteln zur Deckung der laufenden Rentenleistungen und der Anpassungsverpflichtungen ausgestattet wurde, nach dem Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) nicht auf ihre für eine Anpassung der Betriebsrente nicht hinlängliche wirtschaftliche Lage berufen kann, sondern eine angemessene Ausstattung zu unterstellen sei.

Der [X.] hat in der vom Kläger genannten Entscheidung zwar erkannt, dass den versorgungspflichtigen Arbeitgeber grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht trifft, eine Gesellschaft, auf die [X.] ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist. Allerdings führt die Verletzung der Pflicht zur ausreichenden Ausstattung nicht dazu, dass sich der nunmehr versorgungspflichtige Arbeitgeber nach § 242 [X.] nicht auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage berufen kann. Der [X.] hat die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur hinreichenden Ausstattung der Rentnergesellschaft vielmehr als Außenhaftungstatbestand konzipiert. Die Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur ausreichenden Ausstattung der Rentnergesellschaft kann lediglich zu einem Schadensersatzanspruch der Versorgungsempfänger gegen den übertragenden Rechtsträger nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, §§ 31, 278 [X.] führen ([X.] 11. März 2008 - 3 [X.] 358/06 - Rn. 56, [X.]E 126, 120).

II. Die Beklagte ist auch nicht im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust anzupassen. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] bestand keine Verpflichtung, die [X.] anlässlich ihrer „Umwandlung“ zur Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie nicht nur zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten in der Lage sein würde, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen konnte.

1. Eine solche Verpflichtung folgt nicht aus § 613a [X.].

Die [X.] hat zwar zum 31. Dezember 2003 ihre werbenden Tätigkeiten mit den dazu gehörenden Vermögensgegenständen im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a [X.] auf andere konzernangehörige Gesellschaften übertragen. Aus § 613a [X.] folgt jedoch keine Verpflichtung des [X.], dafür Sorge zu tragen, dass er auch nach dem Betriebsübergang noch zu einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust imstande ist. § 613a [X.] schützt nur die im [X.]punkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Für Arbeitsverhältnisse, die zu diesem [X.]punkt bereits beendet sind, gilt § 613a [X.] nicht. Deshalb unterfallen Versorgungsempfänger und Arbeitnehmer, die bereits mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften ausgeschieden sind, dem Schutzbereich des § 613a [X.] nicht (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 11. März 2008 - 3 [X.] 358/06 - Rn. 17, [X.]E 126, 120; 27. Juni 2006 - 3 [X.] 85/05 - Rn. 49 mwN). Aus § 613a [X.] können sich deshalb keine Verpflichtungen gegenüber diesem Personenkreis ergeben.

2. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] bestand auch nach den Grundsätzen, die der [X.] im Urteil vom 11. März 2008 (- 3 [X.] 358/06 - [X.]E 126, 120) entwickelt hat, keine Verpflichtung, die [X.] im Zusammenhang mit ihrer „Umwandlung“ in eine Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie nicht nur in der Lage war, die laufenden Betriebsrenten zu zahlen, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen konnte. Diese Grundsätze betreffen die Ausstattung einer Rentnergesellschaft, auf die im Wege der Ausgliederung nach dem [X.] [X.] übertragen werden. Sie sind nicht anwendbar auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts im Wege des Betriebsübergangs auf einen Betriebserwerber entsteht.

Zwar trifft den versorgungspflichtigen Arbeitgeber nach dem Urteil des [X.]s vom 11. März 2008 (- 3 [X.] 358/06 - [X.]E 126, 120) im Falle der Übertragung der [X.] durch Ausgliederung nach dem [X.] auf eine Rentnergesellschaft die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen kann und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist; eine unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft kann Schadensersatzansprüche auslösen. Dies beruht jedoch auf dem mit der Ausgliederung der [X.] verbundenen Wechsel in der Person des [X.]s. Schuldner der Versorgungsleistungen ist in diesem Fall nicht mehr der ursprüngliche Arbeitgeber, sondern die Rentnergesellschaft, auf die die [X.] übertragen wurden. Diese hat nunmehr nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zu erbringen, sondern ist zudem zur Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtet und darf eine Anpassung ablehnen, wenn ihre eigene wirtschaftliche Lage eine solche nicht zulässt. Damit besteht die Gefahr, dass die Möglichkeiten des [X.]es dazu genutzt werden, die [X.] auf eine nicht ausreichend ausgestattete Gesellschaft zu übertragen und dadurch die schutzwürdigen Interessen der Versorgungsberechtigten zu beeinträchtigen. Eine vergleichbare Gefahr besteht hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber und - spätere - [X.] sein operatives Geschäft im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, da die [X.] bei dem ursprünglichen [X.] verbleiben. So verhält es sich hier. [X.]in war vor und nach dem Betriebsübergang die [X.] als frühere Arbeitgeberin des [X.].

3. Aus den Wertungen von § 4 [X.] kann der Kläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. § 4 [X.] regelt nur den Wechsel eines einzelnen Arbeitnehmers von seinem Arbeitgeber zu einem neuen Arbeitgeber und ist deshalb bei einem Betriebsübergang nach § 613a [X.] nicht anwendbar ([X.]. 15/2150 S. 53).

C. Auf der Grundlage der vom [X.] bislang getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zu den [X.]en 1. April 2005 und 1. April 2008 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen entspricht. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

I. Das [X.] hat nicht ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der [X.] geprüft, ob deren wirtschaftliche Lage an den [X.]en 1. April 2005 und 1. April 2008 einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust entgegenstand; es hat hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Diese Prüfung wird das [X.] unter Berücksichtigung der vom [X.] hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 -; 21. August 2012 - 3 [X.] -; 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 [X.] -; 29. September 2010 - 3 [X.] 427/08 - [X.]E 135, 344) nachzuholen haben.

II. Sollte sich ergeben, dass die wirtschaftliche Lage der [X.] einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] zu den [X.]en 1. April 2005 bzw. 1. April 2008 entgegenstand, wird das [X.] auch zu prüfen haben, ob die [X.] sich die günstige wirtschaftliche Lage der [X.], der [X.] und/oder der [X.] im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen musste.

1. Dabei wird das [X.] ggf. zu prüfen haben, ob die [X.], die [X.] und die [X.] aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zu einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust imstande waren.

a) Auch diese Prüfung wird das [X.] unter Berücksichtigung der vom [X.] hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 -; 21. August 2012 - 3 [X.] -; 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 [X.] -; 29. September 2010 - 3 [X.] 427/08 - [X.]E 135, 344) durchzuführen haben.

b) Die Ausführungen des [X.]s in der angefochtenen Entscheidung, die bei der [X.] gebildeten Pensionsrückstellungen hätten aufgelöst werden können und deshalb für eine Betriebsrentenanpassung zur Verfügung gestanden, geben Veranlassung zu dem Hinweis, dass eine Leistungsfähigkeit der [X.] nicht mit dieser Begründung bejaht werden könnte.

Zum einen besteht eine Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung nicht deshalb, weil Pensionsrückstellungen gebildet wurden (vgl. [X.] 26. Oktober 2010 - 3 [X.] - Rn. 53). Pensionsrückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Während [X.] auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge zugerechnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. [X.] der [X.] wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. [X.] des [X.] kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen [X.]-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. [X.] 26. Oktober 2010 - 3 [X.] - Rn. 54).

Zum anderen wird die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt, weshalb die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon dann zulässt, wenn in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Positionen den Umfang der [X.] übersteigen (vgl. etwa [X.] 26. Oktober 2010 - 3 [X.] - Rn. 56).

2. Bei der ggf. vorzunehmenden Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der [X.], der [X.] und/oder der [X.] vorliegen, wird das [X.] außerdem zu beachten haben, dass die Zurechnung der günstigen wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer dieser Unternehmen nicht zur Folge haben darf, dass die [X.] die Anpassungen letztlich aus ihrer Substanz leisten muss. Da ein Berechnungsdurchgriff dazu führt, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des [X.] vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt, setzt der Berechnungsdurchgriff einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem [X.] voraus. Wird der [X.] auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren ([X.] 29. September 2010 - 3 [X.] 427/08 - Rn. 32, [X.]E 135, 344). Dadurch wird sichergestellt, dass die [X.] nicht - entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] - aus der [X.] erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der [X.].

3. Aufgrund der Ausführungen des [X.]s in der angefochtenen Entscheidung, die Abführung von Gewinnen an die [X.] aufgrund eines mit dieser bestehenden [X.] stelle eine rechtsmissbräuchliche Gestaltungsform dar, dadurch habe sich eine konzernspezifische Gefahr verwirklicht, zudem liege ein verbotener kompensationsloser Eingriff iSd. Rechtsprechung des [X.] (9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - [[X.]] [X.]Z 179, 344) vor, auch habe die [X.] aufgrund der 1976er Vereinbarung einen Ausgleichsanspruch gegen die [X.] und die Gewinnabführung aufgrund des [X.] rechtfertige den Durchgriff auf die Holding, erscheinen dem [X.] folgende weitere Hinweise veranlasst:

a) Das [X.] wird bei der ggf. vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff nach den Grundsätzen, die der [X.] zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte, nicht mehr in Betracht kommt (vgl. [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] 638/10 - Rn. 35 ff., [X.]E 144, 180).

Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]s seit dem Urteil vom 28. April 1992 (- 3 [X.] 244/91 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 [X.] 519/93 - zu [X.] 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der [X.] zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte (vgl. etwa [X.] 13. Dezember 1993 - II [X.] -; 29. März 1993 - II [X.] - [[X.]] [X.]Z 122, 123; 23. September 1991 - II [X.] - [Video] [X.]Z 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] [X.]Z 107, 7; 16. September 1985 - II [X.] - [Autokran] [X.]Z 95, 330). Zwischen der konzernmäßigen Durchgriffshaftung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 [X.] bestand ein Zusammenhang. Haftete beim qualifiziert faktischen Konzern die Konzernobergesellschaft, dann musste diese mit ihrer wirtschaftlichen Lage der Tochtergesellschaft gegenüber auch für deren Anpassungsschulden einstehen.

Nachdem der [X.] jedoch in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - [[X.]] [X.]Z 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte [X.] aufgegeben hat, lassen sich die vom [X.] aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten ([X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] 638/10 - Rn. 35 ff., [X.]E 144, 180).

b) Das [X.] wird zudem zu berücksichtigen haben, dass ein Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des [X.] zum existenzvernichtenden Eingriff ([X.] 9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - [X.]Z 179, 344; 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [[X.]] [X.]Z 173, 246) nach § 826 [X.] nicht nur nicht gerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraussetzt und dass diese Voraussetzungen bei der [X.] zu keinem [X.]punkt vorlagen.

c) Ebenso wird das [X.] zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der [X.] nicht ohne Weiteres mit der Begründung bejaht werden kann, diese sei in der 1976er Vereinbarung den Pensionsverpflichtungen der [X.] beigetreten.

aa) Beim Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) tritt der [X.] zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Beide haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner iSd. §§ 421 ff. [X.] (vgl. [X.]/[X.] 73. Aufl. [X.]. v. § 414 Rn. 2). Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner, aber insgesamt nur einmal fordern ([X.] 26. April 2012 - IV R 43/09 - Rn. 15, [X.]E 237, 215). Der Schuldbeitritt kann sich inhaltlich auf jede hinreichend bestimmte Verpflichtung richten, auch wenn sie künftig oder bedingt ist ([X.]/[X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. Bd. 1 §§ 414, 415 Rn. 31). Da der Schuldner und [X.] im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften, ist die Verpflichtung des [X.] in Entstehung und Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängig ([X.] 7. November 1995 - [X.]/94 - zu 2 b bb der Gründe; [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 33).

bb) Danach hätte ein Schuldbeitritt der [X.] zu den [X.] der [X.] zwar dazu geführt, dass die [X.] nicht nur die Verpflichtung der [X.] zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten, sondern auch deren Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] mitübernommen hätte. Allerdings wäre die [X.] aufgrund des Beitritts zur Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nur verpflichtet gewesen, die [X.] vorzunehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage der [X.] geschuldet waren. Da die Verpflichtung des [X.] in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängig ist, hätte der Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 [X.] auf die wirtschaftliche Lage der [X.]in [X.] ankommt, nichts geändert.

cc) Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn es sich bei dem Schuldbeitritt nicht um einen „typischen“, sondern um einen „atypischen“, über die Wirkungen eines typischen Schuldbeitritts hinausgehenden Beitritt, gehandelt hätte. Dies könnte etwa dann anzunehmen sein, wenn sich der 1976er Vereinbarung selbst oder den Begleitumständen entnehmen ließe, hinter dem Versorgungsversprechen der [X.] stehe der gesamte Konzern, weshalb die Betriebsrenten der Versorgungsempfänger nach § 16 [X.] bereits dann anzupassen wären, wenn nur die wirtschaftliche Lage der [X.] eine Anpassung zulässt.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s kann es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens als des [X.]s auch dann ankommen, wenn dieses Unternehmen Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen können, das Unternehmen werde sicherstellen, dass die [X.] durch den [X.] ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche eigener Betriebsrentner. In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des [X.]s an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet (vgl. etwa [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] 638/10 - Rn. 39 mwN, [X.]E 144, 180).

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wäre vom [X.] ggf. zu prüfen.

d) Schließlich erscheint der Hinweis geboten, dass es zweifelhaft ist, ob das Bestehen eines Ergebnis- bzw. [X.] einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des Vertragspartners des [X.]s rechtfertigt.

Zwar begründet das Bestehen eines [X.]s - ohne weitere Voraussetzungen - einen Berechnungsdurchgriff. Dies beruht darauf, dass das abhängige Unternehmen [X.] seiner Betriebsrentner nicht mit der Begründung ablehnen kann, seine schlechte wirtschaftliche Lage sei nicht durch Weisungen des herrschenden Unternehmens verursacht worden. Das herrschende Unternehmen hat die infolge der Anpassung der Betriebsrenten etwa entstehenden Verluste der abhängigen Gesellschaft nach § 302 [X.] auszugleichen ([X.] 26. Mai 2009 - 3 [X.] 369/07 - Rn. 31, [X.]E 131, 50).

Ob Entsprechendes gilt, wenn kein [X.], sondern lediglich ein Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrag besteht, ist zweifelhaft. Zwar ist nach § 302 Abs. 1 [X.] der andere Vertragsteil auch bei Bestehen eines Ergebnis- bzw. [X.] zum Verlustausgleich verpflichtet; allerdings ist die Interessenlage hier eine andere. Ein bloßer Gewinnabführungsvertrag ist weder mit einer tatsächlichen Beherrschung noch mit dem Recht und der Möglichkeit zur nachteiligen Einflussnahme auf den [X.] verbunden. Die Rechtsfolgen der §§ 302 f. [X.] treten hier allein unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für die Pflicht der verbundenen [X.] ein (vgl. [X.] 11. November 1991 - II ZR 287/90 - zu I 2 der Gründe, [X.]Z 116, 37; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] zu [X.] 3 a der Gründe, [X.]Z 107, 7; [X.] in [X.]/Lutter [X.] 2008 § 302 Rn. 7). Der Gewinnabführungsvertrag gibt der Konzernobergesellschaft - anders als der [X.] - nicht das Recht und die Möglichkeit, ihre eigene unternehmerische Zielkonzeption zu entwickeln und zu verfolgen und diese, ggf. durch Ausübung des Weisungsrechts, in der durch den [X.] verbundenen Gesellschaft durchzusetzen. Die Möglichkeit einer fast schrankenlosen Disposition über die Geschäftspolitik und das Vermögen der verbundenen Gesellschaft besteht nicht. Deshalb verliert das verbundene Unternehmen - anders als beim [X.] - nicht umfassend seine wirtschaftliche Selbstständigkeit; es wird nicht in seiner Geschäftspolitik und unternehmerischen Zielsetzung beeinflusst, es verliert „lediglich“ seine Freiheit, über die Verwendung des Gewinns zu entscheiden. Da es der Versorgungsempfänger im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] auch hinzunehmen hat, dass ein nicht durch einen [X.] gebundenes Unternehmen seinen Gewinn nicht im Sinne einer optimalen Prosperität des Unternehmens verwendet, ist es zweifelhaft, ob allein das Bestehen eines [X.] ein Abweichen von der Grundregel des § 16 Abs. 1 [X.] rechtfertigt, wonach es ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des [X.]s ankommt. Vielmehr ist zu erwägen, ob den Interessen der Versorgungsempfänger im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] dadurch ausreichend Rechnung getragen wird, dass die wirtschaftliche Lage des zur Anpassung verpflichteten Unternehmens vor der Gewinnabführung berücksichtigt wird.

[X.]. Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die [X.] aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage oder aufgrund eines Berechnungsdurchgriffs auf die günstige wirtschaftliche Lage der [X.], der [X.] oder der [X.] zur Anpassung der Betriebsrente des [X.] zu den [X.]en 1. April 2005 und/oder 1. April 2008 in der Lage war, wird das [X.] zu beachten haben, dass sich - entgegen seiner bisherigen Annahme und entgegen dem Vorbringen des [X.] - der in der [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.] 1. April 2005 eingetretene Kaufkraftverlust nicht auf 8,85 % und für die [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.] 1. April 2008 nicht auf 16,06 % beläuft, sondern - nach der [X.] ermittelt - für die [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.] 1. April 2005 8,47 % und für die [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.] 1. April 2008 15,62 % beträgt, weshalb der Klage nicht in vollem Umfang entsprochen werden dürfte.

1. Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des [X.] seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. etwa [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] 810/05 - Rn. 13, [X.]E 123, 319).

Für die Ermittlung des [X.] ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf den Verbraucherpreisindex für [X.] abzustellen. Dabei kommt es auf den am [X.] vom [X.] veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 [X.] für [X.] vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der [X.] nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum [X.] zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. [X.] an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für [X.]räume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für [X.] jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für [X.] zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für [X.] für den Monat vor dem [X.] (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] 527/09 - Rn. 25, [X.]E 139, 252).

2. Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.] 1. April 2005 auf 8,47 % und vom Rentenbeginn bis zum [X.] 1. April 2008 auf 15,62 %.

Zum [X.] 1. April 2005 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2000) an. Da der Anpassungsbedarf für den ab dem 1. September 1999 Versorgungsleistungen beziehenden Kläger auch für [X.]räume vor dem 1. Januar 2003 zu ermitteln ist, hat eine Umrechnung des Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) auf den Verbraucherpreisindex für [X.] per 31. Dezember 2002 zu erfolgen. Der Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2000) betrug im Dezember 2002 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2000) in einem Verhältnis von 1 : 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für [X.] ist sodann der für August 1999 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 105,3 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 99,20 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für März 2005 gültigen Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2000) von [X.] Hieraus errechnet sich zum [X.] 1. April 2005 eine Steigerung von 8,47 % ([107,6 : 99,20 - 1] x 100).

Zum [X.] 1. April 2008 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für [X.] ist sodann der für August 1999 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 105,3 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 91,94 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für März 2008 gültigen Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2005) von [X.] Hieraus errechnet sich zum [X.] 1. April 2008 eine Steigerung von 15,62 % ([106,3 : 91,94 - 1] x 100).

D. Das [X.] wird im Rahmen der neuen Entscheidung auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Heuser    

        

    Busch    

                 

Meta

3 AZR 298/13

17.06.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 7. Oktober 2011, Az: 16 Ca 7765/10, Urteil

§ 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 16 Abs 4 BetrAVG, § 242 BGB, § 613a BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2014, Az. 3 AZR 298/13 (REWIS RS 2014, 4882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4882


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 AZR 298/13

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 298/13, 17.06.2014.


Az. 16 Ca 7765/10

Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 7765/10, 07.10.2011.


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11 Sa 1075/15 (Landesarbeitsgericht Köln)


2 Sa 818/12 (Landesarbeitsgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

11 TaBV 21/18

11 Sa 1075/15

12 Sa 448/16

12 Sa 741/14

6 Sa 543/14

12 Sa 132/15

12 Sa 742/14

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