Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2006, Az. IX ZR 9/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3261

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 9/04 vom 1. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und Dr. Fischer am 1. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 8. Dezember 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 33.419,03 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist bei unrichti-ger äußerer Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll. Dabei kommt es darauf an, welchen Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift ge-2 - 3 - wählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des [X.] ist ([X.], [X.]. v. 12. Mai 1977 - [X.], NJW 1977, 1686; v. 23. Oktober 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 501). Dies gilt auch bei [X.] ([X.]/Kirchhof, § 146 Rn. 16). Weitere klärungs-bedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zu-sammenhang nicht. Eine Divergenz zu dieser Rechtsprechung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die geltenden Grundsätze zutreffend gesehen. Eine Grundsatzfrage zur Abgrenzung von rechtsgeschäftlicher Vertre-tung und Prozessvertretung stellt sich nicht. Es geht hier um die Auslegung des § 41 KO, der §§ 171, 173 ZPO a.F. und der Anordnung über die Vertretung des [X.] im Geschäftsbereich des [X.] vom 9. Februar 1994, die alle längst außer [X.] getreten sind. Insoweit legt die Be-schwerde zur Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage nicht dar, dass eine höchstrichterliche Entscheidung erforderlich ist, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl vergleichbarer Fälle nach altem Recht zu entschei-den sei oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung wäre (vgl. [X.], [X.]. v. 27. März 2003 - [X.], NJW 2003, 1943; v. 24. September 2003 - [X.], NJW 2004, 289 f). Maßgeblich ist zudem die Auslegung der Anordnung vom 9. Februar 1994 durch das Berufungsge-richt, die keinen revisiblen Fehler aufweist. 3 Die Anfechtungsfrist des § 41 KO konnte nur durch wirksame Klageerhe-bung gewahrt werden. Maßgebend war deshalb nicht der Zugang einer mate-riell-rechtlichen, rechtsgeschäftlichen Erklärung, sondern eine wirksame Klagezustellung. 4 - 4 - Eine Divergenz zu der Entscheidung des [X.] vom 17. März 1983 - [X.], [X.] 1983, 1002, zu der Frage, ob eine unwirk-same Zustellung gemäß § 187 ZPO a.F. geheilt werden kann, liegt nicht vor. Dass durch die Zustellung der Klage eine Notfrist in Lauf gesetzt wurde, stünde zwar einer Heilung im Übrigen nicht entgegen ([X.], Urt. v. 17. März 1983, aaO; MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 187 Rn. 9). Im Falle der genannten Entscheidung des [X.], auf die die Beschwerde die Divergenz gründen möchte, war aber die Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet, lediglich die Vertretungsbehörde unrichtig angegeben. Im vorliegenden Fall fehlt es schon an Ersterem. 5 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 6 Ganter [X.] [X.]

[X.] Fischer

Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 26.02.2003 - 6 O 286/98 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 08.12.2003 - 25 U 63/03 -

Meta

IX ZR 9/04

01.06.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2006, Az. IX ZR 9/04 (REWIS RS 2006, 3261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3261

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