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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 28. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 28. November 2007 durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juli 2006 - 7 U 43/06 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 36.110 • Gründe: Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die [X.] grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung beider Vorinstanzen, dass die Erklärungen der bei den Verhandlungen mit der Klägerin tätig gewordenen
2 - 3 - nebenberuflichen Handelsvertreter [X.]und M.
der Beklagten (und nicht etwa einem anderen Mitglied der "F. Finanz"-Firmengruppe) zuzurechnen sind. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war hier dasjenige Mitglied der [X.], das im Sinne der Grundsätze des [X.] vom 15. Juni 2000 ([X.] = [X.], 3275, 3276) mit der in Frage stehen-den Gesellschaftsbeteiligung an der Fr.
-Aktiengesellschaft befasst war. Die Handelsvertreter waren - unbeschadet des Umstandes, dass sie mit einer Schwesterfirma vertraglich verbunden waren - Verhandlungsgehilfen (§ 278 BGB) der Rechtsvorgängerin der Beklagten. 2. Etwaige aktienrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Ge-sellschaftsbeteiligungen der Klägerin auf die Beklagte stehen weder der [X.] Zug-um-Zug-Leistung noch der Feststellung des Annahmeverzugs entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen nämlich in den Risikobereich der scha-densersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen der geschädigten Klä-gerin. 3 - 4 - 3. Auch im Übrigen lässt das Berufungsurteil keine für die Zulassung rele-vanten Rechtsfehler erkennen; von einer weiteren Begründung wird abgesehen. 4 [X.] [X.] Herrmann
[X.] Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.02.2006 - 5 O 90/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
28.11.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. III ZR 214/06 (REWIS RS 2007, 593)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 593
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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