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PDF anzeigen[X.] vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2007 werden als unzulässig verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der [X.] ist unzulässig, weil die allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts zur Zulässigkeit der Anfechtung hier nicht ausreicht. 1 Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines [X.] oder einer Revisionsbegründung, [X.] ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr., [X.] § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6; [X.] Beschluss vom 24. Oktober 2007 Œ 1 StR 464/07). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge auch unter Berücksichtigung des [X.] - 3 - send gestellten [X.] nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. [X.] § 400 Abs. 1 Zu-lässigkeit 3; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2), liegt nicht vor, denn es besteht ungeachtet des umfassenden [X.] die Möglichkeit, dass mit dem Rechtsmittel lediglich ein anderes Strafmaß erstrebt wird (vgl. Senatsbe-schluss vom 28. Januar 2005 Œ 2 StR 314/04). [X.] Roggenbuck
Meta
19.12.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2007, Az. 2 StR 586/07 (REWIS RS 2007, 147)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 147
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