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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 381/13
vom
18. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch erfasst grundsätzlich nicht die Frage der Kom-pensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetrete-nen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
([X.], Urteil vom 27.
August 2009 -
3 [X.], [X.]St 54, 135).
Die Kompensations-entscheidung des [X.]
aus dem Urteil vom 10. Juni 2011 war mithin bereits rechtskräftig, so dass die nunmehr zur Ent-scheidung berufene [X.] schon deshalb und nicht erst mit Blick auf das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 StPO zu einer ab-weichenden Entscheidung nicht berufen war.
[X.]Schäfer
Gericke Spaniol
Meta
18.02.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. 3 StR 381/13 (REWIS RS 2014, 7833)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7833
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