Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2014, Az. 4 StR 556/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7975

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 556/13

vom
12. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12.
Februar 2014 gemäß §
46 Abs.
1, §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:

1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird als unzulässig verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine nach Anbringung eines [X.] auf die Sachrüge gestützte Revision. Der Wiedereinsetzungsantrag und die [X.] sind unzulässig.

1
-
3
-
1.
Die Revision des Angeklagten ist
als unzulässig zu verwerfen (§
349 Abs.
1 [X.]), da sie nicht innerhalb der Frist des §
345 Abs.
1 Satz
2 [X.] und damit verspätet begründet worden ist.
a)
Die [X.] begann mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 18.
Juli 2013 zu laufen.
Diese Zustellung durfte an den Angeklagten selbst bewirkt werden (§
145a Abs.
3 Satz
2 [X.]). Dass dies
Nr.
154 Abs.
1 [X.] widersprach, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (vgl. [X.], [X.], 56.
Aufl., §
145a Rn.
6 mwN), sondern vermag -
bei zulässiger Antragstellung
-
allenfalls einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], §
145a [X.] Rn.
1, 10; ferner KG, Beschluss
vom 3.
Mai 2006 -
5
Ws
233/06).
Entgegen der Ansicht des Verteidigers ist ein Fall des §
37 Abs.
2 [X.] nicht gegeben. Denn die formlose Übersendung des Urteils (per Telefax) an ihn stellt keine Zustellung im Sinne
dieser Vorschrift dar (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Juli 2012 -
1
StR
238/12, [X.], 435, 436
mwN).
b)
Bei Eingang der [X.] am 29.
August 2013 war die einmonatige [X.] des §
345 Abs.
1 Satz
2 [X.] mithin bereits abgelaufen.
2.
Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
a)
Entscheidend für den Beginn der Frist für den Wiedereinsetzungsan-trag im Sinne von §
45 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme 2
3
4
5
6
7
8
-
4
-
von der Fristversäumung durch den Angeklagten. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensicht-lich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des [X.] auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis entfallen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (zum
Ganzen: [X.], Beschlüsse vom 8.
Januar 2013 -
1
StR
621/12; vom 29.
Januar 2013
-
4
StR
320/12, [X.], 474,
jeweils mwN).
b)
Ein solcher Fall, in dem die Wahrung der Frist für den [X.] nicht offensichtlich ist, liegt hier vor. Dies hat -
da der Antragsteller nicht mitteilt, wann das Hindernis entfallen ist
-
die Unzulässigkeit des [X.] zur Folge.
Denn der Verteidiger teilt -
ohne dies näher darzulegen
-
insofern ledig-lich mit, dass mit dem Angeklagten vereinbart und von diesem "in mehreren Telefonaten sowie im Schreiben vom 14.08.2013" bekräftigt worden sei, dass die Revisionsbegründung nach erfolgter Urteilszustellung an den Verteidiger erfolgen solle. Auf diesen Zustellungszeitpunkt abzustellen widersprach indes der dem Angeklagten erteilten und -
wovon ebenfalls auszugehen ist
-
von ihm verstandenen Rechtsmittelbelehrung (vgl.
zu einem bei einem Fehlverständnis der Rechtsmittelbelehrung regelmäßig bestehenden [Mit-]Verschulden des [X.]: [X.], Beschluss vom 24.
April 2013 -
4
StR
86/13, [X.], 254). Hatte der Angeklagte mithin aber Kenntnis davon, dass die [X.] nach der vom Vorsitzenden erteilten Rechtsmittelbelehrung be-reits mit der Zustellung an ihn anläuft, so war es trotz, aber auch wegen der unrichtigen Hinweise seines Verteidigers auf die Maßgeblichkeit der Zustellung an diesen und der sich
daraus für den Angeklagten möglicherweise ergebenden 9
10
-
5
-
Unklarheiten sowie den Zeitablauf geboten, genau darzulegen und glaubhaft zu machen, wann er tatsächlich von der Versäumung der Revisionsbegründungs-frist Kenntnis erhalten hat. An einem entsprechenden Vortrag fehlt es aber.
3.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Rechtsmittel des [X.] auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
11

Meta

4 StR 556/13

12.02.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2014, Az. 4 StR 556/13 (REWIS RS 2014, 7975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7975

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