6. Zivilsenat | REWIS RS 1998, 403
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T a t b e s t a n d
Der Kläger ist u.a. als Versicherungsberater und Versicherungsmakler tätig. Überdies veröffentlichte er zumindest früher in verschiedenen Fachorganen auf dem Finanzmarkt - wie insbesondere der Zeitschrift "Mein Geld" - Beiträge zu unterschiedlichen Themen und bezeichnet sich deshalb auch als "freier Fachjournalist".
Der Beklagte befaßt sich mit der Analyse von auf dem Finanzmarkt angebotenen Anlagen und veröffentlicht dazu kritische Beiträge. Dies ist früher in dem nach ihm bezeichneten "Gerlach-Report" geschehen und erfolgt nunmehr in anderen Organen. So gibt der Beklagte inzwischen bundesweit die Publikation "Direkter Anlegerschutz/Transparenz und Qualität im Finanzdienstleistungsvertrieb" heraus. Er hat sich in der Vergangenheit schon mehrfach kritisch mit der Tätigkeit des Klägers auseinandergesetzt. Hierzu wird beispielhaft auf den als (gesondert geheftete) Anlage B 15 in Kopie vorgelegten Beitrag im "Gerlach-Report" 24/91 vom 14.6.1991 und auf den weiteren aus der Anlage K 3 (= Bl.69 ff) ersichtlichen Artikel im "Gerlach-Report" 48/91 vom 29.11.1991 Bezug genommen, gegen den der Kläger im Verfahren 31 O 644/91 LG Köln die ebenfalls aus jener Anlage ersichtliche einstweilige Verfügung vom 17.12.1991 erwirkt hat.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die in dem nachfolgend darzustellenden Unterlassungsantrag des Klägers wiedergegebene Äußerung des Beklagten auf S.5 in dem von diesem ebenfalls herausgegebenen "Anlegerschutz-Rechenschaftsbericht für April bis Juli 1995", wegen dessen vollständigen Wortlautes auf die Anlage K 2 (= Bl. 48 ff) verwiesen wird. Der Kläger macht wegen dieser Äußerung Unterlassungs- und Folgeansprüche u.a. aus § 1 UWG geltend. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat und ob dem Kläger allgemein-deliktsrechtliche Ansprüche zustehen. Die von dem Kläger beanstandete Äußerung hat folgenden Hintergrund:
Der Kläger befaßte sich früher im Rahmen seiner Veröffentlichungen über Themen des Finanz- und Anlagemarktes auch mit der Rentabilität und Sicherheit von britischen Lebensversicherungen für deutsche Anleger. Insbesondere veröffentlichte er die als Anlage K 14 (in Hülle hinter Bl.165) bei den Akten befindliche Broschüre "Britische Lebensversicherungen für Deutsche - Hit oder Niete?". In dieser Broschüre sind - insbesondere ab S.11 - Ausführungen über das in diesem Zusammenhang bestehende Währungsrisiko gemacht worden. Der Kläger wirkte darüberhinaus u.a. an 2 weiteren Veröffentlichungen zum Thema "Britische Lebensversicherungen für Deutsche" mit, indem er dem jeweiligen Verfasser Material zur Verfügung stellte. Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfange dies geschehen ist. Es handelt sich zum einen um den Beitrag "Britische Lebenspolicen - Pfundiges Angebot" in der Zeitschrift "DM" und zum anderen um den Beitrag "Die Insel lockt", wegen deren Wortlautes auf die Ablichtungen Bl.20-23 und Bl.25-27 Bezug genommen wird. In beiden Beiträgen ist ebenfalls zu dem Währungsrisiko Stellung genommen worden. Darüberhinaus ist von dem Kläger zum Thema noch in der Zeitschrift "Cash" der Beitrag "Leben britisch" erschienen, wegen dessen Wortlautes auf die Kopie Bl.36 f verwiesen wird. Anlaß für die im vorliegenden Verfahren von dem Kläger beanstandeten Äußerungen war neben dessen Verlautbarungen über das Währungsrisiko bei dem Abschluß britischer Lebensversicherungen auch folgender Umstand:
Der Kläger war - und ist, ohne daß dies für das Verfahren von Bedeutung wäre, offenbar noch heute - für die "EXX E. X. Holding Ltd.Inc." (zukünftig kurz: "EXX") tätig. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um eine im Jahre 1990 in den USA gegründete Aktiengesellschaft. Die von dieser Holding- Gesellschaft umfaßten Gesellschaften, zu denen als Vertriebsgesellschaft die in den Niederlanden ansässige "EXX E. X. Consultants C.V." (zukünftig kurz: "EXX") gehört, befassen sich mit dem Aufbau einer privaten, als "European Lottery Society" bezeichneten Lotteriegesellschaft und mit deren Betrieb. Der Initiator des Projekts ist auf Grund von dessen Bewerbung und der Versendung eines Aktionärsbriefes mit unzutreffenden Angaben durch das aus der - lose gehefteten - Anlage B 18 ersichtliche Urteil des Landgerichts Berlin vom 4.5.1993 - (514) 1 Bt Js 73/91 (21/92) - wegen Kreditbetruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Jahre 1995 ist der EXX in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in 2 Instanzen (16 O 151/95 LG Berlin und 5 U 4325/95 KG) die Bewerbung des Projektes mit bestimmten Behauptungen untersagt worden, weil diese irreführend seien. Beide Entscheidungen sind in dem ebenfalls u.a. von dem Beklagten herausgegebenen "Eildienst A i F Aufklärungspflichten im Finanzdienstleistungsvertrieb" auszugsweise wiedergegeben worden. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die lose gehefteten Anlagen B 16 und B 17 Bezug genommen, die diese Abdrucke enthalten.
Der Kläger hat sich in einem aus der Anlage B 21 ersichtlichen, an die inzwischen den "Gerlach-Report" herausgebende "Deutsches Finanzdienstleistungszentrum GmbH" gerichteten Schreiben, das in Kopie als dessen Seite 15 auch Bestandteil des angefochtenen Urteils ist, als tätiger "Berater des zehnköpfigen Aufsichtsrats der EXX-Corp." bezeichnet.
In der Ausgabe 2/95 der von der EXX herausgegebenen "EXX-Corp. News" veröffentlichte der Kläger unter der Überschrift "Wer schützt uns vor dem Verbraucherschutz?" einen Artikel, in dem angebliche Fehlleistungen von Verbraucherschutzorganisationen kritisiert wurden. Dieser teilweise aus der lose gehefteten Anlage B 19 ersichtliche Artikel, der in beiden Instanzen von keiner der Parteien vollständig im Wortlaut vorgelegt worden ist, und die oben erwähnten Äußerungen über britische Lebensversicherungen waren Anlaß zu der Passage des Beitrages im "Anlegerschutz-Rechenschaftsbericht für April bis Juli 1995", die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe in Wettbewerbsabsicht gehandelt und damit die Voraussetzungen des [ref=ba72f899-a4eb-494c-9ff0-6a81486907aa]§ 1 UWG[/ref] erfüllt, weil Ziel des Beitrages nicht die sachliche Information des Lesers, sondern seine Diskreditierung gewesen sei. Überdies seien die von dem Beklagten aufgestellten Tatsachenbehauptungen unwahr und die geäußerte Kritik als Schmähkritik zu werten, weswegen die nachfolgend dargestellten geltendgemachten Ansprüche auch aus allgemeinem Deliktsrecht begründet seien.
Nachdem seine Klage zunächst durch Versäumnisurteil abgewiesen worden war, hat der Kläger b e a n t r a g t,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 14.5.1996 - 31 O 4/96 -
sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf ihn, den Kläger, wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu äußern:
"Für die EXX stark gemacht hat sich in deren Hauszeitschrift übrigens auch K. I. (N.), der früher mit irreführenden und täuschenden Argumenten englische Lebensversicherungen promotet hat - und in den letzten Jahren, quasi als 'Wolf im Schafspelz' sich in Fachpublikationen als seriöser Honorarberater darstellt."
wie nachfolgend wiedergegeben:
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Der Beklagte hat b e a n t r a g t,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 14.5.1996 - 31 O 4/96 - aufrechtzuerhalten.
Er hat das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses sowie eine Wettbewerbsabsicht in Abrede gestellt und vorgetragen, ihm sei es darum gegangen, sich kritisch mit dem Kläger und seiner Propagierung britischer Lebensversicherungen sowie des von der EXX betriebenen Lotteriesystems zu befassen, woran auch ein erhebliches Interesse der Leser bestehe. Überdies seien die angegriffenen Äußerungen ihm erlaubte Wertungen. Soweit sie überhaupt Tatsachenkerne enthielten, seien diese aus im einzelnen dargelegten Gründen zutreffend.
Das L a n d g e r i c h t hat das Versäumnisurteil mit der Begründung aufrechterhalten, eine Wettbewerbsabsicht des Beklagten habe auf der Grundlage der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze nicht bestanden und die Äußerungen seien sämtlich von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt. Dabei hat sich die Kammer ausdrücklich auch auf die beiden oben einleitend erwähnten Veröffentlichungen "Britische Lebenspolicen - Pfundiges Angebot" in der Zeitschrift "DM" und "Die Insel lockt" gestützt.
Zur Begründung seiner B e r u f u n g gegen dieses Urteil wiederholt der Kläger seine Auffassung, der Beklagte habe in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Es sei schon nicht ersichtlich, woraus sich das journalistische Interesse des Beklagten an der Veröffentlichung ergeben solle, zumal er sich nur in einer Hauszeitschrift geäußert habe. Zudem habe der Beitrag auch nichts mit den Vorwürfen zu tun, die der Beklagte gegen die EXX erhoben habe. Die Wettbewerbsabsicht sei auch deswegen zu vermuten, weil der Beklagte ihn ohne jede Begründung schlecht gemacht habe.
Der Kläger b e a n t r a g t,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.10.1996 aufzuheben und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden;
Der Beklagte b e a n t r a g t,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und
verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die nebst ihren Anlagen sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil dem Kläger die geltendgemachten Ansprüche unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.
A
Es bestehen zunächst keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche aus §§ 1 oder 14 UWG.
Es ist aus den von dem Beklagten in beiden Instanzen dargelegten Gründen schon sehr zweifelhaft, ob die Parteien sich überhaupt als Wettbewerber am Markt gegenüberstehen und der Kläger nicht - jedenfalls inzwischen - tatsächlich nur als Vertreiber verschiedener Anlagen tätig ist. Zumindest ist nicht ersichtlich, daß der Kläger sich auch - wie der Beklagte - journalistisch gerade kritisch mit verschiedenen Anlageformen und -angeboten auf dem Markt auseinandersetzt, was ihn jedenfalls zu einem Wettbewerber des Beklagten machen würde. Schließlich wird dem Kläger in der beanstandeten Passage des Beitrages auch nicht etwa eine irgendwie geartete Kritik an einer bestimmten Anlageform, wie sie für die Publikationen des Beklagten typisch ist, sondern gerade deren Propagierung vorgeworfen. Der Senat läßt ausdrücklich offen, ob trotz dieser Zweifel wegen der bisherigen Veröffentlichungen des Klägers zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis (noch) besteht. Denn auch wenn dies der Fall sein sollte, fehlt es für wettbewerbsrechtliche Ansprüche jedenfalls an dem erforderlichen Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht des Beklagten.
Angesichts der Tatsache, daß die angegriffene Textpassage Bestandteil einer Presseveröffentlichung ist, wird die Wettbewerbsabsicht nicht mit Blick auf das - unterstellte - Wettbewerbsverhältnis vermutet, sondern ist sie im einzelnen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu prüfen. Dies hat bereits das Landgericht auf den Seiten 9-11 der angefochtenen Entscheidung ausführlich und unter Bezugnahme auf die einschlägige gefestigte Rechtsprechung des BGH begründet. Hierauf wird ohne ergänzende Ausführungen gem. § 543 Abs.2 S.2 ZPO Bezug genommen, zumal der Kläger diesen Ausgangspunkt nicht angreift, sondern (auf S.3 der Berufungsbegründung) ausdrücklich teilt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Landgericht auch unter zutreffender Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gelangt, daß der Artikel und speziell auch die angegriffenen Äußerungen von der Absicht des Beklagten getragen waren, die Leserschaft sachbezogen über die Aktivitäten des Klägers zu informieren. Das gilt auch ungeachtet der - auf den Seiten 11 f des Urteils angesprochenen - Erkenntnisse der Kammer aus dem früheren Verfahren 31 O 756/95 LG Köln, dessen Akten der Senat nicht beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat.
Gegenstand der beanstandeten Passage ist in erster Linie die die EXX betreffende Aussage. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, daß unmittelbar vorher über das oben erwähnte gerichtliche Verbot, mit dem der EXX elf teilweise wörtlich wiedergegebene Werbebehauptungen untersagt worden seien, und die Einstellung der Berliner Verbraucherzentrale zur EXX sowie über die Person des Initiators der EXX berichtet wird und sich hieran die angegriffene Darstellung anschließt, daß auch der Kläger sich in bestimmter Weise "für die EXX stark gemacht" habe.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann kein Zweifel daran bestehen, daß ein - sogar erhebliches - journalistisches Interesse des Beklagten an den - angenommenen - Aktivitäten des Klägers für die EXX und ein ebensolches Informationsbedürfnis der Leserschaft bestand. Der Beklagte hat sich zum Ziel gesetzt, aus dem Blickwinkel des Anlegerschutzes kritisch über auf dem Markt befindliche Anlageformen zu berichten. Daß für ihn unter diesem Gesichtspunkt aller Anlaß bestand, über ein Unternehmen und die es fördernden Personen zu berichten, dessen Initiator wegen Kreditbetruges verurteilt worden war und gegen das in dem beschriebenen Verfahren wegen irreführender Werbung eine einstweilige Verfügung erlassen worden war, liegt so sehr auf der Hand, daß der Senat hierzu von weiteren Ausführungen absieht.
Nichts anderes gilt aber auch für die weiteren Passagen, die sich auf die Promotion englischer Versicherungen durch den Kläger beziehen und diesen als "Wolf im Schafspelz" bezeichnen. Das ergibt sich schon daraus, daß diese - lediglich in einem Nebensatz formulierten - Äußerungen im unmittelbaren Kontext zu der Behauptung über die Förderung der EXX stehen und damit offenkundig dem Ziel dienen, durch die Einschätzung des Klägers ebenfalls die EXX zu charakterisieren. Überdies sind beide Aussagen auch für sich genommen nicht ohne sachlichen Hintergrund gemacht worden, sondern betreffen Vorgänge, die ihrerseits im Rahmen des Anlagegeschäftes von erheblicher Bedeutung und damit für die Leserschaft von Interesse sind. Das gilt nicht nur für die Promotion englischer Lebensversicherungen und die Einschätzung der hierbei von dem Kläger verwendeten Argumente, sondern auch für die Charakterisierung der Person des Klägers als "Wolf im Schafspelz", weil beide Einschätzungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit auf dem Anlagemarkt stehen und dem Leser auch dazu dienen können, sich eine Meinung über die Qualität der von dem Kläger propagierten Anlagen zu bilden.
Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Argumentation des Klägers ohne Bedeutung, daß die beiden oben erwähnten gegen ihn gerichteten Artikel im Gerlach-Report (Anlagen K 3 und B 15), auf die die Kammer sich zusätzlich gestützt hat, schon eine Weile zurücklagen und überdies dem Beklagten gerichtlich untersagt worden war, seine Äußerungen im Gerlach-Report vom 29.11. 1991 zu wiederholen. Denn unabhängig hiervon besteht aus den vorstehenden Gründen kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Beklagte könnte die Äußerungen in der - zudem im Vordergrund stehenden - Absicht getan haben, einen Wettbewerb zu dem Kläger zu fördern.
Das kann auch nicht damit belegt werden, daß der Kläger entgegen der Darstellung in dem Artikel lediglich in der Hauszeitschrift der EXX einen Beitrag über den Verbraucherschutz veröffentlicht und im übrigen nur Beratungen in der Öffentlichkeitsarbeit erbracht hat. Denn es stellt - worauf noch näher einzugehen ist - eine reine Wertung dar, ob in dieser Tätigkeit auch eine Förderung der EXX zu sehen ist. Zudem kann die Formulierung ohne weiteres auf einer Verwechslung der Holding EXX mit der Vertriebsgesellschaft EXX beruhen. Der Bereich der sachbezogenen Berichterstattung ist ersichtlich auch nicht deswegen verlassen worden, weil - wie der Kläger vorträgt - der angesprochene, von ihm verfaßte Beitrag sich nicht mit den von dem Beklagten gegen die EXX erhobenen Vorwürfen befaßt hat. Auch wenn dem so sein sollte, war der Hinweis auf die Förderung des Unternehmens nämlich aus den vorstehenden Gründen von journalistischem Interesse und dem Ziel der sachbezogenen Information der Leserschaft getragen.
Schließlich kann eine Wettbewerbsabsicht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus hergeleitet werden, daß er in dem Artikel ohne jede Begründung schlecht gemacht werde.
Denn dies läßt sich nicht feststellen. Soweit der Kläger durch den Vorwurf, er habe sich für die EXX starkgemacht, herabgewürdigt wird, ergibt sich der Hintergrund des Vorwurfes aus der Erwähnung des von ihm verfaßten Artikels. Soweit in dem Vorwurf der irreführenden und täuschenden Argumente und dem Vergleich des Klägers mit dem "Wolf im Schafspelz" eine Herabwürdigung liegt, ist der Sachbezug in der ausdrücklichen Angabe seiner Promotion englischer Lebensversicherungen ebenfalls erkennbar und ausreichend. Es würde eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der im Rahmen der Drittwirkung der Grundrechte auch im Privatrechtsverhältnis der Parteien zu berücksichtigenden Pressefreiheit darstellen, von dem Kläger zu verlangen, Kritik nur in einer solchen Form zu äußern, daß jeweils im Zusammenhang mit der kritisierenden Formulierung deren gesamter sachlicher Hintergrund mitgeteilt wird.
Die knappe, von einem teilweise nur andeutenden Stil geprägte Darstellungsweise der Kritik vermag im übrigen auch deswegen die behauptete Wettbewerbsabsicht nicht zu belegen, weil sie den gesamten Artikel - und sämtliche übrigen Artikel in den in diesem Verfahren vorgelegten Veröffentlichungen des Beklagten - ausmacht und nicht angenommen werden kann, daß dieser in Wettbewerbsabsicht zu allen von ihm angegriffenen Personen gehandelt hätte.
B
Scheiden aus den vorstehenden Gründen wettbewerbsrechtliche Ansprüche zumindest wegen Fehlens einer Wettbewerbsabsicht aus, so steht dem Kläger der Unterlassungsanspruch auch weder aus [ref=0925d50d-df37-4a58-9741-0d748d353bdf]§§ 823 Abs.1 und 2, 1004 BGB[/ref] i.V.m. §§ 185 ff StGB, noch aus § 826 BGB zu.
Die angegriffenen Äußerungen stellen sämtlich Meinungsäußerungen dar, die sich in dem weit zu ziehenden Rahmen der Meinungsfreiheit halten und deren Tatsachenkern, soweit ein solcher vorhanden ist, abgesehen von der sogleich zu erörternden unbedeutenden Verwechslung der EXX mit der EXX, zutrifft. Wegen der bei der Beurteilung anzuwendenden Grundsätze verweist der Senat erneut gem. § 543 Abs.2 S.2 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer, und zwar auf Seite 13 ihrer Entscheidung unter II., denen nichts hinzuzufügen ist, zumal der Kläger ebenfalls diese Grundsätze seiner Berufungsbegründung zugrundelegt. Sämtliche angegriffenen Äußerungen sind danach nicht zu beanstanden, sondern müssen von dem Kläger hingenommen werden.
I.
Das gilt zunächst für die Formulierung: "Für die EXX stark gemacht hat sich in deren Hauszeitschrift übrigens auch K. I. (N.)".
Allerdings trifft der Vorwurf des Klägers zu, daß diese Aussage in einem Teil unzutreffend ist. Die Veröffentlichung ist nämlich nicht in der Hauszeitschrift der EXX erfolgt. Trotz dieser Unrichtigkeit, die nach dem Vortrag des Klägers in der Berufungsverhandlung Hauptmotiv seines weiteren Vorgehens gegen den Beklagten ist, ist der geltendgemachte Unterlassungsanspruch nicht begründet. Denn der Kläger hat den betreffenden Artikel geschrieben, wenn auch nicht in einer Hauszeitschrift der EXX, sondern einer solchen der EXX. Angesichts des Umstands, daß mithin lediglich die Hauszeitschrift der falschen Gesellschaft zugeordnet worden ist, hätte es dem Kläger oblegen, darzulegen aus welchem Grunde er gerade dadurch in seiner Ehre verletzt worden sei, daß die Hauszeitschrift nicht - wie es zutreffend gewesen wäre - als eine solche der EXX, sondern unrichtig als eine solche der EXX bezeichnet worden ist. Derartige Gründe hat weder der Kläger vorgetragen, noch sind sie angesichts des Umstandes überhaupt vorstellbar, daß es sich bei der EXX um die zu der EXX gehörende Vertriebsgesellschaft handelt, die die Aufgabe hat, das von der gesamten Unternehmensgruppe, also insbesondere auch von der EXX als der Holdinggesellschaft, verfolgte Projekt zu vertreiben.
Mit dem Landgericht ist die Formulierung, der Kläger habe "sich für die EXX stark gemacht" als - wenn auch von einem Tatsachenkern getragene - Meinungsäußerung anzusehen, die ersichtlich die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet. Die Äußerung enthält die Tatsachenbehauptung, daß der Kläger (durch einen Beitrag in der Zeitschrift) die EXX in irgendeiner Weise gefördert habe. Das trifft indes ungeachtet seines Inhalts deswegen zu, weil der Kläger tatsächlich einen Artikel in der Hauszeitschrift der EXX geschrieben hat. Soweit der Beklagte dieses Verfassen des Artikels als "für die EXX starkmachen" bezeichnet hat, liegt darin eine nicht angreifbare Wertung. Das gilt unabhängig davon, welchen Inhalt der Artikel hatte. Es ist nämlich bereits von der Meinungsfreiheit gedeckt, das bloße Veröffentlichen eines Beitrages als solches, wenn es in der Hauszeitschrift eines Unternehmens geschieht, als ein "sich stark machen" für dieses Unternehmen zu bezeichnen. Denn in aller Regel wird durch derartige Beiträge die wirtschaftliche Tätigkeit des betreffenden Unternehmens - zumindest in einem weiteren Sinne - gefördert, zumal das Unternehmen allein darüber entscheidet, welche Beiträge von welchen Autoren in der Hauszeitschrift veröffentlicht werden. Auch in diesem Zusammenhang ist im übrigen die soeben erörterte unrichtige Zuordnung der Zeitschrift unbedeutend, weil eine Veröffentlichung in einer Hauszeitschrift der EXX wegen des Verbundes der beiden Gesellschaften auch der EXX zugutekommt.
Es kommt hinzu, daß die von ihm selbst in dem als Anlage B 21 bei den Akten befindlichen Schreiben angeführte Tätigkeit des Klägers als Berater des Aufsichtsrates der EXX-Corp. ohne weiteres als ein "sich stark machen" u.a. für die EXX bezeichnet werden kann. Aus diesem Grunde wäre die Berufung bezüglich des Vorwurfes, der Kläger habe sich für die EXX stark gemacht, auch dann zurückzuweisen, wenn nicht aus den soeben dargelegten Gründen schon der Artikel in der Zeitschrift der EXX die Aussage rechtfertigen würde. Der Kläger macht sich durch seine Beratertätigkeit zwar nicht in einer Zeitschrift und auch nicht in der Hauszeitschrift der EXX, wohl aber auf andere Weise für die EXX stark. Schon aus diesem Grunde ist indes sein auf eine Ehrschutzverletzung gestützter Unterlassungsanspruch unbegründet. Denn der Kläger wird nicht dadurch in seiner Ehre verletzt, daß der Beklagte seine Förderung der EXX einem Zeitungsartikel zuschreibt, während die Förderung tatsächlich in der Beratertätigkeit des Klägers liegt.
II.
Hinzunehmen ist auch die auf den Kläger bezogene Formulierung: "...,der früher mit irreführenden und täuschenden Argumenten englische Lebensversicherungen promotet hat...".
Soweit diese Aussage den Tatsachenkern enthält, der Kläger habe den Abschluß von britischen Lebensversicherungen propagiert, trifft dieser zu. Der Kläger hat in der von ihm verfaßten Broschüre "Britische Lebensversicherungen für Deutsche - Hit oder Niete?" nämlich - wegen angeblich zu erwartender hoher Renditen - britische Lebensversicherungen als für den deutschen Anleger interessant dargestellt. Das ergibt sich im einzelnen z.B. aus Formulierungen auf den Seiten 4 und 30 und durchzieht im übrigen die gesamte Broschüre. Der Senat sieht hierzu von einer näheren Begründung ab, weil der Kläger (auf S.9 der Berufungsbegründung) selbst vorträgt, seine Recherchen hätten ergeben, daß der Abschluß von britischen Lebensversicherungen für Deutsche interessant sein könne, und er habe dieses Ergebnis in der Broschüre zusammengefaßt. Die Wertung des Beklagten, der Kläger habe bei der Propagierung britischer Lebensversicherungen "irreführende und täuschende Argumente" gebraucht, stellt ersichtlich eine - ebenfalls die Grenzen zur Schmähkritik offenkundig nicht überschreitende - Meinungsäußerung dar. Diese ist aus den nachfolgenden Gründen hinzunehmen.
Es ist zunächst schon nicht angreifbar, wenn der Beklagte - wie er in der Berufungserwiderung vorträgt - durch die Ausführungen in der Broschüre das Währungsrisiko als "geschönt" ansah, und bereits deswegen die angegriffenen Formulierungen für angebracht hielt, zumal schon in dieser Broschüre, etwa auf S.14 unten, die Währungsrisiken eher verharmlost werden.
Überdies führt der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht den von ihm als Anlage B 25 vorgelegten Artikel "Britische Lebenspolicen - Pfundiges Angebot" aus der Zeitschrift "DM" an. Darin ist aus den von ihm in erster Instanz dargelegten Gründen (S.26 ff der Klageerwiderung = Bl.121 ff d.A.), auf die ergänzend verwiesen wird, das Währungsrisiko deutlich zu niedrig angegeben worden: während nämlich in der Beispielsrechnung auf S.118 des Artikels und im Text auf S.116 von einem niedrigsten zu erwartenden Kurs des englischen Pfundes von 2,77 DM ausgegangen worden ist, betrug der Kurs z.B. im April 1996 etwa 2,25 DM für ein englisches Pfund, was einem Verlust von etwa 20% gegenüber dem nach der Beispielsrechnung denkbar ungünstigsten Kurs von 2,77 DM entspricht. Der Senat sieht hierzu von weiteren Darlegungen ab, weil der Kläger dem erwähnten dezidierten Vortrag des Beklagten nicht im einzelnen entgegengetreten ist. Daß diese Verharmlosung des Währungsrisikos den Beklagten berechtigte, im Rahmen einer Presseveröffentlichung die Argumente des Klägers für britische Lebensversicherungen als "irreführend und täuschend" zu bezeichnen, ist angesichts des dargestellten hohen Irreführungs- und Täuschungspotentials bezüglich des Währungsrisikos so offenkundig, daß es keiner weiteren Begründung bedarf.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Beklagte sich zur Rechtfertigung seiner Formulierungen auch nicht nur - was indes schon ausreichend wäre - auf die Broschüre "Britische Lebensversicherungen für Deutsche - Hit oder Niete?" des Klägers, sondern auch auf den soeben erörterten Artikel "Britische Lebenspolicen - Pfundiges Angebot" aus der Zeitschrift "DM" stützen. Der Kläger hat diesen Artikel nämlich zwar nicht selbst geschrieben, über den "Arbeitskreis Finanzinformation" aber dem betreffenden Redakteur der Zeitschrift "DM" die hierfür notwendigen Informationen einschließlich derjenigen über das Wechselkursrisiko überlassen. Dem dies im einzelnen darlegenden Vortrag des Beklagten hat er nämlich nicht widersprochen.
Der Beklagte hat in der Klageerwiderung (S.29 = Bl.124) behauptet, der Chefredakteur der Zeitschrift habe ihm gegenüber erklärt, der Redakteur, der den Beitrag ausgearbeitet habe, habe bei der Recherche weitestgehend auf Informationen zurückgegriffen, die ihm ein "Arbeitskreis Finanzinformation" durch den Kläger erteilt habe. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.5.1996 (S.13 = Bl.160) lediglich erwidert, er habe dem Redakteur damals eine Vergleichsrechnung deutscher Lebensversicherer sowie eine Liste von deutschsprechenden britischen Brokern übersandt, mehr sei nicht geschehen. Mit diesem Vortrag hat der Kläger gerade nicht bestritten, die Informationen übersandt zu haben, auf die der Beklagte seine Vorwürfe stützt. Denn zu der Vergleichsrechnung gehört - sogar als wesentliches Element - gerade die Rentabilität von britischen Lebensversicherungen, um die es in dem Artikel ersichtlich ging. Insbesondere hat der Kläger auch nicht ausdrücklich bestritten, die Zahlen geliefert zu haben, zu denen der Beklagte in der Klageerwiderung die massiven und berechtigten Vorwürfe erhoben hatte. Das hätte sich jedoch aufgedrängt, wenn der Kläger die Angaben nicht gemacht gehabt hätte. Denn auf die mit diesen Zahlenangaben verbundenen Risiken war der streitgegenständliche Vorwurf des Beklagten in der Klageerwiderung umfangreich, ins einzelne gehend und nachvollziehbar gestützt worden (S.26-29 = Bl.121 ff). Es kommt hinzu, daß der Kläger auch nicht etwa im Berufungsverfahren konkret bestreitet, die maßgeblichen Zahlen dem Redakteur übermittelt zu haben, obwohl das Landgericht ihm in dem angefochtenen Urteil - aus den vorstehenden Gründen zu Recht - trotz seines Vortrages den Artikel zugerechnet hat und dieser die angriffenen Aussagen ohne weiteres rechtfertigt. Der Kläger trägt hierzu in der Berufungsbegründung nur vor, er habe u.a. für diesen Artikel "lediglich Teile seiner Recherchen zur Verfügung gestellt". Das besagt angesichts der Behauptung des Beklagten, der Redakteur habe weitestgehend auf seine Informationen zurückgegriffen, gerade nicht, daß die Angaben über das Wechselkursrisiko nicht von ihm stammten. Im übrigen stimmt der Vortrag des Klägers über den Umfang seiner Mitwirkung an dem Artikel in beiden Instanzen auch nicht überein.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlaß, den von dem Kläger benannten Zeugen K. über die in sein Wissen gestellten Tatsachen zu vernehmen. Daß der Kläger den Artikel nicht selbst geschrieben hat, ist unstreitig und die Annahme, er sei für ihn nicht verantwortlich, ist als Rechtsfrage einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Im übrigen würde sich eine - ohnehin auch nicht beantragte - etwaige Vernehmung des Zeugen K. über den Umfang der dem Redakteur zur Verfügung gestellten Teile der Recherchen des Klägers mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen als unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises darstellen.
Schließlich rechtfertigt auch der Artikel "Die Insel lockt" (Bl.25-27) - ungeachtet der Tatsache, daß sich der Beklagte nicht ausdrücklich auch auf ihn berufen hat - ohne weiteres die beanstandeten Vorwürfe des Beklagten. Er enthält nämlich (auf seiner ersten Seite) bezüglich des Währungsverhältnisses ebenfalls die aus den obigen Gründen irreführende Darstellung eines "festgelegten Korridors ... zwischen 2,77 DM und 3,13 DM". Auch dieser Artikel ist dem Kläger zuzurechnen, obwohl er nunmehr bestreitet, ihn selbst verfaßt zu haben. Der Kläger hat mit der Klageschrift im Rahmen des Anlagenkonvolutes 1 auch diese Veröffentlichung als von ihm verfaßt und veröffentlicht vorgelegt. Er hat diese Darstellung in erster Instanz auch nicht widerrufen. Seine nunmehr auch zu diesem Artikel aufgestellte Behauptung, er habe "lediglich Teile seiner Recherchen zur Verfügung gestellt" vermag vor diesem Hintergrund aus den vorstehenden Gründen nichts daran zu ändern, daß ihm die irreführenden Informationen zuzurechnen sind. Insbesondere nachdem das Landgericht seine Entscheidung auch auf die in diesem Artikel enthaltene Fehlinformation gestützt hatte, hätte es dem Kläger nämlich auch bezüglich dieses Artikels oblegen, im einzelnen darzulegen, welche Informationen von ihm bzw. nicht von ihm stammten. Die Vernehmung des anscheinend zu diesem Artikel benannten Zeugen H. kommt aus den vorstehend bezüglich der Benennung des Zeugen K. dargelegten Gründen nicht in Betracht.
Auch in dem oben angeführten Artikel "leben britisch" in der Zeitschrift "Cash" hat der Kläger das Währungsrisiko - mit Blick auf die positiven Auswirkungen eines Kursverlustes des englischen Pfund auf die Höhe der Prämien - als nicht bedeutend dargestellt. Auch diese Äußerungen dürften im Rahmen der weit zu fassenden Meinungsfreiheit die beanstandeten Angriffe rechtfertigen. Dies kann jedoch dahinstehen, weil dem Kläger schon aus den vorstehend dargestellten Gründen ein Unterlassungsanspruch gegen die auf ihn bezogene Formulierung "...,der früher mit irreführenden und täuschenden Argumenten englische Lebensversicherungen promotet hat..." nicht zusteht.
III.
Schließlich ist auch die letzte angegriffene Äußerung, wonach der namentlich benannte Kläger "in den letzten Jahren, quasi als 'Wolf im Schafspelz' sich in Fachpublikationen als seriöser Honorarberater darstellt" als aus Rechtsgründen hinzunehmende Meinungsäußerung nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich nicht im Sinne einer Schmähkritik um eine grundlos geäußerte bloße Abqualifizierung des Klägers.
Das ergibt sich ohne weiteres aus dem vorstehend erläuterten Zusammenhang. Wenn nämlich aller Anlaß bestand, dem Kläger die Propagierung zweifelhafter Anlagen teils mit irreführenden Angaben vorzuwerfen, so handelte es sich um eine zulässige und aus der Sicht des Beklagten sogar naheliegende Wertung, ihn angesichts seines seriös wirkenden Auftretens als Honorarberater als "Wolf im Schafspelz" zu bezeichnen.
Ist aus den vorstehenden Gründen der Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, so stehen dem Kläger auch weder Schadensersatz- noch Auskunftsansprüche zu, weil aus denselben Gründen auch deren Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus [ref=77f8dbf2-5bdb-41fa-a4ae-302f31b3b37b]§§ 708 Nr.10, 711 ZPO[/ref].
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer des Klägers entspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 300.000,00 DM.
Meta
06.03.1998
Oberlandesgericht Köln 6. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: U
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 06.03.1998, Az. 6 U 244/96 (REWIS RS 1998, 403)
Papierfundstellen: REWIS RS 1998, 403
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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