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PDF anzeigen[X.] [X.]/03vom16. September 2003in der [X.] DiebstahlsAz.: 431 Cs 951 Js 161203/02 Amtsgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 16. September 2003 beschlossen:Der Antrag, die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sa-che gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem [X.] zu ü-bertragen, wird abgelehnt.[X.] Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Se-nats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf ein ande-res Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumteHauptverhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186 ff.; 26, 374 f.; [X.] 2. April 2003 - 2 [X.]). Die Staatsanwaltschaft kann gemäß § 411Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO die Klage bis zum Beginn der Hauptverhandlung oh-ne Zustimmung des Angeklagten (vgl. § 303 Satz 1 StPO) zurücknehmen [X.] das Verfahren auf [X.] der Staatsanwaltschaft zurückbringen. [X.] sie auf diese Weise auch ein anderes Gericht auswählen kann, [X.] nach § 12 Abs. 2 StPO.- 3 -2. Im übrigen erscheint die Übertragung - das Vorliegen der förmlichenVoraussetzungen unterstellt - auch nicht sachdienlich. Wie sich aus den [X.], war die Angeklagte im Juni 2003 zu einem Urlaub in [X.]. Es dürfte [X.] auch möglich sein, den Termin bei dem [X.] wahrzu-nehmen.[X.] SaanRiBGH Detter ist wegenOttenUrlaubs an der [X.].[X.] Saan Rothfuß Roggenbuck
Meta
16.09.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2003, Az. 2 ARs 323/03 (REWIS RS 2003, 1644)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1644
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