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PDF anzeigen5 [X.]/01(alt: 5 StR 471/00)BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. August 2001in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. August 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2001 wird nach § 349 Abs. 2StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründetverworfen, daß die Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 13. Januar 2000 [X.] 14 [X.]/99 [X.] in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.][X.] sexuellen Mißbrauchs seiner Stieftochter (nach § 176und/oder § 174 StGB) in insgesamt 183 Fällen hatte das [X.] gegenden Angeklagten zwei Gesamtfreiheitsstrafen (vier Jahre und neun Monatesowie drei Jahre) verhängt. Der [X.] hat das Urteil in den Gesamtstrafaus-sprüchen aufgehoben, weil das [X.] zu Unrecht einer erledigtenGeldstrafe Zäsurwirkung zuerkannt hatte (Beschluß vom 14. Dezember 2000[X.] 5 StR 471/00 [X.]). Wie vom [X.] für geboten erachtet, hat das [X.]nunmehr die in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafen auf eine Gesamtfrei-heitsstrafe zurückgeführt, die es auf sieben Jahre festgesetzt hat.1. Die gegen dieses Urteil vorgebrachten verfahrensrechtlichen undsachlichrechtlichen Einwände der Revision greifen nicht durch. Dies gilt [X.] 3 -besondere für sämtliche Angriffe auf den rechtskräftigen Schuldspruch, dernach Teilverwerfung der ersten Revision im derzeitigen Verfahrensstadiumnicht zur Überprüfung steht. Eine Benachteiligung des Angeklagten durchden während des Revisionsverfahrens erfolgten, von ihm [X.] ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der bisherigePflichtverteidiger zum begrenzten Gegenstand dieses Revisionsverfahrenseine eingehende Revisionsbegründung vorgelegt.2. Der Revision ist auf die Sachrüge ein geringfügiger Teilerfolg zumGesamtstrafausspruch nicht zu versagen. Das [X.] hätte die im [X.] in die zweite Gesamtstrafe einbezogene Geldstrafe von 15 Ta-gessätzen zu je 10 DM aus dem nach Ende der [X.] ergangenen [X.] [X.] erneut in die Gesamtstrafe einbeziehen müs-sen, wenngleich die Geldstrafe mittlerweile vollstreckt ist. Grundsätzlich [X.] Aufhebung einer Gesamtstrafe in der erneuten Verhandlung die Ge-samt-strafbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der [X.] zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung zu erfolgen. [X.] nicht nur in dem speziellen Fall, in dem die [X.] gerade we-gen fehlerhaft unterbliebener nachträglicher Gesamtstrafbildung erfolgt ist([X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] Erledigung 1). Vielmehr ist so regelmäßigauch in anderen Fällen der Gesamtstrafaufhebung zu verfahren, damit ei-nem Revisionsführer ein erlangter Rechtsvorteil durch nachträgliche Ge-samtstrafbildung nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (vgl. [X.],Beschlüsse vom 24. Juni 1999 [X.] 4 StR 200/99 [X.] und vom 18. Januar 2000 [X.]4 StR 633/99 [X.]). Auf gesonderte Verhängung der Geldstrafe gemäß § 53Abs. 2 Satz 2 StGB [X.] die prinzipiell möglich, nach Einbeziehung im erstenUrteil jedoch fernliegend war [X.] hat der Tatrichter nicht erkannt; vielmehr hater die Einbeziehungsmöglichkeit gar nicht erwogen. Zudem hat er die [X.] Einbeziehung bei Bestimmung der aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO folgen-den Obergrenze für die neue einheitliche Gesamtstrafe nicht [X.] -Der [X.] holt zur Korrektur des Rechtsfehlers die Einbeziehung dervollstreckten Geldstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach: Sie wird [X.] erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren mit der Folge ihrerAnrechnung nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB einbezogen. Dieser ge-ringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenteilung nach§ 473 Abs. 4 StPO.Basdorf Bode GerhardtRaum Brause
Meta
21.08.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2001, Az. 5 StR 291/01 (REWIS RS 2001, 1584)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1584
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