Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2016, Az. 5 StR 487/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16139

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[X.]:[X.]:BGH:2016:170216B5STR487.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 487/15

vom
17. Februar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Falschbeurkundung im Amt

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Februar 2016
beschlos-sen:

Die Sache wird an das [X.].

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Chemnitz verurteilte den angeklagten Notar am 10. No-vember 2014 wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Geldstrafe. Die ge-gen das Urteil gerichtete Berufung verwarf das [X.] mit Urteil vom 27.
Januar 2015. Nach den Feststellungen des [X.] hatte der An-geklagte den Verkauf eines Unternehmens und von Unternehmensanteilen so-wie die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers beglaubigt. Dabei hatte er für den durch einen [X.] Reisepass
ausgewiesenen und anwesenden Käufer einen Wohnort in [X.] beurkundet. Tatsächlich war dieser aber nie-mals dort gemeldet.
II.
Das zur Entscheidung über die gegen das landgerichtliche Urteil gerich-tete Revision des Angeklagten berufene [X.] beabsich-tigt, das Urteil dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft [X.] entspre-chend aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen. Es vertritt die Ansicht, dass der öffentliche Glaube einer Urkunde den Wahrheitsgehalt einer Wohn-1
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ortangabe nicht erfasse. Deshalb handele es sich bei dieser nicht um eine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB.
An der Entscheidung sieht sich das [X.] durch den Be-schluss des [X.] vom 21. März 2000

1 [X.] (BGHR StGB § 348 Abs. 1 Notar 4) gehindert. Es versteht die Entscheidung in dem Sinn, dass der [X.] den Wohnort einer natürlichen Person, der bei einem zu beurkundenden Rechtsgeschäft mitgeteilt wird, für eine Angabe hält, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde stets erstreckt.
Das [X.] hat die Sache daher nach § 121 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] dem [X.] zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

s. 1 StGB strafbar, wenn er bei der Beurkundung eines Vertrages einen unzutreffenden Wohnort eines Ver-

III.
Die Sache ist an das [X.] zurückzugeben. Die Vorle-gungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] sind nicht gegeben.
Der [X.] hat unter anderem ausgeführt:

auf der Grundlage des im [X.] mitgeteilten Sachverhalts nicht zur Entscheidung reif, weil offen bleibt, auf welche Weise es zu der Wohnortfeststellung des tschechi-3
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schen Erwerbers in der Urkunde gekommen ist. Darauf kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung indes maß-geblich an.
Der 1. Strafsenat des [X.]es hatte in dem durch das [X.] zitierten Beschluss darüber zu befinden, ob ein Notar Erklärungen beurkundet hatte, die tatsächlich nicht erfolgt waren. Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Notar hatte die Veräußerung konkursreifer Unternehmen an mittellose und geschäftlich unerfahrene Personen mit fiktiven Wohnorten in Kenntnis dieser Umstände beurkundet. Einige der Erwerber waren darüber hinaus der [X.] nicht mächtig. Da der Wortlaut der Urkunden nicht in ihre Mut-tersprache übersetzt wurde, war es offensichtlich, dass diesen das Verständnis der beurkundeten Vorgänge fehlte.
Der 1. Strafsenat des [X.]es hat den Umständen dieser Geschäftsabwicklung entnommen, dass die durch den Angeklagten beurkundeten [X.] von den Erwer-bern tatsächlich nicht erklärt worden waren, der Angeklagte diese Angaben folglich der Wahrheit zuwider beurkundet hatte. Er hat entschieden, dass die Angaben zum Wohnort in einem Beurkundungsvorgang gegenüber dem Notar am öffentlichen Glauben der Urkunde teilhaben, weil diese Erklärungen zwin-gend abzugeben sind (§ 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG). [X.] hat er klargestellt, dass sich die Beweiskraft mit der h auf die Abgabe der beurkundeten Erklärung selbst bezieht, nicht jedoch auf deren inhaltliche Richtigkeit: Es komme nur da-
f-fassung
des Senats irrelevant.
Auf der Grundlage der durch den [X.] vorge-nommenen Präzisierung der Reichweite des öffentlichen Glau-bens einer Urkunde lässt sich nicht beurteilen, ob das Oberlan-desgericht [X.] an der von ihm beabsichtigten Entschei-dung durch die zitierte Entscheidung gehindert ist. Der ab-schließenden Beantwortung der (ohnehin zu weit gefassten) -
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Vorlegungsfrage steht entgegen, dass der im [X.] mitgeteilte Sachverhalt keine hinreichende Grundlage für eine Entscheidungsfindung bietet: Es ist bereits unklar, ob der Unternehmenserwerber der [X.] mächtig ist, die (unrichtigen) Wohnsitzangaben daher von ihm selbst stammen und sie somit zutreffend beglaubigt wurden oder aber, ob sie nicht auf ihn als Urheber zurückgehen (können) und der Angeklagte sie deswegen der Wahrheit zuwider [X.] hat.
Ergänzend ist anzumerken, dass eine entscheidungserhebliche Divergenz zwischen dem Beschluss des 1. Strafsenats des [X.]es und der beabsichtigten Entscheidung des [X.]s [X.] dann nicht vorläge, wenn sich der Angeklagte durch Nachfrage im Gespräch versichert hätte, dass der Käufer der [X.] mächtig ist (wie dies der Beweiswürdigung des Urteils des [X.] noch zu entnehmen ist). Eine Verurteilung wegen Falschbeur-

Dem stimmt der Senat zu.

[X.] König Berger

Bellay Feilcke

8

Meta

5 StR 487/15

17.02.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2016, Az. 5 StR 487/15 (REWIS RS 2016, 16139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16139

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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