25. Senat | REWIS RS 2020, 3210
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Markenbeschwerdeverfahren – "Пчëлĸa" – Anmeldung eines kyrillischen Zeichens – Erfordernis der Vorlage einer Transliteration
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 018 136.4
hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 23. Juli 2020 unter Mitwirkung der Richterin [X.], des Richters [X.] und des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Das Zeichen
ist am 13. August 2018 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für verschiedene Waren der Klassen 29, 30, 31 und 32 angemeldet worden. Bei der Anmeldung der Marke am 13. August 2018 hat die Anmelderin auf dem für die Markenanmeldung vorgesehenen Formblatt des [X.] unter Ziffer 8 „[X.] Schriftzeichen“ in der Rubrik „[X.]“ das Zeichen „
Die Markenstelle für Klasse 30 des [X.]s hat diese unter der Nummer 30 2018 018 136.4 als Anmeldung einer Bildmarke geführte Anmeldung mit Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 11. Januar 2019 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das angemeldete Bildzeichen aus kyrillischen Buchstaben ein Wort der [X.] sei, das übersetzt „Bienchen“ bedeute. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei der Markendarstellung, wenn diese nichtlateinische Schriftzeichen enthalte, eine [X.] beizufügen (buchstabengetreue Wiedergabe in lateinischen Buchstaben). Die Anmelderin sei mit Beanstandungsbescheid vom 23. Oktober 2018 von der Markenstelle aufgefordert worden, die fehlende [X.] des Bildzeichens nachzureichen und darüber hinaus das [X.] mit der Markenstelle abzuklären. Dieser Aufforderung sei die Anmelderin nicht fristgerecht nachgekommen. Schon deswegen sei die Anmeldung zurückzuweisen.
Im Übrigen fehle der angemeldeten Bezeichnung auch die Unterscheidungskraft. Das Zeichen sei im Zusammenhang mit den Waren „Bienenprodukte zu Speisezwecken; Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse; lebende Tiere, Lebewesen für die Zucht; Sämereien; natürliche Pflanzen und Blumen; Futtermittel und Tiernahrung“ eine unmittelbar beschreibende Angabe. Die Waren könnten selbst Bienen sein, von Bienen gewonnen werden oder speziell für die Haltung von Bienen bestimmt sein. Ein erheblicher Teil des inländischen Verkehrs sei in der Lage, das angemeldete Zeichen in seinem beschreibenden Sinngehalt zu verstehen. Insoweit stehe der Eintragung auch ein Freihaltebedürfnis entgegen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Die Anmeldung sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, da die Anmelderin dem [X.] auf den Beanstandungsbescheid vom 23. Oktober 2018 mit [X.] vom 12. November 2018 eine [X.] des beschwerdegegenständlichen Zeichens vorgelegt habe. Weiterhin habe die Anmelderin im [X.] vom 12. November 2018 den von der Markenstelle vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf das [X.] zugestimmt. Darüber hinaus stünden der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] oder § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des [X.]s vom 11. Januar 2019 aufzuheben.
Auf den schriftlichen Hinweis des Senats vom 1. Juli 2019, in dem die Anmelderin darauf hingewiesen wurde, dass ausweislich der elektronischen Amtsakte kein [X.] vom 12. November 2018 beim [X.] eingegangen sei, hat die Anmelderin mit [X.] vom 20. August 2019 - ohne hierzu näheres auszuführen - eine [X.] des Anmeldezeichens vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Markenanmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht nach §§ 36 Abs. 4, 32 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 2 [X.] zurückgewiesen.
Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Anmeldung des beschwerdegegenständlichen Zeichens als Marke die Vorlage einer [X.] erforderlich ist. Eine [X.] ist eine buchstabengetreue Wiedergabe des Anmeldezeichens in lateinischer Schrift. Eine solche [X.] hat die Markenanmeldung jedoch nicht enthalten. Insbesondere handelt es sich bei dem Zeichen „
Soweit die Anmelderin vorträgt, der Markenstelle mit [X.] vom 12. November 2018 fristgemäß eine [X.] vorgelegt zu haben, ist ein solcher [X.] bei der Markenstelle nicht eingegangen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht gestellt worden. Die Vorlage einer [X.] im Beschwerdeverfahren kann einen Mangel im Anmeldeverfahren, der zu einer Zurückweisung der Anmeldung nach § 36 Abs. 4 [X.] geführt hat, nicht heilen.
Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung der Markenstelle, dass zumindest ein ausreichend relevanter Teil der inländischen Verkehrskreise in der Lage ist, das Anmeldezeichen im Sinne von „Bienchen“ zu verstehen, so dass der Eintragung des Zeichens als Marke im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft fehlt, die Bienen sind, für das Halten und Züchten von Bienen bestimmt und geeignet sind oder unter Verwendung von Bienenprodukten (wie Honig) hergestellt werden.
Meta
23.07.2020
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
§ 64 Abs 6 S 1 MarkenG, § 66 Abs 1 MarkenG, § 36 Abs 4 MarkenG, § 32 Abs 3 MarkenG, § 65 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 15 Abs 4 S 2 MarkenV 2004, § 15 Abs 2 S 1 MarkenV 2004, § 18 Abs 1 DPMAV 2004
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.07.2020, Az. 25 W (pat) 547/19 (REWIS RS 2020, 3210)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3210
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