Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. XII ZR 125/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2458

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 125/03 vom 7. Juli 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.]

beschlossen:
1. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 5. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 2. Der Antrag des [X.] auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wert: 28.017 •

Gründe:
Die Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung, noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 3 - Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde verfälscht die Entscheidung auch nicht das Ergebnis des Zugewinnausgleichs, weil der [X.] ohnehin nach § 1378 Abs. 2 BGB auf den bei Beendigung des Güterstandes noch vorhandenen Wert begrenzt war und es dabei auf den Zeit-punkt der rechtskräftigen Entscheidung am 2. Oktober 1999 ankommt ([X.] vom 18. Mai 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 925). Hahne [X.] [X.]
Wagenitz [X.]

Meta

XII ZR 125/03

07.07.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. XII ZR 125/03 (REWIS RS 2004, 2458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2458

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