Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2014, Az. 5 StR 351/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3066

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 351/14

vom
10. September 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Verabredung der gewerbs-
und bandenmäßigen Fälschung von

Zahlungskarten mit Garantiefunktion

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. September 2014
be-schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:

sstrafen aus dem Urteil des [X.] [X.] vom 8. März 2012 zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des [X.] hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Urteilsfeststellungen entschlossen sich der Angeklagte, der Mitangeklagte M.

, der frühere Mitangeklagte F.

und der geson-dert Verfolgte N.

sowie weitere unbekannte Mittäter zwischen Februar und dem 25. März 2011 dazu,

gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Band han-delnd

an Geldauszahlungsautomaten der [X.] zum technischen Ausspähen von Daten von Zahlungskarten mit Garantiefunk-tion anzubringen (§ 152b Abs. 2 StGB). Mit den auszulesenden Daten und der dazugehörigen PIN-Nummer sollten Kartendubletten hergestellt werden, um mit diesen im Ausland an Geldautomaten Geldbeträge abheben zu können.
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a) Am Morgen des 25. März 2011 versuchte der Mitangeklagte M.

in den Geschäftsräumen der [X.] in [X.] durch Anbohren den Karteneinzugsschacht des Geldauszahlungsautomaten zu manipulieren, der sich jedoch selbsttätig abschaltete. Die Tatbeteiligten

N.

stand vor der Bankfiliale und hielt Wache, während der Angeklagte und F.

jeweils in einem Fahrzeug die Umgebung beobachteten

brachen daraufhin den Mani-puu-

b) Betreffend weitere vier vergleichbar ablaufende Taten, die der Ange-klagte, M.

und teilweise auch F.

im Zeitraum vom 11. Februar bis 6. März 2011 begangen haben sollen, hat das [X.] das Verfahren ge-gen den Angeklagten und M.

gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (An-klagevorwürfe 1, 3 bis 5). Gegenstand des Urteils des [X.] [X.] vom 8. März 2012 waren elf

zum Teil lediglich versuchte

Aufbrüche von [X.], die M.

mit einem Schraubenzieher oder ei-nem Geißfuß ausführte. Bei den ersten sieben der ab dem 13. März 2011 [X.] Taten, von denen drei in unmittelbarer zeitlicher Abfolge nach der gegenständlichen Tat am 26. und 27. März 2011 erfolgten, befand sich der [X.] in seinem Fahrzeug und sicherte die Tatausführung ab.
2. Die Beweiswürdigung des [X.] hält

auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. [X.], Urteil vom 18.
September 2008

5 [X.], [X.], 401)

sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er davon ausgegan-gen sei, es solle ein Aufbruch des [X.] stattfinden, um an das Münzgeld zu gelangen. Entgegen der Einlassung M.

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sondern M.

n-geklagten wird teilweise durch die vom [X.] für unglaubhaft erachtete Aussage des früheren Mitangeklagten F.

gestützt, wonach M.

, der zusammen mit N.

soll

nicht jedoch am 25. März 2011.
b) [X.] hat die Einlassung des Angeklagten, er habe ge-glaubt, sich an einem Automatenaufbruch zu beteiligen, durch die ohne nähere Darlegung als glaubhaft bewertete Einlassung M.

l-lungen zugrunde gelegt wurde, als widerlegt angesehen.
aa) Die Beweiswürdigung des [X.] ist lückenhaft. Sie ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die erforderliche Prüfung, inwieweit die Angaben M.

des Angeklagten zu wider-legen. Den Sachverhaltsfeststellungen sind keine tatsächlichen Umstände zu entnehmen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Angeklagte von einer beabsichtigten Geldautomatenmanipulation ausgegangen ist. Dass der Angeklagte von seinem Onkel

D.

das Skimmingequipment zur Verfü-gung gestellt bekommen hat und von diesem in die Anwendung der Technik eingewiesen worden ist, wird nicht belegt. Allein die rechtskräftige Verurteilung D.

s
wegen erfolgreich durchgeführter Skimmingtaten mit einer anderen Tä-tergruppe besagt hierzu nichts.
bb) [X.] belegt zudem nicht die Glaubhaftigkeit der Einlas-sung des Mitangeklagten M.

. Anlass zur kritischen Prüfung hätte bereits aufgrund des Umstands bestanden, dass M.

, der als einziger Beteiligter die Geschäftsräume der Bank betreten hat, um die [X.], ein maßgebliches Interesse hatte, seine Tatbeteiligung als geringer straf-7
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würdig erscheinen zu lassen, so durch die Angabe, dass der Angeklagte der .

we-gen eines nicht zurückgezahlten Darlehens mit massiver körperlicher Gewalt zur Tatbegehung veranlasst worden sei.
cc) Ein Erörterungsmangel ist darüber hinaus auch darin zu sehen, dass das [X.] Umstände, die gegen eine Kenntnis des Angeklagten von der beabsichtigten Geldautomatenmanipulation sprechen, nicht in seine Überle-gungen einbezogen hat. Es stellt zwar zutreffend als Indiz heraus, dass der Abbruch der Tat durch M.

erfolgte, ohne dass eine Störung des [X.] durch Dritte verursacht worden sei, und dass dieser Umstand den Schluss zulasse, dass alle Tatbeteiligten von einem [X.] ausgingen, der wegen technischer Probleme gescheitert sei. [X.] hätte sich aber gegenläufig damit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte und M.

vom [X.] [X.] lediglich wegen Aufbrüchen von Geldein-zahlungsautomaten vor und unmittelbar im [X.] an das Tatgeschehen verurteilt
worden war. Den Feststellungen, dass M.

und der Angeklagte d-Glück an einem anderen Geldautomaten spätdaher an einer belastbaren Tatsachengrundlage.
3. Die Sache bedarf mithin neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird bei neuerlicher Verurteilung zu prüfen haben, ob der Strafbefehl des [X.] vom 16. Mai 2011 Zäsurwirkung entfal-tet und daher

unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots

zwei (Gesamt-)Strafen zu verhängen sind (§ 55 StGB). Insoweit kommt es auf den [X.] hinsichtlich der Geldstrafe zum Zeitpunkt des Urteils des 10
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[X.] [X.] vom 8. März 2012 an, weil dort bewusst von einer Ein-beziehung der Geldstrafe lediglich deshalb abgesehen worden ist, weil der [X.] nach Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl Wieder-einsetzung in den vorigen Stand beantragt hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
August 2001

5 [X.], [X.], 645).
4. Der Senat weist mit Blick auf die von der Revision erhobene Verfah-s-weise des
[X.] durchgreifend bedenklich erscheint. Danach hat es am 16. Dezember 2013 [X.] der Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gegeben, die zunächst zur Einstellung der von ihm insgesamt bestrittenen Anklagevorwürfe 3 bis 5 und später auch des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO und darauf zur Rück-nahme der von ihm gestellten Beweisanträge führten, wobei die vom [X.] ursprünglich geäußerte Straferwartung sich sukzessive auf [X.] verringerte und die Staatsanwaltschaft hierzu Zustimmung signalisierte. In ihrer Gegenerklärung zur Revisionsbegründung bestätigte die Staatsanwaltschaft den Sachvortrag der Revision; es sei dem [X.]
r-handlung in einer Pause oder während der Hauptverhandlung erfolgte. Es habe seitens des Vorsitzenden Äußerungen zur Höhe einer möglichen Bestrafung des Angeklagten aufgrund seines Geständnisses und der bisher durchgeführ-ten Beweisaufnahme gegeben.
Das [X.] hat bei seinem Vorgehen die gesetzlichen Vorgaben [X.] Verständigung, wie sie in § 257c StPO statuiert sind, missachtet (zur Unzu-lässigkeit informeller Absprachen: [X.] 133, 168).
Die Rechtsansicht der 12
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sei, ist unvertretbar.

[X.]Sander

Schneider

Berger Bellay

Meta

5 StR 351/14

10.09.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2014, Az. 5 StR 351/14 (REWIS RS 2014, 3066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3066

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