Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.09.2019, Az. 6 AZR 454/18

6. Senat | REWIS RS 2019, 3880

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Gegenstand

Lehrereingruppierung - ausländischer Hochschulabschluss


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2018 - 7 Sa 1042/17 [X.] - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und sich hieraus ergebende Entgeltdifferenzansprüche.

2

Der Kläger schloss im Juli 2000 in [X.] eine fünfjährige kombinierte Ausbildung zum Erzieher und Grundschullehrer mit dem „Diploma de Bacalaureat“ ab. [X.] beendete er an einer [X.] [X.] mit dem „Diploma de Licenta“ erfolgreich ein Studium der Geschichte sowie der [X.] und Literatur. Damit war der Kläger berechtigt, in [X.] an [X.] Gymnasien bis einschließlich der zwölften Jahrgangsstufe die Fächer Geschichte und [X.] zu unterrichten. Bis Januar 2015 war er mehrere Jahre als Lehrkraft an einem [X.] Gymnasium tätig.

3

Auf seinen Antrag auf Anerkennung der in [X.] absolvierten Lehrerausbildung teilte das [X.] dem Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 auszugsweise Folgendes mit:

        

„…    

        

Mit Ihrem Antrag auf Bewertung streben Sie die Anerkennung der in Rumänien absolvierten Lehrerausbildung entsprechend einer niedersächsischen Ausbildung für ein Lehramt gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen in Verbindung mit § 16 des Niedersächsischen Beamtengesetzes ([X.]) und der §§ 35 ff. der Niedersächsischen Laufbahnverordnung ([X.]) an.

        

Dazu kann ich Folgendes mitteilen:

        

Die Anerkennung kann zurzeit noch nicht erfolgen.

        

Die Anerkennung einer in einem Staat der Europäischen Union abgeschlossenen Lehramtsausbildung ist grundsätzlich dann möglich, wenn die im Herkunftsland erworbene Qualifikation zur unmittelbaren Ausübung des Lehrerberufs berechtigt. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Diplome gewährleistet aber nicht in jedem Fall, dass der Inhaber des Diploms, der seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als seinem Herkunftsstaat ausüben will, zu einer sachgerechten Berufsausübung im [X.] in der Lage ist. Eine Anerkennung ist daher nur möglich, wenn die Berufsausbildungen im Herkunftsland und im [X.] keine wesentlichen Unterschiede aufweisen.

        

…       

        

Das von Ihnen nachgewiesene Lizenziatendiplom bezieht sich auf die Fächer [X.] und Geschichte, wobei das Fach [X.] an der rumänischen Universität zur Vermittlung als muttersprachliches Unterrichtsfach studiert wurde.

        

Die für das Fach [X.] nachgewiesenen Inhalte reichen aus.

        

Für das Unterrichtsfach Geschichte fehlen noch Nachweise im Bereich der [X.]en Geschichte vor und nach 1945.

        

Die im Studium nachzuweisenden berufsspezifischen Praktika an Schulen werden durch die von Ihnen nachgewiesene Berufserfahrung ausgeglichen.

        

Ein dem niedersächsischen Lehramtsstudium für das Lehramt an Haupt- und Realschulen vergleichbares Studium der Bildungswissenschaften wird durch die in Ihrem bisherigen Studium und der Grundschullehrausbildung am pädagogischen Lyzeum nachgewiesenen Inhalte als ausgeglichen angesehen.

        

Eine dem hiesigen Vorbereitungsdienst vergleichbare schulpraktische Ausbildung nach Abschluss Ihrer rumänischen Lehrerausbildung haben Sie nicht abgeleistet, wird jedoch durch Ihre langjährige Berufserfahrung ausgeglichen.

        

Ihre in Rumänien absolvierte Lehrerausbildung wird somit dahingehend anerkannt, dass Sie die Berechtigung erworben haben, auch in [X.] Unterricht im Fach [X.] an Haupt- und Realschulen oder Oberschulen bzw. der entsprechenden Zweige der Gesamtschulen zu erteilen.

        

Eine Anerkennung Ihrer in Rumänien absolvierten Lehrerausbildung als Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung, die einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen - Schwerpunkt Realschule - in [X.] in den Unterrichtsfächern [X.] und Geschichte entsprechen würde, ist erst nach einer Ausgleichsmaßnahme möglich.

        

Die Ausgleichsmaßnahme bezieht sich auf die noch fehlenden Kenntnisse im Unterrichtsfach Geschichte.

        

Als Ausgleichsmaßnahme können Sie zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung wählen.

        

…“    

4

Vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 war der Kläger als sog. Ortslehrkraft an einer kooperativen Gesamtschule in [X.] beschäftigt. Ab 4. April 2016 unterrichtete er zunächst an einer Hauptschule und dann an einer Oberschule. Der Arbeitsvertrag vom 4. April 2016 lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 2   

        

Für das Arbeitsverhältnis gelten:

        

-       

der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]),

        

-       

der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder),

        

-       

der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) sowie

        

-       

die Tarifverträge, die den [X.] und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen,

        

in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land [X.] jeweils gilt.

        

§ 3     

        

Für die Eingruppierung gilt der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).

        

Die/Der Beschäftigte ist danach in [X.] 9 [X.] eingruppiert (§ 12 Abs. 2 [X.] i.d.F. des § 3 TV EntgO-L).“

5

§ 12 [X.] lautet nach Maßgabe des § 3 [X.] vom 28. März 2015 wie folgt:

        

„§ 12 Eingruppierung

        

(1)     

1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der [X.], in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der [X.] eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.

        

...“   

        

6

Die Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum [X.] (im Folgenden Anlage zum [X.]) sieht idF des [X.] Nr. 1 vom 2. Februar 2016 mit Wirkung ab dem 1. August 2015 ua. folgende Regelungen vor:

        

„…    

        
        

1. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind

        

…       

        
        

2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst

        

…       

        

1.    

(1)1Die Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hat, …

                          
        

2.    

1Die Lehrkraft, die

                 

a)    

eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder

                 

…       

        
                 

abgeschlossen hat, und

                 

die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat,

                 

ist in der [X.] eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im [X.] eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie

                 

a)    

aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und

                 

b)    

zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte;

                 

das Lehramtsstudium ist nur dann einschlägig, wenn es der auszuübenden Tätigkeit entspricht. 3Es entspricht

                 

der Besoldungsgruppe

die [X.]

        
                 

A 12, 12a

10 **)

        
                 

A 13   

12.     

        
                 

**) Lehrkräfte in dieser [X.] erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1

        
                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 7, 8, 10, 11, 12 und 13)

                          
        

3.    

1Die Lehrkraft, die

                 

a)      

eine Hochschulbildung oder

                 

…       

        
                 

abgeschlossen hat, und

                 

die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat,

                 

ist in der [X.] eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im [X.] eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht

                 

der Besoldungsgruppe

die [X.]

                 

A 12, 12a

10    

                 

A 13   

11.     

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 12 und 13)

                          
        

4.    

1Die Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 3 Satz 1 erfüllt,

                 

ist in der [X.] eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im [X.] eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht

                 

der Besoldungsgruppe

die [X.]

                 

A 12, 12a

9       

                 

A 13   

10.     

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 12 und 13)

                          
        

Protokollerklärungen:            

        

       

        
        

10.     

Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als

                 

a)    

abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung,

                 

       

        
                 

c)    

abgeschlossene Hochschulbildung,

                 

       

        
                 

wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem [X.] Hochschulabschluss gleichgestellt ist.

        

...“  

        

7

Der Kläger wurde seit 4. April 2016 entsprechend § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags nach [X.] 9 [X.] vergütet. Das beklagte Land geht von einer Eingruppierung nach Abschn. 2 Ziff. 4 der Anlage zum [X.] aus. Der Kläger hat demgegenüber mit Schreiben vom 4. und 11. August 2016 bei der [X.] Landesschulbehörde erfolglos die rückwirkende Eingruppierung in die [X.] 10 [X.] verlangt.

8

Mit seiner Klage hat er zuletzt für die [X.] vom 4. April 2016 bis einschließlich 15. März 2017 die Zahlung einer Entgeltdifferenz zwischen der [X.] 9 [X.] und der [X.] 10 [X.] von insgesamt 3.774,21 Euro brutto nebst Zinsen verlangt. Die zeitliche Begrenzung resultiert aus dem Umstand, dass der Kläger erfolgreich einen Anpassungslehrgang absolviert hat und das [X.] daraufhin mit Schreiben vom 16. März 2017 die in [X.] abgeschlossene Lehrerausbildung als Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung anerkannt hat. Die Anerkennung entspricht einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen - Schwerpunkt Realschule - in den Unterrichtsfächern [X.] und Geschichte. Ab 16. März 2017 erhielt der Kläger deshalb zunächst Entgelt nach [X.] 11 [X.], bevor er schließlich in das Beamtenverhältnis übernommen wurde.

9

Bezüglich der [X.] vom 4. April 2016 bis einschließlich 15. März 2017 hat der Kläger die Ansicht vertreten, er habe die Voraussetzungen einer Vergütung nach [X.] 10 [X.] nach Abschn. 2 Ziff. 2 oder 3 der Anlage zum [X.] erfüllt. Mit Schreiben des [X.] Kultusministeriums vom 2. Dezember 2015 sei bezogen auf das Fach [X.] eine Gleichstellung seines ausländischen Hochschulabschlusses iSd. Protokollerklärung Nr. 10 zu Abschn. 2 der Anlage zum [X.] erfolgt, auch wenn dieses Schreiben im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach §§ 35 ff. der [X.] Laufbahnverordnung ([X.]) vom 30. März 2009 ergangen sei. Er habe damit die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach, nämlich [X.], gehabt. Wegen der in der Protokollerklärung vorgesehenen Fiktion („… gilt als…“) dürfe keine weitere gerichtliche Überprüfung stattfinden. Die Befähigung zum Unterrichten eines zweiten Fachs sei nicht erforderlich gewesen.

Unterstelle man, das Schreiben des [X.] Kultusministeriums vom 2. Dezember 2015 beinhalte keine Gleichstellung, so könne er dennoch den Nachweis eines gleichzustellenden Hochschulabschlusses erbringen. Nach der Protokollerklärung Nr. 10 zu Abschn. 2 der Anlage zum [X.] sei ein förmliches Verfahren bei einer Landesbehörde nicht zwingend erforderlich. Entscheidend sei die tatsächliche Qualifikation. Anderenfalls habe der Arbeitgeber es in der Hand, eine Gleichstellung anzuerkennen oder zu verweigern, ohne dass eine Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen eine ablehnende Entscheidung bestehe.

Der Kläger hat beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.774,21 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. April 2017 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe zwar bereits die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten im Fach [X.] aufgewiesen. Sowohl Abschn. 2 Ziff. 2 als auch Ziff. 3 der Anlage zum [X.] verlangten jedoch zudem („und“) den Abschluss einer (wissenschaftlichen) Hochschulbildung. Im Falle eines Abschlusses an einer ausländischen Hochschule bedürfe es nach der Protokollerklärung Nr. 10 zu Abschn. 2 der Anlage zum [X.] einer Gleichstellung durch die zuständige Landesbehörde nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens. Eine solche Gleichstellung sei hier zunächst nicht erfolgt. Das Schreiben des [X.] Kultusministeriums vom 2. Dezember 2015 habe nur die Berechtigung zum Unterrichten im Fach [X.] anerkannt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat für die [X.] vom 4. April 2016 bis einschließlich 15. März 2017 keinen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 10 [X.].

I. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich der Vergütungsanspruch des [X.] im streitgegenständlichen [X.]raum nach § 12 Abs. 1 [X.] idF des § 3 [X.] iVm. der Anlage zum [X.] richtete. Der Kläger unterfiel dabei nicht Abschn. 1 der Anlage zum [X.], da er die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis noch nicht erfüllte. Nach den damit einschlägigen Bestimmungen in Abschn. 2 der Anlage zum [X.] wurde der Kläger nach [X.] 9 [X.] tarifgerecht vergütet.

1. Die Voraussetzungen der in Anspruch genommenen Ziff. 2 Satz 1 Buchst. a bzw. Ziff. 3 Satz 1 Buchst. a des Abschn. 2 der Anlage zum [X.] sind nicht erfüllt.

a) Beide Tatbestände setzen den Abschluss einer (wissenschaftlichen) Hochschulbildung „und“ die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach aufgrund des Studiums voraus. Nach dem eindeutigen Wortlaut sind beide Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ zu erfüllen.

b) Die Anlage zum [X.] unterscheidet zwischen inländischen und ausländischen [X.]. Wurde der Abschluss an einer ausländischen Hochschule erworben, gilt er nach der Protokollerklärung Nr. 10 Buchst. a zu Abschn. 2 der Anlage zum [X.] nur dann als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen [X.]behörde dem [X.] Hochschulabschluss gleichgestellt ist (ebenso Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 4 zu Teil I der Entgeltordnung zum [X.]). Die Protokollerklärung Nr. 10 Buchst. a zu Abschn. 2 der Anlage zum [X.] ist angesichts ihres eigenständigen Regelungsgehalts ein normativer Teil der Anlage zum [X.] (vgl. [X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 15). Entgegen der Revision setzt sie eine Gleichstellungsentscheidung voraus, welche nach dem einschlägigen [X.]recht in einem förmlichen Verwaltungsverfahren getroffen wurde. In [X.] wird dies durch §§ 35 ff. [X.] geregelt.

aa) Die Protokollerklärung Nr. 10 zu Abschn. 2 der Anlage zum [X.] verlangt eine Entscheidung der „zuständigen“ [X.]behörde, dh. es müssen die jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben auch in formeller Hinsicht beachtet sein. Die Tarifvertragsparteien nehmen insoweit auf das jeweilige [X.]recht Bezug. Dies ermöglicht eine länderübergreifende tarifliche Regelung ohne Anpassungsbedarf bei Änderungen im [X.]recht.

[X.]) Das [X.] [X.]recht sieht ein förmliches Verwaltungsverfahren bzgl. der Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen vor.

(1) Grundsätzlich gilt das [X.] über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen ([X.] Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - [X.]) vom 12. Dezember 2012. Dieses Gesetz findet jedoch keine Anwendung, soweit berufsrechtliche Regelungen des [X.] unter Bezugnahme auf dieses Gesetz etwas anderes bestimmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

(2) Gemäß § 16 Abs. 2 des [X.] ([X.]) vom 25. März 2009 findet das [X.] bis auf hier nicht interessierende Ausnahmen keine Anwendung bzgl. der Laufbahnbefähigung durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen nach § 16 Abs. 1 [X.]. Wer die Staatsangehörigkeit ua. eines Mitgliedstaats der [X.] besitzt, kann demnach die Befähigung für eine Laufbahn auch durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen aufgrund der Richtlinie 2005/36/[X.], zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/[X.], erwerben. Die Anerkennung der Berufsqualifikationen kann unter den in Art. 14 der Richtlinie 2005/36/[X.] genannten Voraussetzungen von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 [X.] bestimmt die [X.]regierung durch Verordnung das Nähere zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/[X.].

(3) Auf dieser Grundlage sieht die [X.] in den §§ 35 bis 42 Regelungen vor, die auch der Umsetzung der [X.] dienen. Über einen Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation entscheidet das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle (§ 40 Abs. 1 [X.]) nach den in der [X.] vorgesehenen Kriterien (vgl. §§ 36 ff. [X.]).

(4) Die Durchführung eines solchen förmlichen Verwaltungsverfahrens durch die zuständige Behörde entspricht den Vorgaben des Unionsrechts nach Art. 13, 51 der Richtlinie 2005/36/[X.] (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand September 2015 Teil IIIb Anlage zum [X.] 3/2 - [X.], [X.] Rn. 500 ff.). Bereits die Vorgängerrichtlinie 89/48/[X.] verlangte ein Verwaltungsverfahren mit der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung (vgl. [X.] 12. Dezember 2002 - 8 [X.] - zu [X.] 3 b [X.] (4) der Gründe; 24. Mai 2000 - 10 [X.] - zu II 1 b der Gründe). Die Ablehnung der Anerkennung einer Laufbahnbefähigung nach §§ 35 ff. [X.] kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden.

cc) Das nach §§ 35 ff. [X.] durchgeführte Verfahren ist zugleich das von der Protokollerklärung Nr. 10 zu Abschn. 2 der Anlage zum [X.] verlangte förmliche Verwaltungsverfahren der „zuständigen [X.]behörde“. Es ist zwar auf die Prüfung der „Anerkennung“ einer im Ausland erworbenen Qualifikation und nicht auf deren „Gleichstellung“ ausgerichtet. Unter Gleichstellung iSd. Protokollerklärung Nr. 10 zu Abschn. 2 der Anlage zum [X.] ist jedoch eine Anerkennung zu verstehen, wenn das maßgebliche [X.]recht entsprechend der Richtlinie 2005/36/[X.] diesen Begriff verwendet. Das nach unionsrechtlichen Vorgaben ausgestaltete Anerkennungsverfahren ist dann auch das „Gleichstellungsverfahren“ iSd. Protokollerklärung Nr. 10 zu Abschn. 2 der Anlage zum [X.]. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Tarifvertragsparteien keine eigenen Kriterien für die Gleichstellung benannt haben. Es besteht daher kein Zwang zur Durchführung eines gesonderten Verfahrens.

c) Im streitgegenständlichen [X.]raum war der in [X.] erworbene Hochschulabschluss des [X.] einem [X.] Hochschulabschluss nicht gleichgestellt.

aa) Die Protokollerklärung Nr. 10 zu Abschn. 2 der Anlage zum [X.] verlangt die Gleichstellung eines Abschlusses an einer ausländischen Hochschule mit dem [X.] Hochschulabschluss. Die Tarifregelung stellt auf die formale Qualifikation des Hochschulabschlusses ab. Ein solcher ist nicht teilbar. Nicht ausreichend ist damit eine teilweise Gleichstellung in dem Sinne, dass die im Ausland erworbene Qualifikation bzgl. einzelner Ausbildungsinhalte anerkannt wird. Dies gilt auch dann, wenn diese von anderen Ausbildungsinhalten abgrenzbar sind.

[X.]) Das [X.] war für das Verfahren nach §§ 35 ff. [X.] zuständig und hat mit seinem Schreiben vom 2. Dezember 2015 das „Lizenziatendiplom“ des [X.] noch nicht vollständig dem [X.] Hochschulabschluss gleichgestellt. Es wurde nur die Berechtigung zur Erteilung von Unterricht im Fach [X.] an Haupt- und Realschulen oder Oberschulen bzw. der entsprechenden Zweige der Gesamtschulen anerkannt. Im Übrigen wurde eine Ausgleichsmaßnahme verlangt. Es handelte sich mithin nur um eine Teilanerkennung der [X.] Ausbildung des [X.] und nicht um eine vollständige Gleichstellung seines Hochschulabschlusses mit dem [X.] Hochschulabschluss. Diese Entscheidung hat der Kläger nicht im Verwaltungsrechtsweg angegriffen. Sie ist damit auch für die Gerichte für Arbeitssachen bindend (vgl. [X.] 24. Mai 2000 - 10 [X.] - zu II 1 b der Gründe).

2. Der Kläger wurde für den streitgegenständlichen [X.]raum daher gemäß Abschn. 2 Ziff. 4 der Anlage zum [X.] zutreffend nach [X.] 9 [X.] vergütet. Als Lehrer an einer Haupt- bzw. Oberschule wäre er als Beamter im [X.] nach Besoldungsgruppe A 12 vergütet worden (vgl. Anlage 1 zum [X.]). Nach Abschn. 2 Ziff. 4 der Anlage zum [X.] entspricht dies [X.] 9 [X.].

II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Spelge    

        

    Heinkel     

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    Brand    

        

    Kohout    

                 

Meta

6 AZR 454/18

05.09.2019

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 6. September 2017, Az: 11 Ca 130/17 E, Urteil

Art 13 EGRL 36/2005, Art 51 EGRL 36/2005, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.09.2019, Az. 6 AZR 454/18 (REWIS RS 2019, 3880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3880

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