Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.08.2017, Az. 3 StR 549/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6692

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Gegenstand

Strafverfahren wegen Betruges: Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2016 wird verworfen.

2. Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

[X.]as [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und angeordnet, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung sechs Monate der [X.]trafe als vollstreckt gelten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine [X.]achbeschwerde gestützten Revision. [X.]as Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

2

[X.]as [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

3

[X.]er Angeklagte war alleiniger Geschäftsführer und Mitgesellschafter der [X.] (fortan: E. ), über deren Vermögen am 1. [X.]eptember 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im [X.]raum vom 24. August 2007 bis zum 22. [X.]ezember 2010 tätigte er für diese 22 [X.] wie folgt:

4

[X.]ie E.  verkaufte Maschinen, E[X.]V-Anlagen und Büroeinrichtungen an "Lieferanten" (Zwischenhändler) und kaufte sie von diesen zurück. Über die Gegenstände schloss der Angeklagte im Namen der [X.]mit diversen Leasinggesellschaften Leasingverträge, wonach die jeweilige Gesellschaft in den noch nicht abgewickelten [X.] eintrat und den Kaufpreis an den betreffenden "Lieferanten" zu entrichten hatte. Nach den Leasingverträgen sollten die der [X.]zur Nutzung zu überlassenden Gegenstände direkt an diese geliefert werden; im Gegenzug war die [X.]zur Zahlung monatlicher Leasingraten verpflichtet. Tatsächlich waren die von den Leasinggesellschaften erworbenen Gegenstände ganz überwiegend nicht existent; teils entsprachen ihr "tatsächlicher Wert und Umfang" nicht dem für die Leasinggesellschaft festgelegten Kaufpreis und teils waren sie bereits zuvor verleast worden oder von vornherein für ein mehrfaches Leasing vorgesehen. Keines der Leasingobjekte konnte dementsprechend später im Betrieb der E.  aufgefunden und von einer der Leasinggesellschaften verwertet werden.

5

Im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem "Lieferanten" spiegelte der Angeklagte durch die Vorlage unzutreffend ausgestellter Rechnungen und wahrheitswidrig bestätigter Lieferungen den Leasinggesellschaften die Existenz der Leasingobjekte und/oder den Eintritt der den Leasingverträgen zugrundeliegenden Auszahlungsbedingungen vor und veranlasste sie auf diese Weise zur Kaufpreiszahlung an den betreffenden "Lieferanten". Nachdem dieser eine im Voraus vereinbarte Provision einbehalten hatte, leitete er jeweils den restlichen Betrag an die E.  weiter.

6

[X.]er Angeklagte handelte von Anfang an in der Absicht, der E.  dauerhaft zur Unternehmensfortführung benötigtes Kapital zu beschaffen. [X.]en Leasinggesellschaften entstanden [X.]chäden in Höhe der Kaufpreiszahlungen abzüglich der geleisteten Leasingraten und des [X.], insgesamt rund 360.450 €.

7

Im Zusammenhang mit den Leasinggeschäften gab der Angeklagte persönlich selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen ab, ohne jedoch über entsprechende finanzielle Mittel "an bereiter [X.]telle" für die Gläubiger zu verfügen. Aus den Bürgschaften wurde er nicht in Anspruch genommen.

II.

8

[X.]er [X.] hat die Auffassung vertreten, das [X.] sei sachlich nicht zuständig gewesen. [X.]em ist nicht zu folgen.

9

1. [X.]ie [X.] ist wie folgt mit der [X.]ache befasst worden:

Am 23. Juli 2013 erhob die [X.]taatsanwaltschaft [X.] Anklage zum Amtsgericht - [X.]chöffengericht - [X.]. [X.]em zum damaligen [X.]punkt unbestraften Angeklagten wurden 26 Fälle des Betruges zum Nachteil von Leasinggesellschaften vorgeworfen, wobei er stets gewerbsmäßig gehandelt und viermal einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt habe. In der Begleitverfügung führte die [X.]taatsanwaltschaft aus, dass im Hinblick auf den [X.]ablauf seit Tatbegehung, auch mit Blick auf die Höhe des verursachten [X.]chadens (nach dem [X.] ca. 750.000 €) die [X.]traferwartung "nicht über vier Jahre hinausgehen, aber im oberen Bereich (der amtsgerichtlichen [X.]trafgewalt) anzusiedeln sein" dürfte.

[X.]ie [X.]trafrichterin des Amtsgerichts [X.] hatte in anderer [X.]ache am 22. November 2012 einen [X.]trafbefehl gegen den Angeklagten wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 20 Fällen über eine [X.] von 200 Tagessätzen (Einzelstrafen zwischen 10 und 50 Tagessätzen [davon sechsmal 40 bzw. 50 Tagessätze]) erlassen, gegen den er Einspruch eingelegt hatte. Mit Beschluss vom 16. [X.]eptember 2013 "gab" die [X.]trafrichterin im Hinblick auf die vorliegende [X.]ache das [X.]trafbefehlsverfahren auf Anregung des [X.]chöffengerichts und mit Zustimmung der [X.]taatsanwaltschaft an dieses "ab".

[X.]as Amtsgericht [X.] verurteilte den Angeklagten in einer dritten [X.]ache am 26. [X.]eptember 2013 wegen [X.]teuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (Einzelstrafen zwischen 30 Tagessätzen und 10 Monaten) und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. [X.]er Verurteilung lagen Umsatzsteuerverkürzungen des Angeklagten im [X.]raum April 2009 bis Februar 2010 zugrunde, die auf unzutreffenden Angaben im Zusammenhang mit den - im hiesigen Verfahren gegenständlichen - [X.]n beruhten. Nach Rechtsmitteleinlegung war in dieser [X.]teuerstrafsache ein Berufungsverfahren beim [X.] [X.] anhängig.

Am 12. [X.]ezember 2013 ließ das Amtsgericht [X.] in der vorliegenden [X.]ache die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Verfahren vor dem [X.]chöffengericht. Es führte in der Ladung für den ersten Hauptverhandlungstag am 16. Januar 2014 aus, es gehe von bis zu 30 weiteren Hauptverhandlungstagen bei "streitiger" Verhandlung aus. Überwiegend könne an Freitagen in der [X.] von 8:15 Uhr bis 9:45 Uhr verhandelt werden; die [X.]auer der weiteren Hauptverhandlungstermine - am ersten Hauptverhandlungstag sollte maximal 90 Minuten verhandelt werden - hänge vom Gesundheitszustand des Angeklagten ab.

In dem [X.] und dem darauffolgenden Fortsetzungstermin am 22. Januar 2014 wurden sowohl das [X.]trafbefehlsverfahren als auch die vorliegende [X.]ache - ohne förmliche Verbindung - gleichzeitig verhandelt. Im Fortsetzungstermin beschränkte der Angeklagte seinen Einspruch gegen den [X.]trafbefehl auf die [X.]. [X.]as danach verkündete Urteil, mit dem diese auf 5 € herabgesetzt wurde, wurde unmittelbar anschließend infolge beidseitigen Rechtsmittelverzichts rechtkräftig. In der vorliegenden [X.]ache wurde ein [X.] geführt. [X.]er Verteidiger wies auf die Rechtsprechung des [X.] hin, wonach ein Berufungsverfahren mit einem bei demselben [X.] anhängigen erstinstanzlichen Verfahren in entsprechender Anwendung des § 4 [X.] verbunden werden könne. [X.]araufhin beantragte die [X.]taatsanwaltschaft, das hiesige Verfahren zur erstinstanzlichen Verhandlung an das [X.] [X.] zu verweisen. [X.]er Verteidiger schloss sich diesem Antrag an.

[X.]odann beschloss das [X.]chöffengericht die Verweisung des Verfahrens an das [X.]. Es begründete dies mit folgenden Erwägungen: Zunächst sprächen Gründe der [X.] und des Gesundheitszustands des Angeklagten dafür, das Verfahren an das [X.] [X.] abzugeben und mit dem dort anhängigen Berufungsverfahren zu verbinden, dem ein identischer Lebenssachverhalt zugrunde liege; eine solche Verbindung sei nach der Rechtsprechung des [X.] rechtlich möglich. [X.]arüber hinaus begründe bereits der große Umfang des beim Amtsgericht anhängigen Verfahrens die Zuständigkeit des [X.]s. [X.]chließlich reiche die [X.]trafgewalt des [X.]chöffengerichts jedenfalls unter Berücksichtigung dessen nicht aus, dass eine Gesamtstrafenbildung gegebenenfalls mit den [X.]trafen aus dem Berufungsverfahren sowie mit den Einzelstrafen aus dem - zwischenzeitlich rechtskräftigen - [X.]trafbefehl in Betracht komme.

Mit Vorsitzendenverfügung vom 14. Februar 2014 "übernahm" die [X.] das hiesige Verfahren. Eine Verbindung mit dem beim [X.] anhängigen Berufungsverfahren, in dem bis heute kein Urteil ergangen ist, nahm sie nicht vor und begründete dies im Wesentlichen damit, dass den beiden Verfahren "trotz gewisser Berührungspunkte" doch unterschiedliche [X.]achverhalte zugrunde lägen.

Mit Beschlüssen vom 16. und 22. Juni 2016 stellte die [X.] das hiesige Verfahren hinsichtlich vier dem Angeklagten vorgeworfener Betrugstaten nach § 154 Abs. 2 [X.] vorläufig ein, darunter die beiden Tatvorwürfe betreffend die höchsten Einzelschäden (185.373,17 € und 139.390,62 €).

2. [X.]ie [X.] hat zu Recht ihre sachliche Zuständigkeit angenommen, weil die Verweisung durch das [X.]chöffengericht des Amtsgerichts [X.] nicht auf objektiver Willkür beruhte. [X.]aher kommt es nicht darauf an, ob die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung im Revisionsverfahren von Amts wegen (so - tragend - [X.], Urteile vom 22. April 1999 - 4 [X.]tR 19/99, [X.][X.]t 45, 58, 59; vom 23. März 2006 - 3 [X.], juris Rn. 2; Beschlüsse vom 24. April 1990 - 4 [X.]tR 159/90, [X.][X.]t 37, 15, 16; vom 21. April 1994 - 4 [X.]tR 136/94, [X.][X.]t 40, 120, 123 f.; vgl. auch [X.], Urteile vom 27. Februar 1992 - 4 [X.]tR 23/92, [X.][X.]t 38, 212; vom 12. Februar 1998 - 4 [X.], [X.][X.]t 44, 34, 36; vom 11. [X.]ezember 2008 - 4 [X.], [X.], 404, 405; Beschluss vom 12. [X.]ezember 1991 - 4 [X.]tR 506/91, [X.][X.]t 38, 172, 176; ferner KK-Greger, [X.], 7. Aufl., § 269 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 338 Rn. 32; MüKo[X.]/[X.], 1. Aufl., § 269 Rn. 18; [X.], [X.], 26. Aufl., § 269 Rn. 14) oder nur auf Grund einer - hier nicht erhobenen - zulässigen Verfahrensrüge zu prüfen ist (so - nicht tragend - [X.], Urteile vom 10. Januar 1969 - 5 [X.], [X.] 1970, 25; vom 8. [X.]ezember 1992 - 1 [X.]tR 594/92, NJW 1993, 1607 f.; vom 22. April 1997 - 1 [X.], [X.][X.]t 43, 53, 56 ff.; vgl. auch [X.], [X.], 26. Aufl., § 6 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 338 Rn. 70; zur [X.]onderfrage eines Verstoßes gegen § 328 Abs. 2 [X.] s. [X.], Beschluss vom 30. Juli 1996 - 5 [X.], [X.][X.]t 42, 205).

a) Für den vom [X.]enat anzulegenden Prüfungsmaßstab gilt:

[X.] - wie hier - ein Gericht eine [X.]ache gemäß § 270 [X.] an ein Gericht höherer Ordnung verwiesen, so ist die Prüfung des [X.] auf die Frage beschränkt, ob das höherrangige Recht des Art. 101 Abs. 1 [X.]atz 2 GG (Recht auf [X.]) objektiv willkürlich verletzt ist (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 1980 - 3 [X.]tR 5/80 ([X.]), [X.][X.]t 29, 216, 219; Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 2 [X.]tR 330/16, [X.], 280; MüKo[X.]/[X.] aaO, § 270 Rn. 43, 47, 63).

Zwar ist das Gericht höherer Ordnung grundsätzlich an die Verweisung gebunden (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 1980 - 3 [X.]tR 5/80 ([X.]), aaO); der Zurückverweisung an ein Gericht niederer Ordnung steht prinzipiell § 269 [X.] entgegen (vgl. [X.] aaO, § 270 Rn. 35). [X.]as gilt auch in Fällen, in denen der Verweisungsbeschluss unvollständig, formell fehlerhaft oder sachlich falsch ist (vgl. [X.], Urteile vom 13. Februar 1980 - 3 [X.]tR 5/80 ([X.]), aaO; vom 22. April 1999 - 4 [X.]tR 19/99, [X.][X.]t 45, 58, 60; [X.]/[X.] aaO, § 270 Rn. 19; MüKo[X.]/[X.] aaO, § 270 Rn. 41; [X.] aaO, § 270 Rn. 37).

Bei Vorliegen von objektiver Willkür entfällt indes die Bindungswirkung; denn es ist mit Art. 101 Abs. 1 [X.]atz 2 GG und den Grundsätzen rechtsstaatlicher Ordnung nicht vereinbar und mit einer Beschleunigung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen, wenn die Verweisungsentscheidung dem Angeklagten [X.] auf diese Weise entzieht (vgl. [X.], Urteile vom 13. Februar 1980 - 3 [X.]tR 5/80 ([X.]), aaO; vom 22. April 1999 - 4 [X.]tR 19/99, aaO, [X.]. 61; Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 2 [X.]tR 330/16, aaO; [X.]/[X.] aaO, § 270 Rn. 20; MüKo[X.]/[X.] aaO, § 270 Rn. 47; weitergehend [X.]K-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 270 Rn. 31a). In diesen Fällen ist eine der prozesswirtschaftlichen Zielsetzung der §§ 269, 270 [X.] vorgehende Ausnahme von der grundsätzlich bindenden Wirkung der Verweisung zu machen (vgl. [X.] aaO, § 270 Rn. 37). [X.]ann obliegt es dem Gericht höherer Ordnung, an das verwiesen worden ist, die [X.]ache wegen eigener sachlicher Unzuständigkeit an das zuständige Gericht zurückzuverweisen (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 1999 - 4 [X.]tR 19/99, aaO, [X.]. 61 ff.).

Willkür liegt vor, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der [X.]chluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. [X.]as ist anhand objektiver Kriterien festzustellen; schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Allein die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. [X.]ies ist erst dann der Fall, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. [X.]avon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. [X.], Beschluss vom 19. [X.]ezember 2000 - 1 BvR 1684/99, NJW 2001, 1125 f.)

b) Gemessen hieran beruht die vom [X.]chöffengericht beschlossene Verweisung nicht auf objektiver Willkür; insbesondere entbehrt sie nicht jedes sachlichen Grundes.

aa) Allerdings erweist sich die - auf die Anregung des Verteidigers zurückgehende - Begründung des [X.] damit, dass beim [X.] eine Verbindung des hiesigen Verfahrens mit dem dort gegen den Angeklagten anhängigen Berufungsverfahren möglich und sinnvoll sei, als rechtlich unhaltbar.

Ein beim [X.] mit einem Berufungsverfahren zu verbinden, ist unzulässig. Eine landgerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die beim Amtsgericht anhängige [X.]ache kann über § 4 [X.] nur dann begründet werden, wenn in einer anderen [X.]ache, zu der ein Zusammenhang (§ 3 [X.]) besteht, bereits eine originäre erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.]s gegeben ist. [X.]urch die Verbindung analog § 4 Abs. 1 [X.] kann zwar ein Berufungsverfahren mit einem bereits anhängigen erstinstanzlichen Verfahren verschmolzen werden; ein anhängiges Berufungsverfahren darf aber nicht dazu benutzt werden, ein erstinstanzliches Verfahren, für das das [X.] keine Zuständigkeit besitzt, zu übernehmen, damit erst durch die Verbindung eine Zuständigkeit zu begründen und dann auf diese Weise das Berufungsverfahren zu einem erstinstanzlichen Verfahren umzugestalten (vgl. [X.], Beschluss vom 24. April 1990 - 4 [X.]tR 159/90, [X.][X.]t 37, 15, 18; [X.] aaO, § 4 Rn. 16).

bb) [X.]er besondere Umfang des Falls (§ 24 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 3 Variante 2 [X.]) stellt ebenso wenig einen sachlichen Grund für die Verweisung dar.

[X.]ie Zuständigkeitsprüfung im Hinblick auf die Merkmale des besonderen Umfangs und der besonderen Bedeutung des Falls gemäß § 24 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 3 [X.] ist prinzipiell auf den [X.]punkt der Eröffnung des Hauptverfahrens beschränkt. Bezüglich dieser Merkmale tritt mit der Annahme eigener Zuständigkeit nachfolgend eine Perpetuierung ein; das Tatgericht bleibt hieran gebunden. [X.]ie Regeln der §§ 6, 270 [X.] über die Überprüfung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts unterliegen insoweit einer teleologischen Reduktion. Grundsätzlich gestatten nur die Zuständigkeitsmerkmale der besonderen [X.]eliktsart (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) oder der [X.]traferwartung oberhalb des amtsgerichtlichen [X.]trafbanns (§ 24 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.]) eine Verweisung der [X.]ache durch das Amtsgericht an das [X.], nicht aber die normativen Kriterien des besonderen Umfangs und der besonderen Bedeutung des Falls (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 2 [X.]tR 330/16, [X.], 280 f. [X.]). Allenfalls wenn das Amtsgericht diese Merkmale offenkundig versehentlich oder objektiv willkürlich verneint hat, kann im Einzelfall Abweichendes gelten (zum Versehen [sog. korrigierende Verweisung] vgl. [X.], Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 2 [X.]tR 330/16, aaO, [X.]. 281; [X.] aaO, § 270 Rn. 16; zur Willkür s. [X.]/[X.]iolek, [X.], 26. Aufl., § 24 [X.] Rn. 29 [X.]; [X.]K-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 24 [X.] Rn. 38).

[X.]as [X.]chöffengericht war im Rahmen der Eröffnungsentscheidung von einem Umfang der [X.]ache ausgegangen, der noch in seine Zuständigkeit fiel. [X.]abei war ihm bekannt, dass sich der Angeklagte nicht zur [X.]ache eingelassen hatte und der Anklageschrift zufolge in der Hauptverhandlung als Beweismittel acht Zeugen einzuvernehmen waren sowie eine Vielzahl von Urkunden einzuführen war. [X.]as [X.]chöffengericht ging infolgedessen - abhängig vom Gesundheitszustand des Angeklagten - von etwa 30 Hauptverhandlungstagen zu je 90 Minuten aus, was knapp sechs "vollen" Verhandlungstagen zu je acht [X.]tunden entspricht. Vor diesem Hintergrund war die Annahme der Zuständigkeit des Amtsgerichts jedenfalls vertretbar. Nicht nachvollziehbar war indes die plötzliche, durch nicht fallbezogene Umstände veranlasste Kehrtwende des [X.]chöffengerichts in der Beurteilung des Umfangs der vorliegenden [X.]ache auf diesbezüglich unveränderter Tatsachengrundlage.

cc) Vertretbar ist die vom [X.]chöffengericht gemäß § 270 [X.] beschlossene Verweisung indes unter dem Gesichtspunkt der veränderten [X.]traferwartung (§ 24 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.]), soweit es sie auf die - zwischenzeitlich eingetretene - Möglichkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe (§ 55 [X.]tGB) mit den im [X.]trafbefehlsverfahren rechtskräftig verhängten [X.] gestützt hat. Insoweit gilt:

Eine Verweisung an ein Gericht höherer Ordnung wegen sich nachträglich herausstellender unzureichender [X.]trafgewalt ist nach Beginn der Hauptverhandlung zum einen in den Fällen der sog. korrigierenden Verweisung möglich, in denen schon die Verlesung des [X.]es ergibt, dass für die angeklagte Tat ein Gericht höherer Ordnung zuständig ist und das Verfahren nur aus Versehen vor dem Gericht niederer Ordnung eröffnet worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 1999 - 4 [X.]tR 19/99, [X.][X.]t 45, 58, 60; [X.] aaO, § 270 Rn. 16). Zum anderen ist eine Verweisung dann zulässig, wenn das Gericht die Verhandlung soweit geführt hat, dass der [X.]chuldspruch feststeht, und sich die von der Eröffnungsentscheidung abweichende [X.]traferwartung soweit verfestigt hat, dass nicht mehr zu erwarten ist, eine mildere Beurteilung werde noch eine [X.]trafe im Rahmen der [X.]trafgewalt des Gerichts niederer Ordnung als ausreichend erscheinen lassen. Bei sonst unveränderter [X.]ach- und Rechtslage bleibt das Gericht daher zunächst an seine vormalige [X.]traferwartung gebunden, weil anderenfalls die für die geordnete Verfahrensabwicklung notwendige Kontinuität der einmal begründeten Zuständigkeit ständig in Frage gestellt werden könnte (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 1999 - 4 [X.]tR 19/99, [X.][X.]t 45, 58, 59 f.; KK-Barthe, [X.], 7. Aufl., § 24 [X.] Rn. 4; KK-Greger, [X.], 7. Aufl., § 270 Rn. 11; [X.]/[X.] aaO, § 270 Rn. 10; [X.] aaO, § 270 Rn. 19 [X.]). [X.] sich allerdings - wie hier - seit dem Eröffnungsbeschluss die [X.]ach- und Rechtslage nur in Bezug auf außerhalb der angeklagten Tat liegende Umstände, jedoch in für die [X.]traferwartung entscheidungserheblicher Weise geändert, so besteht für eine derartige Bindung unter dem Aspekt der willkürlichen Entziehung des gesetzlichen Richters grundsätzlich kein sachlicher Grund (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 1999 - 4 [X.]tR 19/99, aaO, [X.]. 58, 60: [nur] bei "sonst unveränderter [X.]ach- und Rechtslage"); denn in diesem Fall erübrigt sich eine zumindest bis zur [X.]chuldspruchreife weiter durchzuführende Hauptverhandlung, weil unabhängig hiervon - im Hinblick auf die veränderten (verfahrensfremden) Umstände - zu erwarten ist, dass die amtsgerichtliche [X.]trafgewalt nicht ausreichen wird.

Hiernach durfte das [X.]chöffengericht die im [X.]trafbefehlsverfahren rechtskräftig verhängten [X.] als für die [X.]traferwartung erhebliche [X.] berücksichtigen. Es war dagegen nicht gehalten, die Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafe einem späteren Beschlussverfahren nach § 460 [X.]atz 1, § 462 [X.] vorzubehalten, um dann bei geringerer [X.]traferwartung selbst verurteilen zu können; denn grundsätzlich ist die Anwendung des § 55 [X.]tGB durch das Tatgericht in der Hauptverhandlung geboten. Hiervon wird zwar unter anderem dann eine Ausnahme gemacht, wenn das Gericht nicht über eine ausreichende [X.]trafgewalt für die Gesamtstrafe verfügt. In diesen Fällen entfällt aber lediglich die Verpflichtung, nicht auch die Berechtigung zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung (vgl. [X.], Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 [X.]tR 368/86, [X.][X.]t 34, 204, 206 f.; [X.]/[X.]-[X.]ternberg-Lieben/[X.] aaO, § 55 Rn. 72 [X.]).

Im Hinblick auf die im [X.]trafbefehlsverfahren verhängten zahlreichen Einzelstrafen und vor dem Hintergrund, dass auch die [X.]taatsanwaltschaft bei Anklageerhebung - vertretbar - eine Gesamtstrafe im oberen Bereich der [X.]trafgewalt des [X.]chöffengerichts im Blick hatte, war es sachlich gerechtfertigt und damit nicht willkürlich, davon auszugehen, dass die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zu einer Überschreitung des amtsgerichtlichen [X.]trafbanns führen würde. Zwar hat das [X.] letztlich "nur" auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Ungeachtet gewöhnlicher Prognoseunsicherheiten lässt sich dies aber darauf zurückführen, dass in der Hauptverhandlung von der Anklage umfasste unrechts- und schuldbestimmende Umstände in Wegfall geraten sind und bei der Verweisungsentscheidung gewichtige strafmildernde Gesichtspunkte noch nicht bekannt waren:

Zum einen waren noch weitere vier Betrugstaten angeklagt, hinsichtlich derer das Verfahren später eingestellt worden ist, darunter die beiden Taten mit den größten Einzelschäden. [X.]ie Anklage nahm noch einen gemessen an den Urteilsfeststellungen mehr als doppelt so hohen Gesamtschaden der Leasinggesellschaften (ca. 750.000 €) an. [X.]as Regelbeispiel des Vermögensverlusts großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 [X.]atz 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]tGB) hat sich - trotz hinreichenden Tatverdachts in vier Fällen - in der späteren Hauptverhandlung nicht nachweisen lassen. Zum anderen hat sich der Angeklagte dort erstmals geständig eingelassen und die Aufklärung der Taten über seine eigenen Beiträge hinaus gefördert. [X.]es Weiteren hat er erst nach der Verweisungsentscheidung gegenüber den geschädigten Leasinggesellschaften persönliche [X.]chuldanerkenntnisse abgegeben. Außerdem sind seither weitere zweieinhalb Jahre vergangen, was die zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigende [X.] beträchtlich erhöht hat.

Ohne Bedeutung ist indes, dass die im [X.]trafbefehlsverfahren verhängte [X.] mittlerweile vollstreckt ist. Ebenso wenig kommt es unter den gegebenen Umständen darauf an, dass die vom Amtsgericht [X.] in der [X.]teuerstrafsache verhängten Einzelstrafen für die Beurteilung der [X.]traferwartung außer Betracht zu bleiben hatten, weil sie nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern noch Gegenstand des Berufungsverfahrens und mithin nicht gesamtstrafenfähig waren.

III.

1. [X.]ie vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, die [X.] habe zu Unrecht den auf die Vernehmung eines Bankvorstands als Zeugen gerichteten Beweisantrag abgelehnt, dringt nicht durch.

a) [X.]er Verteidiger hat am 18. Juli 2016, dem vorletzten Tag der Hauptverhandlung, die Vernehmung des Vorstandsvorsitzenden der seinerzeitigen "Hausbank" des Angeklagten dazu beantragt, dass dieser im Tatzeitraum über - im Antrag näher [X.] - ausreichendes Privatvermögen verfügt habe, um im Fall seiner Inanspruchnahme aus den mit ihm vereinbarten Bürgschaften die fälligen Forderungen der Leasinggesellschaften vollständig zu begleichen; daher sei deren Vermögen zu keiner [X.] gefährdet gewesen.

In demselben Termin hat die [X.] den Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] mit der Begründung abgelehnt, dass die "[X.] ... aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung" sei. [X.]as behauptete frühere Privatvermögen habe der Angeklagte "jedenfalls nicht für die Gläubiger bereit gehalten" und es stehe ihm "heute nicht mehr zur Verfügung, so dass insoweit auch" ein Täter-Opfer-Ausgleich ausscheide.

b) [X.]iese Ablehnungsbegründung trägt nicht die Behandlung der Beweisbehauptung als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Tatsächlich bedeutungslos sind - allein - [X.], wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein [X.]achzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres [X.] die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende [X.]chlüsse zulassen und das Gericht den möglichen [X.]chluss nicht ziehen will (vgl. [X.], Urteil vom 19. [X.]eptember 2007 - 2 [X.]tR 248/07, [X.]traFo 2008, 29, 30; [X.]/[X.] aaO, § 244 Rn. 56 [X.]).

[X.]er Beweisantrag hat mit der Behauptung, das Vermögen der Leasinggesellschaften sei auf Grund der Bonität der Bürgschaften nicht gefährdet gewesen, ersichtlich auf das in § 263 Abs. 1 [X.]tGB normierte Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens gezielt. In der Tat kann es unter Umständen an einem Vermögensschaden, auch in Form des Gefährdungsschadens, fehlen, wenn der [X.] damit einhergeht, dass der hiervon Betroffene im Gegenzug werthaltige [X.]icherheiten erhält (s. im Einzelnen MüKo[X.]tGB/[X.], 2. Aufl., § 263 Rn. 527 ff.).

[X.]ie tatsächliche Bedeutungslosigkeit der behaupteten Bürgschaften bezogen auf den Vermögensschaden wird in den Gründen des Ablehnungsbeschlusses nicht nachvollziehbar aufgezeigt. [X.]ie Erwägung, dass früheres, heute nicht mehr vorhandenes Privatvermögen des Angeklagten den Täter-Opfer-Ausgleich nicht berührt, bezieht sich nicht auf dieses Tatbestandsmerkmal. [X.]ie weiteren Ausführungen in den [X.] bleiben unklar:

Möglicherweise ist die [X.] davon ausgegangen, dass die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der selbstschuldnerischen Bürgschaften im Rahmen der Vermögenssaldierung davon abhängig ist, dass der Angeklagte einen entsprechenden Anteil seines behaupteten Privatvermögens - in einer besonderen, nicht näher beschriebenen Form - dauerhaft vorgehalten hätte, was allerdings die rechtliche, nicht die tatsächliche Bedeutungslosigkeit der [X.] zur Folge hätte (s. [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 217). Auf ein solches Verständnis deuten nicht nur die Gründe des Ablehnungsbeschlusses ("nicht für die Gläubiger bereit gehalten") hin, sondern auch die Urteilsfeststellungen, denen zufolge der Angeklagte im Tatzeitraum nicht über ausreichende finanzielle Mittel "an bereiter [X.]telle" für die Gläubiger verfügte. Indes kommt diese Auffassung in dem Beschluss nicht nur nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck; sie wäre auch rechtsirrig, falls damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass es auf ein "Bereithalten" zeitlich nach der jeweiligen Vermögensverfügung ankommt. [X.]enn für den Fall einer gebotenen [X.]aldierung wäre hinsichtlich der Werthaltigkeit der [X.]icherheiten einzig auf den [X.]punkt der Vermögensverfügung abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 4. März 1999 - 5 [X.]tR 355/98, [X.]R [X.]tGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 54 [X.]; Beschlüsse vom 6. Juni 2000 - 1 [X.]tR 161/00, N[X.]tZ-RR 2000, 331, 332; vom 21. Oktober 2008 - 3 [X.]tR 420/08, [X.], 150, 151).

c) Jedoch beruht das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 [X.]).

aa) [X.]ie Beweisbehauptung war für die Entscheidung aus folgenden rechtlichen Gründen ohne Bedeutung:

Ein schadenshindernder kompensierender [X.], auch in Form werthaltiger [X.]icherheiten, liegt nur dann vor, wenn er unmittelbar aus der Vermögensverfügung resultiert (vgl. NK-[X.]tGB-Kindhäuser aaO, § 263 Rn. 254 [X.]). [X.]em [X.], der [X.] bei den Leasinggesellschaften auf Grund der Auszahlung des jeweiligen Kaufpreises an die Lieferanten eintrat, stand indes keine Gegenleistung gegenüber. [X.]a die verkauften Gegenstände entweder nicht existierten oder der "Lieferant" diese den Leasinggesellschaften - mangels vorheriger Eigentumsübertragung durch die E.  - nicht übereignen konnte, erwarben sie kein Eigentum und damit auch keine dem [X.] gegenüberstehende [X.]. [X.]er Vermögensschaden trat somit in dem Kaufvertragsverhältnis zum "Lieferanten" ein, in das die jeweilige Leasinggesellschaft eingetreten war. [X.]avon unabhängig ist das Leasingvertragsverhältnis zwischen der Leasinggesellschaft und der E.  , im Rahmen dessen sich der Angeklagte verbürgte. [X.]ieses für das Finanzierungsleasing typische [X.]reiecksverhältnis mit zwei verschiedenen Leistungsbeziehungen ist auch für die strafrechtliche Beurteilung maßgebend (vgl. [X.], Beschluss vom 9. März 2017 - 1 [X.]tR 350/16, N[X.]tZ 2017, 413, 414 f.).

Hinzu kommt, dass aus [X.]icht eines informierten [X.] die Erfüllungsbereitschaft des Angeklagten nicht gewährleistet war. Beim [X.] ist anerkannt, dass für den ([X.] [X.]icherheiten nur dann eine schadenshindernde Kompensation darstellen können, wenn sie ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des - betrügerisch handelnden - [X.]chuldners, und ohne Gefährdung durch ihn sofort nach Fälligkeit realisiert werden können (vgl. [X.], Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 [X.]tR 437/15, N[X.]tZ 2016, 286, 287; Beschlüsse vom 1. [X.]eptember 1994 - 1 [X.]tR 468/94, [X.]R [X.]tGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 43; vom 21. Oktober 2008 - 3 [X.]tR 420/08, [X.], 150 f.; vom 5. März 2009 - 3 [X.]tR 559/08, N[X.]tZ-RR 2009, 206; [X.]/[X.]-Perron, [X.]tGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 162a; [X.], [X.]tGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 212 [X.]). [X.]oweit in der Rechtsprechung in solchen Fällen selbstschuldnerische Bürgschaften als kompensierend angesehen wurden, ging es um Bürgschaften unbeteiligter [X.]ritter (vgl. RG, Urteil vom 18. März 1940 - 2 [X.] 16/40, RG[X.]t 74, 129, 130 f.; [X.], Urteile vom 3. Juni 1960 - 4 [X.]tR 121/60, [X.][X.]t 15, 24, 27 f.; vom 4. März 1999 - 5 [X.]tR 355/98, N[X.]tZ 1999, 353, 356; Beschluss vom 5. März 2009 - 3 [X.]tR 559/08, aaO; ferner NK-[X.]tGB-Kindhäuser, 5. Aufl., § 263 Rn. 255). Übertragen auf den hiesigen Fall bedeutet dies, dass bei der Realisierung der Bürgschaften erforderliche Mitwirkungs- und zu besorgende Gefährdungshandlungen des zu Gunsten der E.  dolos vorgehenden Angeklagten einer Kompensation entgegenstehen, zumal persönliche [X.]icherheiten ohnehin regelmäßig riskanter als dingliche Rechtspositionen - hier das vertragsgemäß zu erwerbende Eigentum - sind (vgl. [X.], Urteil vom 7. Januar 1986 - 1 [X.]tR 486/85, NJW 1986, 1183; MüKo[X.]tGB/[X.] aaO, § 263 Rn. 530).

bb) Zwar muss der Beweisantragsteller grundsätzlich noch in der Hauptverhandlung Gelegenheit erhalten, sich bei der weiteren Verfolgung seiner Rechte nach der Ablehnung und ihren Gründen zu richten, so dass das Revisionsgericht grundsätzlich nur die Ablehnungsentscheidung zu überprüfen hat und es ihm verwehrt ist, den Beweisantrag selbst rechtlich zu beurteilen. Ist allerdings auszuschließen, dass der Antragsteller auch bei Kenntnis der zutreffenden, die Ablehnung rechtfertigenden Beurteilung seine Rechtsverfolgung abweichend hätte gestalten können, ist das Beruhen des Urteils auf dem fehlerhaften Ablehnungsbeschluss zu verneinen (vgl. [X.]/[X.] aaO, § 244 Rn. 138, 377; ferner [X.], Urteile vom 5. Januar 1968 - 4 [X.]tR 365/67, VR[X.] 34 [1968] 354; vom 12. Mai 1970 - 5 [X.]tR 194/70, bei [X.]allinger, M[X.]R 1971, 18).

[X.]o liegt es hier. [X.]ie Bedeutungslosigkeit betrifft eine reine Rechtsfrage, keine auf die Beweiswürdigung bezogene [X.]. [X.]er Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen vollumfänglich geständig eingelassen. [X.]em Ablehnungsbeschluss lässt sich nicht entnehmen, dass die [X.] die Auffassung des Beweisantragstellers zum geltend gemachten Nichteintritt von Vermögensschäden geteilt hätte. Vielmehr deuten die Ausführungen im Ablehnungsbeschluss darauf hin, dass die Kammer die vom Angeklagten vereinbarten selbstschuldnerischen Bürgschaften ohne ein Hinzutreten weiterer Umstände als für die schadenshindernde Kompensation nicht ausreichend angesehen hat; dies steht auch im Einklang mit seiner nicht gewährleisteten Erfüllungsbereitschaft. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Angeklagten im Fall einer rechtsfehlerfreien Verbescheidung des Antrags weitere Verteidigungsmöglichkeiten namentlich in Bezug auf die von ihm verursachten Vermögensschäden offen gestanden hätten und er mithin in seiner Prozessführung behindert worden sein könnte.

2. Auch die umfassende Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]achrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Insbesondere hat das [X.] auch die Konkurrenzen zutreffend bewertet. In den [X.] 2 Nr. 7, 8 und 9 der Urteilsgründe datieren die Leasingverträge zwar auf dieselben Tage ("17.07./24.07.2008") und betreffen dieselbe Leasinggesellschaft ("[X.]"). [X.]er Angeklagte hätte diese drei Betrügereien als eine Tat im Rechtssinne tateinheitlich begangen, falls sie in natürlicher Handlungseinheit zueinander stünden. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des [X.] auch für einen [X.] objektiv als [X.] erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen ([X.], Beschluss vom 14. [X.]eptember 2010 - 4 [X.]tR 422/10, N[X.]tZ-RR 2010, 375; vgl. auch [X.] [X.]tGB/von [X.], § 52 Rn. 31 ff. [X.]). Jedoch geht aus den Urteilsfeststellungen nicht hervor, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit für die E.  die [X.] in kurzzeitigem Abstand unterschrieben und/oder selbst zusammen versandt hätte. [X.]as liegt auch weder auf der Hand, noch finden sich zureichende Anhaltspunkte hierfür. [X.]aher liegt insoweit ein Erörterungsmangel nicht vor. Eine Aufklärungsrüge mit dem Ziel, festzustellen, dass die drei benannten Fälle - entgegen der rechtlichen Beurteilung auch in der Anklageschrift - in zeitlicher Hinsicht unmittelbar aufeinanderfolgten, ist nicht erhoben.

[X.]     

       

Gericke     

       

[X.]paniol

       

Tiemann     

       

Berg     

       

Meta

3 StR 549/16

10.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Verden, 19. Juli 2016, Az: 8 KLs 1/14

§ 244 Abs 3 S 2 StPO, § 263 Abs 1 StGB, § 337 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.08.2017, Az. 3 StR 549/16 (REWIS RS 2017, 6692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6692

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