Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2012, Az. II ZR 51/11

2. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3107

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT BANK- UND KAPITALMARKTRECHT BANKEN AKTIEN

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Gegenstand

(Stille Gesellschaft: Bewertung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung; Änderung eines Unternehmensvertrags im Sinne des § 295 AktG)


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 11. Februar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, die [X.], beteiligte sich durch Vertrag vom 17./26. Februar 1998 (Anlage [X.]) als stille Gesellschafterin mit einer Vermögenseinlage von 50 Mio. DM am Handelsgewerbe der [X.] - Girozentrale, einer Anstalt des öffentlichen Rechts.

2

Der Vertrag vom 17./26. Februar 1998 enthält zur Gewinn- und [X.] folgende Regelungen:

§ 2 Gewinnbeteiligung

(1) Der stille Gesellschafter erhält vorbehaltlich des Absatzes 5 für jedes Geschäftsjahr eine Gewinnbeteiligung auf die in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannte Einlage in Höhe von 6,555 von Hundert.

(…)

(5) Der Anspruch auf die Gewinnbeteiligung entfällt, wenn und soweit durch sie ein Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht würde oder die Einlage nach einer Herabsetzung gem. § 3 Abs. 1 noch nicht wieder auf den Nennbetrag aufgefüllt und/oder die für die vorausgegangenen Geschäftsjahre ausgefallenen Vergütungen noch nicht nachgeholt worden sind. Die Bank ist nicht verpflichtet, stille Reserven aufzudecken, um einen Jahresfehlbetrag zu vermeiden.

(…)

§ 3 Verlustteilnahme

(1) Ergibt sich bei der Aufstellung der Bilanz, dass ein Jahresfehlbetrag entstehen würde, ist dieser, soweit bisher noch nicht geschehen, von den gesamten stillen Einlagen im Verhältnis ihres Buchwertes zum gesamten in der Bilanz ausgewiesenen haftenden Eigenkapital der Bank, das am Verlust teilnimmt, abzusetzen. Dies bedeutet, dass alle stillen Gesellschafter, alle Inhaber von Genussrechten und die Kapitaleigner der Bank einen Jahresfehlbetrag mit dem gleichen Prozentsatz des Buchwertes ihrer Einlagen, Rückzahlungsansprüche oder des sonstigen ausgewiesenen Eigenkapitals tragen. [X.] nimmt am Jahresfehlbetrag nicht teil.

(…)

3

Die [X.] - Girozentrale - ist durch Staatsvertrag zwischen dem [X.] und der [X.] vom 4. Februar 2003 mit der [X.], Anstalt des öffentlichen Rechts, unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen beider Anstalten auf die dadurch neu gegründete [X.], die [X.], verschmolzen worden. Nach § 1 Abs. 6 des [X.] sind die Vermögen der [X.] und der [X.] - Girozentrale - in dem bei Wirksamwerden der Verschmelzung vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens und mit den Arbeitsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die [X.] übergegangen.

4

Neben dem Vertrag vom 17./26. Februar 1998 über die stille Beteiligung der Klägerin, nach dessen § 5 Abs. 2 die Einlage von einer Veränderung der Rechtsform oder einer Verschmelzung der Bank unberührt bleibt, bestanden zum 8. August 2008 weitere 123 stille Gesellschaftsverträge; alle Verträge sind als Teilgewinnabführungsverträge im Handelsregister eingetragen worden.

5

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der [X.]n vom 19. Dezember 2008 erklärte der Versammlungsleiter, dass die [X.] im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2008 vermutlich einen Jahresfehlbetrag ausweisen werde und daher nicht verpflichtet sei, eine Gewinnbeteiligung auf insgesamt 119 der Teilgewinnabführungsverträge zu zahlen; er sehe bei einem Ausfall der Bedienung der stillen Gesellschafter jedoch die Gefahr eines erheblichen Reputationsverlustes für die [X.], der angesichts der Finanzmarktkrise unmittelbar existenzbedrohende Bedeutung erlangen könne. Auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigte die Hauptversammlung daraufhin den Vorstand durch einstimmigen Beschluss, einen Betrag von bis zu 64 Mio. € zur Leistung freiwilliger, auf die nach dem jeweiligen Vertrag geschuldete Vergütung begrenzter Sonderzahlungen an die stillen Gesellschafter zu verwenden und mit diesen entsprechend einem dem Beschluss beigefügten Mustervertrag zu vereinbaren, dass die in den stillen Gesellschaftsverträgen vorgesehenen Verlustzuweisungen unterbleiben.

6

Die [X.] bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2008 (Anlage [X.]), dass sie „trotz des derzeit zweifelsohne schwierigen Marktumfeldes“ die Vergütung für die stille Einlage für das Geschäftsjahr 2008 in voller Höhe auszahlen und eine Verlustzuweisung nicht vornehmen werde. Die Vergütung werde der Klägerin im Wege einer Sonderzahlung am vertraglich vereinbarten Fälligkeitstag zufließen, sofern die [X.] für das Geschäftsjahr 2008 einen Jahresfehlbetrag ausweise und eine Vergütungszahlung aus diesem Grunde entsprechend den vertraglichen Vergütungsregelungen ganz oder teilweise entfiele. Weiterhin sicherte die [X.] zu, dass die stille Einlage an einem etwaigen Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr 2008 nicht teilnehme, und bat darum, das dem Schreiben beigefügte, für die [X.] bereits unterzeichnete Exemplar des [X.] unterschrieben zurückzusenden.

7

Der von der Klägerin mit Datum vom 23. Dezember 2008 unterzeichnete und an die [X.] zurückgesandte „Änderungsvertrag zu einem Teilgewinnabführungsvertrag ([X.])“ sieht in § 1 Abs. 1 und 2 vor, dass die Regelungen im Vertrag vom 17./26. Februar 1998 über die [X.] für das Geschäftsjahr 2008 einmalig keine Anwendung finden, die [X.] vielmehr ausdrücklich einmalig für das Geschäftsjahr 2008 auf die anteilige Anrechnung eines etwaigen Jahresfehlbetrags auf die stille Einlage verzichtet. § 1 Abs. 3 des [X.] bestimmt, dass das Entfallen des Anspruchs auf Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 aus dem stillen Gesellschaftsvertrag, sollte nach dessen Regelungen im Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht werden, hiervon nicht berührt werde. Die im Schreiben vom 21. Dezember 2008 bestätigte Sonderzahlung wird im Änderungsvertrag nicht erwähnt.

8

Die Hauptversammlung der [X.]n stimmte dem Änderungsvertrag mit Beschluss vom 2. Februar 2009 zu. Die Vertragsänderung wurde am 18. Februar 2009 im Handelsregister eingetragen.

9

Der im Frühjahr 2009 aufgestellte Jahresabschluss der [X.]n für das Geschäftsjahr 2008 wies einen Jahresfehlbetrag von über 3 Mrd. € aus. Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 teilte die [X.] der Klägerin mit, sie sehe sich nicht mehr in der Lage, die angekündigte Sonderzahlung zu erbringen. Zur Begründung führte sie die Rechtsauffassung der [X.] an, die die Rekapitalisierung der [X.]n samt der hierzu erforderlichen Risikoabschirmung als Beihilfe ansehe, die nach den Vorgaben des [X.] Beihilferechts zu genehmigen sei; die [X.] habe zum Ausdruck gebracht, dass die geplante freiwillige Bedienung der stillen Gesellschafter eine schwere Belastung für das anstehende Beihilfeverfahren darstellen würde.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage unter Bezugnahme auf das Schreiben der [X.]n vom 21. Dezember 2008 für das Geschäftsjahr 2008 die Zahlung eines Betrags in Höhe von 6,555 % ihrer Einlage verlangt. Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß zur Zahlung von 1.675.759,14 € nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der [X.]n abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 430) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der [X.] ergebe sich nicht aus dem Sonderzahlungsversprechen der [X.] im Schreiben vom 21. Dezember 2008. Die Beklagte habe sich der Klägerin gegenüber mit diesem Sonderzahlungsversprechen nicht rechtswirksam zur Zinszahlung verpflichten können, weil es gemäß § 518 Abs. 1 [X.], § 292 Abs. 1 Nr. 2, § 293 Abs. 3 [X.] formunwirksam abgegeben worden und damit gemäß § 125 Satz 1 [X.] nichtig sowie eine Eintragung im Handelsregister gemäß § 294 Abs. 2, § 295 Abs. 1 [X.] nicht erfolgt sei.

Die Zusage der [X.], die Zinszahlung auf die Einlage der Klägerin auch dann erbringen zu wollen, falls wegen eines Jahresfehlbetrags ein Anspruch hierauf nicht entstehen werde, stelle ein [X.]ungsversprechen (§ 516 Abs. 1 [X.]) dar und hätte daher gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 [X.] der notariellen Beurkundung bedurft. Die durch den Änderungsvertrag zustande gekommene Einigung der Parteien darüber, dass die vertraglich nicht geschuldete Vergütung der Klägerin im Falle eines Jahresfehlbetrags als Sonderzahlung gewährt werden solle, beinhalte auch die tatsächliche Verständigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit dieser Sonderzahlung. Der Unentgeltlichkeit des von der [X.] abgegebenen Sonderzahlungsversprechens könne nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte dieses Sonderzahlungsversprechen in ihrer Eigenschaft als [X.]erin der zwischen ihr und der Klägerin bestehenden stillen [X.] im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft (causa societatis), und insofern gerade nicht ohne rechtlichen Grund, abgegeben habe. Die Voraussetzungen einer Leistungszusage causa societatis lägen nicht vor.

Das Sonderzahlungsversprechen der [X.] mit Schreiben vom 21. Dezember 2008 sei darüber hinaus mangels Einhaltung der gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2, § 293 Abs. 3, § 295 Abs. 1 [X.] vorauszusetzenden Schriftform sowie nach Maßgabe von § 292 Abs. 1 Nr. 2, § 294 Abs. 2, § 295 Abs. 1 [X.] auch deshalb unwirksam, weil das Sonderzahlungsversprechen als ein den [X.]svertrag vom 17./26. Februar 1998 ändernder Vertrag nicht im Handelsregister eingetragen worden sei. Bei dem zwischen den Parteien fortbestehenden Vertrag über die Errichtung einer stillen [X.] handele es sich um einen Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Dementsprechend habe die mit dem Sonderzahlungsversprechen der [X.] insofern beabsichtigte Änderung dieses [X.], dass unbeschadet des für das Geschäftsjahr 2008 erwarteten Jahresfehlbetrags der [X.] gleichwohl eine Zahlung in Höhe der vereinbarten Gewinnbeteiligung an die Klägerin erfolgen sollte, gemäß § 293 Abs. 3, § 295 Abs. 1 [X.] der Schriftform und gemäß § 294 Abs. 2, § 295 Abs. 1 [X.] der Eintragung ins Handelsregister bedurft. Die Beklagte sei auch nicht nach [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) daran gehindert, sich auf die Formunwirksamkeit ihres Sonderzahlungsversprechens zu berufen.

II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin aus der Zusage der [X.] im Schreiben vom 21. Dezember 2008 kein Anspruch auf Zahlung der Vergütung für ihre stille Einlage für das Geschäftsjahr 2008 zusteht, weil durch die Erklärung der [X.], die Vergütung auf die Einlage der Klägerin für das Geschäftsjahr 2008 auch dann zu zahlen, wenn wegen eines Jahresfehlbetrags der [X.] die im Vertrag vom 17./26. Februar 1998 vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind, wegen Nichtbeachtung der durch Gesetz vorgeschriebenen Form eine entsprechende Verpflichtung der [X.] nicht begründet worden ist (§ 125 Satz 1 [X.]).

a) Die Zusage der [X.], die Vergütung auch bei Ausweisung eines Jahresfehlbetrags zu zahlen, unterlag allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Formvorschrift des § 518 Abs. 1 [X.], weil es sich nicht um eine schenkweise versprochene Leistung handelt. Eine [X.]ung setzt gem. § 516 Abs. 1 [X.] voraus, dass der [X.]er den Beschenkten durch Zuwendung eines Vermögensgegenstandes bereichert und beide sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich auf eine in diesem Sinne unentgeltliche Zuwendung der Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2008 geeinigt, beruht, wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt, auf Rechtsfehlern.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anwendung der [X.]ungsregeln ausgeschlossen, wenn ein [X.]er, ohne dazu nach dem [X.]svertrag oder aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet zu sein, eine Leistung an die [X.] im Hinblick auf seine Mitgliedschaft (causa societatis) erbringt oder eine solche zusagt ([X.], Urteil vom 8. Mai 2006 - [X.], [X.], 1199 Rn. 11; Urteil vom 14. Januar 2008 - II ZR 245/06, [X.], 453 Rn. 17; vgl. auch Grunewald, [X.] 2011, 613, 616). Eine solche Verpflichtung wird auch ohne die Vereinbarung einer unmittelbaren Gegenleistung im Rechtssinne regelmäßig vor dem Hintergrund abgegeben, dass sich der [X.]er von ihr eine Stärkung der [X.] und damit mittelbar eine Verbesserung seiner durch die Mitgliedschaft vermittelten Vermögenslage oder auch nur immaterielle Vorteile verspricht ([X.], Urteil vom 8. Mai 2006 - [X.], [X.], 1199 Rn. 12; Urteil vom 14. Januar 2008 - II ZR 245/06, [X.], 453 Rn. 18).

Aus demselben Grund fallen Verpflichtungen oder Zuwendungen der [X.] an ihre [X.]er gleichfalls nicht in den Anwendungsbereich der §§ 516 ff. [X.], wenn sie im Hinblick auf die Mitgliedschaft erfolgen (vgl. [X.]/[X.] in Soergel, [X.], 12. Aufl., § 516 Rn. 47; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 516 Rn. 98; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2005, § 516 Rn. 158). Leistungen aus dem [X.]svermögen an einzelne [X.]er, die im Hinblick auf die Mitgliedschaft erfolgen, beruhen regelmäßig auch dann, wenn im [X.] keine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung besteht, auf der gesellschaftsvertraglich verabredeten gemeinsamen Zweckverfolgung, an deren Erfolg der [X.]er teilhaben soll. Der im [X.]sverhältnis wurzelnde Leistungszweck steht der Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne des § 516 Abs. 1 [X.] ebenso entgegen wie bei entsprechenden freiwilligen Leistungen des [X.]ers an die [X.]. Für das hier vorliegende stille [X.]sverhältnis (§ 230 Abs. 1 HGB), das gleichfalls die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks voraussetzt ([X.], Urteil vom 10. Oktober 1994 - [X.], [X.]Z 127, 176, 177; Urteil vom 21. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 156, 38, 43) und bei dem die Teilhabe des stillen [X.]ers am Erfolg des Handelsgewerbes durch Leistungen aus dem Vermögen des [X.] vollzogen wird, ist eine andere Beurteilung nicht geboten.

bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend hält die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich auf die schenkweise unentgeltliche Zuwendung der Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2008 geeinigt, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Zwar ist die Auslegung von Erklärungen, die auf das Zustandekommen einer Individualvereinbarung gerichtet sind, grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st. Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 300/02, [X.], 82, 83; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, [X.], 1068, 1069; Urteil vom 16. März 2009 - [X.], [X.], 880 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - [X.], [X.], 1442 Rn. 7; Urteil vom 17. April 2012 - II ZR 152/10, juris Rn. 19). Solche Rechtsfehler sind hier aber gegeben. Für die Auslegung kommt es darauf an, wie die Erklärungen der [X.] in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2008 nach [X.] und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des [X.] zu verstehen sind (§§ 133, 157 [X.]). Hierbei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere auch die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem die Erklärung zugehört, sowie die typischen Verhaltensweisen ([X.], Urteil vom 1. März 2011 - [X.], [X.], 957 Rn. 11). Die Auslegung des Berufungsgerichts berücksichtigt nicht ausreichend, dass die Beklagte die Sonderzahlung ausdrücklich im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden stillen [X.]sverhältnisses zugesagt hat und daher davon auszugehen ist, dass die Zusage auf der gesellschaftsvertraglich vereinbarten gemeinsamen Zweckverfolgung und Erfolgsteilhabe beruht.

Die Beklagte hat die auch für den Fall der Ausweisung eines Jahresfehlbetrags bestätigte Zahlung für das Geschäftsjahr 2008 in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf den [X.]svertrag ausdrücklich als Vergütung auf die stille Einlage bezeichnet, die der Klägerin in der „vertraglich vereinbarten“ Höhe am „vertraglich vereinbarten“ Fälligkeitstag zufließen solle. Der hierdurch begründeten Annahme einer Leistungszusage causa societatis, die aus den oben dargelegten Gründen eine Anwendung der [X.]ungsregeln ausschließt, steht nicht entgegen, dass die nach dem stillen [X.]svertrag vereinbarten Voraussetzungen für eine Vergütungszahlung für das Geschäftsjahr 2008 nicht gegeben waren und die Beklagte dies in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2008 zum Ausdruck gebracht hat. Eine unentgeltliche schenkweise Zuwendung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die versprochene Leistung (zuvor) rechtlich nicht geschuldet wird. Für die Annahme einer Leistung causa societatis ist es auch unerheblich, ob die Zusage der Zahlung der Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 als selbstständiges Schuldversprechen im Sinne des § 780 Satz 1 [X.] zu beurteilen ist, was das Berufungsgericht offen gelassen hat. Auch ein Schuldversprechen wäre entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schenkweise erteilt (§ 518 Abs. 1 Satz 2 [X.]), sondern hätte seinen Rechtsgrund in dem zwischen den Parteien bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verhältnis (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2008 - II ZR 245/06, [X.], 453 Rn. 17, 20; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 780 Rn. 2).

Selbst wenn man unterstellt, dass der Klägerin zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 21. Dezember 2008 das Protokoll der Hauptversammlung der [X.] vom 19. Dezember 2008 bekannt gewesen sein sollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Versammlungsleiter hat nach seinen im Protokoll der Hauptversammlung wiedergegebenen Äußerungen ausgeführt, die Zahlung der Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 solle nicht „über eine Änderung der Stillen [X.]sverträge erfolgen, sondern durch eine freiwillige Sonderzahlung der [X.], die ihre Grundlage nicht in den Stillen [X.]sverträgen findet, sondern diese nur berücksichtigt“. Dem lässt sich nichts anderes entnehmen, als auch in dem Schreiben vom 21. Dezember 2008 erklärt ist, dass nämlich eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 nach den bisherigen vertraglichen Vereinbarungen nicht bestehe und auch nicht durch eine Änderung des (schriftlichen) stillen [X.]svertrags begründet, sondern (nur) unter Berücksichtigung des stillen [X.]sverhältnisses eine freiwillige Sonderzahlung vorgenommen werden solle.

b) Das Berufungsgericht ist aber rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine Änderung des nach der Verschmelzung der ursprünglichen Vertragspartnerin auf die Beklagte [X.] vom 17./26. Februar 1998 über die Errichtung einer stillen [X.], bei dem es sich um einen [X.] in Form eines [X.] im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 [X.] handelt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 156, 38, 43; Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05, [X.], 1201 Rn. 20), nach den nach Gründung der [X.] als Aktiengesellschaft anwendbaren Vorschriften der § 295 Abs. 1 Satz 2, § 293 Abs. 3 [X.] der schriftlichen Form bedurfte. Es hat ferner im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Parteien eine Änderung des [X.] vereinbart haben und dabei die gesetzliche Form nicht eingehalten worden ist.

aa) Nach § 295 Abs. 1 Satz 2, § 293 Abs. 3 [X.] bedarf die Änderung eines [X.]s der schriftlichen Form. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Parteien mit dem Versprechen der [X.], die Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 auch bei Ausweisung eines Jahresfehlbetrags zu zahlen, eine Änderung des stillen [X.]svertrags im Sinne des § 295 [X.] beabsichtigt haben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(1) Die Änderung eines [X.]s im Sinne von § 295 [X.] erfolgt durch eine zweiseitige Vereinbarung der Vertragspartner, durch die der Vertrag noch während seiner Laufzeit inhaltlich abgeändert werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 1979 - II ZR 139/78, [X.], 770; [X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 295 Rn. 6). Eine solche [X.] ist nicht nur dann gegeben, wenn die Vertragsparteien die Änderung des Vertrags ausdrücklich vereinbaren. Eine konkludente Abrede, die aus einer einvernehmlichen Änderung der Vertragspraxis herzuleiten sein kann, wenn diese auf einen rechtsgeschäftlichen Änderungswillen schließen lässt, ist gleichfalls als Änderung im Sinne des § 295 [X.] anzusehen (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 295 Rn. 15; [X.] in [X.], [X.], § 295 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 295 Rn. 9; [X.], [X.], 10. Aufl., § 295 Rn. 4; Langenbucher in [X.], [X.], 2. Aufl., § 295 Rn. 6; [X.] in: [X.], [X.], § 295 [X.] Rn. 4; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 295 Rn. 13). Für die Anwendbarkeit des § 295 [X.] ist maßgeblich allein darauf abzustellen, ob durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung inhaltlich auf die nach der bisherigen [X.] bestehenden Rechte und Pflichten der Parteien eingewirkt wird, ohne dass zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen zu unterscheiden ist (vgl. [X.], 162 Rn. 18;MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 295 [X.] Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 295 Rn. 6;[X.], [X.], 10. Aufl., § 295 Rn. 3; [X.] in Bürgers/Körber, [X.], 2. Aufl., § 295 Rn. 2).

(2) Mit der Vereinbarung einer von den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 5 des stillen [X.]svertrags unabhängigen Vergütung auf die stille Einlage haben die Parteien für das Geschäftsjahr 2008 die sich aus dem stillen [X.]svertrag ergebenden Rechte und Pflichten abgeändert. Darin liegt eine Änderung im Sinne von § 295 [X.]. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien die Zusage der Sonderzahlung nicht in den von der Klägerin am 23. Dezember 2008 unterzeichneten Änderungsvertrag aufgenommen haben.

Den Vertragsparteien eines [X.]s ist es zwar grundsätzlich unbenommen, ob sie einen Änderungsvertrag (§ 295 [X.]), einen Aufhebungsvertrag (§ 296 [X.]), verbunden mit einem neuen Vertrag, oder einen weiteren rechtlich selbständigen Vertrag abschließen wollen. Soweit sich die von den Vertragsparteien angestrebte Neugestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen auf unterschiedlichen Wegen verwirklichen lässt, steht es ihnen auch offen, mit welchen der ihnen vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten sie das von ihnen verfolgte Ziel erreichen wollen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 1992 - [X.], [X.]Z 119, 1, 6; Urteil vom 5. April 1993 - II ZR 238/91, [X.]Z 122, 211, 233 f.; [X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, § 295 Rn. 11). Die rechtliche Beurteilung der von ihnen im Einzelfall gewählten tatsächlichen Gestaltung steht dagegen nicht zur Disposition der Vertragsparteien. Eine Vereinbarung, welche die Voraussetzungen einer Änderung im Sinne des § 295 [X.] erfüllt, unterfällt daher auch dann dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift, wenn die Vertragsparteien der Ansicht sind, den zwischen ihnen bestehenden [X.] nicht zu ändern.

Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, dass die Parteien in § 1 Abs. 3 des zwischen ihnen geschlossenen [X.] ausdrücklich geregelt haben, dass der Ausschluss des Vergütungsanspruchs im Falle eines Jahresfehlbetrags unberührt bleiben solle. Aus der Vereinbarung der Sonderzahlung ergibt sich, dass dies für das Geschäftsjahr 2008 gerade nicht gelten sollte und insoweit vielmehr die Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Teilgewinnabführungsvertrag abgeändert werden sollten.

(3) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Anwendung des § 295 [X.] nicht darauf an, ob es sich bei der Vergütungszusage der [X.] für das Geschäftsjahr 2008 gemäß dem Schreiben vom 21. Dezember 2008 um - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - ein selbstständiges Schuldversprechen im Sinne des § 780 Satz 1 [X.] handeln sollte. Auch in diesem Fall liefe die Vereinbarung einer Sonderzahlung auf eine Abänderung der sich aus dem bestehenden Teilgewinnabführungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten hinaus und unterläge daher den für die Änderung eines [X.] geltenden [X.] des § 295 [X.].

(4) Der [X.] war es auch nicht möglich, die [X.] der Änderung des [X.] dadurch zu umgehen, dass der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung am 19. Dezember 2008 erklärte, die Bedienung der stillen [X.]er „soll nicht über eine Änderung der betreffenden Stillen [X.]sverträge erfolgen, sondern durch eine freiwillige Sonderzahlung der [X.], die ihre Grundlage nicht in den Stillen [X.]sverträgen findet, sondern diese nur berücksichtigt“. Dadurch wird der Charakter der Vergütungszusage als einer auf der Grundlage des Schreibens vom 21. Dezember 2008 zustande gekommenen einvernehmlichen [X.] im Sinne des § 295 [X.] nicht berührt. In der Erklärung kommt lediglich eine fehlerhafte Rechtsauffassung über den Anwendungsbereich des § 295 [X.] zum Ausdruck.

(5) Auf die Frage, ob eine Vertragsänderung im Sinne des § 295 [X.] auch dann noch anzunehmen ist, wenn nach den [X.] Absprachen der Vertragsparteien nicht mehr vom ursprünglichen Vertragstypus ausgegangen werden kann (vgl. dazu MünchKomm[X.]/[X.], § 295 Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 295 Rn. 12; [X.] in KK-[X.], 3. Aufl, § 295 [X.]; jeweils mwN), kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil mit der (einmaligen) Zusage einer gewinnunabhängigen Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 der Vertragstypus unberührt geblieben ist. Von einer Teilgewinnabführung im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 [X.] kann zwar nicht mehr gesprochen werden, wenn auf die Einlage des stillen [X.]ers eine feste, vom Gewinn unabhängige Vergütung gewährt wird (BayObLG, [X.] 2001, 408, [X.], [X.], 10. Aufl., § 292 Rn. 13; [X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 292 Rn. 54; Langenbucher in [X.], [X.], 2. Aufl., § 292 Rn. 27; aA [X.], [X.] 2003, 436, 437). Steht - wie hier nach der Änderung für das Geschäftsjahr 2008 - die Zusage einer festen Vergütung auf die Einlage jedoch neben einer ansonsten vereinbarten Gewinnbeteiligung, handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches ([X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 1994 - [X.], [X.]Z 127, 176, 181; [X.], Festschrift [X.], 2006, [X.], 59; Schön, [X.] 1993, 210, 223). Die [X.] für eine Änderung des Vertrags gelten im Übrigen unabhängig davon, ob die Änderung den materiellen Gehalt der Teilgewinnabführung als solcher berührt(MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 295 [X.] Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 295 Rn. 6; [X.], [X.], 10. Aufl., § 295 Rn. 3; [X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 295 Rn. 5; Langenbucher in [X.], [X.], 2. Aufl., § 295 Rn. 7 f.; [X.] in Bürgers/Körber, [X.], 2. Aufl., § 295 Rn. 2; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 295 Rn. 3).

bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die gem. § 295 Abs. 1 Satz 2, § 293 Abs. 3 [X.] erforderliche schriftliche Form nicht gewahrt ist, weil eine von der Klägerin unterzeichnete Urkunde (§ 126 Abs. 1 und 2 [X.]) über die Verpflichtung der [X.], die Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 auch bei Ausweisung eines Jahresfehlbetrags zu zahlen, nicht aufgenommen worden ist. Der dem Schreiben der [X.] vom 21. Dezember 2008 beigefügte und von der Klägerin unterzeichnete Änderungsvertrag enthält diese Verpflichtung gerade nicht.

c) Im Übrigen fehlt es nicht nur an der nach § 295 Abs. 1 Satz 2, § 293 Abs. 3 [X.] vorgeschriebenen Schriftform, sondern auch an der erforderlichen Eintragung im Handelsregister (§ 295 Abs. 1 Satz 2, § 294 Abs. 2 [X.]).

2. Diese Mängel haben zur Folge, dass die Klägerin aus dem wegen fehlender Form (§ 125 Satz 1 [X.]) und wegen fehlender Registereintragung unwirksamen Zahlungsversprechen der [X.] keine Ansprüche herleiten kann.

a) Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei um ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne von § 780 [X.] handeln sollte. Die Beklagte könnte ihrer Inanspruchnahme dann jedenfalls die von ihr erhobene Einrede der Bereicherung aus § 821 [X.] entgegenhalten.

b) Der Bereicherungseinwand der [X.] wäre nicht nach § 814 [X.] ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Revision, die ebenfalls ein [X.]ungsversprechen verneint und eine Zuwendung causa societatis annimmt, genügte es für die Kenntnis von der Nichtschuld nicht, dass der [X.] bewusst war, mangels eines Jahresüberschusses im Geschäftsjahr 2008 keine Vergütung auf die stille Einlage zu schulden. Da Rechtsgrund des von der Klägerin angenommenen abstrakten Schuldversprechens die den Teilgewinnabführungsvertrag ändernde Vereinbarung wäre, könnte die Kenntnis von der Nichtschuld nur angenommen werden, wenn der [X.] deren Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre. Das aber hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

3. Das Berufungsgericht hat überdies rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die Beklagte ohne Verstoß gegen § 242 [X.] auf die Unwirksamkeit der Sonderzahlungszusage berufen kann, weil deren Nichteinhaltung für die Klägerin nicht existenzgefährdend ist und der [X.] weder Arglist noch ein besonders schwerer [X.]everstoß vorzuwerfen sind. Die Revision wendet sich (zu Recht) weder gegen die diese Annahme tragenden Feststellungen des Berufungsgerichts noch gegen dessen rechtliche - mit der Rechtsprechung des [X.] im Einklang stehende (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 1958 - [X.], [X.]Z 29, 6, 12; Urteil vom 24. April 1998 - [X.], [X.]Z 138, 339, 348) - Bewertung.

4. Kann die Klägerin wegen der Formnichtigkeit der [X.] bzw. deren fehlender Eintragung im Handelsregister keine Leistung verlangen, kommt es auf die Frage, ob die Erfüllung der Sonderzahlungszusage gegen § 301 Satz 1 [X.] verstoßen würde, nicht mehr an.

[X.]                           Caliebe

                      [X.]

Meta

II ZR 51/11

18.09.2012

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. Februar 2011, Az: 11 U 127/10, Urteil

§ 230 Abs 1 HGB, § 516 Abs 1 BGB, § 295 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2012, Az. II ZR 51/11 (REWIS RS 2012, 3107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3107

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