Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.07.2021, Az. VI R 13/19

6. Senat | REWIS RS 2021, 4172

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO)


Leitsatz

Die Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung durch die Finanzbehörden bedarf keiner Zustimmung des Steuerpflichtigen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15.02.2019 - 8 K 142/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist mit seiner Betriebsstätte Arbeitgeber im Bezirk des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--). Bis zum 31.12.2001 war die [X.]hefrau ([X.]) des [X.] beim [X.] beschäftigt.

2

Aufgrund dieser Beschäftigung der [X.] hatten das [X.] und das [X.] … ([X.] B) auf Anregung der [X.]heleute am [X.] eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 27 der Abgabenordnung ([X.]) abgeschlossen, wonach das [X.] B ab sofort für die Personen- und Betriebssteuern der [X.]heleute zuständig war.

3

Mit Schreiben vom 25.11.2013 teilte das [X.] B dem Kläger und der [X.] mit, wegen der Beendigung des Angestelltenverhältnisses der [X.] beim [X.] und des zwischenzeitlich eingetretenen Wechsels der mit dem Besteuerungsverfahren betrauten Amtsträger sei der Grund für die im Jahre 1994 getroffene Zuständigkeitsvereinbarung entfallen und nicht mehr anwendbar.

4

Demgemäß teilte das [X.] dem Kläger u.a. für Zwecke der Anmeldung der Lohnsteuer eine auf das [X.] lautende Steuernummer zu.

5

Mit Schreiben vom 04.11.2014 forderte das [X.] den Kläger auf, die [X.] nunmehr dem [X.] zu übermitteln. Am 23.02.2015 forderte es den Kläger nochmals schriftlich auf, die sein Unternehmen betreffenden [X.] elektronisch beim [X.] einzureichen. Der Kläger gab die monatlichen [X.] gleichwohl weiterhin ausschließlich beim [X.] B ab (bis Mai 2014 gemäß § 41a Abs. 1 Satz 2 des [X.]inkommensteuergesetzes --[X.]StG-- nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der [X.], ab Juni 2014 durch [X.]inreichung von Aufstellungen über die Gesamtsumme der abzuführenden Lohnsteuern und sonstigen Lohnabzugsbeträge auf aus dem Computersystem des [X.] erstellten Formularen). Die eingereichten Unterlagen leitete das [X.] B an das [X.] weiter. Dieses schätzte auf dieser Grundlage die Lohnsteuern insbesondere für die Anmeldezeiträume Februar 2015 bis Juni 2015 und setzte [X.] wie folgt fest:

        

      Lohnsteuer      

      Verspätungszuschlag      

Februar 2015      

921,62 €

20 €   

März 2015

242,66 €

20 €   

April 2015

345,50 €

25 €   

Mai 2015

586,39 €

30 €   

Juni 2015

376,06 €

30 €   

6

Die gegen die Festsetzung der [X.] eingelegten [X.]insprüche wies das [X.] als unbegründet zurück.

7

Die im [X.] erhobene Klage blieb aus den in [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte 2019, 587 veröffentlichten Gründen ebenfalls ohne [X.]rfolg.

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9

[X.]r beantragt sinngemäß,
das Urteil des Finanzgerichts ([X.]), die [X.]inspruchsentscheidung vom 04.09.2015 sowie die [X.] über die Festsetzung der [X.] zur Lohnsteuer vom 30.04.2015 (Februar 2015)‚ vom 04.05.2015 (März 2015), vom 03.06.2015 (April 2015), vom 03.07.2015 (Mai 2015) und vom 04.08.2015 (Juni 2015) aufzuheben.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

1. Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von einer solchen Festsetzung ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint (§ 152 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, was von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar ist (Senatsurteil vom 15.03.2007 - VI R 29/05, [X.] 2007, 1076, m.w.N.), hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem [X.]rmessen zu entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. [X.]ntschließungsermessen) und wie hoch sie ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 [X.] festsetzt (sog. Auswahlermessen). Dieser Teil der [X.]ntscheidung unterliegt gemäß § 102 [X.]O nur der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (Senatsurteil in [X.] 2007, 1076).

2. Nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]StG hat der Arbeitgeber spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden [X.] dem [X.], in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 [X.]StG) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im [X.] einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung). [X.] ist dabei grundsätzlich der Kalendermonat (§ 41a Abs. 2 Satz 1 [X.]StG).

Gemäß § 41a Abs. 1 Satz 2 [X.]StG ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann das [X.] zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten (§ 41a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 [X.]StG). Dies setzt gemäß § 150 Abs. 8 Satz 1 [X.] voraus, dass eine [X.]rklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Nach § 150 Abs. 8 Satz 2 [X.] ist dies insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

3. Bei Heranziehung dieser Rechtsgrundsätze ist die Festsetzung der [X.] durch das [X.] nicht zu beanstanden.

a) [X.]ntgegen der Ansicht des [X.] war das [X.] --wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat-- für die Festsetzung der [X.] örtlich zuständig, da die Zuständigkeitsvereinbarung aus dem [X.] vom [X.] B und dem [X.] aufgehoben wurde und das [X.] gemäß der gesetzlichen Regelung in § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]StG als Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers ([X.]) für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer örtlich zuständig ist.

aa) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann --wie zwischen dem [X.] und dem [X.] B mit Zustimmung des [X.] im [X.] erfolgt-- eine andere Finanzbehörde im [X.]invernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt.

bb) Die Aufhebung einer gemäß § 27 [X.] begründeten Zuständigkeitsvereinbarung ist dagegen gesetzlich nicht geregelt. Das [X.] hat aber zurecht entschieden, dass eine vorhandene Zuständigkeitsvereinbarung von den beteiligten Finanzbehörden einvernehmlich (unter [X.]) und ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen (unter bbb) aufgehoben werden kann, wenn --wie vorliegend-- der rechtliche Grund für die abweichende Zuständigkeitsregelung wieder entfallen ist (unter ccc).

[X.]) Da zwischen den beteiligten Finanzämtern --hier dem [X.] und dem [X.] B-- ein [X.]invernehmen hinsichtlich der Übernahme der Besteuerung vorliegen muss, ist auch für die Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung ein Konsens zwischen diesen Behörden erforderlich (s. [X.] in [X.], [X.] § 27 Rz 14.1), der vorliegend gegeben ist.

bbb) Die einvernehmliche Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung durch die Finanzbehörden bedarf aber nicht auch der (erneuten) Zustimmung des Steuerpflichtigen (ebenso [X.] [X.]/Steinke, [X.]. [01.04.2021], [X.] § 27 Rz 35).

(1) Das in § 27 [X.] für den Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung verankerte Zustimmungserfordernis wurde eingefügt, um den Steuerpflichtigen vor willkürlichen Vereinbarungen zu schützen und um dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verankerten Grundsatz, wonach niemand [X.] entzogen werden darf, zu genügen, weil die Zuständigkeit des [X.] an die Zuständigkeit der Finanzbehörde anknüpft ([X.], 108; BTDrucks 7/4292, 17; [X.] 1 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 27 [X.]; [X.] [X.]/Steinke, [X.]. [01.04.2021], [X.] § 27 Rz 35).

(2) § 27 [X.] dient auch nicht den Interessen des Steuerpflichtigen, sondern den Interessen der Verwaltung an einer Verwaltungsvereinfachung ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 27 [X.] Rz 20).

(3) Die Zuständigkeitsvereinbarung stellt zudem keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Finanzämtern und dem Steuerpflichtigen dar, da nach § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur ein [X.]invernehmen zwischen den beiden Finanzämtern herzustellen ist [X.]/Rätke, [X.], 15. Aufl., § 27 Rz 2; [X.] in Tipke/[X.], § 27 [X.] Rz 10; [X.] in [X.], § 27 [X.] Rz 7; [X.] in [X.], [X.] § 27 Rz 9).

(4) Das [X.] hat des Weiteren zu Recht ausgeführt, dass durch die Aufhebung einer bestehenden Zuständigkeitsvereinbarung keine neue Zuständigkeit geschaffen wird, sondern lediglich die Rückkehr zur gesetzlich vorgesehenen örtlichen Zuständigkeit erfolgt (ebenso [X.] [X.]/Steinke, [X.]. [01.04.2021], [X.] § 27 Rz 35).

ccc) Die mit der Aufhebung der Zuständigkeitsvereinbarung verbundene Rückkehr zur gesetzlichen Zuständigkeitsregelung ist entgegen der Ansicht des [X.] im Streitfall auch nicht grundlos erfolgt. Denn nach den Feststellungen des [X.], gegen die der Kläger keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat und die den Senat daher binden (§ 118 Abs. 2 [X.]O), sind die Voraussetzungen, die für den Abschluss der Vereinbarung im [X.] maßgebend waren, entfallen. So ist [X.] zum einen nicht mehr beim [X.] beschäftigt. Zum anderen ist es in der Zwischenzeit zu einem Wechsel der mit dem Besteuerungsverfahren des [X.] betrauten Amtsträger gekommen. Mit dem Wegfall der für den Abschluss der Zuständigkeitsvereinbarung maßgeblichen Gründe konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, die Vereinbarung werde gleichwohl "für immer" Bestand haben (zur Zustimmungserklärung des Steuerpflichtigen als Vertrauensschutz begründenden Beitrag bei unverändertem Sachverhalt s. [X.] in [X.], [X.] § 27 Rz 14.1, und [X.] in [X.], § 27 [X.] Rz 22). Auch kann sich der Kläger bei dieser Sachlage nicht darauf berufen, das [X.] verhalte sich widersprüchlich.

b) Die Festsetzung der [X.] durch das [X.] ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Das [X.] hat nach § 118 Abs. 2 [X.]O bindend festgestellt, dass der Kläger die [X.] bis Juni 2015 nicht in der nach § 41a Abs. 1 Satz 2 [X.]StG gebotenen Form beim [X.] abgegeben hat, ohne dass ein Verzicht hierauf gemäß § 41a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 [X.]StG vorlag. Damit ist der Kläger seiner Verpflichtung zur Abgabe der [X.] für Februar 2015 bis Juni 2015 nicht nachgekommen. Das [X.] war daher nach § 152 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Festsetzung von [X.]n berechtigt.

Über die Gründe, die der Kläger gegen seine Verpflichtung zur Abgabe entsprechend § 41a Abs. 1 Satz 2 [X.]StG vorbringt, kann im Verfahren über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht entschieden werden; entscheidungserheblich ist dies nur im Verfahren über einen Verzicht nach § 41a Abs. 1 Satz 3 [X.]StG (s. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 15.12.2015 - V B 102/15, Rz 18, betreffend Umsatzsteuer-Voranmeldungen). Ohne Verzicht nach § 41a Abs. 1 Satz 3 [X.]StG ist für Zwecke des § 152 [X.] von einer Nichtabgabe auszugehen, wobei der Vorrang einer [X.]ntscheidung im Verzichtsverfahren auch dazu dient, widersprechende [X.]ntscheidungen zu vermeiden ([X.] vom 15.12.2015 - V B 102/15, Rz 18).

bb) Wie das [X.] in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, ist die Nichtabgabe der [X.] auch nicht entschuldbar. Denn nach den Feststellungen des [X.] hatte das [X.] dem Kläger für Zwecke der Anmeldung der Lohnsteuer eine auf das [X.] lautende Steuernummer erteilt und ihn mit Schreiben vom 04.11.2014 sowie vom 23.02.2015 aufgefordert, die [X.] nunmehr beim [X.] abzugeben. Das [X.] hat zudem festgestellt, dass der Kläger bis Mai 2014 auch sehr wohl in der Lage war, die monatlichen [X.] bis zum Wechsel der örtlichen Zuständigkeit beim [X.] B gemäß § 41a Abs. 1 Satz 2 [X.]StG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung abzugeben. Auf eine ordnungsgemäße Abgabe beim [X.] B für die Monate Februar 2015 bis Juni 2015 kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er die [X.] für die streitgegenständlichen Monate auch dort nicht in der nach § 41a Abs. 1 Satz 2 [X.]StG vorgeschriebenen Form abgegeben hat und nach den vorstehenden Ausführungen daher eine Nichtabgabe vorliegt.

cc) Das [X.] hat weiter zu Recht entschieden, dass dem [X.] bei Festsetzung der [X.] kein [X.]rmessensfehler unterlaufen ist. Dies macht der Kläger auch nicht geltend, weshalb der erkennende Senat von einer weiteren Begründung absieht.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VI R 13/19

12.07.2021

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 15. Februar 2019, Az: 8 K 142/17, Urteil

§ 27 AO, § 150 Abs 8 S 1 AO, § 150 Abs 8 S 2 AO, § 152 Abs 1 S 1 AO, § 152 Abs 1 S 2 AO, § 152 Abs 2 AO, § 41a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 41a Abs 1 S 2 EStG 2009, § 41a Abs 1 S 3 Halbs 1 EStG 2009, § 41a Abs 2 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2015

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.07.2021, Az. VI R 13/19 (REWIS RS 2021, 4172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4172


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI R 13/19

Bundesfinanzhof, VI R 13/19, 12.07.2021.


Az. 8 K 142/17

FG München, 8 K 142/17, 15.02.2019.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

8 K 142/17 (FG München)

Verspätungszuschlag zur Lohnsteuer


VI R 34/18 (Bundesfinanzhof)

(Keine allgemeine Änderungssperre durch § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG)


VI R 38/19 (Bundesfinanzhof)

Auslegung eines lediglich mit "Haftungsbescheid" bezeichneten Verwaltungsakts als zusammengefasster Pauschalierungs- und Haftungsbescheid


VIII R 29/19 (Bundesfinanzhof)

Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit


VIII R 29/17 (Bundesfinanzhof)

Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.