Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. VI ZR 404/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 319

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[X.] DES [X.]/02Verkündet am:9. Dezember 2003Blum,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaGG Art. 1, 2, 5; BGB §§ 1004, 823 Abs. 1 [X.], [X.]) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unterÜberwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.[X.] Te-leobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen aus-späht.b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von [X.] ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.[X.], Urteil vom 9. Dezember 2003 - [X.]/02 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.]. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.]n werden das Urteil des 9. Zivil-senats des [X.] vom 1. Oktober 2002 und das [X.] [X.] vom 4. Dezember 2001 aufgehoben.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der [X.] die durch die Er-hebung einer Klage auf Unterlassung entstandenen Kosten zu tragen habe.Die Klägerin ist eine bekannte [X.] Fernsehmoderatorin. [X.] Mitgesellschafterin einer in [X.] registrierten [X.], die u.a.auf einem firmeneigenen Grundstück in abgelegener Lage am Hang [X.] 3 -Bucht auf [X.] eine zweistöckige Villa baute, welche die Klägerin auchals Feriendomizil nutzte.Der [X.] betreibt eine Presseagentur. Er verkauft u.a. [X.] und Grundstücken, die sogenannten Prominenten ge-hören oder von diesen genutzt werden. Die Fotos nimmt der [X.] von ei-nem Hubschrauber aus auf. Für die Bilder wirbt er mit einer [X.], [X.] entsprechender Grundstücke zeigt, denen eine Kurzbe-schreibung der Örtlichkeit beigefügt ist. Dazu bietet der [X.] eine Über-sichtskarte von der Insel an, auf der die Lage der fotografierten [X.] markiert ist. Das Angebot hat er in das [X.] eingestellt. [X.] enthält auch zwei Luftbildaufnahmen des von der Klägerin ehemals ge-nutzten Hauses und der dazugehörigen umliegenden Grundstücksbereiche mitnamentlicher Zuordnung an die Klägerin.Die Redaktion der Fernsehzeitschrift "[X.]" kaufte vom [X.]neine Aufnahme und veröffentlichte sie mit einem Foto der Klägerin unter Nen-nung ihres Namens sowie mit der Wegbeschreibung und der markierten Über-sichtskarte in ihrer Ausgabe Nr. 11/1999. Die [X.] war Teil eines als—Star Guide [X.]fi und —Die geheimen Adressen der [X.] bezeichnetenArtikels, in dem auch Anwesen weiterer Prominenter gezeigt wurden.Nach Abschluß eines einstweiligen [X.] hat die Kläge-rin am 20. März 2001 die Klage in der Hauptsache eingereicht. Noch vor Zu-stellung der Klage am 27. April 2001 wurde das Grundstück am 17. April 2001verkauft. Es wird von der Klägerin nicht mehr genutzt. Die Klägerin beantragtnunmehr, dem [X.]n die durch die Einreichung und Zustellung der Klageentstandenen Kosten aufzuerlegen. Das [X.] hat dem Antrag entspro-chen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.]n hat das [X.]. Mit der auf die Frage der Persönlichkeitsrechtsverletzung be-schränkt zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein Klageabweisungs-begehren weiter.Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Übergang von der [X.] auf die Klage zur Feststellung der Verpflichtung des [X.], die bisher entstandenen Kosten der Klageerhebung zu tragen, eine zuläs-sige Klageänderung nach § 263 ZPO, nachdem sich das ursprüngliche Klage-begehren vor Klagezustellung durch den Verkauf des Grundstücks [X.]. Der [X.] habe sich in Verzug befunden, weil er nicht nur keine Un-terlassungserklärung abgegeben habe, sondern die Klägerin zudem nach [X.] des einstweiligen [X.] zur Erhebung der Klage in [X.] nach § 926 ZPO aufgefordert habe.Bei Einreichung der Klage habe diese einen Anspruch auf Unterlassungder [X.] bzw. Verbreitung der Luftbildaufnahmen nebst [X.] Namens gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG gehabt. Durch die [X.] sei ein Teil ihrerPrivatsphäre der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, denn das [X.] sei vorrangig ein Ruhe- und Erholungsort für die Klägerin gewesen, un-geachtet dessen, daß es der [X.] gehörte und die Klägerin möglicher-weise von dort aus geschäftlich tätig geworden sei. Der [X.] habe die Luft-bildaufnahmen von einem Wohn- bzw. Feriendomizil auf [X.] und nicht voneinem Firmensitz vermarktet. Die Privatsphäre umfasse alle Grundstücksteile,- 5 -die den räumlich-gegenständlichen Lebensmittelpunkt einer Person insgesamtausmachten, sofern und soweit diese Bereiche üblicherweise oder durch bauli-che oder landschaftliche Gegebenheiten von der Einsichtnahme durch Dritteausgeschlossen seien. Denn nicht nur im Inneren einer Wohnung, sondernauch in sonstigen geschützten [X.] könne sich die [X.] widerspiegeln. Die [X.] von Foto-grafien eines Grundstücks unter Nennung des Eigentümers bzw. Bewohnersgreife deshalb jedenfalls dann in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein,wenn die dadurch gewonnenen Einblicke in den privaten Bereich [X.] verschlossen und nicht vom Willen der Betroffenen getragen seien.Niemand müsse es hinnehmen, daß seine Privatsphäre unter Überwindung be-stehender Hindernisse mit entsprechenden Hilfsmitteln (z.[X.] Teleobjektiv, Lei-ter) gleichsam "ausgespäht" werde. Die Feststellung eines Eingriffs in das all-gemeine Persönlichkeitsrecht begründe allerdings für sich genommen nochnicht das Unterlassungsbegehren der Klägerin. Wegen der Eigenart des allge-meinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht sei seine Reichweite auf [X.] einer Güterabwägung im Einzelfall mit den schutzwürdigen Interes-sen der Gegenseite zu bestimmen. Dem [X.]n stehe zwar das Recht auffreie Berichterstattung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG) zu. Die gebotene Abwä-gung lasse aber den Eingriff nicht rechtmäßig erscheinen. Das [X.] der Öffentlichkeit an der hier in Rede stehenden Berichterstattung habenicht mehr Gewicht als das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Es werde in er-ster Linie die Neugier der Öffentlichkeit an den Wohnverhältnissen [X.]. Die Klägerin sei nicht deshalb weniger schutzbedürftig, weil sie die-sen Bereich ihrer Privatsphäre bereits zuvor der Öffentlichkeit zugänglich [X.] habe. Sie habe zwar eine äußerst umfangreiche Wort- und Bildberichter-stattung, zum Teil versehen mit [X.], in [X.]n Zeitungen und Zeit-schriften sowie in dem Buch "[X.] Exclusiv" über ihr Feriendomizil und ihr- 6 -Leben dort teilweise hingenommen und teilweise sogar gebilligt. Doch habe [X.] autorisiert, die die zur Bucht gelegenen äußeren [X.] zeigten.[X.] Überlegungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der [X.] die rechtliche Frage, ob und inwieweit die Anfertigung und Verbreitung bzw.[X.] von Luftbildaufnahmen der Wohnsitze oder [X.] Prominenten als reine Sachaufnahmen mit Namensnennung des/der Pro-minenten in deren Kernbereich der Privatsphäre eingreifen, ist unzulässig unddeshalb unwirksam.Nach ständiger Rechtsprechung kann das Berufungsgericht die Zulas-sung der Revision nur auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teildes Streitstoffes beschränken, auf den auch die [X.] selbst ihre Revision [X.] könnte (Senatsurteile [X.]Z 76, 397, 399 und vom 8. Dezember 1998[X.] VI ZR 66/98 [X.], 245, 246; [X.]Z 53, 152, 155). Ob das [X.] die Zulassung der Revision wirksam auf die Begründetheit [X.] hätte beschränken können, kann dahinstehen. Unzulässig ist [X.] die Beschränkung auf einzelne Anspruchsmerkmale, [X.] oder Rechtsfragen ([X.]Z 90, 318, 320; 101, 276, 278; [X.], [X.] 4. Juni 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1193 und vom 11. [X.] - [X.] - NJW-RR 2003, 1358 m.w.N.; zustimmend [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 543 Rdn. 35; a.[X.]/[X.], 21. Aufl., § 546 Rdn. 29). Das Urteil ist deshalb, da die- 7 -Revision eine fehlerhafte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in der [X.], in vollem Umfang nachzuprüfen (ständige Rechtsprechung: [X.] 25. März 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 2012 m.w.N. und vom4. November 2003 - [X.] - unter [X.] noch nicht veröffentlicht; [X.],Urteil vom 4. Juni 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1194 und vom11. Juni 2003 - [X.] - NJW-RR 2003, 1358 m.w.[X.] Die Revision des [X.]n hat im Ergebnis Erfolg, da die auf Fest-stellung der Kostentragungspflicht gerichtete Klage unbegründet [X.]) Es kann offenbleiben, ob dem Feststellungsantrag das - auch noch inder Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - Feststellungsinteresse we-gen der eventuellen Möglichkeit einer bezifferten Leistungsklage auf Schadens-ersatz in Höhe der entstandenen Kosten fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis inseiner besonderen Ausprägung in § 256 ZPO in Form des "rechtlichen Interes-ses an alsbaldiger Feststellung" ist keine Prozeßvoraussetzung, ohne derenVorliegen einem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt ver-wehrt sind. Ob es zu bejahen wäre, muß nicht geklärt werden, wenn sich im[X.]vorbringen oder in den vom Berufungsgericht in seinen Ausführungen [X.] oder zu einem anderen Streitgegenstand unanfechtbar getroffenenFeststellungen für die revisionsrichterliche Beurteilung eine verwertbare tat-sächliche Grundlage bietet und auch im Fall der Zurückverweisung der Sachekein anderes Ergebnis als das von dem Revisionsgericht durch seine [X.] herbeigeführte möglich erscheint (Senat, Urteil vom 14. März 1978- VI ZR 68/76 - NJW 1978, 2031 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da [X.] in der Sache abweisungsreif ist.b) Ein Anspruch der Klägerin gegen den [X.]n auf Unterlassung der[X.] bzw. Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung [X.], dessen Nichterfüllung den von der Klägerin beanspruchten [X.] hätte verursachen können, ist nicht gegeben.aa) Das Berufungsgericht wertet allerdings das Verhalten des [X.]nzutreffend als einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das von derKlägerin als Ruhe- und Erholungsort genutzte Anwesen war auch in seinemAußenbereich Teil des räumlichen Schutzbereichs ihrer Privatsphäre.(1) In Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden [X.] das Berufungsgericht davon aus, daß die Privatsphäre nicht an der [X.] endet, wenn sie auch zunächst den räumlich inneren Hausbereich umfaßt.Eine schützenswerte Privatsphäre besteht außerhalb des häuslichen [X.] gleicher Weise beispielsweise auch dann, wenn sich jemand in eine örtlicheAbgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich [X.] sein will (dazu ausführlich [X.] 101, 361, 382 ff. unter cc; [X.], [X.]Z 131, 332, 338 ff. und vom heutigen [X.] -). Danach [X.] umfriedetes Grundstück jedenfalls dann der Privatsphäre zuzurechnen,wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zusein.(2) Entgegen der Auffassung der Revision entfällt im vorliegenden Fallder rechtliche Schutz nicht deshalb, weil es sich um ein Firmengrundstück han-delte, von dem aus die Klägerin auch beruflich tätig geworden ist. Ausschlag-gebend für das berechtigte Schutzbedürfnis ist vielmehr, ob der einzelne eineSituation vorfindet oder schafft, in der er [X.] davon ausgehendarf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein ([X.] 101, 361,aaO; Senatsurteil, [X.]Z 131, 332, 339). Auf die Eigentumsverhältnisse kommtes insoweit ebensowenig an, wie darauf, ob das Grundstück, worauf die [X.] abhebt, auch Firmensitz war. Das Anwesen hat nach seiner Bauart als Villa,- 9 -aufgrund seiner Lage und Umfriedung und der [X.] wenn auch nur zeitweiligen [X.]Nutzung den Charakter eines Privathauses. Der [X.] nimmt für [X.] auch ausschließlich das öffentliche Interesse an der Privatsphäre derKlägerin in Anspruch. Er schildert in seiner Mappe, die er "Domizile illustrerZeitgenossen" betitelt und auf deren Einband ein Verbotsschild "Privatbesitz"gedruckt ist, das Anwesen als privates in folgender Form: "ihr (der Klägerin) 5-Zimmer [X.] hat eine traumhafte Lage mit Blick auf die [X.] mit [X.] Sonnenterasse". Der nunmehr vorgebrachte Einwand der Revision, [X.] [X.]n verbreiteten Bilder seien vergleichbar mit [X.], in dem Prominente ihre Ferien verbringen, greift danach ersicht-lich nicht.(3) Der Schutz der Privatsphäre entfällt auch nicht bereits deshalb, weilVorbeikommende aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten [X.]steile einsehen können. Bei einem umfriedeten Wohngrundstück bleibt [X.] private Charakter für Dritte bereits durch dessen erkennbaren Nut-zungszweck bestimmt.bb) Die Einordnung des Grundstücks als räumlicher Schutzbereich [X.] besagt aber noch nichts darüber, ob bzw. inwieweit dieser [X.] - neben dem Grundrechtsträger - am Grundrechtsschutz teilhat. Es stelltsich vielmehr die Frage, ob die [X.] und Verbreitung der Fotografi-en des Anwesens unter namentlicher Zuweisung an die Klägerin in deren [X.] eingreift.(1) Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wird regelmäßig nicht gegebensein, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks [X.] allgemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung dieser Fotos [X.] stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten- 10 -Bereich betreffen. Ob demgegenüber die [X.] von Fotos umfriede-ter Außenanlagen gegen den Willen des Grundstücksbesitzers eine Persönlich-keitsverletzung darstellt, läßt sich nur unter Berücksichtigung der konkretenUmstände für den Einzelfall beantworten. So verliert der Bereich, der lediglichzur Privatsphäre wird, weil sich jemand an einen Ort zurückzieht, der zwar einerbegrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist, in der konkreten Situation aber zu ei-nem Ort der Abgeschiedenheit wird (vgl. Senatsurteil [X.]Z 131, aaO), die [X.] der Privatheit wieder, wenn diese besondere Situation endet, indemsich z.[X.] die betreffende Person entfernt oder von sich aus den Zutritt der [X.] gestattet. Anders hingegen ist der häusliche Bereich zu beurteilen,der stets eine Rückzugsmöglichkeit gewähren soll.(2) Unter den Umständen des Streitfalls ist ein Eingriff in die Privatsphäreder Klägerin zu bejahen, auch wenn die Fotografien lediglich das Anwesen oh-ne Personen zeigen. Das Berufungsgericht hält im vorliegenden Fall zu [X.] ausschlaggebend, daß der [X.] die Bilder aufgenommen hat, um sieunter Nennung des Namens der Klägerin gegen deren Willen zu veröffentlichenund zu verbreiten. Der [X.] dringt dadurch in die von der Klägerin durch [X.] ihres Grundstücks dort geschaffene Privatsphäre ein und beein-trächtigt außerdem ihr Recht auf Selbstbestimmung bei der [X.] (vgl. zum Recht auf informationelle Selbstbe-stimmung: Senatsurteil vom 13. November 1990 [X.] [X.] [X.] VersR 1991,433, 434 sowie vom heutigen Tag [X.] VI ZR 373/02 -). Dieses Recht schützt nichtnur vor einer überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durchden Staat, sondern es weist auch auf [X.] bürgerlichrechtlicher Verhält-nisse dem Schutzbedürfnis der Person einen entsprechend hohen Rang ge-genüber Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit "verfüg-bar" machen (vgl. [X.] 84, 192, 194 f.; Senat, Urteil vom 12. Juli 1994- VI ZR 1/94 - [X.], 1116, 1117).- 11 -Das ist unter den Umständen des Falles anzunehmen. Durch die Beiord-nung des Namens wird die Anonymität des Anwesens aufgehoben. Die [X.] werden einer Person zugeordnet und gewinnen einen zusätzlichen In-formationsgehalt. Hierdurch entsteht die Gefahr, daß das Grundstück in seinerEignung als Rückzugsort für die Klägerin beeinträchtigt wird. Die [X.] außerdem einem breiten Publikum Einblicke in Lebensbereiche, diesonst allenfalls den Personen bekannt werden, die im Vorübergehen oder Vor-überfahren das Anwesen betrachten und zudem in Erfahrung gebracht haben,daß die Klägerin dort wohnt.Hinzu kommt, daß der [X.], der mit dem Hubschrauber aus frei ge-wählter Position heraus fotografiert, den zur Sicherung der Privatheit des An-wesens angebrachten Sichtschutz durchbricht und sich damit gegen den [X.] Berechtigten in gewisser Weise Zugang verschafft. So ist, nach den vonder Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, auf denLuftaufnahmen das Grundstück auf der der Bucht zugewandten Seite viel offe-ner und übersichtlicher zu sehen als auf dem [X.], das aus etwa glei-cher Höhe zum Grundstück gefertigt ist und bei dem der Blick auf [X.] weitgehend durch Bäume und/oder Büsche verdeckt ist. Grund-sätzlich muß niemand hinnehmen, daß seine Privatsphäre gegen seinen Willenunter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln(z.[X.] Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam "ausgespäht" wird, um darausein Geschäft zu machen und die so gewonnenen Einblicke Dritten gegen [X.] zu stellen. Mit Recht wertet das Berufungsgericht unterdiesen Umständen das Verhalten des [X.]n als Eingriff in die [X.]) In rechtlich einwandfreier Sicht hat es das Berufungsgericht für ge-boten erachtet, über die Klage aufgrund einer Abwägung des nach Art. 2 Abs. 1i.[X.]. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen [X.] 12 -lichkeitsrechts der Klägerin mit dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls [X.] genießenden Recht des [X.]n auf Pressefreiheit zu entschei-den. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmen-rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muß grundsätzlich erstdurch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderenSeite bestimmt werden. Die Abwägung ist im Rahmen der [X.] der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und [X.] besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. [X.] 34, 238,245 ff.; 35, 202, 224; [X.] NJW 1990, 1980 und [X.] [X.], 2189;Senatsurteile [X.]Z 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; vom 10. [X.] - VI ZR 244/85 - [X.], 778, 779; vom 13. Oktober 1987- [X.] - [X.], 379, 381; vom 13. November 1990 [X.] [X.][X.] VersR 1991, 433, 434 und vom 29. Juni 1999 [X.] [X.] [X.],1250, 1251 m.w.[X.]) Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß dem Schutz [X.] als einem verfassungsmäßig garantierten Grundrecht stets - undzwar auch im Privatrecht - besondere Bedeutung zukommt (vgl. [X.] 35,202, 220; Senatsurteile, [X.]Z 24, 200, 208 f.; 73, 120, 122 f.; 131, 332, 337;vom 26. Januar 1965 - [X.] - [X.] 1965, 411, 413 - [X.]) unddieses Recht jedermann, auch einer Person der Zeitgeschichte zusteht (vgl.[X.]Z 131, 332, 338).(2) Es hat weiterhin zutreffend angenommen, daß der [X.] im Rah-men des Grundrechts auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) handelte, diedie institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Infor-mation bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung gewährleistet (vgl.[X.] 10, 118, 121; 66, 116, 133; Senatsurteil, [X.]Z 151, 26, 31 m.w.[X.] wenn die vom [X.]n unterstützte Berichterstattung über die [X.] -sogenannter Prominenter, in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minderbreiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt (vgl. [X.]101, 361, 389 ff.; hierzu Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - [X.] - [X.], 1250, 1251), ist sie vom Grundrecht der Pressefreiheit grundsätzlichumfaßt. Denn die Pressefreiheit gilt für alle Presseveröffentlichungen ohneRücksicht auf ihren Wert (vgl. [X.] 25, 296, 307; 66, 116, 134; 101, 361,389 ff.; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - [X.] - VersR 1991,433, 435). Der Informationswert spielt allerdings bei der beiderseitigen Interes-senabwägung durchaus eine Rolle. Je größer der Informationswert für die [X.] ist, desto mehr muß das Schutzinteresse desjenigen, über den in-formiert wird, hinter den [X.] der Öffentlichkeit zurücktreten.Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl.[X.] 101, 361, 391; [X.], [X.], 2194, 2195; Senat, [X.]Z 131,332, 342 m.w.[X.]) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß an derartigenLuftbildaufnahmen ein verbreitetes Interesse besteht, das von den Medien ent-sprechend befriedigt wird. Des weiteren stoßen Wort- und Bildberichterstattun-gen über die beliebte Ferieninsel [X.] auf beträchtliche Beachtung, weilzum einen die Insel selbst im Blickpunkt steht, zum anderen aber auch [X.] mit hohem Bekanntheitsgrad und deren Lebensgewohnheiten und [X.]. Auch die Klägerin als prominente Fernsehjournalistinzieht das Interesse eines breiten Publikums auf sich. All das stellt die Revisionnicht in Frage. [X.] auch dieses Interesse nicht als besonders wertvoll zu [X.] sein, so kann doch das Bedürfnis nach seiner Befriedigung nicht vonvornherein als unberechtigt aus dem Schutzbereich der für die freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierenden Pressefreiheit aus-gegrenzt werden. Gerade bei der Presse muß vielmehr die Notwendigkeit [X.] 14 -Einschränkung der Freiheit der Berichterstattung überzeugend nachgewiesenwerden ([X.] 35, 202, 221; 101, 361, 389 f.; Senat, Urteil vom 29. Juni1999 - [X.] - [X.], 1250, 1251). Auch durch unterhaltende [X.] findet nämlich Meinungsbildung statt, sie können diese unter [X.] nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Information.Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund, gemessen am Schutzziel [X.], nicht unbeachtlich oder gar wertlos ([X.] 101, 361, 389 f.).(4) Diesem Gesichtspunkt kommt bei der Abwägung der [X.] wesentliche Bedeutung zu. Insgesamt führt die Abwä-gung zu dem Ergebnis, daß unter den besonderen Umständen des Streitfallsdas Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG das Schutzinteresse derKlägerin überwiegt. Da weder der Kernbereich der Privatsphäre berührt noch ihrräumlich gegenständlicher Schutzbereich nachhaltig beeinträchtigt werden, istdie Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre der Klägerin gering. Insoweit [X.] Klägerin nicht vorgetragen, daß sie aufgrund der streitgegenständlichenBildveröffentlichungen in der Nutzung ihres Anwesens gestört worden wäreoder daß die Verbreitung der Information, sie nutze ein ansehnliches Feriendo-mizil auf [X.], negative Auswirkungen nach sich gezogen hätte. Bei [X.] ist nicht ersichtlich, daß ihr berechtigtes Interesse an einer ungestör-ten Privatsphäre durch die fragliche [X.] in seiner Substanz verletztworden wäre. Zudem handelt es sich vom Gegenstand der Abbildung her nichtum einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre, sondern nur in derenRandzone. Typischerweise werden Dinge als privat eingestuft, deren öffentlicheErörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerdenals peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt [X.] die jedenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. hierzu [X.]101, 361, 382 f.). Demgegenüber geht es vorliegend um [X.],die keine Personen zeigen, sondern auf denen lediglich Gebäude und [X.] -stücksteile in denkbar unpersönlicher Weise abgebildet sind und die von [X.] hohen Grad von Abstraktheit aufweisen. Hinzu kommt, daß sie ein [X.] des Grundstücks nicht ermöglichen, sondern es hierfür einer Wegbe-schreibung bedarf, gegen deren [X.] sich die [X.] nicht gewendet [X.]) Liegt mithin schon von der Intensität her kein schwerwiegender Ein-griff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor, so wird dieser noch dadurchherabgemindert, daß nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen [X.] schon eine so umfangreiche Berichterstattung über das vonder Klägerin genutzte Grundstück - und zwar mit deren Billigung - stattgefundenhatte, daß den Luftbildaufnahmen auch von daher wenig Gewicht beizulegenist.Entgegen der Auffassung der Revision mindern allerdings nicht schondie [X.]en über den beruflichen Lebensbereich der Klägerin ein-schließlich ihres Wohnsitzes in [X.] die Schwere des hier in Rede stehenden Ein-griffs. Dabei handelt es sich nämlich um einen getrennten Lebensbereich, des-sen Öffnung nicht den Schutz der übrigen Privatsphäre der Klägerin verringernoder gar beseitigen kann. Entscheidend ist, ob durch die [X.] einweiterer eigenständiger Bereich der grundsätzlich geschützten Privatsphärebetroffen ist. Gerade die im Streitfall gegebene räumliche Trennung der Le-bensbereiche gibt der Klägerin eine besondere Rückzugsmöglichkeit, diegrundsätzlich schützenswert ist.Die Klägerin hat jedoch nach der von der Revision nicht beanstandetenFeststellung im Berufungsurteil eine umfangreiche Wort- und Bildberichterstat-tung in [X.]n Zeitungen und Zeitschriften sowie in dem Buch "[X.] -Exclusiv" über ihr Feriendomizil auf der Insel und ihr Leben dort teilweise [X.] 16 -genommen und teilweise sogar gebilligt. Daß hierdurch ihr Persönlichkeitsrechtverletzt worden sei, macht die Revision nicht geltend und nimmt auch das Be-rufungsgericht nicht an. Bei dieser Sachlage ist mithin über den fraglichen Be-reich bereits so vieles - und zwar ohne Rechtsverletzung - der [X.] geworden, daß die oben beschriebenen Luftbildaufnahmen in der Sa-che kaum Neues hinzufügen und jedenfalls nicht geeignet sind, das [X.] der Klägerin in substantieller Weise zu verletzen. Auch wenn die Klä-gerin - anders als die Klägerin im Parallelverfahren VI ZR 373/02 - nicht mit ei-genen [X.]en, Bildern und Informationen über ihr Feriendomizil auf[X.] an die Öffentlichkeit getreten ist, stellt sich bei Abwägung der maß-geblichen Gesichtspunkte und vor allem im Hinblick darauf, was bereits objektivbekannt war, der mit der [X.] der Luftbildaufnahmen verbundeneEingriff des [X.]n in die Privatsphäre der Klägerin als so gering dar, daßdie Freiheit der Berichterstattung und das Informationsinteresse der Öffentlich-keit den Vorzug verdienen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - [X.] -[X.], 1250, 1251).III.Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da für eine ab-schließende Entscheidung keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kannder Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter [X.] des landgerichtlichen Urteils die Klage abweisen.- 17 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.Müller[X.][X.]PaugeZoll

Meta

VI ZR 404/02

09.12.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. VI ZR 404/02 (REWIS RS 2003, 319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 319

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